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   BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 18.91   

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BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 18.91 (https://dejure.org/1992,41)
BVerwG, Entscheidung vom 27.03.1992 - 7 C 18.91 (https://dejure.org/1992,41)
BVerwG, Entscheidung vom 27. März 1992 - 7 C 18.91 (https://dejure.org/1992,41)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Abfallbeseitigung - Planfeststellungsbeschluß - Gemeindegebiet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wohngebietsplanung contra Abfalldeponie (IBR 1992, 371)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 90, 96
  • NVwZ 1993, 364
  • DVBl 1992, 1233
  • DÖV 1992, 748
  • ZfBR 1992, 182
 
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Wird zitiert von ... (202)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 07.12.1988 - 7 B 98.88

    Planung von Erweiterungsflächen einer Mülldeponie; Teilbarkeit einer

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 18.91
    Eine solche Betroffenheit ist nur dann nicht abwägungserheblich, wenn sie entweder objektiv geringfügig oder nicht schutzwürdig ist (vgl. BVerwGE 59, 87 (101 ff.) [BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78] und Beschluß des Senats vom 7. Dezember 1988 - BVerwG 7 B 98.88 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 28 m. w. N.).

    Wenn ein Planfeststellungsbeschluß enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, d. h. kraft gesetzlicher Anordnung dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend ist, so tritt die Abwägungsbeachtlichkeit des von der Planung unmittelbar in Anspruch genommenen Grundeigentums zwar besonders klar zutage (vgl. auch BVerwGE 61, 295 (302) [BVerwG 23.01.1981 - 4 C 4/78] und 85, 44 (51); ferner Beschluß des Senats vom 7. Dezember 1988 a.a.O.).

    Das ist der Fall, wenn sich die Abwägungsbeachtlichkeit entweder aufdrängt oder wenn ein Planbetroffener Umstände, die nicht ohne weiteres als abwägungsbeachtlich erkennbar sind, im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung oder auf andere zulässige Weise rechtzeitig in das Planfeststellungsverfahren einbringt (vgl. den Beschluß des Senats vom 7. Dezember 1988 - BVerwG 7 B 98.88 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 28 m. w. N.).

  • BVerwG, 21.02.1992 - 7 C 11.91

    Abfallrechtliche Planfeststellung: Prüfungszeitpunkt für Fragen des Gewässer- und

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 18.91
    So darf ein abfallrechtlicher Planfeststellungsbeschluß gemäß § 7 Abs. 1 AbfG nur erlassen werden, wenn dem Vorhaben keine zwingenden Versagungsgründe entgegenstehen, wie sie sich in abfallrechtlicher Hinsicht aus § 8 Abs. 3 AbfG und im übrigen aus solchen materiellen Rechtsvorschriften ergeben können, die bei der Planfeststellung infolge der verfahrensrechtlichen Konzentrationswirkung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) zusätzlich zu beachten sind (vgl. BVerwGE 90, 42).

    Ob eine Abfallentsorgungsanlage das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt, ist anhand einer Abwägung zwischen den für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belangen zu entscheiden (vgl. BVerwGE 70, 242 (244) [BVerwG 09.11.1984 - 7 C 15/83] und BVerwGE 90, 42).

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 18.91
    Diese Grundsätze sind auch für Grundstücke in gemeindlichem Eigentum maßgebend, ungeachtet des Umstandes, daß Gemeinden sich nicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums durch Art. 14 GG berufen können (vgl. BVerfGE 61, 82 [BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80]).
  • BVerwG, 24.10.1991 - 7 B 65.91

    Zulassung neuer Deponieflächen - Abfallentsorgungsanlage -

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 18.91
    Dieser Auffassung ist der erkennende Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 24. Oktober 1991 - BVerwG 7 B 65.91 -(Buchholz 451.22 AbfG Nr. 44) und - BVerwG 7 B 66.91 - entgegengetreten, mit denen die Beschwerden anderer Kläger gegen die sie betreffende Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen wurden.
  • BVerwG, 09.05.1989 - 7 B 185.88

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch für Rechtsnachfolger bei Unanfechtbarwerden dew

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 18.91
    aa) Die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte gemeindliche Planungshoheit ist von der Planfeststellungsbehörde als Allgemeinwohlbelang (vgl. auch § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AbfG) im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG von dem Vorhaben Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind, die durch Auflagen und Bedingungen nicht verhütet oder ausgeglichen werden können (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Mai 1989 - BVerwG 7 B 185.88 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 34 S. 54 (56)).
  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 4.78

    Immissionsschutz - Öffentliche Straßen - Lärmschutz - Planfeststellung - Widmung

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 18.91
    Wenn ein Planfeststellungsbeschluß enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, d. h. kraft gesetzlicher Anordnung dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend ist, so tritt die Abwägungsbeachtlichkeit des von der Planung unmittelbar in Anspruch genommenen Grundeigentums zwar besonders klar zutage (vgl. auch BVerwGE 61, 295 (302) [BVerwG 23.01.1981 - 4 C 4/78] und 85, 44 (51); ferner Beschluß des Senats vom 7. Dezember 1988 a.a.O.).
  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 18.91
    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, daß eine Gemeinde als Eigentümerin von Grundstücken in der Umgebung eines Fachplanungsvorhabens ebenso wie private Grundstückseigentümer nach den allgemeinen Grundsätzen Schutz vor nachteiligen Wirkungen, z. B. durch Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG, verlangen kann (vgl. BVerwGE 87, 332 (391 f.) [BVerwG 29.01.1991 - 4 C 51/89] m. w. N.).
  • BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 36.86

