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   BVerwG, 18.12.2014 - 7 C 22.12   

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BVerwG, 18.12.2014 - 7 C 22.12 (https://dejure.org/2014,50403)
BVerwG, Entscheidung vom 18.12.2014 - 7 C 22.12 (https://dejure.org/2014,50403)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Dezember 2014 - 7 C 22.12 (https://dejure.org/2014,50403)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    GG Art. 12, 14 Abs. 1 Satz 2; BBergG § 51 Abs. 1, § 53 Abs. 1, § 56 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 58 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 3
    Rechtsschutzbedürfnis; Bergwerk; Einstellung; Abschlussbetriebsplan; Sonderbetriebsplan; Wasserhaltung; Absaufen; Grubenwasserreinigung; Gewässerbenutzung; Benutzungstatbestand; Quellwassertheorie; Nachsorgeverantwortung; Verhältnismäßigkeit; Zurechnung; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 12, 14 Abs. 1 Satz 2
    Absaufen; Abschlussbetriebsplan; Benutzungstatbestand; Bergwerk; Einstellung; Ewigkeitshaftung; Gewässerbenutzung; Grubenwasserreinigung; Nachsorgeverantwortung; Näheverhältnis, zeitliches; Quellwassertheorie; Rechtsschutzbedürfnis; Sonderbetriebsplan; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 14 Abs 2 GG, § 51 Abs 1 BBergG, § 53 Abs 1 BBergG
    Nachsorge des Bergwerkunternehmens; Grubenwasserreinigung; Verhältnismäßigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 14 Abs 2 GG, § 51 Abs 1 BBergG, § 53 Abs 1 BBergG
    Nachsorge des Bergwerkunternehmens; Grubenwasserreinigung; Verhältnismäßigkeit

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung eines Bergwerksunternehmers zur Vorlage eines Sonderbetriebsplans zur Grubenwasserreinigung

  • rewis.io

    Nachsorge des Bergwerkunternehmens; Grubenwasserreinigung; Verhältnismäßigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsschutzbedürfnis; Bergwerk; Einstellung; Abschlussbetriebsplan; Sonderbetriebsplan; Wasserhaltung; Absaufen; Grubenwasserreinigung; Gewässerbenutzung; Benutzungstatbestand; Quellwassertheorie; Nachsorgeverantwortung; Verhältnismäßigkeit; Zurechnung; ...

  • rechtsportal.de

    BBergG § 51 Abs. 1; BBergG § 53 Abs. 1
    Verpflichtung eines Bergwerksunternehmers zur Vorlage eines Sonderbetriebsplans zur Grubenwasserreinigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bergbehörde hat Anspruch auf Vorlage von Sonderbetriebsplans zur Grubenwasserreinigung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bergbehörde hat Anspruch auf Vorlage von Sonderbetriebsplans zur Grubenwasserreinigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 151, 156
  • NVwZ 2015, 742
  • DÖV 2015, 535
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 09.11.1995 - 4 C 25.94

    Unternehmerverantwortung bei der teilweisen Betriebseinstellung eines Bergwerks

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2014 - 7 C 22.12
    Er soll hiernach im Grundsatz eine ‌- vorbehaltlich weiterer öffentlich-rechtlicher Gestattungen - umfassende und abschließende Regelung der mit der Betriebseinstellung verbundenen Probleme enthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1995 - 4 C 25.94 - ‌BVerwGE 100, 31 ).

    Es ist auch nicht geboten, die besonderen rechtlichen Anforderungen über die wirtschaftliche Vertretbarkeit auf § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG zu erstrecken (so wohl Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 1. Aufl. 1983, § 71 Rn. 18; offengelassen im Urteil vom 9. November 1995 - 4 C 25.94 - Buchholz 406.27 § 55 BBergG Nr. 8 S. 33).

    Der Austritt von Grubenwasser nach Einstellung der Wasserhaltung mag als solcher ein natürlicher Vorgang sein, die gefährliche Schwermetallbelastung wird indessen maßgeblich durch den Bergbau infolge der Auslaugung der in den Schächten verbliebenen Metallrestgehalte ausgelöst (BVerwG, Urteil vom 9. November 1995 - 4 C 25.94 - BVerwGE 100, 31 ).

