Rechtsprechung
AG Bühl, 13.11.2012 - 7 C 275/12 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
§ 935 ZPO
Zu den Anforderungen an den Verfügungsgrund bei einer einstweiligen Verfügung gegen die Sperrung eines Internet- und Telefonanschlusses - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- rabüro.de (Kurzinformation)
Nichtverfügbarkeit eines Telefonanschluss rechtfertigt idR nicht den Erlass einer einstweiligen Verfügung
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Keine einstweilige Verfügung bei Sperrung des Telefon- und Internetanschlusses
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Einstweilige Verfügung gegen Sperrung von Telefon und Internet
- anwalt.de (Kurzinformation)
Keine einstweilige Verfügung bei Sperrung von Telefon & Internet
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Kein Anspruch auf eine einstweilige Verfügung bei Sperrung des Telefon- und Internetanschlusses - Sperrung stellt keine Notsituation dar - Betroffener kann auf alternativen Zugang zum Internet und Telefonnetz verwiesen werden
Verfahrensgang
- AG Bühl, 13.11.2012 - 7 C 275/12
- LG Baden-Baden, 03.12.2012 - 2 T 65/12
Papierfundstellen
- MMR 2013, 547
Wird zitiert von ... (2)
- LG Baden-Baden, 03.12.2012 - 2 T 65/12
Einstweiligen Verfügung gegen die Sperrung eines Internet- und Telefonanschlusses …
Auf sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bühl vom 13.11.2012 - 7 C 275/12 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen abgeändert wie folgt:. - AG München, 15.05.2014 - 158 C 11272/14
Verfügungsverfahren bei Anschlusssperrung
c) Grundsätzlich wäre es dem Antragsteller zumutbar auf einen mobilen Internetzugriff auszuweichen (vgl. AG Brühl, Urteil vom 06.05.2010, Az. 106 C 94/10; AG Bühl, 13.11.2012, Az. 7 C 275/12).