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   BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 22.18   

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BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 22.18 (https://dejure.org/2019,22104)
BVerwG, Entscheidung vom 10.04.2019 - 7 C 22.18 (https://dejure.org/2019,22104)
BVerwG, Entscheidung vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 (https://dejure.org/2019,22104)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    IFG § 1 Abs. 1 und 3, § ... 2 Nr. 1, § 3 Nr. 1 Buchst. d, Nr. 2 und 4, § 7 Abs. 2; KWG § 9 Abs. 1; WpHG a.F. § 8 Abs. 1; WpHG n. F. § 21 Abs. 1; VwGO § 99; RL 2004/39/EG Art. 54 Abs. 1; VO(EG) 1049/2001 Art. 4 Abs. 1; AEUV Art. 263, 267 Abs. 3
    5-Jahres-Frist; BaFin; Berufsgeheimnis; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; Beurteilungsspielraum; Beweislast; Beweisnotstand; Effektivitätsgrundsatz; Ermessen; Finanzaufsicht; Gefahr einer Beeinträchtigung; Geheimhaltung; Informationszugang; Insolvenz; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Nr 4 IFG, § 9 Abs 1 KredWG
    Zugang zu Unterlagen der BaFin; aufsichtsrechtliches Geheimnis

  • doev.de PDF

    Zugang zu Unterlagen der BaFin

  • rewis.io

    Zugang zu Unterlagen der BaFin; aufsichtsrechtliches Geheimnis

  • lda.brandenburg.de PDF

    (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Aufsichtsaufgaben, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Konkurrierende Rechtsvorschriften

  • fragdenstaat.de

    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten - Konkurrierende Rechtsvorschriften - Aufsichtsaufgaben - Anwendungsbereich/Zuständigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Informationszugang; Finanzaufsicht; BaFin; Berufsgeheimnis; Verschwiegenheitspflicht; Geheimhaltung; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; Wettbewerbsrelevanz; Insolvenz; Schutzwürdigkeit; Zeitablauf; 5-Jahres-Frist; Vermutungsregel; maßgeblicher Zeitpunkt; ...

  • rechtsportal.de

    Schutz des aufsichtsrechtlichen Geheimnisses der Finanzaufsichtsbehörden; Unterliegen der der BaFin übermittelten Geschäftsgeheimnisse der beaufsichtigten Unternehmen nach Ablauf von fünf Jahren dem Berufsgeheimnis; Reale Möglichkeit einer Beeinträchtigung der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zum Auskunftsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz gegenüber der BaFin

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten, Aufsichtsaufgaben, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Konkurrierende Rechtsvorschriften

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 3171
  • NVwZ 2019, 1840
  • NZG 2019, 1400
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (47)

  • EuGH, 19.06.2018 - C-15/16

    Altmann u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 22.18
    Der EuGH hat mit Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16 [ECLI:EU:C:2018:464], Baumeister - über die Vorlage entschieden.

    Im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2018 - C-15/16 - führt er aus, dass die Sache zur Feststellung der fortbestehenden Vertraulichkeit der jeweiligen Information an das Berufungsgericht zurückzuverweisen sei.

    Dieses weite Verständnis folgt aus dem von der Richtlinie verfolgten Ziel einer wirksamen Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierunternehmen, was auch den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der zuständigen Behörden bedingt (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - C-110/84 [ECLI:EU:C:1985:495], Gemeinde Hillegom/Hillenius - Rn. 27, vom 12. November 2014 - C-140/13 [ECLI:EU:C:2014:2362], Altmann u.a. - Rn. 31, vom 19. Juni 2018 - C-15/16 [ECLI:EU:C:2018:464], Baumeister - Rn. 31, 46 und vom 13. September 2018 - C-358/16 [ECLI:EU:C:2018:715], UBS - Rn. 38).

    Hierauf bezogene nachvollziehbare Darlegungen sind nicht etwa deswegen entbehrlich, weil - wie auch der EuGH wiederholt betont hat (Urteile vom 12. November 2014 - C-140/13, Altmann u.a. - Rn. 31, vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 31 und vom 13. September 2018 - C-594/16 [ECLI:EU:C:2018:717], Buccioni - Rn. 27) - die Vorschriften über das von den Aufsichtsbehörden zu wahrende Berufsgeheimnis und damit die strikte Beachtung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten zur Funktionsfähigkeit einer effektiven Aufsichtstätigkeit beitragen, indem sie die Kooperationsbereitschaft der beaufsichtigten Unternehmen fördern (allg. Ansicht, siehe etwa Möllers/Wenninger, in: Kölner Kommentar zu WpHG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 6 f.).

    Dort ist dem Anliegen Rechnung zu tragen, "dass sowohl die überwachten Firmen als auch die zuständigen Behörden sicher sein können, dass die vertraulichen Informationen grundsätzlich auch vertraulich bleiben" (EuGH, Urteile vom 12. November 2014 - C-140/13, Altmann u.a. - Rn. 31, vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 31 und vom 13. September 2018 - C-594/16, Buccioni - Rn. 27).

    b) Der Senat kann über den noch streitigen Anspruch nicht gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO selbst abschließend entscheiden; es fehlt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des EuGH vom 19. Juni 2018 - C-15/16 - an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen.

    Einem solchen Verständnis des Berufsgeheimnisses hat der EuGH aber eine Absage erteilt (Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 34).

    Dies ist aber nur bei Informationen der Fall, "die erstens nicht öffentlich zugänglich sind und bei deren Weitergabe zweitens die Gefahr einer Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Funktionierens des vom Unionsgesetzgeber durch den Erlass der Richtlinie 2004/39/EG geschaffenen Systems zur Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierunternehmen bestünde" (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 35, 46).