    So geht auch das Bundesverwaltungsgericht in der Rammelsberg-Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 9. November 1995 - 4 C 25.94 - BVerwGE 100, 31) auf eine vermeintlich einhellige Rechtsauffassung, von der es sich nunmehr absetze, nicht ein.

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2014 - 7 C 22.12
    Angesichts dieser Verantwortlichkeit aus der vorangegangenen gefahrgeneigten Tätigkeit, die sich nun in einer typisch bergbaubedingten Gefahrenlage niederschlägt, kommt eine Einschränkung der Haftung nach den Grundsätzen der so genannten Altlasten-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 u.a. - BVerfGE 102, 1), wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht in Betracht.

    Die dort zur Haftung des Zustandsstörers, der sich durch Einwirkungen jenseits seiner Verantwortungssphäre und mangels eines eigenen aktiven Verursachungsbeitrags selbst in einer Opferrolle befindet (Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 u.a. - BVerfGE 102, 1 ), entwickelten Maßstäbe lassen sich auf die bergrechtliche Verhaltensverantwortlichkeit nicht übertragen.

    Auf die Ausführungen im Altlasten-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 u.a. - BVerfGE 102, 1 ) beruft sich die Klägerin zu Unrecht.

  • BVerwG, 16.03.2006 - 7 C 3.05

    Altlast; Abraumhalde Kalibergwerk; (Abschluss-) Betriebsplan; Entlassung aus der

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2014 - 7 C 22.12
    Diese Einstandspflicht findet ihre Rechtfertigung in der vorausgegangenen langjährigen Bergbautätigkeit (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 ‌- 7 C 40.07 - Buchholz 406.27 § 58 BBergG Nr. 1 Rn. 11; Beschluss vom 14. April 2011 - 7 B 8.11 - ZfB 2011, 112 ), die sich die Klägerin auch als Rechtsnachfolgerin der früheren Bergwerksunternehmer zurechnen lassen muss (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 7 C 3.05 - BVerwGE 125, 325 Rn. 19 ff.).

    Denn eine Legalisierungswirkung kann nur im Rahmen des Regelungsgehalts der Genehmigung nach deren Gegenstand, Inhalt und Umfang eintreten (siehe BVerwG, Urteile vom 2. Dezember 1977 - 4 C 75.75 - ‌BVerwGE 55, 118 sowie vom 16. März 2006 - 7 C 3.05 - BVerwGE 125, 325 Rn. 31).

  • BVerwG, 16.03.1989 - 4 C 36.85

    Bergbau - Bodenschätze - Berschadensregelung - Betriebsplan - Nachbarschutz -

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2014 - 7 C 22.12
    a) Erlässt die Bergbehörde zur Durchsetzung eines Betriebsplans eine insoweit unselbstständige Verfügung, wird gerade hierdurch dem grundsätzlichen Vorrang des Betriebsplanverfahrens (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 - BVerwGE 81, 329 ) Rechnung getragen.

    (3) Schließlich ist die Anwendung von § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG in dieser Situation nicht durch § 56 BBergG ausgeschlossen, der grundsätzlich vorrangig heranzuziehen ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 - BVerwGE 81, 329 ; Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 2. Aufl. 2013, § 71 Rn. 36).

  • BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 4.10

    Landwirtschaft; Zucker; Einlagerung von Zucker; Lagerkostenvergütung;

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2014 - 7 C 22.12
    Selbst wenn man im vorliegenden Zusammenhang erwägen wollte, eine zeitliche Schranke für die Ausübung von Eingriffsbefugnissen an der früheren Regelverjährungsfrist des § 195 BGB a.F. und der jetzigen Maximalfrist nach § 197 BGB von 30 Jahren als Ausdruck eines allgemeinen, den ursprünglichen Anwendungsbereich übersteigenden Rechtsgedankens auszurichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 3 C 4.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 Rn. 14, 16), wäre diese weder im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch dem derzeitigen Zeitpunkt abgelaufen.
  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2014 - 7 C 22.12
    Er kann dabei etwa in Rechnung stellen, dass das Bergrecht gemäß § 1 Nr. 1 BBergG auch der Sicherung der Rohstoffversorgung dient und der privatnützigen Bergbautätigkeit demnach zugleich ein besonderer öffentlicher Nutzen zukommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - ‌BVerfGE 134, 242 Rn. 202; BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1990 ‌- 7 C 5.90 - ‌BVerwGE 87, 241 und vom 20. November 2008 - 7 C 10.08 - ‌BVerwGE 132, 261 Rn. 20).
  • BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 5.90

