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   BVerwG, 22.10.1982 - 7 C 119.81   

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https://dejure.org/1982,282
BVerwG, 22.10.1982 - 7 C 119.81 (https://dejure.org/1982,282)
BVerwG, Entscheidung vom 22.10.1982 - 7 C 119.81 (https://dejure.org/1982,282)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Oktober 1982 - 7 C 119.81 (https://dejure.org/1982,282)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Arztprüfung - Rücktrittserklärung - Rücktrittsgründe - Unverzüglichkeit - Unerkannte Prüfungsunfähigkeit - Nachträglicher Rücktritt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfungsunfähigkeit - Zeitpunkt der Mitteilung an Prüfungsbehörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ÄAppOÄAppO (1979) § 18

Papierfundstellen

  • BVerwGE 66, 213
  • NJW 1983, 2101
  • DVBl 1983, 93
  • DÖV 1983, 468
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 17.01.1969 - VII C 77.67

    Rechtzeitige Geltendmachung eines Prüfungsmangels durch den Prüfling -

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1982 - 7 C 119.81
    Der Rücktritt setzt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht voraus, daß die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt, auf den er sich bezieht, im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch andauert; er kann unter Umständen auch nachträglich erklärt werden (vgl. BVerwGE 31, 190).

    Dazu kann - auch ohne ausdrückliche Regelung - die rechtzeitige Geltendmachung von Störungen, Mängeln und Behinderungen gehören (vgl. BVerwGE 31, 190 [191]; ferner Beschluß vom 8. August 1979 - BVerwG 7 B 11.79 -[a.a.O.]).

    Diese Obliegenheiten haben ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BVerwGE 31, 190 [191]).

  • BVerwG, 08.08.1979 - 7 B 11.79
    Auszug aus BVerwG, 22.10.1982 - 7 C 119.81
    Der erkennende Senat hat in seinem Beschluß vom 8. August 1979 - BVerwG 7 B 11.79 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 120) zu der den Rücktritt von einem Prüfungsabschnitt der Pharmazeutischen Prüfung regelnden Vorschrift des § 11 der Approbationsordnung für Apotheker vom 23. August 1971 (BGBl. I S. 1377) dargelegt, daß dem Prüfling sowohl die unverzügliche Erklärung des Rücktritts als auch die unverzügliche Mitteilung der Rücktrittsgründe obliegt.

    Dazu kann - auch ohne ausdrückliche Regelung - die rechtzeitige Geltendmachung von Störungen, Mängeln und Behinderungen gehören (vgl. BVerwGE 31, 190 [191]; ferner Beschluß vom 8. August 1979 - BVerwG 7 B 11.79 -[a.a.O.]).

  • BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 8.88
    Aus § 18 Abs. 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - (die Bestimmung ist hier anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung der ÄAppO vom 3. April 1979, BGBl. I S. 425; durch die späteren Änderungsverordnungen ist sie nicht geändert worden) ergibt sich, daß ein Prüfling, der nach seiner Zulassung von einer Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt zurücktreten will, dem Landesprüfungsamt unverzüglich den Rücktritt erklären und die Rücktrittsgründe mitteilen muß, und zwar gerade auch dann, wenn er die Prüfung bereits abgelegt hat (vgl. BVerwGE 66, 213 [BVerwG 22.10.1982 - 7 C 119/81]).

    Die Obliegenheit des Prüflings, die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich geltend zu machen, ist Teil der auf dem Prüfungsrechtsverhältnis beruhenden Pflicht des Prüflings, im Prüfungsverfahren mitzuwirken, die ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben hat (vgl. BVerwGE 66, 213 [BVerwG 22.10.1982 - 7 C 119/81]; ferner Beschluß vom 17. Januar 1984 - BVerwG 7 B 29.83 - Buchholz a.a.O. Nr. 190 = DÖV 1984, 810).

    Denn die materielle Beweislast für den Rücktrittsgrund trägt, wie der erkennende Senat schon wiederholt entschieden hat, nicht die Prüfungsbehörde, sondern der Prüfling (BVerwGE 66, 213 [BVerwG 22.10.1982 - 7 C 119/81]).

  • OVG Sachsen, 06.04.2022 - 5 A 697/20

    Prüfung; Rücktritt; Prüfungsunfähigkeit; Migräne; Attest; Beweislast;

    Der Rücktritt enthält den Antrag, die Prüfung als nicht unternommen zu werten (BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 1982 - 7 C 119.81 -, juris Rn. 10).

    Ein Rücktritt setzt nicht voraus, dass die Prüfung noch nicht begonnen hat bzw. zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch andauert, sondern kann unter Umständen auch nachträglich erklärt werden (BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 1982 - 7 C 119.81 -, juris Rn. 9 m. w. N.).

    Dabei obliegt dem Prüfling nicht nur die unverzügliche Mitteilung der Rücktrittsgründe, sondern auch die unverzügliche Erklärung des Rücktritts (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 1982 - 7 C 119.81 -, juris Rn. 9 zu § 18 ÄApprO a. F.).

    Diese Obliegenheiten haben ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 1982 - 7 C 119.81 -, juris Rn. 11).

    Der Verordnungsgeber hat diese Regelung - außer auf die Rücktrittserklärung - auf die Mitteilung der Rücktrittsgründe beschränkt und damit zum Ausdruck gebracht, dass er dieser Obliegenheitserfüllung Vorrang einräumt, die Bestimmung der weiteren Mitwirkungspflichten aber weitgehend der Prüfungsbehörde überlässt (BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 1982 - 7 C 119.81 -, juris Rn. 12).

    Unter den Gründen für den Rücktritt sind alle Gesichtspunkte zu verstehen, die dagegensprechen, dass die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt rechtlich als Prüfung - mit allen daran geknüpften Rechtsfolgen - gewertet wird (BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 1982 - 7 C 119.81 -, juris Rn. 10).

    Vermag ein Prüfling den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit nicht zu erbringen, geht dies zu seinen Lasten geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 1982 - 7 C 119.81 - , juris Rn. 13; Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 869 m. w. N.).

  • BVerwG, 24.02.2021 - 6 C 1.20

    Nachträglicher Rücktritt von einer berufsbezogenen Prüfung wegen einer Erkrankung

    Zum anderen soll vermieden werden, dass die Berufung auf den Anspruch auf Nachteilsausgleich missbräuchlich erfolgt, um sich unter Verletzung des prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit Vorteile zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1969 - 7 C 77.67 - BVerwGE 31, 190 , vom 22. Oktober 1982 - 7 C 119.81 - BVerwGE 66, 213 und vom 15. Dezember 1993 - 6 C 28.92 - NVwZ-RR 1994, 442 ; ebenso im Falle der Geltendmachung einer nicht für ausreichend erachteten Ausgleichsmaßnahme: Quapp, DVBl 2018, 80 ).
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