    Der EuGH hat die Bedeutung des Zeitablaufs für die Beurteilung des schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses anerkannt und ausgeführt, dass Geschäftsgeheimnisse nach einem Zeitraum von fünf Jahren typischerweise nicht mehr aktuell und deshalb nicht mehr vertraulich seien; danach müsse die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit der Informationen berufe, nachweisen, dass die betreffenden Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentlich für die wirtschaftliche Stellung des beaufsichtigten Unternehmens oder eines Dritten seien (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 54).

    Die Vertraulichkeit dieser Informationen sei zu dem Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem die Behörde ihre Prüfung im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Zugang zu den betreffenden Informationen vornehmen müsse (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 51).

    Soll dort der Informationszugang abweichend vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten nach Maßgabe der eng auszulegenden und anzuwendenden Ausnahmen (vgl. EuGH, Urteile vom 1. Juli 2008 - C-39/05 P und C-52/05 P [ECLI:EU:C:2008:374], Schweden und Turco/Rat - Rn. 36 und vom 21. Juli 2011 - C-506/08 P [ECLI:EU:C:2011:496], Schweden/MyTravel und Kommission - Rn. 75) verweigert werden, bedarf es der Erläuterung, inwiefern der Informationszugang das geschützte Interesse konkret - und tatsächlich (so in dem in Bezug genommenen Urteil vom 16. Juli 2015 - C-612/13 P [ECLI:EU:C:2015:486], ClientEarth - Rn. 68) - beeinträchtigen könnte; bei bestimmten Kategorien von Dokumenten kann dabei auch auf allgemeine Vermutungen der Vertraulichkeit verwiesen werden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 42).

    Demgegenüber sind die Regelungen über das Berufsgeheimnis von dem Grundsatz geprägt, dass die Weitergabe der den zuständigen Behörden vorliegenden vertraulichen Informationen verboten ist, und dass die speziellen Fälle, in denen dieses Verbot ausnahmsweise einer Übermittlung oder Verwendung solcher Informationen nicht entgegensteht, abschließend aufgeführt sind (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 38).

    Der besondere Schutz durch das Berufsgeheimnis greift vor diesem Hintergrund bereits dann ein, wenn die Behörden der Auffassung sind, dass die Informationen vertraulich im Sinne der Richtlinie sind (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 43).

    Dies ist der Fall, wenn bei der Weitergabe nicht öffentlich zugänglicher Informationen die Gefahr einer Beeinträchtigung (u.a.) des ordnungsgemäßen Funktionierens der Finanzaufsicht bestünde (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 35, 46).

    Dies folgt weder aus der Formulierung "wenn die zuständigen Behörden der Auffassung sind" (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 43; "les autorités compétentes estiment"; "the competent authorities consider"; so aber Kottmann, Urteilsanm. in: EuZW 2018, 697 und Herz, NJW 2018, 2601 , EuZW 2019, 13 ; skeptisch Weiglin, EuZW 2019, 236 ), noch - wie die Beklagte meint - aus dem Gebrauch des Konjunktivs ("wenn ... die Gefahr einer Beeinträchtigung ... bestünde"; "risquerait de porter atteinte"; "is likely to affect adversely"; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 35, 46).

    Das unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 45; vgl. etwa auch EuGH, Urteil vom 1. Juli 2008 - C-39/05 P und C-52/05 P, Schweden und Turco/Rat - ungeachtet der Formulierung "ist der Rat der Auffassung" in Rn. 44).

    Der EuGH stellt ausdrücklich darauf ab, dass es sich beim Berufsgeheimnis gerade nicht um eine Norm handelt, die unmittelbar den Zugang zu Informationen regelt (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 39).

    Sofern als Ergebnis aufsichtsrechtlicher Maßnahmen Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Unternehmen in den Unterlagen enthalten sind, fallen diese nur im Ausnahmefall unter das spezifische aufsichtsrechtliche Geheimnis (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 56).

    Denn nach dem Urteil des EuGH vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - (Rn. 44) steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, den gesamten Inhalt der Überwachungsakten dem Informationszugangsanspruch zu entziehen; folglich können sie ihn auch ungeachtet des Unionsrechts weiter einschränken.

  • EuGH, 12.11.2014 - C-140/13

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 22.18
    Hierzu gehören etwa die von den zuständigen Behörden angewandten Überwachungsmethoden, die Korrespondenz und der Informationsaustausch der verschiedenen zuständigen Behörden untereinander sowie zwischen ihnen und den beaufsichtigten Unternehmen und alle sonstigen nicht-öffentlichen Informationen über den Stand der beaufsichtigten Märkte und die dort ablaufenden Transaktionen (siehe Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen vom 4. September 2014 im Verfahren - C-140/13 [ECLI:EU:C:2014:2168] - Rn. 38).

    Dieses weite Verständnis folgt aus dem von der Richtlinie verfolgten Ziel einer wirksamen Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierunternehmen, was auch den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der zuständigen Behörden bedingt (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - C-110/84 [ECLI:EU:C:1985:495], Gemeinde Hillegom/Hillenius - Rn. 27, vom 12. November 2014 - C-140/13 [ECLI:EU:C:2014:2362], Altmann u.a. - Rn. 31, vom 19. Juni 2018 - C-15/16 [ECLI:EU:C:2018:464], Baumeister - Rn. 31, 46 und vom 13. September 2018 - C-358/16 [ECLI:EU:C:2018:715], UBS - Rn. 38).

