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   VGH Bayern, 01.08.2012 - 7 C 12.1014   

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VGH Bayern, 01.08.2012 - 7 C 12.1014 (https://dejure.org/2012,25954)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01.08.2012 - 7 C 12.1014 (https://dejure.org/2012,25954)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01. August 2012 - 7 C 12.1014 (https://dejure.org/2012,25954)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe; Hinreichende Erfolgsaussichten (verneint); Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht; Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch nicht beantragt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 665/10

    Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren

    Auszug aus VGH Bayern, 01.08.2012 - 7 C 12.1014
    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 9. November 2011 (ZUM 2012 S. 246) die Ablehnung eines Härtefalls bei einem Rundfunkteilnehmer, der Altersrente und Wohngeld bezieht und dem nach Zahlung der Rundfunkgebühren in voller Höhe von seinen monatlichen Einnahmen nur noch ein geringerer Betrag verblieben wäre als einem Empfänger von Arbeitslosengeld II, der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV von der Rundfunkgebühr befreit werden kann, als sachlich nicht gerechtfertigten und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Begünstigungsausschluss angesehen (vgl. auch BVerfG vom 30.11.2011 Az. 1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10 ).
  • VGH Bayern, 27.04.2010 - 7 ZB 09.1958

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

    Auszug aus VGH Bayern, 01.08.2012 - 7 C 12.1014
    Ob deshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach die bloße Einkommensschwäche als solche wegen der vom Gesetzgeber gewollten Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führen kann (vgl. z.B. BayVGH vom 14.7.2009 Az. 7 ZB 08.2122 und vom 27.4.2010 Az. 7 ZB 09.1958 ), erscheint fraglich (ebenso Neumann in der vom Beklagten mit Schreiben vom 14.3.2012 vorgelegten Anmerkung zu BVerwG vom 12.10.2011 Az. 6 C 34.10 , dort unter D.: " Die Entscheidung des BVerwG ist noch nicht das letzte Wort zur Auslegung des § 6 Abs. 3 RGebStV. Das BVerwG hat diese Bestimmung sehr restriktiv ausgelegt und dabei stark die Verwaltungsvereinfachung betont, die der Gesetzgeber mit dem Übergang zu einer bescheidgebundenen Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erreichen wollte. Die später ergangenen Entscheidungen des BVerfG relativieren das Gewicht dieses Gesichtspunkts. Es bleibt abzuwarten, ob dies auch in anderen als den vom BVerfG entschiedenen Fallgestaltungen zu einer tendenziell großzügigeren Anwendung der Härtevorschrift führt. ").
  • OVG Niedersachsen, 11.06.2012 - 4 PA 153/12

    Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei fehlender Beantragung

    Auszug aus VGH Bayern, 01.08.2012 - 7 C 12.1014
    Unter diesen Umständen kann aber eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen einer besonderen Härte gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV nicht in Betracht kommen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg vom 19.1.2012 Az. OVG 11 N 33.10 , NdsOVG vom 11.6.2012 Az. 4 PA 153/12 , VG Berlin vom 29.3.2012 Az. VG 27 K 216.11).
  • VGH Bayern, 14.07.2009 - 7 ZB 08.2122

    Rundfunkgebührenbefreiung; Erweberbsunfähigkeitsrente; besondere Härte (verneint)

    Auszug aus VGH Bayern, 01.08.2012 - 7 C 12.1014
    Ob deshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach die bloße Einkommensschwäche als solche wegen der vom Gesetzgeber gewollten Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führen kann (vgl. z.B. BayVGH vom 14.7.2009 Az. 7 ZB 08.2122 und vom 27.4.2010 Az. 7 ZB 09.1958 ), erscheint fraglich (ebenso Neumann in der vom Beklagten mit Schreiben vom 14.3.2012 vorgelegten Anmerkung zu BVerwG vom 12.10.2011 Az. 6 C 34.10 , dort unter D.: " Die Entscheidung des BVerwG ist noch nicht das letzte Wort zur Auslegung des § 6 Abs. 3 RGebStV. Das BVerwG hat diese Bestimmung sehr restriktiv ausgelegt und dabei stark die Verwaltungsvereinfachung betont, die der Gesetzgeber mit dem Übergang zu einer bescheidgebundenen Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erreichen wollte. Die später ergangenen Entscheidungen des BVerfG relativieren das Gewicht dieses Gesichtspunkts. Es bleibt abzuwarten, ob dies auch in anderen als den vom BVerfG entschiedenen Fallgestaltungen zu einer tendenziell großzügigeren Anwendung der Härtevorschrift führt. ").
  • BVerwG, 12.10.2011 - 6 C 34.10

