Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 10.08.2000

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   BVerwG, 17.05.2001 - 7 C 19.00   

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BVerwG, 17.05.2001 - 7 C 19.00 (https://dejure.org/2001,5289)
BVerwG, Entscheidung vom 17.05.2001 - 7 C 19.00 (https://dejure.org/2001,5289)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Mai 2001 - 7 C 19.00 (https://dejure.org/2001,5289)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Unternehmen - Veräußerung - Erlös - Erlösauskehr - Kaufpreis - Investitionszusage - Arbeitsplatzgarantie - Entschuldung

  • Wolters Kluwer

    Ausgleichsanspruch nach dem Vermögensgesetz bei ausgeschlossener Rückübertragung eines Unternehmens wegen Veräußerung; Begriff und Bemessung des Erlöses im Sinne von § 6 Abs. 6a S. 4 VermG (Vermögensgesetz); Einbezug von Investitionsverpflichtung, Arbeitsplatzgarantie und ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erlösauskehr bei Unmöglichkeit der Unternehmensrückgabe; Beschränkung auf Kaufpreis

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 59 (Entscheidungsbesprechung)

    § 6 Abs. 6a Satz 4 aF VermG; § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG
    Vermögensrecht/Rückübertragung von Unternehmen/Erlösauskehr/Investitionsverpflichtung/Arbeitsplatzgarantie/Vertragsstrafe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2001, 558
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.07.1999 - V ZR 129/98

    Rechtsweg für Streitigkeiten über die Höhe des auszukehrenden Erlöses

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2001 - 7 C 19.00
    Zwar soll der Berechtigte durch die Ausgleichsansprüche nach § 6 Abs. 6 a VermG wirtschaftlich so gestellt werden, als würde ihm der Vermögenswert (das Unternehmen) zurückübertragen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. Juli 1999 - V ZR 129/98 - NJW 2000, 437).
  • Drs-Bund, 28.04.1992 - BT-Drs 12/2480
    Auszug aus BVerwG, 17.05.2001 - 7 C 19.00
    Dies wird dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber den ordentlichen Gerichten die Zuständigkeit für die weitergehenden Ansprüche auf Zahlung des Verkehrswertes mit der Begründung zugewiesen hat, die Vermögensämter wären mit der Feststellung des Verkehrswertes überfordert (BTDrucks 12/2480, S. 75, Begründung des Entwurfs eines Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes).
  • VG Greifswald, 10.11.1999 - 5 A 645/97
    Auszug aus BVerwG, 17.05.2001 - 7 C 19.00
    BVerwG 7 C 19.00 VG 5 A 645/97.
  • BVerwG, 12.09.2006 - 5 B 12.06

    Verfassungsbeschwerde gegen die Abführungspflichtigkeit eines Verkaufserlöses

    Soweit die Klägerin mit dem Vorbringen, die Bezugnahmen des Verwaltungsgerichts auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2002 BVerwG 3 C 47.01 Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 2; s.a. Urteil vom 17. Mai 2001 BVerwG 7 C 19.00 Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 43) seien unzutreffend bzw. verdrehten in Bezug auf die Abführung des tatsächlich Erlangten deren Sinn, die Divergenzrüge hätte erheben wollen, genügte das Beschwerdevorbringen nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

    15 Das Verwaltungsgericht ist mit der Wendung in dem in Bezug genommenen Urteil, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG regele die Abführung des tatsächlich Erzielten bzw. des Vereinbarten, das von den Nutzern erbracht ist und es sei jedenfalls eine vom Erwerber vertragsgemäß erbrachte (Geld-)Leistung () ein Erlös, auch in der Sache nicht von den insoweit herangezogenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. Juni 2002 BVerwG 3 C 47.01 VIZ 2002, 626; Urteil vom 17. Mai 2001 BVerwG 7 C 19.00 Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 43) abgewichen; dies gilt auch, soweit das Verwaltungsgericht eine unmittelbare Anwendung von Bereicherungsrecht ablehnt und ausführt, es hätte im Normtext Niederschlag finden müssen, wenn die Norm nur tatsächlich noch Vorhandenes und nicht tatsächlich Erbrachtes hätte abschöpfen wollen (Seite 6 des in Bezug genommenen Urteils des VG Berlin vom 19. August 2005 VG 31 A 154.04 ; s.a. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2006 BVerwG 3 B 136.05 ).

  • BVerwG, 12.09.2006 - 5 B 13.06

    Abführung eines Verkaufserlös aus einem nach 1990 erfolgten Verkauf von ehemals

    Soweit die Klägerin mit dem Vorbringen, die Bezugnahmen des Verwaltungsgerichts auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z. B. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2002 - BVerwG 3 C 47.01 - Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 2; s. a. Urteil vom 17. Mai 2001 - BVerwG 7 C 19.00 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 43) seien unzutreffend bzw. "verdrehten" in Bezug auf die Abführung des tatsächlich Erlangten deren Sinn, die Divergenzrüge hätte erheben wollen, genügte das Beschwerdevorbringen nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

    Das Verwaltungsgericht ist mit der Wendung in dem in Bezug genommenen Urteil, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG regele "die Abführung des tatsächlich Erzielten bzw. des Vereinbarten, das von den Nutzern erbracht ist" und es sei "jedenfalls eine vom Erwerber vertragsgemäß erbrachte (Geld-) Leistung (...) ein Erlös", auch in der Sache nicht von den insoweit herangezogenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. Juni 2002 - BVerwG 3 C 47.01 - VIZ 2002, 626; Urteil vom 17. Mai 2001 - BVerwG 7 C 19.00 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 43) abgewichen; dies gilt auch, soweit das Verwaltungsgericht eine unmittelbare Anwendung von Bereicherungsrecht ablehnt und ausführt, "es hätte im Normtext Niederschlag finden müssen, wenn die Norm nur tatsächlich noch Vorhandenes und nicht tatsächlich Erbrachtes hätte abschöpfen wollen" (S. 6 des in Bezug genommenen Urteils des VG Berlin vom 19. August 2005 - VG 31 A 154.04 - s. a. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2006 - BVerwG 3 B 136.05 -).