    Hierauf bezogene nachvollziehbare Darlegungen sind nicht etwa deswegen entbehrlich, weil - wie auch der EuGH wiederholt betont hat (Urteile vom 12. November 2014 - C-140/13, Altmann u.a. - Rn. 31, vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 31 und vom 13. September 2018 - C-594/16 [ECLI:EU:C:2018:717], Buccioni - Rn. 27) - die Vorschriften über das von den Aufsichtsbehörden zu wahrende Berufsgeheimnis und damit die strikte Beachtung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten zur Funktionsfähigkeit einer effektiven Aufsichtstätigkeit beitragen, indem sie die Kooperationsbereitschaft der beaufsichtigten Unternehmen fördern (allg. Ansicht, siehe etwa Möllers/Wenninger, in: Kölner Kommentar zu WpHG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 6 f.).

    Dort ist dem Anliegen Rechnung zu tragen, "dass sowohl die überwachten Firmen als auch die zuständigen Behörden sicher sein können, dass die vertraulichen Informationen grundsätzlich auch vertraulich bleiben" (EuGH, Urteile vom 12. November 2014 - C-140/13, Altmann u.a. - Rn. 31, vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 31 und vom 13. September 2018 - C-594/16, Buccioni - Rn. 27).

    Dieser Rechtsauffassung ist der EuGH entgegengetreten (Urteil vom 12. November 2014 - C-140/13, Altmann u.a. - Rn. 41).

    Unbeachtlich ist, ob der Antrag auf Informationszugang vor Erlass des strafgerichtlichen Urteils gegen die Verantwortlichen der P. GmbH gestellt worden ist; für die Zwecke des Strafverfahrens sollten und sollen die Informationen nicht verwendet werden (vgl. auch EuGH, Urteile vom 12. November 2014 - C-140/13, Altmann u.a. - Rn. 39 ff. und vom 13. September 2018 - C-358/16, UBS - Rn. 44).

  • EuGH, 13.09.2018 - C-594/16

    Roquette Frères / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 22.18
    Hierauf bezogene nachvollziehbare Darlegungen sind nicht etwa deswegen entbehrlich, weil - wie auch der EuGH wiederholt betont hat (Urteile vom 12. November 2014 - C-140/13, Altmann u.a. - Rn. 31, vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 31 und vom 13. September 2018 - C-594/16 [ECLI:EU:C:2018:717], Buccioni - Rn. 27) - die Vorschriften über das von den Aufsichtsbehörden zu wahrende Berufsgeheimnis und damit die strikte Beachtung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten zur Funktionsfähigkeit einer effektiven Aufsichtstätigkeit beitragen, indem sie die Kooperationsbereitschaft der beaufsichtigten Unternehmen fördern (allg. Ansicht, siehe etwa Möllers/Wenninger, in: Kölner Kommentar zu WpHG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 6 f.).

    Dort ist dem Anliegen Rechnung zu tragen, "dass sowohl die überwachten Firmen als auch die zuständigen Behörden sicher sein können, dass die vertraulichen Informationen grundsätzlich auch vertraulich bleiben" (EuGH, Urteile vom 12. November 2014 - C-140/13, Altmann u.a. - Rn. 31, vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 31 und vom 13. September 2018 - C-594/16, Buccioni - Rn. 27).

    Darüber hinaus trägt die Rechtsprechung des EuGH dem Anliegen des Anlegerschutzes insbesondere ausweislich des Urteils vom 13. September 2018 - C-594/16, Buccioni - durchaus Rechnung (siehe unten Rn. 57).

    bb) Eine Prüfung möglicher Folgen, die sich aus dem Urteil des EuGH vom 13. September 2018 - C-594/16, Buccioni - für den Rechtsstreit ergeben können, ist dem Verwaltungsgerichtshof vorbehalten.

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    Anspruch auf Einsicht in Gutachten über NS-Vergangenheit verstorbener ehemaliger

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 22.18
    Soll dort der Informationszugang abweichend vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten nach Maßgabe der eng auszulegenden und anzuwendenden Ausnahmen (vgl. EuGH, Urteile vom 1. Juli 2008 - C-39/05 P und C-52/05 P [ECLI:EU:C:2008:374], Schweden und Turco/Rat - Rn. 36 und vom 21. Juli 2011 - C-506/08 P [ECLI:EU:C:2011:496], Schweden/MyTravel und Kommission - Rn. 75) verweigert werden, bedarf es der Erläuterung, inwiefern der Informationszugang das geschützte Interesse konkret - und tatsächlich (so in dem in Bezug genommenen Urteil vom 16. Juli 2015 - C-612/13 P [ECLI:EU:C:2015:486], ClientEarth - Rn. 68) - beeinträchtigen könnte; bei bestimmten Kategorien von Dokumenten kann dabei auch auf allgemeine Vermutungen der Vertraulichkeit verwiesen werden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 42).

    Das unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 45; vgl. etwa auch EuGH, Urteil vom 1. Juli 2008 - C-39/05 P und C-52/05 P, Schweden und Turco/Rat - ungeachtet der Formulierung "ist der Rat der Auffassung" in Rn. 44).

    Hieraus folgt, dass an den Nachweis einer für die Geltung des Berufsgeheimnisses wegen des Vorliegens einer vertraulichen Information vorausgesetzten "Gefahr einer Beeinträchtigung" der geschützten Interessen geringere Anforderungen zu stellen sind als an die Darlegung, dass ein Schutzgut "konkret beeinträchtigt" werden oder diesem ein "ernsthafter Nachteil entstehen" kann (siehe zur insoweit getrennten Betrachtung EuGH, Urteil vom 1. Juli 2008 - C-39/05 P und C-52/05 P, Schweden und Turco/Rat - Rn. 40 ff., 49 ff.).

    Die geforderte "Gefahr einer Beeinträchtigung" der Schutzgüter kann zwar auch hier nur dann geltend gemacht werden, wenn sie angemessen absehbar und nicht rein hypothetisch ist (vgl. EuGH, Urteile vom 1. Juli 2008 - C-39/05 P und C-52/05 P, Schweden und Turco/Rat - Rn. 43 und vom 21. Juli 2011 - C-506/08 P, Schweden/MyTravel und Kommission - Rn. 76).

