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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.11.1991 - 7 C 13.91   

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BVerwG, 29.11.1991 - 7 C 13.91 (https://dejure.org/1991,876)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Kommunalwahl - Rechtsstimmenverteilung - Hare/Niemeyer-Verfahren - Sitzzuteilung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1992, 488
  • DVBl 1992, 431
  • DÖV 1992, 830
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 12.01.1989 - 7 B 202.88

    Kommunalwahl - d'Hondtsches Höchstzahlverfahren - Vorschlagsliste - Absolute

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1991 - 7 C 13.91
    Deshalb haben Bundesverfassungsgericht (a.a.O. S. 171) und Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 13. Juli 1981 - BVerwG 7 B 23.81 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 24; Beschluß vom 12. Januar 1989 - BVerwG 7 B 202.88 - Buchholz a.a.O. Nr. 32) es der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen, ob er sich für das Höchstzahlverfahren nach d'Hondt oder für das Verfahren der mathematischen Proportion nach Hare/Niemeyer entscheidet.

    Grundsätzlich zulässig sind auch Modifizierungen dieser Berechnungssysteme, solange sie keinen die Wahlrechtsgleichheit verletzenden Systembruch enthalten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Januar 1989, a.a.O.; Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 20. September 1977 - StGH 1/77 - Nds. StGHE 1, 335 ).

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1991 - 7 C 13.91
    Diese Auffassung habe das Bundesverfassungsgericht inzwischen in seinem Urteil vom 29. September 1990 (BVerfGE 82, 322) bestätigt.

    Bei einer solchen bloßen "Zählgemeinschaft" (BVerfGE 82, 322 ) besteht kein innerer Grund für einen Vorabausgleich und die darin liegende Doppelbewertung; denn diese trägt vorrangig nicht einem mehrheitlichen Wählerwillen Rechnung, sondern nur dem Umstand, daß Parteien oder Wählergruppen ein sie begünstigendes Berechnungsverfahren gewählt haben.

  • StGH Niedersachsen, 20.09.1977 - StGH 1/77

    Vereinbarkeit des § 36 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1991 - 7 C 13.91
    Grundsätzlich zulässig sind auch Modifizierungen dieser Berechnungssysteme, solange sie keinen die Wahlrechtsgleichheit verletzenden Systembruch enthalten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Januar 1989, a.a.O.; Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 20. September 1977 - StGH 1/77 - Nds. StGHE 1, 335 ).
  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1991 - 7 C 13.91
    Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl besagt, daß alle Staatsbürger das aktive und passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können und ihre Stimmen beim Verhältniswahlsystem (und bei Misch-Wahlsystemen - BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 -) nicht nur den gleichen Zählwert, sondern grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert haben müssen (BVerfGE 79, 169 m.w.N.).
  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1991 - 7 C 13.91
    Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl besagt, daß alle Staatsbürger das aktive und passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können und ihre Stimmen beim Verhältniswahlsystem (und bei Misch-Wahlsystemen - BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 -) nicht nur den gleichen Zählwert, sondern grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert haben müssen (BVerfGE 79, 169 m.w.N.).
  • BVerfG, 24.11.1988 - 2 BvC 4/88

    Überhangmandate I

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1991 - 7 C 13.91
    Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl besagt, daß alle Staatsbürger das aktive und passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können und ihre Stimmen beim Verhältniswahlsystem (und bei Misch-Wahlsystemen - BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 -) nicht nur den gleichen Zählwert, sondern grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert haben müssen (BVerfGE 79, 169 m.w.N.).
  • BVerwG, 13.07.1981 - 7 B 23.81

    Sitzvergabe nach Hare bei einer Kommunalwahl

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1991 - 7 C 13.91
    Deshalb haben Bundesverfassungsgericht (a.a.O. S. 171) und Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 13. Juli 1981 - BVerwG 7 B 23.81 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 24; Beschluß vom 12. Januar 1989 - BVerwG 7 B 202.88 - Buchholz a.a.O. Nr. 32) es der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen, ob er sich für das Höchstzahlverfahren nach d'Hondt oder für das Verfahren der mathematischen Proportion nach Hare/Niemeyer entscheidet.
  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 5.96