    Bergrechtliche Grundabtretung und Eigentumsgarantie

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2014 - 7 C 22.12
    Er kann dabei etwa in Rechnung stellen, dass das Bergrecht gemäß § 1 Nr. 1 BBergG auch der Sicherung der Rohstoffversorgung dient und der privatnützigen Bergbautätigkeit demnach zugleich ein besonderer öffentlicher Nutzen zukommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - ‌BVerfGE 134, 242 Rn. 202; BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1990 ‌- 7 C 5.90 - ‌BVerwGE 87, 241 und vom 20. November 2008 - 7 C 10.08 - ‌BVerwGE 132, 261 Rn. 20).
  • BVerwG, 20.11.2008 - 7 C 10.08

    Grundeigener Bodenschatz; Gewinnungsberechtigung; Grundeigentum; Zulegung;

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2014 - 7 C 22.12
    Er kann dabei etwa in Rechnung stellen, dass das Bergrecht gemäß § 1 Nr. 1 BBergG auch der Sicherung der Rohstoffversorgung dient und der privatnützigen Bergbautätigkeit demnach zugleich ein besonderer öffentlicher Nutzen zukommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - ‌BVerfGE 134, 242 Rn. 202; BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1990 ‌- 7 C 5.90 - ‌BVerwGE 87, 241 und vom 20. November 2008 - 7 C 10.08 - ‌BVerwGE 132, 261 Rn. 20).
  • BVerwG, 14.04.2011 - 7 B 8.11

    Adressat einer bergbehördlichen Anordnung; Verantwortlichkeit

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2014 - 7 C 22.12
    Diese Einstandspflicht findet ihre Rechtfertigung in der vorausgegangenen langjährigen Bergbautätigkeit (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 ‌- 7 C 40.07 - Buchholz 406.27 § 58 BBergG Nr. 1 Rn. 11; Beschluss vom 14. April 2011 - 7 B 8.11 - ZfB 2011, 112 ), die sich die Klägerin auch als Rechtsnachfolgerin der früheren Bergwerksunternehmer zurechnen lassen muss (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 7 C 3.05 - BVerwGE 125, 325 Rn. 19 ff.).
  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 55.79

    Verfassungswidrigkeit des Wehrpflichtänderungsgesetzes - Schriftlicher

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2014 - 7 C 22.12
    Insoweit beachtliche Fehler bei der Ermittlung des Sinngehalts der Nr. 2.2 und 3 des Abschlussbetriebsplans könnten vorliegen, wenn das Oberverwaltungsgericht den darin verwendeten bergrechtlichen Begriff der Wasserhaltung durch die Einbeziehung der Grubenwasserbehandlung überdehnt und damit den für die Auslegung maßgebenden erklärten Willen verfehlt hätte, wie ihn der Adressat bei objektiver Würdigung verstehen konnte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223 ).
  • BVerwG, 13.12.2007 - 7 C 40.07

    Abschlussbetriebsplan; verantwortliche Person; Unternehmer; gesetzlicher

  • BVerwG, 14.06.2011 - 8 B 74.10

    Dürftigkeit; Dürftigkeitseinrede; Erbe; Erbanteil; Erbauseinandersetzung;

  • BVerwG, 02.12.1977 - 4 C 75.75

    Ordnungsverfügung gegen Kabelabbrennung trotz Genehmigung nach BImSchG; Fehlende

  • BVerwG, 27.06.2012 - 9 C 7.11

    Abwasserbeitrag; kommunaler Abgabenbescheid; rechtsstaatliches

  • BVerwG, 14.02.2007 - 6 C 28.05

    Teilnehmeranschlussleitung; Glasfaser; Zugang; Entgeltgenehmigung;

  • BVerwG, 13.02.2014 - 1 C 4.13

    Asylbewerber; Asylverfahren; atypischer Fall; Auslegung; Bedürftigkeit;

  • BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 5.15

    Abfall; private Haushaltungen; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen;

    Im Zweifel ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 7 C 22.12 - Buchholz 406.27 § 71 BergG Nr. 1 Rn. 22 und Beschluss vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149, 94 Rn. 15).

