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   BVerwG, 25.08.1999 - 7 C 27.98   

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BVerwG, 25.08.1999 - 7 C 27.98 (https://dejure.org/1999,734)
BVerwG, Entscheidung vom 25.08.1999 - 7 C 27.98 (https://dejure.org/1999,734)
BVerwG, Entscheidung vom 25. August 1999 - 7 C 27.98 (https://dejure.org/1999,734)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    BauGB § 35; KrW-/AbfG § 7 Abs. 1 Nr. 3; § 12 Abs. 1 Nr. 2; § 13 Abs. 1 Satz 1; § 15 Abs. 1 Satz 1; LAbfWAG Rheinland-Pfalz § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
    Überlassung von Abfällen; Einsammeln; Befördern; Aufstellort eines Abfallbehältnisses; Wohngrundstück im Außenbereich

  • Wolters Kluwer

    Überlassung von Abfällen - Einsammeln - Befördern - Aufstellort eines Abfallbehältnisses - Wohngrundstück im Außenbereich

  • Judicialis

    KrW-/AbfG § 7 Abs. 1 Nr. 3; ; KrW-/AbfG § 12 Abs. 1 Nr. 2; ; KrW-/AbfG § 13 Abs. 1 Satz 1; ; KrW-/AbfG § 15 Abs. 1 Satz 1; ; BauGB § 35; ; LAbfWAG Rheinland-Pfalz § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abfallrecht - Überlassung von Abfällen; Einsammeln; Befördern; Aufstellort eines Abfallbehältnisses; Wohngrundstück im Außenbereich.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umweltrecht - Abfälle zum weit entfernten Müllgroßbehälter bringen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 71
  • DVBl 2000, 215 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 27.07.1995 - 7 NB 1.95

    Rechtmäßigkeit einer Pflicht zur Verbringung bestimmter zu verwertender Abfälle

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1999 - 7 C 27.98
    Vielmehr waren, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8 ; vgl. zuletzt Beschluß vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 NB 1.95 - BVerwGE 99, 88 ), konkretisierende landesrechtliche Regelungen über die Art und Weise der Überlassung zulässig.

    Dies hat der erkennende Senat bezogen auf die Einführung eines Bringsystems für bestimmte nach § 3 Abs. 1 und 2 AbfG 1986 überlassungspflichtige Abfälle zur Verwertung entschieden (Beschluß vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 NB 1.95 - a.a.O.).

    Mit dieser Bestimmung wird nicht ein generelles Bringsystem wie in dem durch den Senatsbeschluß vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 NB 1.95 - a.a.O. entschiedenen Fall eingeführt, sondern lediglich im Rahmen des bestehenden Holsystems eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, den Überlassungspflichtigen in Einzelfällen aufgrund örtlicher Besonderheiten eine individuelle Bringpflicht aufzuerlegen.

    Soweit nach dem Vorstehenden die Kläger auf die Verwendung eines Kraftfahrzeuges verwiesen werden, steht dies nicht in Widerspruch zu der Bemerkung im Beschluß des Senats vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 NB 1.95 - BVerwGE 99, 88 (94), der Transport von Abfällen in Kraftfahrzeugen gehöre typischerweise nicht mehr zum "Überlassen", sondern bereits zum Bereich des Einsammelns und Beförderns durch die entsorgungspflichtige Körperschaft.

  • BVerwG, 11.02.1983 - 7 C 45.80

    Abfallbeseitigung - Kreis der Verpflichteten - Abschließende Regelung -

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1999 - 7 C 27.98
    Vielmehr waren, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8 ; vgl. zuletzt Beschluß vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 NB 1.95 - BVerwGE 99, 88 ), konkretisierende landesrechtliche Regelungen über die Art und Weise der Überlassung zulässig.
  • BVerwG, 17.02.2005 - 7 CN 6.04

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; objektives Prüfungsverfahren;

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. August 1999 - BVerwG 7 C 27.98 - (Buchholz 451.221 § 13 KrW-/AbfG Nr. 4) ausgeführt hat, begründen die Normen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes keine Sperrwirkung für landesrechtliche Regelungen, die in Anknüpfung an die jeweiligen örtlichen Verhältnisse Anforderungen an Ort, Zeit sowie Art und Weise der Überlassung regeln.
  • BVerwG, 01.12.2005 - 10 C 4.04

    Abgaben; Gebühren; Beiträge; Steuern; Typenzwang; Bestimmtheitsgebot;