    Unzulässige Wahlwerbung durch Bürgermeister

    Der erkennende Senat kann insoweit lediglich nachprüfen, ob Bundesrecht - namentlich Bundesverfassungsrecht - ein anderes Ergebnis gebietet (vgl. etwa Urteile vom 29. November 1991 - BVerwG 7 C 13.91 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 35 S. 10 und vom 12. November 1993 - BVerwG 7 C 23.93 - Buchholz 160 WahlR Nr. 38 S. 21 ; Beschlüsse vom 4. Dezember 1981 - BVerwG 7 B 132.81 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 25 S. 4 f., vom 12. Januar 1988 - BVerwG 7 B 246.87 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 29 S. 1 f. und vom 12. Januar 1989 - BVerwG 7 B 202.88 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 32 S. 6 ).
  • BVerwG, 10.12.2003 - 8 C 18.03

    Wahl der Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats; verfassungskonforme

    Gleiches hat das Bundesverwaltungsgericht für die Verteilung von Gemeinderatssitzen auf einzelne Wahlvorschläge entschieden (vgl. Urteil vom 29. November 1991 - BVerwG 7 C 13.91 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 35).

    Dies ist zulässig (vgl. für das d'Hondtsche Verfahren bei Wahlen zum Gemeinderat, Urteil vom 29. November 1991 - BVerwG 7 C 13.91 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 35).

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95

    Bayerische Kommunalwahlen

    Ein Verstoß gegen die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG wird als Verletzung von Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO angesehen (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juni 1997 - BVerwG 8 B 92.97, vom 18. April 1997 - BVerwG 8 C 5.96, vom 16. Juli 1996 - BVerwG 8 PKH 10.96, Urteil vom 29. November 1991 - BVerwG 7 C 13.91 -, Buchholz 160 Nrn. 46, 40, 44 und 35).
  • VG Kassel, 08.02.2007 - 3 E 1313/06

    Verwaltungsgericht Kassel entscheidet in vier kommunalrechtlichen Verfahren

    Zwischen solchen unvermeidbaren Ungleichgewichtigkeiten zu wählen, obliegt jedoch dem Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit (BVerwG, Urt. vom 10.12.2003, a.a.O. und Urt. vom 29.11.1991 - 7 C 13/91 -, NVwZ 1992, 488 [BVerwG 29.11.1991 - 7 C 13/91] ).

    Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl liegt jedoch dann vor, wenn eine derartige Regelung auf bloße Zählgemeinschaften angewandt wird (BVerwG, Urt. vom 29.11.1991, a.a.O.; OVG Rheinland-T., Urt. vom 28.11.1995 - 7 A 11069/95 -, NVwZ-RR 1996, 591).

    Der Vorabausgleich trägt in diesem Fall nicht einem mehrheitlichen Wählerwillen Rechnung, sondern nur dem Umstand, dass die Parteien oder Wählergruppen ein sie begünstigendes Berechnungsverfahren gewählt haben (BVerwG, Urt. vom 29.11.1991, a.a.O.).

    Es kommt vielmehr ausschließlich darauf an, ob es sich um eine bloße Zählgemeinschaft handelt, die allein zur Erlangung eines rechnerischen Vorteils bei der Sitzverteilung gebildet worden ist, oder ob eine verfestigte Form des Zusammenwirkens gegeben ist, die sich nicht allein in der Gewinnung zusätzlicher Sitze erschöpft, sondern der dauerhaften Verfolgung gemeinsamer politischer Ziele dient (vgl. BVerwG, Urt. vom 10.12.2003, a.a.O.; Urt. vom 29.11.1991, a.a.O.; OVG Rheinland-T., Urt. vom 28.11.1995, a.a.O.).