    Der Senat ist an die tatrichterliche Auslegung eines Verwaltungsakts jedenfalls dann nicht gebunden, wenn sie auf einem Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 7 C 22.12 - BVerwGE 151, 156 Rn. 27).

  • VG Saarlouis, 25.04.2018 - 5 K 753/16

    Zulassung des bergrechtlichen Sonderbetriebsplans zum Anstieg des Grubenwassers

    Sonderbetriebspläne stellten nämlich keinen bloßen Annex zu einem Hauptbetriebsplan dar.(Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29.04.1998 - 7 L 6235/96 -, ZfB 2002, 312 ff.) Ob ein - nach Ansicht der Klägerin erforderlicher - Rahmenabschlussbetriebsplan überhaupt zulässig wäre, habe das Bundesverwaltungsgericht in Sachen Rammelsberg ausdrücklich offen gelassen.(BVerwG, Urteil vom 09.11.1995 - 4 C 25.94 -, BVerwGE 100, 31 ff.) Im Meggen-Urteil(BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 - 7 C 22.12 -) habe das Bundesverwaltungsgericht deutlich gemacht, dass ein so komplexes Vorhaben wie die Einstellung eines Bergbaubetriebes durch Einzelzulassungen, die in sich abgeschlossene Teileinstellungen und Teilsachlösungen beinhalteten, möglich und gerade nicht von der Zulassung eines übergeordneten Gesamtrahmen abhängig sein sollte.

    Dass eine bloße Kostenersparnis die Abwägungsentscheidung nicht zugunsten des Abbauunternehmens ausfallen lassen dürfe, habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18.12.2014 - 7 C 22.12 - ausdrücklich betont.

    Auch das Bundesverwaltungsgericht sei im Urteil vom 18.12.2014 - 7 C 22.12 - davon ausgegangen, dass Betriebsplänen für die Gewinnungsphase aufgrund ihrer zeitlichen und inhaltlichen Beschränkung für die Phase der Einstellung des Betriebs keine Rechtswirkung zukomme.

    Soweit die Widerspruchsbehörde aus dem Meggen-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2014 - 7 C 22.12 - herauslese, dass die Regelung der Wasserhaltung nach Einstellung des Abbaus durch einen Sonderbetriebsplan zulässig sei, treffe das nicht zu.

    Der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des BVerwG vom 18.12.2014 - 7 C 22.12 - und den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 20.04.1994 - 8 W 87/93 - habe mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun.

    Das BVerwG habe im Meggen-Urteil vom 18.12.2014 - 7 C 22.12 - bestätigt, dass bei komplexen Vorhaben auch im Rahmen des Abschlusses eines Bergbaubetriebes eine Verfahrensstufung durch Teilentscheidungen zulässig sei.

  • BVerwG, 01.10.2015 - 7 C 8.14

    Anzeige; Anzeigeverfahren; Untersagung einer Sammlung; Dauerverwaltungsakt;

    Nutzlos ist eine Klage nur, wenn sie dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen könnte (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 7 C 22.12 - NVwZ 2015, 742 ; Beschluss vom 20. Juli 1993 - 4 B 110.93 - NVwZ 1994, 482 ).

    Nutzlos ist eine Klage nur, wenn sie dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen könnte (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 7 C 22.12 - NVwZ 2015, 742 ; Beschluss vom 20. Juli 1993 - 4 B 110.93 - NVwZ 1994, 482 ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2021 - 2 M 18/21

    Genehmigung und Betrieb einer Anlage zur Entsorgung bergbaulicher Abfälle;

    Zur Wahrung rechtmäßiger Zustände zählt, wie sich auch aus der Bezugnahme auf zugelassene Betriebspläne in § 71 Abs. 1 Satz 2 BBergG ergibt, die Durchsetzung von Betriebsplänen (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 7 C 22.12 - juris Rn. 23, m.w.N.).