    Rundfunkempfangsgerät; Rundfunkgebühr; internetfähiger PC; Befreiung; Hilfe zum

    Auszug aus VGH Bayern, 01.08.2012 - 7 C 12.1014
    Ob deshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach die bloße Einkommensschwäche als solche wegen der vom Gesetzgeber gewollten Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führen kann (vgl. z.B. BayVGH vom 14.7.2009 Az. 7 ZB 08.2122 und vom 27.4.2010 Az. 7 ZB 09.1958 ), erscheint fraglich (ebenso Neumann in der vom Beklagten mit Schreiben vom 14.3.2012 vorgelegten Anmerkung zu BVerwG vom 12.10.2011 Az. 6 C 34.10 , dort unter D.: " Die Entscheidung des BVerwG ist noch nicht das letzte Wort zur Auslegung des § 6 Abs. 3 RGebStV. Das BVerwG hat diese Bestimmung sehr restriktiv ausgelegt und dabei stark die Verwaltungsvereinfachung betont, die der Gesetzgeber mit dem Übergang zu einer bescheidgebundenen Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erreichen wollte. Die später ergangenen Entscheidungen des BVerfG relativieren das Gewicht dieses Gesichtspunkts. Es bleibt abzuwarten, ob dies auch in anderen als den vom BVerfG entschiedenen Fallgestaltungen zu einer tendenziell großzügigeren Anwendung der Härtevorschrift führt. ").
  • LSG Sachsen-Anhalt, 09.05.2012 - L 5 AS 67/08

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen

    Auszug aus VGH Bayern, 01.08.2012 - 7 C 12.1014
    Auch als Schülerin hat die Klägerin unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (vgl. hierzu das Antragsformular der Bundesagentur für Arbeit unter 2c, http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A07-Geldleistung/Publikation/Hauptantrag-Arbeitslosengeld-II.pdf und LSG Sachsen-Anhalt vom 9.5.2012 Az. L 5 AS 67/08 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2012 - 11 N 33.10

    Rundfunkgebührenbefreiung; Vermeidung des ergänzenden Bezugs von ALG II durch

    Auszug aus VGH Bayern, 01.08.2012 - 7 C 12.1014
    Unter diesen Umständen kann aber eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen einer besonderen Härte gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV nicht in Betracht kommen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg vom 19.1.2012 Az. OVG 11 N 33.10 , NdsOVG vom 11.6.2012 Az. 4 PA 153/12 , VG Berlin vom 29.3.2012 Az. VG 27 K 216.11).
  • BVerwG, 18.06.2008 - 6 B 1.08

    Rundfunkgebühr; Befreiung; Einkommen; Vermögen; Härtefall; Hilfe zum

    Auszug aus VGH Bayern, 01.08.2012 - 7 C 12.1014
    Der Senat hält daran fest, dass jedenfalls dann, wenn ein Rundfunkteilnehmer die Voraussetzungen eines der in § 6 Abs. 1 RGebStV normierten Befreiungstatbestände möglicherweise erfüllt, er es aber unterlässt, entsprechende Leistungen zu beantragen und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen, eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV abzulehnen ist (BVerwG vom 18.6.2008 NVwZ-RR 2008 S. 704).
  • BVerfG, 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08

    Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren

    Auszug aus VGH Bayern, 01.08.2012 - 7 C 12.1014
    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 9. November 2011 (ZUM 2012 S. 246) die Ablehnung eines Härtefalls bei einem Rundfunkteilnehmer, der Altersrente und Wohngeld bezieht und dem nach Zahlung der Rundfunkgebühren in voller Höhe von seinen monatlichen Einnahmen nur noch ein geringerer Betrag verblieben wäre als einem Empfänger von Arbeitslosengeld II, der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV von der Rundfunkgebühr befreit werden kann, als sachlich nicht gerechtfertigten und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Begünstigungsausschluss angesehen (vgl. auch BVerfG vom 30.11.2011 Az. 1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10 ).
  • BVerwG, 20.04.2011 - 6 C 10.10

