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   BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 28.94   

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https://dejure.org/1995,264
BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 28.94 (https://dejure.org/1995,264)
BVerwG, Entscheidung vom 28.09.1995 - 7 C 28.94 (https://dejure.org/1995,264)
BVerwG, Entscheidung vom 28. September 1995 - 7 C 28.94 (https://dejure.org/1995,264)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung

  • Wolters Kluwer

    Vermögensfragen - Restitutionsausschluß - Besatzungsenteignung - Waldheim-Verfahren - Bodenreform - Strafrechtlich verfolgtePerson - Enteignung - Bodenreform

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Bodenreformenteignung; Vermögensentziehung in rechtsstaatswidrigen Strafverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 99, 268
  • ZIP 1995, 1856
  • NJ 1996, 321
  • DÖV 1996, 210
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 28.94
    Diese Regelung, der die Gesetzgebungsorgane mit Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl II S. 885) zugestimmt haben, ist vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90) unter Bezugnahme auf Art. 143 Abs. 3 GG als verfassungsgemäß bestätigt worden.

    Das gilt selbst dann, wenn die deutschen Stellen die mit dem Einverständnis der Besatzungsmacht geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt und willkürlich angewendet haben (vgl. BVerfGE 84, 90 (115)).

    Das wird vor allem dadurch deutlich, daß die SMAD mit ihrem Befehl Nr. 110 vom 22. Oktober 1945 (Verordnungsblatt der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg, Heft 2, S. 1; abgedruckt als Dok. 2.4.3 in: Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. I, 2. Aufl.) die bis dahin erlassenen Vorschriften der von ihr eingesetzten Landes- und Provinzialverwaltungen, denen sie förmlich noch keine Rechtsetzungsbefugnis eingeräumt hatte, für gesetzeskräftig erklärt und damit die Vorschriften über die Bodenreform ausdrücklich bestätigt hat (vgl. BVerfGE 84, 90 (114 f.)).

    Ebenso wie die Bodenreform entsprachen auch die in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone gegen die sog. Kriegsverbrecher und Naziaktivisten durchgeführten Unternehmensenteignungen dem Willen der Besatzungsmacht; dies ergibt sich daraus, daß diesen Enteignungen regelmäßig eine Beschlagnahme auf der Grundlage des Befehls Nr. 124 der SMAD vom 30. Oktober 1945 (abgedruckt als Dok I Nr. 35 in: Rechtshandbuch, a.a.O.) vorausging und daß die Enteignungslisten durch den Befehl Nr. 64 der SMAD vom 17. April 1948 (abgedruckt als Dok I Nr. 45 in: Rechtshandbuch, a.a.O.) bestätigt worden sind (vgl. BVerfGE 84, 90 (113)).

  • BVerwG, 29.04.1994 - 7 C 47.93

    Vermögensfragen - Berliner Liste 1 - Restitutionsausschluß - Enteignung -

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 28.94
    Damit steht zugleich die Verfassungsgemäßheit der inhaltlich übereinstimmenden Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG fest, wie der erkennende Senat in BVerwGE 96, 8 (9 f.) [BVerwG 29.04.1994 - 7 C 47/93] ausgeführt hat.

    Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwGE 98, 1 [BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94]) entschieden und namentlich in BVerwGE 96, 8 ausführlich unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift dargelegt hat, hat der Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG den Zweck, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr als Besatzungsmacht zu verantwortenden Enteignungen von den mit der Restitution verbundenen Unrechtsvorwürfen freizustellen.

    Diese durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) eingefügte Vorschrift dient der Klarstellung, daß die in § 1 Abs. 6 VermG vorgesehenen Rückgabeansprüche der Opfer des Nationalsozialismus nicht deshalb entfallen, weil der zurückzugebende Vermögenswert während der Besatzungszeit erneut enteignet worden ist (vgl. BVerwGE 96, 8 (12) [BVerwG 29.04.1994 - 7 C 47/93]).

  • BVerwG, 13.02.1995 - 7 C 53.94

    Besatzungsrechtliche Enteignung gem. Liste 3

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 28.94
    Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwGE 98, 1 [BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94]) entschieden und namentlich in BVerwGE 96, 8 ausführlich unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift dargelegt hat, hat der Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG den Zweck, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr als Besatzungsmacht zu verantwortenden Enteignungen von den mit der Restitution verbundenen Unrechtsvorwürfen freizustellen.

    Das Fehlen eines Zurechnungszusammenhangs kann sich, wie der Senat entschieden hat (vgl. BVerwGE 98, 1 (10) [BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94] und 96, 253 (257)), insbesondere daraus ergeben, daß die Besatzungsmacht die Enteignung generell oder im Einzelfall verboten hat.

    Im übrigen weist der Begriff der Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder -hoheitlicher Grundlage keinerlei Bezug zur Rechtmäßigkeit der Enteignung auf (BVerwGE 98, 1 (9) [BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94] sowie 96, 253 (256)).