  • BVerwG, 17.03.2016 - 7 C 2.15

    Buccioni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 22.18
    Eine Informationsbeschaffungspflicht besteht - vorbehaltlich einer Pflicht zur Wiederbeschaffung von nach Eingang des Antrags weggegebener Unterlagen - nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 Rn. 41).

    Die Voraussetzungen, unter denen ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand im Sinne dieser Bestimmung anzunehmen ist, der der Erfüllung eines gemäß § 1 Abs. 1 IFG unter Berücksichtigung der Versagungsgründe der §§ 3 bis 6 IFG dem Grunde nach zum Teil gegebenen Zugangsanspruchs entgegensteht, sind in der Rechtsprechung des Senats - auch unter Bezugnahme auf das angefochtene Urteil - geklärt (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231).

    Der Verwaltungsaufwand ist zudem nicht schon dann unverhältnismäßig, wenn er eine Verlängerung der Monatsfrist des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG erfordert oder selbst mit höheren Gebühren nicht angemessen abgebildet werden kann (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 Rn. 24).

    Vielmehr ist gerade auch der Aufwand einzubeziehen, der für das Identifizieren der potenziell schutzwürdigen Angaben und deren anschließende Bewertung als zu schwärzende Information - gegebenenfalls unter Beteiligung betroffener Dritter nach § 8 Abs. 1 IFG - anfällt (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 Rn. 19).

  • BVerwG, 05.04.2013 - 20 F 7.12

    Anspruchsberechtigung; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; Gemeinde; Monopol;

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 22.18
    In einem Parallelverfahren (Revisionsverfahren - BVerwG 7 C 23.18 -), in dem das Bundesministerium der Finanzen unter dem 24. Oktober 2011 eine detailliertere, auf die einzelnen Aktenbestandteile bezogene Sperrerklärung vorgelegt hatte, stellte der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 5. April 2013 (BVerwG 20 F 7.12 ) auf die Beschwerde der dortigen Klägerin unter Änderung des Beschlusses des Fachsenats des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2012 fest, dass die Verweigerung der Aktenvorlage - in größerem Umfang als bereits von der Vorinstanz angenommen - rechtswidrig war.

    Mit Urteil vom 29. November 2013 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen und den Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils unter Berücksichtigung des Beschlusses des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren - BVerwG 20 F 7.12 - neu gefasst.

    Soweit der Fachsenat die Sperrerklärung bestätigt hat (BVerwG, Beschluss vom 5. April 2013 - 20 F 7.12 -) und die Beklagte sich auf einen unverschuldeten sachtypischen Beweisnotstand berufen konnte, hat der Verwaltungsgerichtshof dieser Bewertung im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 7 A 15.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 78 Rn. 23 f.) angesichts des inhaltlichen Gleichlaufs der fachgesetzlichen Geheimhaltungsgründe und der prozessrechtlichen Maßstäbe präjudizielle Wirkung auch für das Hauptsacheverfahren zugebilligt.

    So verweist auch die Entscheidung des Fachsenats im Parallelverfahren (BVerwG 20 F 7.12 ) zum einen auf die mangelnde Darlegung eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses, zum anderen zieht der Fachsenat das Vorliegen von schutzwürdigen personenbezogenen Daten Dritter nicht in Zweifel, sondern bemängelt, dass eine (Teil-)Schwärzung der betreffenden Seiten nicht in Erwägung gezogen worden ist.

  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 18.12

    Informationszugang; BaFin; Staatsanwaltschaft; Aktenvorlage; strafrechtliches

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 22.18
    Zu den hierdurch in Bezug genommenen Vorschriften zählt auch § 9 Abs. 1 KWG in seinem gesamten Anwendungsbereich; nichts anderes gilt für die im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen des § 8 Abs. 1 WpHG a.F., § 21 Abs. 1 WpHG n.F. (BVerwG, Urteile vom 24. Mai 2011 - 7 C 6.10 - Buchholz 400 IFG Nr. 4 Rn. 14 und vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 13 Rn. 40).

    Anderenfalls würden durch eine großzügige Anwendung des § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG die sach- und problembezogenen speziellen Vorschriften überspielt (siehe Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 13 Rn. 34; vgl. auch Gurlit, NZG 2018, 1097 sowie BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 - BVerfGE 147, 50 Rn. 314).

    Auf die zur Presseberichterstattung ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann sich der Kläger von vornherein nicht berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 13 Rn. 38).

  • BVerwG, 28.07.2016 - 7 C 7.14

    Anonymisierung zum Schutz von geheim zu haltenden personenbezogenen Daten

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 22.18
    Hieraus entnimmt die Beklagte eine von den allgemeinen rechtlichen Vorgaben zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt bei Verpflichtungsklagen - dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2016 - 7 C 7.14 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 65 Rn. 14) - abweichende materiell-rechtliche Aussage (zweifelnd auch Huber, Urteilsanm. in: NVwZ 2018, 1386 ), die als vorrangiges Unionsrecht zu beachten sei.

    Die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten kennt bei den Rechtsbehelfen zum Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte insoweit Grenzen, als die verfahrensrechtlichen Modalitäten zur Gewährleistung dieser Rechte nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz; vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 - C-234/17 [ECLI:EU:C:2018:853], XC u.a. - Rn. 22; sowie BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 1 C 37.14 - Buchholz 451.902 Europ. Ausländer- und AsylrechtR Nr. 77 Rn. 21 und vom 28. Juli 2016 - 7 C 7.14 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 65 Rn. 34 ff., jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 20.10.2016 - 7 C 20.15

    Zum personellen Anwendungsbereich des § 99 Abs. 2 Satz 9 VwGO

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 22.18
    Diese erfasst - nach der hier anzuwendenden üblichen ordnungsrechtlichen Begrifflichkeiten - neben der Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates auch die Individualrechtsgüter der Bürger (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 C 20.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 21 Rn. 12).