    Taugliche Maßnahme als Gegenstand der behördlichen Anordnung kann grundsätzlich alles sein, was sich im Rahmen eines zugelassenen Betriebsplans bewegt und was dieser verlangt; verfolgt der Betriebsplan insbesondere aufgrund der Komplexität des Verfahrens ein gestuftes Vorgehen, so dass er als Rahmen- oder Teilplan der Ausfüllung oder der Vervollständigung durch einen weiteren (Sonder-)Betriebsplan bedarf, kann demnach auch dessen Vorlage auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG angeordnet werden (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 25).

    § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG erstreckt sich aber auch auf die Verpflichtung nach § 53 Abs. 1 BBergG zur Vorlage eines Abschlussbetriebsplans (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 37).

    Diese Überlegungen tragen nicht, wenn etwa in einem Abschlussbetriebsplan die Bewältigung einer bedeutenden und nach Ansicht aller Beteiligter kostspieligen Folge der Betriebseinstellung bewusst offengelassen und folglich der Sache nach einer späteren Entscheidung vorbehalten worden ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014, a.a.O., Rn 42).

    Bei der hiernach gebotenen Gegenüberstellung der mit einer Anordnung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG verbundenen - finanziellen - Belastung und dem damit erstrebten Nutzen ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Reinhaltung der Gewässer - um die es hier geht - einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut dient; die hierfür erforderlichen, nicht unbeträchtlichen finanziellen Aufwendungen stehen als solche nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 43).

    Die dort zur Haftung des Zustandsstörers, der sich durch Einwirkungen jenseits seiner Verantwortungssphäre und mangels eines eigenen aktiven Verursachungsbeitrags selbst in einer Opferrolle befindet, entwickelten Maßstäbe lassen sich auf die bergrechtliche Verhaltensverantwortlichkeit nicht übertragen (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 44 f.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2016 - 2 L 17/14

    Verwertung von Abfällen als Verfüllmaterial im Tagebau

    Die neuen Anforderungen müssen sich auch an den wirtschaftlichen Dispositionen messen lassen, die der Unternehmer auf der Grundlage eines zugelassenen Betriebsplans getroffen hat; so soll er in der Gewinnungsphase nicht zu einem bei Beachtung der neuen Anordnung dauerhaft unrentablen Betrieb verpflichtet sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - BVerwG 7 C 22.12 -, juris RdNr. 42).

    Die Vorschrift soll in erster Linie den Unternehmer in der Gewinnungsphase vor einer Verpflichtung zu einem dauerhaft unrentablen Betrieb schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - BVerwG 7 C 22.12 -, a.a.O.), nicht jedoch vor nachträglichen Anforderungen in der Nachsorgephase.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2016 - 2 L 79/14

    Verwertung von Abfällen als Verfüllmaterial im Tagebau

    Die neuen Anforderungen müssen sich auch an den wirtschaftlichen Dispositionen messen lassen, die der Unternehmer auf der Grundlage eines zugelassenen Betriebsplans getroffen hat; so soll er in der Gewinnungsphase nicht zu einem bei Beachtung der neuen Anordnung dauerhaft unrentablen Betrieb verpflichtet sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - BVerwG 7 C 22.12 -, juris RdNr. 42).

    Die Vorschrift soll in erster Linie den Unternehmer in der Gewinnungsphase vor einer Verpflichtung zu einem dauerhaft unrentablen Betrieb schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - BVerwG 7 C 22.12 -, a.a.O.), nicht jedoch vor nachträglichen Anforderungen in der Nachsorgephase.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2016 - 2 L 21/14

    Verwertung von Abfällen als Verfüllmaterial im Tagebau

    Die neuen Anforderungen müssen sich auch an den wirtschaftlichen Dispositionen messen lassen, die der Unternehmer auf der Grundlage eines zugelassenen Betriebsplans getroffen hat; so soll er in der Gewinnungsphase nicht zu einem bei Beachtung der neuen Anordnung dauerhaft unrentablen Betrieb verpflichtet sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - BVerwG 7 C 22.12 -, juris RdNr. 42).