  • Drs-Bund, 28.04.1992 - BT-Drs 12/2480
    Auszug aus BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 28.94
    Eine entsprechende Klarstellung sollte nach der Gesetzesbegründung (BTDrucks 12/2480 S. 39) für Restitutionsansprüche nach § 1 Abs. 7 VermG erreicht werden, "soweit nach den dort benannten 'anderen Vorschriften' die Restitution von Vermögensverlusten ermöglicht wird, die während der sowjetischen Besatzungszeit eingetreten sind".
  • BVerwG, 09.06.1994 - 7 B 145.93

    Strafrechtliche Rehabilitierung - Rückgabe von Vermögenswerten - Aufhebung der

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 28.94
    In der Sache macht der Kläger damit einen Anspruch aus § 1 Abs. 7 VermG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) vom 29. Oktober 1992 (BGBl I S. 1814) geltend (vgl. zum Verfahrensablauf: Beschluß des Senats vom 9. Juni 1994 - BVerwG 7 B 145.93 Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 23).
  • BVerwG, 25.02.1994 - 7 C 32.92

    Vermögensfragen - Bodenreformgrundstücke - Rückführung - Entschädigungslose

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 28.94
    Die Bodenreform diente dem Ziel der "Liquidierung des feudal-junkerlichen Großgrundbesitzes" und der Schaffung neuer selbständiger Bauernwirtschaften für landlose und landarme Bauern, Landarbeiter, kleine Pächter, Flüchtlinge und Umsiedler (vgl. BVerwGE 95, 170 (172) [BVerwG 25.02.1994 - 7 C 32/92]); das Kontrollratsgesetz Nr. 10 sollte dagegen "in Deutschland eine einheitliche Rechtsgrundlage ... schaffen, welche die Strafverfolgung von Kriegsverbrechern und anderen Missetätern dieser Art ... ermöglicht".
  • BVerwG, 30.06.1994 - 7 C 58.93

    Vermögensfragen - Klagebefugnis - SMAD-Enteignung - Gesellschafter - Enteignung -

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 28.94
    Dementsprechend hat der Senat unter Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage solche verstanden, die zwar nicht - wie die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage - auf Beschluß der sowjetischen Besatzungsmacht vorgenommen wurden, die aber auf deren Wünsche oder Anregungen zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen (BVerwGE 96, 183 (185) [BVerwG 30.06.1994 - 7 C 58/93]).
  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 42.98

    Verwaltungsakt; Rücknahme; sachliche Zuständigkeit; Jahresfrist; Verwirkung;

    Die sog. demokratische Bodenreform ist als Maßnahme auf besatzungshoheitlicher Grundlage einzuordnen (vgl. BVerfGE 84, 90 ; BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268 = Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 54 S. 152).
  • BVerwG, 13.02.1997 - 7 C 50.95

    Enteignung von Ausländern im Zuge der sog. Bodenreform

    Sie beruhten zwar auf Maßnahmen deutscher Stellen, geschahen aber grundsätzlich im Einverständnis mit der sowjetischen Besatzungsmacht (vgl. BVerfGE 84, 90 [114]; BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268 [271 f.]; BVerwG, Urteil vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 69.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 58 = ZOV 1996, 137 = VIZ 1996, . 146).

    Dies gilt im Hinblick auf die das jederzeitige Eingreifen ermöglichende oberste Hoheitsgewalt der Besatzungsmacht auch dann, wenn die deutschen Stellen die geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet haben sollten (vgl. BVerfGE 84, 90 [115, 122]); BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - BVerwGE 96, 253 [257]; BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268 [270]; BVerwG, Beschluß vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 7 B 232.96 - VIZ 1997, 36 m.w.N.).

  • BVerwG, 29.06.2006 - 7 C 18.05

    Verurteilung durch sowjetisches Militärtribunal; Einziehung Vermögen;

    Dass derjenige, der von einer im Wege der Rehabilitierung aufgehobenen Enteignung betroffen war, die Rückgabe der entzogenen Vermögensgegenstände unabhängig davon beanspruchen kann, ob diese Gegenstände zeitgleich oder später auch auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen wurden (Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268 ), setzt eine Vermögensentziehung voraus, die durch die aufgehobene rechtsstaatswidrige Entscheidung bewirkt wurde, also konkrete Wirksamkeit erlangt hat.

    In derartigen Fällen geht die Zweitenteignung ins Leere (Urteil vom 28. September 1995 a.a.O. S. 275; Beschluss vom 5. September 1997 - BVerwG 7 B 203.97 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 32 S. 41).

    Wurden demgegenüber die Vermögensgegenstände auf besatzungshoheitlicher oder besatzungsrechtlicher Grundlage enteignet, bevor das Vermögen durch SMT-Urteil eingezogen wurde, lässt dessen Aufhebung den Enteignungsgrund nicht entfallen; eine Restitution ist unter diesen Umständen nur möglich, wenn die Erstenteignung wiedergutmachungsbedürftiges Unrecht war (Urteil vom 28. September 1995 a.a.O.).