    Bei Vorgängen, die einer typisierenden Betrachtungsweise zugänglich sind, kann eine solche Einschätzung auf allgemeinen Erfahrungswerten beruhen (BVerwG, Urteile vom 24. Mai 2011 - 7 C 6.10 - Buchholz 400 IFG Nr. 4 Rn. 13, vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 10 Rn. 40 f. und vom 20. Oktober 2016 - 7 C 20.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 21 Rn. 18).

  • EuGH, 13.09.2018 - C-358/16

    Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 22.18
    Dieses weite Verständnis folgt aus dem von der Richtlinie verfolgten Ziel einer wirksamen Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierunternehmen, was auch den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der zuständigen Behörden bedingt (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - C-110/84 [ECLI:EU:C:1985:495], Gemeinde Hillegom/Hillenius - Rn. 27, vom 12. November 2014 - C-140/13 [ECLI:EU:C:2014:2362], Altmann u.a. - Rn. 31, vom 19. Juni 2018 - C-15/16 [ECLI:EU:C:2018:464], Baumeister - Rn. 31, 46 und vom 13. September 2018 - C-358/16 [ECLI:EU:C:2018:715], UBS - Rn. 38).

    Unbeachtlich ist, ob der Antrag auf Informationszugang vor Erlass des strafgerichtlichen Urteils gegen die Verantwortlichen der P. GmbH gestellt worden ist; für die Zwecke des Strafverfahrens sollten und sollen die Informationen nicht verwendet werden (vgl. auch EuGH, Urteile vom 12. November 2014 - C-140/13, Altmann u.a. - Rn. 39 ff. und vom 13. September 2018 - C-358/16, UBS - Rn. 44).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-506/08

    Sison / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung

  • EuGH, 01.02.2007 - C-266/05

    Besuchsaufenthalt; einheitliches Visum; eingeschränkte gerichtliche Kontrolle;

  • EuG, 09.10.2018 - T-634/17

    Bundesnachrichtendienst; archivwürdige Unterlagen; Bundesarchiv; Nutzung; Zugang;

  • BVerwG, 15.11.2012 - 7 C 1.12

    Sperrerklärung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO; materielle Beweislastverteilung

  • BVerwG, 05.04.2013 - 20 F 4.12

    Kein Anspruch auf Einsicht in Unterlagen des Statistischen Bundesamts zur

  • BVerwG, 29.06.2017 - 7 C 24.15

    Pint / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • BVerwG, 24.05.2011 - 7 C 6.10
  • BVerwG, 04.11.2015 - 7 C 4.14

    Die nationalen Finanzaufsichtsbehörden können verpflichtet sein, zur

  • EuGH, 04.10.2018 - C-416/17

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Rahmenbetriebsplan; Zulassung; Planfeststellung; Umweltverträglichkeitsprüfung;

  • BVerwG, 29.06.2017 - 7 C 22.15

    'Rat / In ''t Veld' - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

  • EuGH, 03.07.2014 - C-350/12

    Umweltinformation; Informationszugang; Europäische Kommission;

  • BVerwG, 29.06.2016 - 7 C 32.15

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG TEILWEISE FÜR NICHTIG, MIT DER GLAXO

  • EuG, 27.09.2006 - T-168/01

    Zurückverweisung; Rechtsänderung im Revisionsverfahren; missbräuchliche

  • BVerwG, 23.02.2017 - 7 C 31.15

    Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten von Jobcentern: Revisionen

  • BVerwG, 19.12.2013 - 20 F 15.12

    Alpharma / Rat

  • EuG, 11.09.2002 - T-70/99

    Informationszugang; Ausschlussgründe; Vertraulichkeitspflicht;

  • BVerwG, 29.10.2009 - 7 C 21.08

    Analogie; Anordnungsgrund; Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten;

  • BVerwG, 31.01.2017 - 6 C 2.16

    Nicht alle in der Akte einer Finanzaufsichtsbehörde enthaltenen Informationen

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Informationszugang; Ausschlussgründe; internationale Beziehungen; nachteilige

  • BVerwG, 29.10.2009 - 7 C 22.08

    Bundesanstalt für Immobilienaufgaben; Bieterverfahren; Grundstück; Verkauf;

  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 12.13

    Finanzaufsicht; BaFin; Berufsgeheimnis; Verschwiegenheitspflicht; Geheimhaltung;

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 21.17

    ClientEarth / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der

  • EuGH, 16.07.2015 - C-612/13

    Bescheinigung - Aufenthaltsgestaltung - Asylbewerber - Asylverfahren -

  • EuGH, 11.12.1985 - 110/84

    Altmann u.a. - Rechtsangleichung - Richtlinie 2004/39/EG - Art. 54 Abs. 1 und 2 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-140/13

    Das Urteil des Gerichts und die Entscheidungen der Kommission, mit denen der

  • BVerwG, 17.09.2015 - 1 C 37.14

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

  • BVerwG, 27.06.2013 - 7 A 15.10

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale

  • EuGH, 24.10.2018 - C-234/17

    Emissionshandel; Emissionsberechtigung; Zuteilung; Zuteilungsbescheide;

  • BVerwG, 24.09.2009 - 7 C 2.09

    In-camera-Verfahren; Informationszugangsrecht; Bundesanstalt für

  • BVerwG, 13.12.2018 - 7 C 19.17

    Bundesrechnungshof; Informationszugang; Behörde; Verwaltungstätigkeit;