    In diesem Umfang wurde die fortbestehende Landeskompetenz (Art. 70 GG) und die daraus resultierende kommunale Satzungsbefugnis auch vor In-Kraft-Treten der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl I S. 1938) nicht durch die Verordnungsermächtigung in § 12 Abs. 1 KrW-/AbfG verdrängt (zur fehlenden Sperrwirkung des Bundesrechts BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - BVerwG 7 CN 6.04 - a.a.O. S. 18 f. unter Hinweis auf das Urteil vom 25. August 1999 - BVerwG 7 C 27.98 - Buchholz 451.221 § 13 KrW-/AbfG Nr. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2002 - 10 S 1379/00

    Kommunale Satzungsregelung zum "Wie", nicht zum "Ob", von Überlassungspflichten

    Zu der mit § 8 Abs. 1 Satz 2 LAbfG vergleichbaren Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AbfWAG RP 1991 bzw. § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AbfWAG RP 1998, wonach die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Satzung regeln, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, eine solche Ermächtigung des Landesgesetzgebers zur satzungsrechtlichen Konkretisierung der Überlassungspflichten sei bundesrechtlich unbedenklich (BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 - 7 C 27/98 -, NVwZ 2000, 71, 72 = BayVBl 2000, 315 = UPR 2000, 144).

    Präzisierend hat das Bundesverwaltungsgericht hinzugefügt, derartige Bestimmungen seien als "konkretisierende landesrechtliche Regelungen über die Art und Weise der Überlassung" von Abfällen zulässig (BVerwG, Urt. v. 25.08.1999, a.a.O.).

    Diese Gesetzesformulierung lässt sich nur so verstehen, dass - angesichts einer fehlenden abschließenden Definition des Begriffs "Überlassen" im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 - 7 C 27/98 -, NVwZ 2000, 71, 72 = BayVBl 2000, 315 = UPR 2000, 144) - nach Maßgabe landesgesetzlicher Ermächtigung durch kommunale Satzung geregelt werden darf, in welcher Weise der Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer seiner - dem Grund und dem Inhalt nach bundesrechtlich vorgegebenen - Überlassungspflicht nachzukommen hat (vgl. in diesem Sinne bereits Senat, Beschl. v. 15.11.1994 - 10 S 1769/93 -, DVBl 1995, 247 = VBlBW 1995, 198).

    Dabei mag letztlich dahinstehen, ob bereits von den - noch nicht ausgeschöpften - Verordnungsermächtigungen gemäß § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1 KrW-/AbfG eine Sperrwirkung für die Landesgesetzgebung (und die kommunale Rechtsetzung) nach Art. 72 Abs. 1 GG ausgeht (so BayVGH, Urt. v. 13.11.2000 - 20 N 99.2746 -, NVwZ 2001, 704, 705 f. = DÖV 2001, 258, 259 = BayVBl 2001, 146, 147; speziell für Baustellenabfall auch VG Schleswig, Urt. v. 08.03.1999 - 4 A 1/99 -, NVwZ 2000, 830, 831; tendenziell ebenso, letztlich aber offenlassend, VGH Bad.-Württ. Urt. v. 22.03.2001 - 2 S 2043/00 -, a.a.O., S. 451) oder ob dies angesichts der Bezogenheit der Verordnungsermächtigung auf § 5 KrW-/AbfG bzw. § 11 KrW-/AbfG eher nicht der Fall ist (so wohl BVerwG, Urt. v. 25.08.1999, NVwZ 2000, 71, 72 = BayVBl 2000, 315, 316 = UPR 2000, 144).

    Die Auffassung der Antragsteller, aus § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG folge im Wege eines Umkehrschlusses, die Satzungskompetenz beginne erst mit der Überlassung des Abfalls, überzeugt daher schon aus rechtssystematischen Gründen nicht (ebenso Hess. VGH, Beschl. v. 04.09.2000, NVwZ 2001, 108; im Ergebnis auch BVerwG, Urt. v. 25.08.1999, NVwZ 2000, 71 = UPR 2000, 144 = NuR 2000, 209).

    Mit der Anmeldung wird gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zum Ausdruck gebracht, dass nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG überlassungspflichtiger Abfall angefallen ist bzw. anfallen wird, und der Wille des Verpflichteten dokumentiert, dass er diesem auch überlassen werden soll, also dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Übernahme des Abfallbesitzes tatsächlich zur Verfügung gestellt werden soll (BVerwG, Urt. v. 25.08.1999, NVwZ 2000, 71 = UPR 2000, 144 = NuR 2000, 209).

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