    Dieser Verstoß gegen Bundesverfassungsrecht ist durch § 22 Abs. 4 KWG nicht zwingend vorgegeben, da diese Vorschrift bundes- und landesverfassungskonform dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie auf gemeinsame Wahlvorschläge in Form von bloßen Zählgemeinschaften keine Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urt. vom 10.12.2003, a.a.O., Urt. vom 29.11.1991, a.a.O.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.12.2008 - VerfGH 12/08

    "Sperrklausel" im Kommunalwahlgesetz NRW verfassungswidrig

    In einem solchen Fall zweier unvermeidbarer Ungleichgewichtigkeiten bei der Sitzverteilung ist es der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen, für welche der beiden er sich entscheidet (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 8.9.1994 - 2 BvR 1484/94 -, NVwZ-RR 1995, 213 ; BVerwG, Urteil vom 29.11.1991 - BVerwG 7 C 13.91 -, NVwZ 1992, 488; Nds. StGH, Urteil vom 20.9.1977 - StGH 1/77 -, DVBl. 1978, 139 ).
  • VGH Hessen, 06.05.2008 - 8 UE 876/07

    Kommunalwahlrecht: gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien oder Fraktionen bei

    So hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. November 1991 - 7 C 13.91 - (DVBl. 1992 S. 431 ff. = NVwZ 1992 S. 488 f. = DÖV 1992 S. 830 f. = juris Rdnrn. 8 und 14) das Problem aufgeworfen, ob die Zulassung von Listenverbindungen verschiedener Parteien oder Wählergruppen mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat es aber in dem entschiedenen Fall offenlassen können, weil jedenfalls die Anwendung der Mehrheitsklausel zwar auf verbundene Listen "ein und derselben Partei oder Wählergruppe" unproblematisch sein dürfte, nicht aber - wie im dortigen Fall - auf eine Verbindung von Wahlvorschlägen unterschiedlicher Parteien, weil dadurch nicht deutungsgleichen Wählerinteressen ohne inneren Grund ein Vorabausgleich und damit eine Sitzmehrheit verschafft werden soll (a.a.O., juris Rdnr. 11).

    Diese Vorschrift ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1991 (a.a.O., juris Rdnrn. 10 f.) grundsätzlich verfassungskonform.

    Dementsprechend ist in dem früheren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1991 (a.a.O., juris Rdnr. 11) ausgeführt, dass für solche bloßen "Zählgemeinschaften" kein innerer Grund für einen Vorabausgleich und die darin liegende Doppelbewertung der Stimmen bestehe.

  • BVerwG, 26.03.1996 - 8 B 42.96

    Kommunalwahlrecht: Grundsatz der Wahlgleichheit und Vorabausgleich nach § 41 Abs.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts darf der Wahlgesetzgeber sich sowohl für das Höchstzahlverfahren nach d"Hondt als auch - wie in § 41 KWG Rheinland-Pfalz - für das Verfahren der mathematischen Proportion nach Hare/Niemeyer entscheiden, obwohl mit beiden Systemen keine absolute Gleichheit des Erfolgswerts der Stimmen erreicht werden kann, weil bei beiden Verfahren Reststimmen unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfGE 79, 169 [170 f.] m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 29. November 1991 - BVerwG 7 C 13.91 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 35 S. 10 [12] m.w.N.).

    Zulässig sind auch Modifizierungen dieser Berechnungssysteme, sofern sie keinen die Wahlrechtsgleichheit verletzenden Systembruch darstellen (vgl. Urteil vom 29. November 1991, a.a.O. S. 12 m.w.N.).

    Zwischen systembedingten unvermeidbaren - mathematischen - Ungleichgewichtigkeiten des Erfolgswerts von Stimmen bei der Sitzverteilung zu wählen, obliegt dem Gesetzgeber (vgl. Urteil vom 29. November 1991, a.a.O. S. 12 f.; BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Beschluß vom 8. September 1994 - 2 BvR 1484/94 NVwZ-RR 1995, 213 [214]).

    Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit darf er namentlich - wie in § 41 Abs. 1 Satz 5 KWG vorgesehen - dem Gesichtspunkt, eine absolute Mehrheit der Stimmen für einen Wahlvorschlag müsse sich auch in der Sitzverteilung im Gemeinderat widerspiegeln, den Vorzug geben gegenüber dem Bestreben, alle Wählerstimmen möglichst gleichmäßig zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 29. November 1991, a.a.O. S. 12; BVerfG, Kammerbeschluß vom 8. September 1994, a.a.O. S. 214).

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2008 - 10 LC 194/07

    Vorausmandat bei der Ausschussbesetzung und Spiegelbildlichkeit

    Vergleichbar bei der Sitzzuteilung bei Wahlen, gibt es kein System der Verhältniswahl, das für die Verteilung der Sitze die absolute Spiegelbildlichkeit bzw. Erfolgsgleichheit sicherstellen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. August 1994 - 2 BvR 1484/94 -, NVwZ-RR 1995, 213; BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - BVerwG 8 B 19.97 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 43, Beschluss vom 16. Juli 1996 - BVerwG 8 PKH 10.96 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 40 und Beschluss vom 26. März 1996 - BVerwG 8 B 42.96 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 39, Urteil vom 29. November 1991 - BVerwG 7 C 13.91 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 35; Nds. Staatsgerichtshof, Urteil vom 20. September 1977 - STGH 1/77 -, StGHE 1, 335 [349, 356 f).

    Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit darf der Gesetzgeber dem Gesichtspunkt, eine absolute Mehrheit der Stimmen für einen Wahlvorschlag müsse sich auch in der Sitzverteilung des Gemeinderates widerspiegeln, den Vorzug gegenüber dem Bestreben geben, alle Wählerstimmen möglichst gleichmäßig zu berücksichtigen; dies gilt selbst dann, wenn dadurch eine nicht unerhebliche Zahl von Reststimmen für andere Wahlvorschläge unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1994, a.a.O.; BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 1997, 16. Juli 1996 und 26. März 1996 sowie Urteil vom 29. November 1991, a.a.O.).

    So hat das Bundesverfassungsgericht es für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet, wenn der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit eine kommunalwahlrechtliche Regelung über das Vorausmandat vorsieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1994, a.a.O.; ebenso: BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 1997, 16. Juli 1996 und 26. März 1996 sowie Urteil vom 29. November 1991, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 06.05.2008 - 8 UE 746/07

    Gemeinsamer Wahlvorschlag bei Besetzung von Ausschüssen der Gemeindevertretung

    So hat auch das Bundesverwaltungsgericht in dem von den Beteiligten zitierten Urteil vom 29. November 1991 - 7 C 13.91 - (DVBl. 1992 S. 431 ff. = NVwZ 1992 S. 488 f. = DÖV 1992 S. 830 f. = juris Rdnrn. 8 und 14) das Problem aufgeworfen, ob die Zulassung von Listenverbindungen verschiedener Parteien oder Wählergruppen mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat es aber in dem entschiedenen Fall offenlassen können, weil jedenfalls die Anwendung der Mehrheitsklausel zwar auf verbundene Listen "ein und derselben Partei oder Wählergruppe" unproblematisch sein dürfte, nicht aber - wie im dortigen Fall - auf eine Verbindung von Wahlvorschlägen unterschiedlicher Parteien, weil dadurch nicht deutungsgleichen Wählerinteressen ohne inneren Grund ein Vorabausgleich und damit eine Sitzmehrheit verschafft werden soll (a.a.O.. juris Rdnr. 11).

    Diese Vorschrift ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1991 (a.a.O., juris Rdnrn. 10 f.) grundsätzlich verfassungskonform.

    Dementsprechend ist in dem früheren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1991 (a.a.O., juris Rdnr. 11) ausgeführt, dass für solche bloßen "Zählgemeinschaften" kein innerer Grund für einen Vorabausgleich und die darin liegende Doppelbewertung der Stimmen bestehe.