  • BVerwG, 30.10.2013 - 6 C 22.12

    Informationszugang; Akteneinsicht; außerordentlich umfangreiche Aktenbestände;

  • EuG, 27.09.2006 - T-322/01

    Informationszugang; Wertpapieraufsicht; BaFin; Geheimhaltungspflicht;

  • BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 23.18

    Zur Klärung der Frage, ob bei Dividenden, die von einer gebietsfremden

  • BVerwG, 29.04.2010 - 7 C 18.09

    Einsicht in im Rahmen der Aufsicht über ein Wertpapierhandelsunternehmen

  • BVerwG, 29.04.1988 - 9 C 54.87

    Gemeente Hillegom / Hillenius

  • BVerwG, 23.06.2011 - 20 F 21.10

    Abwägung; Außenwirkung; Bearbeiter; Beratung; Bundesregierung;

  • BVerwG, 29.08.2019 - 7 C 29.17

    Anspruch auf Zugang zu Information nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

    Diese umfassen alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat; Betriebsgeheimnisse betreffen im Wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse vornehmlich kaufmännisches Wissen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. - BVerfGE 115, 205 ; BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - juris Rn. 19; BT-Drs. 16/5404 S. 12 sowie BT-Drs. 17/7374 S. 16).
  • VGH Hessen, 15.04.2020 - 6 A 1293/13

    Zugang zu Unterlagen der BaFin

    Der Verschwiegenheitspflicht des § 9 Abs. 1 KWG unterliegen nicht nur Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sondern allgemein Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 -, NVwZ 2019, 1840).

    § 9 Abs. 1 KWG schützt über seinen Wortlaut hinaus Angaben und Informationen, deren Geheimhaltung allein im Interesse der Finanzaufsicht liegt (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 -, a.a.O.).

    Mit Urteil vom 10. April 2019 (7 C 22.18) hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats vom 29. November 2013 (6 A 1293/13), soweit die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist, und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. März 2008, soweit die Beklagte zur Gewährung von Akteneinsicht verpflichtet worden ist, aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

    Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist zwischenzeitlich nur noch die Berufung der Beklagten, soweit das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. April 2019 (7 C 22.18) das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen hat.

    Die weitere Sachaufklärung durch den Senat hat ergeben, dass dem Informationsbegehren auch unter Zugrundelegung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 10. April 2019 (7 C 22.18) zur Auslegung von § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 9 Abs. 1 KWG und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil vom 19. Juni 2018 (C- 15/16) zwischenzeitlich der Versagungsgrund des § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 9 Abs. 1 KWG nicht mehr entgegensteht.

    Dabei betreffen Betriebsgeheimnisse im Wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse vornehmlich kaufmännisches Wissen (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 -, NVwZ 2019, 1840, juris Rn. 19).

    Der Verschwiegenheitspflicht unterliegen nicht nur Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sondern allgemein Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 -, a. a. O., juris Rn. 21).

    Die Frage, ob dieser Zeitraum verstrichen ist, bestimmt sich im Falle der Ablehnung eines Informationszugangsantrags im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 -, a. a. O., juris Rn. 45ff.).

    Dazu gehören etwa die von den zuständigen Behörden angewandten Überwachungsmethoden, die Korrespondenz und der Informationsaustausch der verschiedenen zuständigen Behörden untereinander sowie zwischen ihnen und den beaufsichtigten Unternehmen und alle sonstigen nicht-öffentlichen Informationen über den Stand der beaufsichtigten Märkte und die dort ablaufenden Transaktionen (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 -, a. a. O., juris Rn. 23, unter Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen vom 4. September 2014 - C- 140/13 -, und die Rechtsprechung des EuGH unter anderem im Urteil vom 19. Juni 2018 - C- 15/16 -).

    Die unionsrechtliche Rechtslage gebietet eine teleologische Extension der Verschwiegenheitspflicht, die dafür erforderliche verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit weist § 9 Abs. 1 KWG - ebenso wie § 8 WpHG a. F. und § 21 WpHG n. F. - auf (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 -, a. a. O., juris Rn. 24).

  • BVerwG, 30.01.2020 - 10 C 18.19

    Akteneinsicht; BaFin; Berufsgeheimnis; Finanzaufsicht; Geschäftsgeheimnis;

    a) Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - NVwZ 2019, 1840 Rn. 22 ff., im Anschluss an Beschluss vom 4. November 2015 - 7 C 4.14 - Buchholz 404 IFG Nr. 16 Rn. 19 ff.) ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 9 Abs. 1 KWG über die Verschwiegenheitspflicht der beklagten Aufsichtsbehörde einer richtlinienkonformen - erweiternden - Auslegung bedarf.

    Im Falle der Ablehnung des Antrags und eines nachfolgenden Gerichtsverfahrens kommt es vielmehr auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht an (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - NVwZ 2019, 1840 Rn. 45 ff.).

    So mag zwar insbesondere bei Aufsichtstätigkeiten in krisenhaften Situationen - nicht zuletzt unter Beachtung von Nachweiserleichterungen (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - NVwZ 2019, 1840 Rn. 54 ff.) - die Annahme einer Beeinträchtigung der Funktion der Finanzaufsicht nicht fernliegen, wenn Einblick in bislang vertrauliche Aufsichtsstrukturen gewährt würde.

    Auch dabei muss es sich aber um Umstände und Informationen handeln, die nicht als solche, insbesondere als Routinevorgänge, letztlich auf der Hand liegen (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - NVwZ 2019, 1840 Rn. 43 f.).

    aa) Mit dem Vorbringen, die Aufsichtstätigkeit der Beklagten sei zwingend auf eine überobligatorische Zusammenarbeit mit den beaufsichtigten Unternehmen angewiesen, die bei einer Offenlegung von Unterlagen nicht mehr gewährleistet sei, sind die Voraussetzungen des Versagungsgrunds nach § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG nicht dargetan (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - NVwZ 2019, 1840 Rn. 30 f.).