    Die Vorschrift soll in erster Linie den Unternehmer in der Gewinnungsphase vor einer Verpflichtung zu einem dauerhaft unrentablen Betrieb schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - BVerwG 7 C 22.12 -, a.a.O.), nicht jedoch vor nachträglichen Anforderungen in der Nachsorgephase.

  • BVerwG, 01.10.2015 - 7 C 9.14

    Personengesellschaften als Sammler im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

    Nutzlos ist eine Klage nur, wenn sie dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen könnte (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 7 C 22.12 - NVwZ 2015, 742 ; Beschluss vom 20. Juli 1993 - 4 B 110.93 - NVwZ 1994, 482 ).
  • BVerwG, 26.01.2022 - 9 C 5.20

    Grundwasserentnahmeentgelt für die Hebung von Grubenwasser im Saarland rechtmäßig

    Der Betrieb erfolgt somit auch nach Beendigung der aktiven Steinkohleförderung im privatnützigen Interesse der Klägerin (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 7 C 22.12 - BVerwGE 151, 156 Rn. 47).

    Vielmehr ergibt sich aus den Wertungen des Bundesberggesetzes, dass der Bergbauunternehmer umfangreichen Nachsorgepflichten einschließlich der zugehörigen finanziellen Aufwendungen unterliegt, und zwar - nach dem Grundsatz der Letztbetreiberverantwortung - unabhängig davon, ob sie von ihm selbst oder von einem Rechtsvorgänger verursacht worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. November 1995 - 4 C 25.94 - BVerwGE 100, 31 und vom 18. Dezember 2014 - 7 C 22.12 - BVerwGE 151, 156 Rn. 47).

  • BVerwG, 22.11.2018 - 7 C 11.17

    Bestandsschutz; Betriebsplan; Nebenbestimmung; Tagebau; Verfüllung; Verkippung;

    Denn sie ist gegenüber allgemeinen betriebsplanbezogenen Maßnahmen nachrangig (BVerwG, Urteile vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 - BVerwGE 81, 329 und vom 18. Dezember 2014 - 7 C 22.12 - BVerwGE 151, 156 Rn. 25, 38) und setzt eine konkrete Gefahr für Leib, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter voraus.
  • OVG Saarland, 10.12.2019 - 2 A 185/18

    Zulassung des bergrechtlichen Sonderbetriebsplans zum Anstieg des Grubenwassers

  • BVerwG, 22.02.2016 - 7 B 36.15

    Sanierung von Altlasten gemäß §§ 4, 10 BBodSchG

  • BVerwG, 22.11.2018 - 7 C 9.17

    Änderung der Zulassung des Sonderbetriebsplans zur Verfüllung der beim Abbau

  • BVerwG, 22.11.2018 - 7 C 12.17

    Änderung der Zulassung des Sonderbetriebsplans zur Geländemodellierung und

  • BVerwG, 06.10.2020 - 4 B 10.20

    Rechtsschutzinteresse für Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für Werbetafel

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40020

    Planfeststellung für Ortsumfahrung Laufen

  • OVG Sachsen, 27.08.2019 - 4 A 1226/17

    Wismut; Ersatzwassereinleitung; Gewässer; Verzicht

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2018 - 10 S 67.17

    Anforderungen an eine Verwirkung des Rechts auf bauordnungsrechtliches

  • VG Würzburg, 01.08.2023 - W 3 K 20.1975

    Beweisantizipation im PKH-Verfahren für Klage gegen Ersatz von

  • VG Cottbus, 23.06.2022 - 3 K 143/19
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2016 - 11 S 42.16

    Wirkung übereinstimmender Erledigungserklärungen bei tatsächlich nicht erledigtem

  • OVG Niedersachsen, 15.07.2015 - 7 LA 22/13

    Bergwerk; Bergwerkseigentum; Gefahrenbeseitigung; Zustandsstörer;

  • VG Karlsruhe, 17.08.2023 - 2 K 2198/23

    PKH-Gewährung in gerichtskostenfreien Verfahren ohne anwaltlichen Beistand

  • VG Würzburg, 31.01.2023 - W 3 K 20.1975

    Prozesskostenhilfe, Unterhaltsleistungen, Ersatzpflicht, Überprüfungsantrag,

  • VG Cottbus, 22.08.2022 - 3 L 109/22
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