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   BVerwG, 24.03.1961 - VII C 109.60   

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BVerwG, 24.03.1961 - VII C 109.60 (https://dejure.org/1961,19)
BVerwG, Entscheidung vom 24.03.1961 - VII C 109.60 (https://dejure.org/1961,19)
BVerwG, Entscheidung vom 24. März 1961 - VII C 109.60 (https://dejure.org/1961,19)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 12, 162
  • NJW 1961, 2128
 
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Wird zitiert von ... (210)

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlaß individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfGE 7, 244 [254]; 18, 392 [396]; 20, 257 [269]; 28, 66 [86 ff.]; BVerwGE 5, 136 [141]; 12, 162 [170]; Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz , 1973, S. 16 ff., 24 ff., 55 ff., 90 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 1763/97

    Verfassungswidrigkeit der nach UniG BW § 120a erhobenen Rückmeldegebühr wegen

    So empfängt, wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (BVerfGE 93, 319 (343f.); vgl. BVerfGE 50, 217 (226); 82, 159 (178); 91, 207 (223); BVerwGE 12, 162 (170); 74, 67 (71); 91, 109 (113); 95, 188 (200); P. Kirchhof in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV, 1990, § 88 Rdnrn. 181ff.).

    In diesem Sinne ist das Kostendeckungsprinzip nicht Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gebührenbegriffs (BVerwGE 12, 162 (165, 167f.); 13, 214 (222f.); Beschluß vom 19.09.1983 - 8 B 117.82 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 48 = KStZ 1984, 11 (12); vgl. noch unten II. 1. a), auch wenn eine erhebliche Kostenüberdeckung ein Indiz dafür sein wird, daß die Gebühr eine Kostendeckung in Wahrheit nicht bezweckt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 06.02.1984 - 3 B 87.82 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 16 (S. 6)).

    All dies ändert indessen nichts daran, daß eine Gebühr (jedenfalls auch) einen Kostenausgleich bezwecken muß, also nicht von vornherein als zusätzliche Einnahmequelle ausgestaltet sein darf (BVerwGE 12, 162 (166)), andernfalls sie in Konkurrenz zur Steuer gerät und verfassungswidrig wird (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10.03.1998 a.a.O. (701); insoweit ebenso OVG Berlin, Urt. vom 20.01.1998 - 8 B 161.96 -, Umdruck S. 19f. unter Bezugnahme auf Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 196f.; vgl. Nümann, VBlBW 1998, 168; a.A. insofern Kloepfer a.a.O. (S. 242ff.)).

    Bei der Ausgestaltung der Gebührenregelung, insbesondere bei der Bemessung der Gebühr, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Entscheidungsspielraum zu (BVerfGE 50, 217 (226); 79, 11 (27); 91, 207 (223); BVerwGE 12, 162 (169); 13, 214 (221); 95, 188 (200)).

    Hierunter wird allgemein das Verbot verstanden, eine Gebühr so zu bemessen, daß die Gesamtheit des Gebührenaufkommens für besondere Leistungen bestimmter Art die Gesamtheit der staatlichen Aufwendungen für diese besonderen Leistungen übersteigen; auf die auf die einzelne Verwaltungsleistung entfallenden Kosten kommt es nicht an (BVerwGE 12, 162 (166); 87, 154 (168)).

    Die Geltung dieses Kostendeckungsprinzips ist zwar regelmäßig einfachgesetzlich angeordnet; es genießt als solches jedoch keinen Verfassungsrang (BVerwGE 12, 162 (167f.); Urt. vom 18.04.1975 - VII C 41.73 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 25 (S. 5); Beschluß vom 06.02.1984 a.a.O.; offen gelassen von BVerfGE 20, 257 (270); 34, 52 (61)), weil eine Gebühr auch nach dem Nutzen der Verwaltungsleistung für den Empfänger bemessen werden kann (BVerwGE 13, 214 (222)).

    (1) Das ergibt sich freilich - entgegen der Ansicht des Klägers - noch nicht daraus, daß die gebührenpflichtige Amtshandlung für den Studierenden wertlos wäre (vgl. BVerwGE 12, 162 (169)).

    Ebenso ist gleichgültig, ob die Rückmeldung auch oder gar überwiegend im öffentlichen Interesse liegt (BVerwGE 12, 162 (163f.); 95, 188 (200f.)).