    Rundfunkgebühr; Befreiung; Bezug von Sozialleistungen; Gerichtskosten

    Auszug aus VGH Bayern, 01.08.2012 - 7 C 12.1014
    Eine Streitwertfestsetzung ist jedoch entbehrlich, da Gerichtskosten nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben werden (vgl. BVerwG vom 20.4.2011 Az. 6 C 10.10 ).
  • StGH Baden-Württemberg, 19.08.2013 - 1 VB 65/13

    Zurückweisung einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde gegen geräteunabhängigen

    Denn die "besondere Härte" ist - anders als möglicherweise bei der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 des alten Rundfunkgebührenstaatsvertrages (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.10.2011 - 6 C 34/10 -, Juris Rn. 17; weiter Bay. VGH, Beschluss vom 1.8.2012 - 7 C 12.1014 -, Juris Rn. 3) - nach dem Willen des Normgebers nicht auf soziale Härtefälle beschränkt.
  • VG Gelsenkirchen, 12.04.2013 - 14 K 209/13

    Atypischer Härtefall; Befreiung; Berechnung; Bundesverfassungsgericht; besondere

    So auch BayVGH, Beschluss vom 1. August 2012 - 7 C 12.1014 -, juris und OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 4 PA 153/12 -, juris.
  • VGH Bayern, 23.11.2012 - 7 ZB 12.1016

    Prozesskostenhilfe; Rundfunkgebührenpflicht; Befreiung; Grundsicherung im Alter

    b) Solange der Kläger - wie vorliegend der Fall - keinen entsprechenden Antrag beim zuständigen Landratsamt über die Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gestellt hat, kommt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - auch nicht die Annahme einer besonderen Härte im Sinn von § 6 Abs. 3 RGebStV wegen des vom Kläger geltend gemachten geringen Einkommens in Betracht (vgl. hierzu auch BayVGH vom 1.8.2012 Az. 7 C 12.1014 m.w.N.).
  • VG Augsburg, 30.08.2013 - Au 7 K 13.824

    Keine Verfristung der Klage mangels Zustellung

    Die Kammer hält in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (s. BayVGH, B.v. 1.8.2012 - 7 C 12.1014 - juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (s. BVerwG, B.v. 18.6.2008 - 6 B 1.08 - NVwZ-RR 2008, 704; BVerwG, U.v. 12.10.2011 - 6 C 34/10 - NVwZ-RR 2012, 29 ff.) daran fest, dass jedenfalls dann, wenn ein Rundfunkteilnehmer die Voraussetzungen eines der in § 6 Abs. 1 RGebStV normierten Befreiungstatbestände möglicherweise erfüllt, er es aber unterlässt, entsprechende Leistungen zu beantragen und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen, eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV abzulehnen ist.
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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 12.04.2012 - 7 C 12.1014   

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https://dejure.org/2012,52691
VGH Bayern, 12.04.2012 - 7 C 12.1014 (https://dejure.org/2012,52691)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.04.2012 - 7 C 12.1014 (https://dejure.org/2012,52691)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. April 2012 - 7 C 12.1014 (https://dejure.org/2012,52691)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei geringem Einkommen und fehlendem Antrag auf soziale Leistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RGebStV § 6 Abs. 3
    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei geringem Einkommen und fehlendem Antrag auf soziale Leistungen

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung bei Unterlassen eines möglichen Antrags auf SGB-II Leistungen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 665/10

    Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren

    Auszug aus VGH Bayern, 12.04.2012 - 7 C 12.1014
    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 9. November 2011 (ZUM 2012 S. 246 ) die Ablehnung eines Härtefalls bei einem Rundfunkteilnehmer, der Altersrente und Wohngeld bezieht und dem nach Zahlung der Rundfunkgebühren in voller Höhe von seinen monatlichen Einnahmen nur noch ein geringerer Betrag verblieben wäre als einem Empfänger von Arbeitslosengeld II, der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV von der Rundfunkgebühr befreit werden kann, als sachlich nicht gerechtfertigten und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Begünstigungsausschluss angesehen (vgl. auch BVerfG vom 30.11.2011 Az. 1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10 ).
  • OVG Niedersachsen, 11.06.2012 - 4 PA 153/12

    Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei fehlender Beantragung

    Auszug aus VGH Bayern, 12.04.2012 - 7 C 12.1014
    Unter diesen Umständen kann aber eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen einer besonderen Härte gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV nicht in Betracht kommen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg vom 19.1.2012 Az. OVG 11 N 33.10 , NdsOVG vom 11.6.2012 Az. 4 PA 153/12 , VG Berlin vom 29.3.2012 Az. VG 27 K 216.11).
  • VGH Bayern, 14.07.2009 - 7 ZB 08.2122

    Rundfunkgebührenbefreiung; Erweberbsunfähigkeitsrente; besondere Härte (verneint)

    Auszug aus VGH Bayern, 12.04.2012 - 7 C 12.1014
    Ob deshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach die bloße Einkommensschwäche als solche wegen der vom Gesetzgeber gewollten Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führen kann (vgl. z.B. BayVGH vom 14.7.2009 Az. 7 ZB 08.2122 und vom 27.4.2010 Az. 7 ZB 09.1958 ), erscheint fraglich (ebenso Neumann in der vom Beklagten mit Schreiben vom 14.3.2012 vorgelegten Anmerkung zu BVerwG vom 12.10.2011 Az. 6 C 34.10 , dort unter D.: "Die Entscheidung des BVerwG ist noch nicht das letzte Wort zur Auslegung des § 6 Abs. 3 RGebStV. Das BVerwG hat diese Bestimmung sehr restriktiv ausgelegt und dabei stark die Verwaltungsvereinfachung betont, die der Gesetzgeber mit dem Übergang zu einer bescheidgebundenen Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erreichen wollte. Die später ergangenen Entscheidungen des BVerfG relativieren das Gewicht dieses Gesichtspunkts. Es bleibt abzuwarten, ob dies auch in anderen als den vom BVerfG entschiedenen Fallgestaltungen zu einer tendenziell großzügigeren Anwendung der Härtevorschrift führt.").
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2012 - 11 N 33.10

    Rundfunkgebührenbefreiung; Vermeidung des ergänzenden Bezugs von ALG II durch

    Auszug aus VGH Bayern, 12.04.2012 - 7 C 12.1014
    Unter diesen Umständen kann aber eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen einer besonderen Härte gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV nicht in Betracht kommen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg vom 19.1.2012 Az. OVG 11 N 33.10 , NdsOVG vom 11.6.2012 Az. 4 PA 153/12 , VG Berlin vom 29.3.2012 Az. VG 27 K 216.11).
  • BVerfG, 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08

    Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren

    Auszug aus VGH Bayern, 12.04.2012 - 7 C 12.1014
    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 9. November 2011 (ZUM 2012 S. 246 ) die Ablehnung eines Härtefalls bei einem Rundfunkteilnehmer, der Altersrente und Wohngeld bezieht und dem nach Zahlung der Rundfunkgebühren in voller Höhe von seinen monatlichen Einnahmen nur noch ein geringerer Betrag verblieben wäre als einem Empfänger von Arbeitslosengeld II, der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV von der Rundfunkgebühr befreit werden kann, als sachlich nicht gerechtfertigten und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Begünstigungsausschluss angesehen (vgl. auch BVerfG vom 30.11.2011 Az. 1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10 ).
  • BVerwG, 12.10.2011 - 6 C 34.10