    Diese Vorschrift ist neben § 3 Nr. 4 IFG anwendbar (siehe BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - NVwZ 2019, 1840 Rn. 57) und dann von Bedeutung, wenn sie einen stärkeren Schutz als die fachrechtlichen Bestimmungen gewährt.

  • BVerwG, 15.12.2020 - 10 C 25.19

    Über Zugang zu Unterlagen der Werftenförderung muss neu verhandelt werden

    Insoweit wird vermutet, dass Informationen nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr aktuell sind und mangels fortbestehender Wettbewerbsrelevanz nicht mehr dem Berufsgeheimnisschutz unterliegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - Buchholz 404 IFG Nr. 32 Rn. 46 und vom 30. Oktober 2019 - 10 C 20.19 - Buchholz 404 IFG Nr. 36 Rn. 21; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16 [ECLI:EU:C:2018:464], Baumeister - Rn. 54).
  • BVerwG, 17.06.2020 - 10 C 16.19

    Transparenzregelungen des Parteiengesetzes schließen individuelle

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird das Informationsfreiheitsgesetz nach § 1 Abs. 3 IFG, der der Sicherung des Vorrangs des Fachrechts dient, durch Normen verdrängt, die einen mit § 1 Abs. 1 IFG - abstrakt - identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweisen und sich als abschließende Regelung verstehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2017 - 7 C 24.15 - BVerwGE 159, 194 Rn. 12 m.w.N. und vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - Buchholz 404 IFG Nr. 32 Rn. 13).

    Darüber hinaus ist ausschlaggebend, ob die andere Regelung diesen Zugang nicht nur im Einzelfall, sondern allgemein oder doch typischerweise gestattet und an nach dem Informationsfreiheitsgesetz Informationspflichtige adressiert ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2011 - 7 C 4.11 - Buchholz 404 IFG Nr. 7 Rn. 9 und vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - Buchholz 404 IFG Nr. 32 Rn. 13).

    Im Gegenteil hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zum Ausdruck gebracht, dass bei der Anwendung des § 1 Abs. 3 IFG nicht grundsätzlich zwischen objektiv-rechtlichen Transparenzvorschriften und subjektiv-rechtlichen Informationszugangsansprüchen unterschieden werden muss (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - Buchholz 404 IFG Nr. 32 Rn. 13).

  • BVerwG, 29.03.2023 - 10 C 2.22

    Kein Anspruch auf Wiederbeschaffung von Unterlagen Helmut Kohls

    Die Gewährung eines Zugangs zu Informationen setzt vielmehr voraus, dass der Anspruchsverpflichtete selbst tatsächlich Zugriff auf die begehrten Informationen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 7 B 43.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 11 Rn. 11; Urteile vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 - BVerwGE 151, 1 Rn. 37, vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 Rn. 41 und vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - Buchholz 404 IFG Nr. 32 Rn. 15).

    Abweichend von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Pflicht zur Wiederbeschaffung amtlicher Informationen - jedenfalls für den Fall, dass die Wiederbeschaffung im Rahmen der Inanspruchnahme von Amtshilfe möglich ist - lediglich hinsichtlich solcher Unterlagen bejaht, die erst nach Eingang eines Informationszugangsantrags - also gleichsam "sehenden Auges" - weggegeben worden sind (BVerwG, Urteile vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 Rn. 41 und vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - Buchholz 404 IFG Nr. 32 Rn. 15).

  • BVerwG, 30.10.2019 - 10 C 20.19

    BaFin; Berufsgeheimnis; Finanzaufsicht; Hinweisgeberverfahren; Informantenschutz;

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - juris Rn. 22 ff., im Anschluss an Beschluss vom 4. November 2015 - 7 C 4.14 - Buchholz 404 IFG Nr. 16 Rn. 19 ff.) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass § 9 Abs. 1 KWG - über seinen Wortlaut hinausgehend - bei einer richtlinienkonformen Auslegung auch das sogenannte aufsichtsrechtliche Geheimnis schützt.

    Vielmehr rechtfertigt schon die generalisierende Wertung des Normgebers im Rahmen der gebotenen Nachweiserleichterungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - juris Rn. 54 ff.) die Annahme, dass die Weitergabe in dieser Weise erlangter Informationen, zu denen auch die Identität des Informanten zählt, die Gefahr einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Finanzaufsicht mit sich brächte.

    Allein darauf kommt es beim Versagungsgrund nach § 3 Nr. 4 IFG an (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - juris Rn. 39, 54).

    Damit wird verkannt, dass der Versagungsgrund des § 3 Nr. 4 IFG als Rezeptionsnorm fachgesetzliche Zugangsrestriktionen als dem Informationsfreiheitsgesetz vorausliegend hinnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - juris Rn. 39 m.w.N.).

  • BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 23.18

    5-Jahres-Frist; BaFin; Berufsgeheimnis; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis;

    Hier ist insbesondere darauf zu verweisen, dass in den von der Beklagten zum Beleg ihrer Befürchtungen im Berufungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen von Interessenverbänden gerade die strikte Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht angemahnt wird (siehe VGH-Akten zum Parallelverfahren - BVerwG 7 C 22.18 - Bd. II S. 338 ff.).

    Dies trifft auf das Parallelverfahren (BVerwG 7 C 22.18 ) zu, in dem ein umfänglicher Antrag gestellt worden war, der in Bezug auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter und die Unterlagen im Zusammenhang mit einer ausländischen Finanzaufsichtsbehörde bereits vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg hatte.