    Es ist zwar richtig, daß das Bundesverwaltungsgericht bei Fehlen wirtschaftlich bemeßbarer Vorteile aus dem Äquivalenzprinzip bislang lediglich das Verbot gefolgert hat, eine Gebühr so hoch festzusetzen, daß ihre Erhebung die Entscheidung des Bürgers zu beeinflussen geeignet ist, ob er die Amtshandlung beantragen oder davon absehen soll; keinesfalls dürfe die Gebühr prohibitiv wirken (BVerwGE 12, 162 (169f.); vgl. BVerwGE 80, 36 (41)).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 3093/97

    VGH hält Rückmeldegebühren für verfassungswidrig

    So empfängt, wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (BVerfGE 93, 319 - vgl. BVerfGE 50, 217 - 82, 159 - 91, 207 - BVerwGE 12, 162 - 74, 67 - 91, 109 95, 188 - P. Kirchhof in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV, 1990, § 88 Rdnrn. 181 ff.).

    In diesem Sinne ist das Kostendeckungsprinzip nicht Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gebührenbegriffs (BVerwGE 12, 162 -, 13, 214 - Beschluß vom 19.09.1983.- 8 B 117.82 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 48 = KSTZ 1984, 11 1- vgl. noch unten 11.1. a), auch wenn eine erhebliche Kostenüberdeckung ein Indiz dafür sein wird, daß die Gebühr eine Kostendeckung in Wahrheit nicht bezweckt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 06.02.1984 - 3 B 87.82 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 16 ).

    All dies ändert indessen nichts daran, daß eine Gebühr (jedenfalls auch) einen Kostenausgleich bezwecken muß, also nicht von vornherein als zusätzliche Einnahmequelle ausgestattet sein darf (BVerwGE 12, 162 ), andernfalls sie in Konkurrenz zur Steuer gerät und verfassungswidrig wird (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10.03.1998 a.a.0. - insoweit ebenso OVG Berlin, Urt. vom 20.01.1998 - 8 B 161.96 -, Umdruck S. 19 f. unter Bezugnahme auf Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 196 f.1- vgl. Nümann, VBlBW 1998, 1681- a.A. insofern Kloepfer a.a.0. ).

    Bei der Ausgestaltung der Gebührenregelung, insbesondere bei der Bemessung der Gebühr, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Entscheidungsspielraum zu (BVerfGE 50, 217 ; 79, 11 ; 91, 207 ;- BVerwGE 12, 162 ; 13, 214 1 95, 188 ).

    Hierunter wird allgemein das Verbot verstanden, eine Gebühr so zu bemessen, daß die Gesamtheit des Gebührenaufkommens für besondere Leistungen bestimmter Art die Gesamtheit der staatlichen Aufwendungen für diese besonderen Leistungen übersteigen- auf die auf die einzelne Verwaltungsleistung entfallenden Kosten kommt es nicht an (BVerwGE 12, 162 -, 87, 154 ).

    Die Geltung dieses Kostendeckungsprinzips ist zwar regelmäßig einfachgesetzlich angeordnetes genießt als solches jedoch keinen Verfassungsrang (BVerwGE 12, 162 - Urt. vom 18.04.1975 - VII C 41.73 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 25 ; Beschluß vom 06.02.1984 a.a.0.1; offen gelassen von BVerfGE 20, 257 - 34, 52 ), weil eine Gebühr auch nach dem Nutzen der Verwaltungsleistung für den Empfänger bemessen werden kann (BVerwGE 13, 214 ).

    (1) Das ergibt sich freilich - entgegen der Ansicht der Klägerin - noch nicht daraus, daß die gebührenpflichtige Amtshandlung für den Studierenden wertlos wäre (vgl. BVerwGE 12, 162 ).

    Ebenso ist gleichgültig, ob die Rückmeldung auch oder gar überwiegend im öffentlichen Interesse liegt (BVerwGE 12, 162 1- 95, 188 ).

    Es ist zwar richtig, daß das Bundesverwaltungsgericht bei Fehlen wirtschaftlich bemeßbarer Vorteile aus dem Äquivalenzprinzip bislang lediglich das Verbot gefolgert hat, eine Gebühr so hoch festzusetzen, daß ihre Erhebung die Entscheidung des Bürgers zu beeinflussen geeignet ist, ob er die Amtshandlung beantragen oder davon absehen sollkeinesfalls dürfe die Gebühr prohibitiv wirken (BVerwGE 12, 162 - vgl., BVerwGE 80, 36 ).

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