    Interkommunales Abstimmungsgebot bei einem Schlachthofvorhaben im Grenzgebiet

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 18.91
    Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. BVerwGE 81, 95 (106) [BVerwG 16.12.1988 - 4 C 40/86] m. w. N.; BVerwGE 84, 209 (215) [BVerwG 15.12.1989 - 4 C 36/86]) entschieden hat, vermittelt die gemeindliche Planungshoheit eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine hinreichend bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt.
  • BVerwG, 20.12.1988 - 7 NB 2.88

    Normenkontrolle - Abfallbeseitigungspläne - Entsorgungspläne - Antragsbefugnis -

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 18.91
    Sind zwingende Versagungsgründe nicht gegeben, so setzt die Feststellung des Planes weiter voraus, daß die Planfeststellungsbehörde bei der Ausübung des Planungsermessens die allgemeinen, für alle planfeststellungsbedürftigen Vorhaben geltenden rechtlichen Bindungen einhält, insbesondere also den Anforderungen des Abwägungsgebots gerecht wird (vgl. BVerwGE 81, 128 (132 f.) [BVerwG 20.12.1988 - 7 NB 2/88] m. w. N.).
  • BVerwG, 09.11.1984 - 7 C 15.83

    Versagung der Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 18.91
    Ob eine Abfallentsorgungsanlage das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt, ist anhand einer Abwägung zwischen den für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belangen zu entscheiden (vgl. BVerwGE 70, 242 (244) [BVerwG 09.11.1984 - 7 C 15/83] und BVerwGE 90, 42).
  • BVerwG, 27.05.1986 - 7 B 86.86

    Abfallbeseitigungsplan - Abweichungen - Wohl der Allgemeinheit

  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 40.86

    Raumplanungshoheit

  • BVerwG, 24.10.1991 - 7 B 66.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Pflicht des Gerichts zur

  • BVerwG, 12.07.1985 - 4 C 40.83

    Wasserstraßen - Planfeststellung - Raumordnungsrecht - Voraussetzungen -

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

  • BVerfG, 19.11.2014 - 2 BvL 2/13

    Selbstverwaltungsgarantie erfordert Mitentscheidungsrecht der kreisangehörigen

    So ist etwa bei fachplanerischen Entscheidungen, die bedeutsame Auswirkungen auf eine Gemeinde haben, deren vorherige Beteiligung zwingend (vgl. BVerwGE 90, 96 ; Mehde, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 28 Rn. 60 - November 2012).
  • BGH, 08.07.2009 - VIII ZR 314/07

    Entbehrlichkeit einer Beweiserhebung bei durch ein Privatgutachten belegten

    Denn das vorstehend dargestellte Gebot der Abwägung und des Ausgleichs zwischen dem Gebot effektiven Rechtsschutzes und dem Geheimnisschutz erfasst das rechtliche Interesse am Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unabhängig davon, ob dieses auch verfassungsrechtlich abgesichert ist (vgl. BVerwGE 90, 96, 101 zur Berücksichtigung der Belange einer Gemeinde als Grundstückseigentümerin in der abfallrechtlichen Planfeststellung).
  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040

    3. Start- und Landebahn des Flughafens München

    Diese vermittelt einer Gemeinde nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat auch für das Landesrecht anschließt, eine wehrfähige, in die fachplanerische Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das betreffende Vorhaben nachhaltig eine (hinreichend) bestimmte (konkrete) Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht (vgl. BVerwG, B. v. 28.2.2013 - 7 VR 13/12 - juris Rn. 23 m.w.N.) oder kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2013 - 9 A 9.12 - NuR 2014, 277; B.v. 26.9.2013 - 4 VR 1/13 - juris Rn. 49; U.v. 30.5.2012 - 9 A 35/10 - NVwZ 2013, 147 Rn. 35 m.w.N.; U.v. 27.3.1992 - 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96/100 m.w.N.; vgl. auch B.v. 5.11.2002 - 9 VR 14/02 - juris Rn. 6 m.w.N.; U.v. 12.12.1996 - 4 C 14/95 - BayVBl 1997, 571/572).

    Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass Gemeinden als in die gesamtstaatliche Problembewältigung eingebundene Verwaltungsträger und Teil der öffentlichen Gewalt sich hierbei nach ständiger Rechtsprechung nicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums durch Art. 14 Abs. 1 GG berufen können (vgl. nur BVerwG, B.v. 18.3.2008 - 9 VR 5/07 - juris Rn. 12 m.w.N; BVerwG, U.v. 21.3.1996 - 4 C 26/94 - BVerwGE 100, 388/391; U.v. 27.3.1992 - 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96/101).

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