  • BVerwG, 17.06.2020 - 10 C 22.19

    Arzneimittel; Ausschlussgründe; Geschäftsgeheimnis; Informationszugangsanspruch;

    Betriebsgeheimnisse betreffen dabei im Wesentlichen technisches, Geschäftsgeheimnisse vornehmlich kaufmännisches Wissen (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - Buchholz 404 IFG Nr. 32 Rn. 19 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. - BVerfGE 115, 205 ).

    Die Wettbewerbsrelevanz des Rabattdatums bestand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung fort (vgl. hierzu näher BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - Buchholz 404 IFG Nr. 32 Rn. 45 ff.).

  • BVerwG, 17.06.2020 - 10 C 17.19

    Transparenzregelungen des Parteiengesetzes schließen individuelle

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird das Informationsfreiheitsgesetz nach § 1 Abs. 3 IFG, der der Sicherung des Vorrangs des Fachrechts dient, durch Normen verdrängt, die einen mit § 1 Abs. 1 IFG - abstrakt - identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweisen und sich als abschließende Regelung verstehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2017 - 7 C 24.15 - BVerwGE 159, 194 Rn. 12 m.w.N. und vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - Buchholz 404 IFG Nr. 32 Rn. 13).

    Darüber hinaus ist ausschlaggebend, ob die andere Regelung diesen Zugang nicht nur im Einzelfall, sondern allgemein oder doch typischerweise gestattet und an nach dem Informationsfreiheitsgesetz Informationspflichtige adressiert ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2011 - 7 C 4.11 - Buchholz 404 IFG Nr. 7 Rn. 9 und vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - Buchholz 404 IFG Nr. 32 Rn. 13).

    Im Gegenteil hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zum Ausdruck gebracht, dass bei der Anwendung des § 1 Abs. 3 IFG nicht grundsätzlich zwischen objektiv-rechtlichen Transparenzvorschriften und subjektiv-rechtlichen Informationszugangsansprüchen unterschieden werden muss (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - Buchholz 404 IFG Nr. 32 Rn. 13).

  • BVerwG, 30.10.2019 - 10 C 21.19

    Streit um Einsicht in Unterlagen der Bundesanstalt für

  • BVerwG, 05.05.2022 - 10 C 1.21

    Informationszugang zu Sitzungsprotokollen des Wissenschaftlichen Beirats beim

  • BVerwG, 26.04.2021 - 10 C 1.20

    Auskunftsanspruch gegen kommunales Verkehrsunternehmen zum Ausscheiden des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.11.2023 - 12 B 15.22

    Cum-Cum-Geschäfte - nachteilige Auswirkungen auf Aufsichtsaufgaben der

  • BVerwG, 22.03.2022 - 10 C 2.21

    Zugang zu Umweltinformationen über Stuttgart 21 - Ausnahme für interne

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 - 12 B 11.19

    Informationszugang; Sitzungsprotokolle des Wissenschaftlichen Beirats beim

  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.2022 - 10 S 439/22

    Informationszugang zu einem Kaufvertrag über die Veräußerung einer ehemaligen

  • VG Berlin, 13.08.2020 - 2 K 52.18

    Informationsbegehren über ein Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2021 - 12 B 23.20

    Informationsfreiheit; Datenschutz; Spezialität; Protokollbandabfrage; IFG Bln;

  • VG Berlin, 26.05.2020 - 2 K 218.17

    Informationzugang zu amtlichen Unterlagen aus der Zeit einer früheren

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2021 - 12 B 20.20

    Zu den Voraussetzungen des Informationsausschlussgrundes des § 3 Nr. 7 IFG

  • BVerwG, 13.01.2022 - 6 A 7.20

    Archivrechtlicher Nutzungsanspruch aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1

  • VG Frankfurt/Main, 20.11.2019 - 11 K 5067/17

    Informationszugangsanspruch gegenüber der KfW

  • VG Köln, 19.01.2023 - 13 K 2382/21

    Bundesgesundheitsministerium zur Herausgabe von Unterlagen zur Maskenbeschaffung

  • OVG Niedersachsen, 18.11.2020 - 2 LC 437/18

    Amtliche Begründung IFG; Ausnahmetatbestand; Ausschlusstatbestand; Betriebs- und

  • VG Berlin, 27.01.2022 - 2 K 169.19
  • VG Wiesbaden, 17.01.2022 - 6 K 784/21

    Quellcode ist keine amtliche Information im Sinne des HDSiG

  • VG Köln, 18.01.2024 - 13 K 4938/18
  • VG Berlin, 11.02.2021 - 2 K 184.18

    Zugang zu amtlichen Informationen - Handeln von Präsident und Präsidium des

  • VG Potsdam, 10.12.2021 - 9 K 153/20
  • VG Berlin, 29.04.2021 - 2 K 262.19

    Einsichtsanspruch in die Dienstvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für

  • VG Berlin, 17.09.2021 - 2 K 36.19

    Anspruch auf Informationszugang zu dem Vertrag über die Herausgabe des

  • VG Berlin, 02.06.2022 - 2 K 64.20
  • VG Berlin, 12.05.2022 - 2 K 166.20

    Früherer Bundesminister: Unterlagen zur Karenzzeit bleiben geheim

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2021 - 12 B 761/21

    Grundsatz effektiven gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen durch das

  • VG Berlin, 24.08.2023 - 2 K 265.21

    Auskunft zu dienstlichen Kontakten eines früheren Bundesministers der Finanzen zu

  • VG Berlin, 14.07.2022 - 2 K 81.21

    Zugang eines Journalisten zu Informationen aus einer Datenbank des Presse- und

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