  • BVerwG, 25.02.1997 - 8 B 19.97

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist vielmehr bereits geklärt, daß der Gesetzgeber sich sowohl für das Höchstzahlverfahren nach d'Hondt als auch für das Verfahren der mathematischen Proportion nach Hare/Niemeyer entscheiden darf, obwohl mit beiden Systemen keine absolute Gleichheit des Erfolgswerts der Stimmen erreicht werden kann, weil bei beiden Verfahren Reststimmen unberücksichtigt bleiben (vgl. etwa BVerfGE 79, 169 [BVerfG 24.11.1988 - 2 BvC 4/88] m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 29. November 1991 - BVerwG 7 C 13.91 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 35 S. 10 m.w.N.).

    Zwischen systembedingten unvermeidbaren - mathematischen - Ungleichgewichtigkeiten des Erfolgswerts von Stimmen bei der Sitzverteilung zu wählen, obliegt dem Gesetzgeber (vgl. Urteil vom 29. November 1991, a.a.O. S. 12 f.; BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Beschluß vom 8. September 1994 - 2 BvR 1484/94 - NVwZ-RR 1995, 213 [BVerfG 08.09.1994 - 2 BvR 1484/94]).

    Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit darf der Gesetz- oder Satzungsgeber namentlich auch dem Gesichtspunkt, eine absolute Mehrheit der Stimmen für einen Wahlvorschlag müsse sich auch in der Sitzverteilung widerspiegeln, den Vorzug geben gegenüber dem Bestreben, Wählerstimmen möglichst gleichmäßig zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1991, a.a.O. S. 12; BVerfG, Kammerbeschluß vom 8. September 1994, a.a.O. S. 214).

  • OVG Niedersachsen, 04.02.2005 - 10 ME 104/04

    Ausschuss; Ausschussbesetzung; Besetzung; Fraktion; Gemeinderat; Gruppe;

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.03.2006 - 2 LB 48/05

    Kreistag, Ausschussgröße, Ausschussmitglied, Wahl

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1996 - 1 S 2570/95

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung der unechten Teilortswahl; Rechtfertigung der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.01.2016 - 4 L 105/15

    Zur Vorabzuteilung eines Sitzes nach einer Kommunalwahl, wenn ein Wahlvorschlag,

  • BVerwG, 24.06.1997 - 8 B 92.97

    Voraussetzungen für die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die

  • BVerfG, 08.08.1994 - 2 BvR 1484/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Kommunalwahlen - Freistaat Thüringen

  • VG Koblenz, 30.03.1995 - 9 K 3513/94

    Einspruch gegen die Richtigkeit der Feststellung von Wahlergebnissen im

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.11.2008 - VerfGH 12/08

    Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit als politische Partei durch

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2003 - 2 L 291/00

    Verteilung der Sitze bei verbundenem Wahlvorschlag von Einzelbewerbern

  • OVG Niedersachsen, 10.10.2005 - 10 ME 174/05

    Voraussetzungen für die notwendige Neubesetzung eines kommunalen Fachausschusses;

  • VG Kassel, 08.02.2007 - 3 E 1957/06

    Gültigkeit von Wahlen zur Besetzung von Ausschüssen eines Kreistages bei

  • VG Oldenburg, 03.07.2007 - 1 A 195/07

    Ausschluss; Ausschuss; Besetzung; Funktionsfähigkeit; Mehrheitsprinzip; Plenum;

  • VG Oldenburg, 31.08.2004 - 2 B 2197/04

    Ausschuss; Ausschussbesetzung; Fraktion; Gruppe; Kräfteverhältnis; Neubesetzung;

  • VG Düsseldorf, 17.03.2005 - 1 L 150/05
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.1995 - 7 A 11911/95

    Vorabausgleich; Vorabzuteilung eines weiteren Sitzes ; Wahlvorschlag;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.1995 - 7 A 11069/95

    Grundsatz der Wahlgleichheit; Kommunalwahlrecht; Listenverbindungen ; Ausschluß

  • VG Karlsruhe, 23.03.2010 - 11 K 1851/09

    Kommunalwahlen und das d'Hondtsche Höchstzahlverfahren

  • VG Trier, 20.01.1995 - 1 K 2019/94

    Vereinbarkeit des Vorwegausgleich im Falle der Listenverbindung verschiedener

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