    Rundfunkempfangsgerät; Rundfunkgebühr; internetfähiger PC; Befreiung; Hilfe zum

    Auszug aus VGH Bayern, 12.04.2012 - 7 C 12.1014
    Ob deshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach die bloße Einkommensschwäche als solche wegen der vom Gesetzgeber gewollten Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führen kann (vgl. z.B. BayVGH vom 14.7.2009 Az. 7 ZB 08.2122 und vom 27.4.2010 Az. 7 ZB 09.1958 ), erscheint fraglich (ebenso Neumann in der vom Beklagten mit Schreiben vom 14.3.2012 vorgelegten Anmerkung zu BVerwG vom 12.10.2011 Az. 6 C 34.10 , dort unter D.: "Die Entscheidung des BVerwG ist noch nicht das letzte Wort zur Auslegung des § 6 Abs. 3 RGebStV. Das BVerwG hat diese Bestimmung sehr restriktiv ausgelegt und dabei stark die Verwaltungsvereinfachung betont, die der Gesetzgeber mit dem Übergang zu einer bescheidgebundenen Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erreichen wollte. Die später ergangenen Entscheidungen des BVerfG relativieren das Gewicht dieses Gesichtspunkts. Es bleibt abzuwarten, ob dies auch in anderen als den vom BVerfG entschiedenen Fallgestaltungen zu einer tendenziell großzügigeren Anwendung der Härtevorschrift führt.").
  • LSG Sachsen-Anhalt, 09.05.2012 - L 5 AS 67/08

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen

    Auszug aus VGH Bayern, 12.04.2012 - 7 C 12.1014
    Auch als Schülerin hat die Klägerin unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (vgl. hierzu das Antragsformular der Bundesagentur für Arbeit unter 2c, http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A07-Geldleistung/Publikation/Hauptantrag-Arbeitslosengeld-II.pdf und LSG Sachsen-Anhalt vom 9.5.2012 Az. L 5 AS 67/08 ).
  • VGH Bayern, 27.04.2010 - 7 ZB 09.1958

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

    Auszug aus VGH Bayern, 12.04.2012 - 7 C 12.1014
    Ob deshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach die bloße Einkommensschwäche als solche wegen der vom Gesetzgeber gewollten Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führen kann (vgl. z.B. BayVGH vom 14.7.2009 Az. 7 ZB 08.2122 und vom 27.4.2010 Az. 7 ZB 09.1958 ), erscheint fraglich (ebenso Neumann in der vom Beklagten mit Schreiben vom 14.3.2012 vorgelegten Anmerkung zu BVerwG vom 12.10.2011 Az. 6 C 34.10 , dort unter D.: "Die Entscheidung des BVerwG ist noch nicht das letzte Wort zur Auslegung des § 6 Abs. 3 RGebStV. Das BVerwG hat diese Bestimmung sehr restriktiv ausgelegt und dabei stark die Verwaltungsvereinfachung betont, die der Gesetzgeber mit dem Übergang zu einer bescheidgebundenen Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erreichen wollte. Die später ergangenen Entscheidungen des BVerfG relativieren das Gewicht dieses Gesichtspunkts. Es bleibt abzuwarten, ob dies auch in anderen als den vom BVerfG entschiedenen Fallgestaltungen zu einer tendenziell großzügigeren Anwendung der Härtevorschrift führt.").
  • BVerwG, 18.06.2008 - 6 B 1.08

    Rundfunkgebühr; Befreiung; Einkommen; Vermögen; Härtefall; Hilfe zum

    Auszug aus VGH Bayern, 12.04.2012 - 7 C 12.1014
    Der Senat hält daran fest, dass jedenfalls dann, wenn ein Rundfunkteilnehmer die Voraussetzungen eines der in § 6 Abs. 1 RGebStV normierten Befreiungstatbestände möglicherweise erfüllt, er es aber unterlässt, entsprechende Leistungen zu beantragen und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen, eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV abzulehnen ist (BVerwG vom 18.6.2008 NVwZ-RR 2008 S. 704 ).
  • BVerwG, 20.04.2011 - 6 C 10.10

    Rundfunkgebühr; Befreiung; Bezug von Sozialleistungen; Gerichtskosten

    Auszug aus VGH Bayern, 12.04.2012 - 7 C 12.1014
    Eine Streitwertfestsetzung ist jedoch entbehrlich, da Gerichtskosten nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben werden (vgl. BVerwG vom 20.4.2011 Az. 6 C 10.10 ).
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