  • VG Cottbus, 30.03.2012 - 1 K 392/08
    Wie sich aus dem schon genannten § 11 Abs. 2 Satz 1 InVorG ergibt, entfällt aber die Rückübertragung nur im Umfang der Veräußerung (vgl. Hensel in Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand: Juni 2009, InVorG § 11 Rn. 5; Mauer/Riebschläger in Rodenbach/Söfker/Lochen, InVorG, Stand: Dezember 1998, § 11 Rn. 28), so dass auch der Erlösauskehranspruch angesichts seiner Surrogatfunktion - der Erlösauskehranspruch tritt wegen der Unmöglichkeit der Rückgabe infolge investiver Veräußerung eines Grundstücks nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG als Surrogat an die Stelle des ursprünglichen Rückübertragungsanspruchs des Berechtigten; dem Berechtigten sollen im Fall der Unmöglichkeit der Rückgabe des Vermögenswertes als Surrogat die Leistungen zukommen, die der Verfügungsberechtigte für die Veräußerung des Vermögenswertes erhalten hat, mindestens aber der heutige Verkehrswert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1996 - BVerwG 7 B 75.96 -, Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 3; BVerwG, Urteil vom 27. November 2002 - BVerwG 8 C 35.01 -, Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 8, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2001 - BVerwG 7 C 19.00 -, Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 43, juris Rn. 20) - nur im Rahmen der erfolgten Veräußerung eingreift.

    Nach Rapp in Clemm/Etzbach/Fassbender/Messerschmidt/Schmidt-Räntsch, RVI, InVorG § 16 Rn. 70, der auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2001 - BVerwG 7 C 19.00 -, Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 43, Bezug nimmt, in dem eine konkrete Ermittlung des tatsächlich erzielten Erlöses und abzugsfähiger Positionen erfolgte, ist der auszukehrende Erlös durch die Behörde im Bescheid über den Erlösauskehranspruch festzusetzen (die zu § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG ergangene Entscheidung der Kammer vom 16. April 2009 - 1 K 829/02 -, juris Rn. 91 f., dürfte hiergegen nicht angeführt werden können, denn die Kammer hat ihre Rechtsauffassung unter anderem mit dem Hinweis begründet, dass weder der Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG noch den sonstigen Regelungen des Vermögensgesetzes eine etwa § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 InVorG vergleichbare konkrete Regelung zu entnehmen sei, wonach das Amt oder Landesamt durch Bescheid auf Antrag des Berechtigten über den Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe aller auf den vom Berechtigten zu beanspruchenden Vermögenswert entfallenden Geldleistungen aus dem Vertrag zu entscheiden hat).

  • KG, 23.07.2004 - 25 U 184/03

    Erlösauskehranspruch nach Veräußerung eines restitutionsbelasteten Grundstücks

    Über den Anspruch auf Erlösauskehr hat das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen nur die dem Grunde nach bestehende Berechtigung der Kl. festgestellt; der Streit über die Höhe des auszukehrenden Erlöses wird ebenfalls im Zivilrechtsweg entschieden.(...)" Abzugrenzen ist danach, ob eine Entscheidung nur dem Grunde oder auch der Höhe nach ergangen ist (- letzteres lag bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in VIZ 2002, 220 ff. vor).

    Sie bestimmen, welche Leistungen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen sollen, was also die Gegenleistung für die geschuldete Übertragung des Vermögenswerts sein soll (BVerwG VIZ 2002, 220 ff.).

  • BVerwG, 20.06.2002 - 3 C 47.01

    Veräußerungserlös, erzielter; erzielter Veräußerungserlös; Auskehr eines

    Ob und inwieweit ein Erlös (vgl. zu dem Begriff u.a. Urteil vom 17. Mai 2001 - BVerwG 7 C 19.00 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 43; vgl. auch BGHZ 114, 34 m.w.N., für § 281 Abs. 1 BGB; hiernach kann nur das tatsächlich Erlangte herausverlangt werden) auch dann vorliegen kann, wenn er zwar vereinbart, aber nicht tatsächlich geflossen ist, etwa weil gegen die entsprechende Forderung aufgerechnet wurde, kann als entscheidungsunerheblich dahinstehen; jedenfalls verbindet sich mit dem Begriff des Veräußerungserlöses zwingend der Gedanke, dass er im Wesentlichen auf einer Vereinbarung beruhen muss, weswegen eine Gleichsetzung eines fiktiven mit einem tatsächlich vereinbarten (erzielten) Erlös nicht gerechtfertigt ist.
  • VG Berlin, 23.04.2010 - 29 K 120.10

    Restitution; Unternehmen; Erlösauskehr; share-deal; Veräußerung des

    Zu Unrecht beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2001 - 7 C 19.00 (ebenfalls in juris).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.08.2000 - 7 B 30.00, 7 C 19.00   

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BVerwG, 10.08.2000 - 7 B 30.00, 7 C 19.00 (https://dejure.org/2000,20041)
BVerwG, Entscheidung vom 10.08.2000 - 7 B 30.00, 7 C 19.00 (https://dejure.org/2000,20041)
BVerwG, Entscheidung vom 10. August 2000 - 7 B 30.00, 7 C 19.00 (https://dejure.org/2000,20041)
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