  • BVerwG, 11.04.2002 - 3 B 16.01

    Bodenreform; Enteignung; besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche

    Zu den Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage zählen auch diejenigen, die im Zuge der Bodenreform erfolgt sind (im Anschluss an Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268).

    Auch, und gerade für sie hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG in Wiederholung der Regelung in Art. 41 Abs. 1 EV i.V.m. Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 einen Anspruch eines Geschädigten auf Rückübertragung eines enteigneten Vermögenswertes ausschließt (vgl. zusammenfassend Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268, 269).

  • BVerwG, 02.08.2001 - 7 C 26.00

    Wiederaufgreifen Verwaltungsverfahren; Grundstücksrestitution; Rittergut;

    Das hat der Senat in seinem Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 54 im Einzelnen dargelegt; darauf wird verwiesen.

    Der Senat bemerkt deshalb nur ergänzend, dass nach seiner Rechtsprechung weder eine mit der Enteignung im Zuge der Bodenreform konkurrierende Beschlagnahme aufgrund des Befehls Nr. 124 noch eine Konkurrenz von Enteignungen teils nach den Vorschriften über die Bodenreform, teils nach denjenigen für Unternehmen und sonstiges Vermögen der Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG entgegen stehen (vgl. Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - a.a.O.; Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 22.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 121; Urteil vom 10. Dezember 1998 - BVerwG 7 C 34.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 166).

  • BVerwG, 08.10.2003 - 8 C 28.02

    Bodenreform; Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; konkretes

    Von einer solchen Enteignung ist auszugehen, wenn und soweit die Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte, wobei Bodenreformenteignungen in aller Regel besatzungshoheitlicher Natur sind, da sie zwar auf Maßnahmen deutscher Stellen beruhten, aber grundsätzlich im Einverständnis mit der sowjetischen Besatzungsmacht erfolgten (vgl. BVerfGE 84, 90 ; Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268 ; Urteil vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 69.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 58).
  • BVerwG, 24.09.2003 - 8 C 27.02

    Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; konkretes Enteignungsverbot;

    Von einer solchen Enteignung ist auszugehen, wenn und soweit die Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte, wobei Bodenreformenteignungen in aller Regel besatzungshoheitlicher Natur sind, da sie zwar auf Maßnahmen deutscher Stellen beruhten, aber grundsätzlich im Einverständnis mit der sowjetischen Besatzungsmacht erfolgten (vgl. BVerfGE 84, 90 ; BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 BVerwG 7 C 28.94 BVerwGE 99, 268 ; Urteil vom 30. November 1995 BVerwG 7 C 69.94 Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 58).
  • BGH, 28.11.2008 - LwZR 12/07

    Verfassungs- und völkerrechtliche Wirksamkeit des Restitutionsausschlusses

    Gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG steht somit bindend fest, dass der Restitutionsausschluss auch insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerwGE 99, 268, 269).
  • BVerwG, 25.02.1999 - 7 C 9.98

    Vermögensrückgabe aufgrund russischer Rehabilitierung

    Diese durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) eingefügte Vorschrift stellt zunächst klar, daß derjenige, der von einer im Sinne des § 1 Abs. 7 VermG rechtsstaatswidrigen, später aufgehobenen Maßnahme getroffen worden war, die Rückgabe der entzogenen Vermögensgegenstände unabhängig davon beanspruchen kann, ob diese Gegenstände zeitgleich oder später auch auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (erneut) entzogen wurden (BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 BVerwG 7 C 28.94 BVerwGE 99, 268 ).
  • BVerwG, 30.11.1995 - 7 C 69.94

    Enteignungsrevision

    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt die Urteile vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - und vom 27. Oktober 1995 - BVerwG 7 C 54.94 -) davon aus, daß die Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

    Verlautbarungen der sowjetischen Besatzungsmacht, die sich im Sinne einer generellen Mißbilligung von Bodenreformenteignungen verstehen lassen, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 -, mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 25.04.2008 - 8 B 3.08

    Benutzung eines landwirtschaftlichen Betriebs als Heereshilfswirtschaft vor

  • BVerwG, 25.02.1999 - 7 C 8.98

    Vermögensrückgabe aufgrund russischer Rehabilitierung

  • BVerwG, 14.01.1998 - 7 B 339.97

    vermögensrechtlicher Enteignungsbegriff, Enteignung auf besatzungshoheitlicher

  • VG Cottbus, 27.02.2013 - 1 K 299/05

    Rückübertragungsrecht

  • BVerwG, 22.08.2007 - 8 C 3.07

    Enteignung; besatzungsrechtlich; besatzungshoheitlich; Rehabilitierung;

  • BVerwG, 15.06.2021 - 8 B 63.20

    Weder Restitution noch verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bei

  • BVerwG, 27.02.1997 - 7 C 42.96

    Sonstiges Vermögen - Bestätigte Enteignungslisten - Enteignung - Aufgeführte

  • BVerwG, 19.06.2008 - 8 B 19.08

    Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage - Zurechnung der von deutschen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2007 - 3 N 95.07

    Verhältnis des Rehabilitierungsverfahrens und der Grundstücksverkehrsgenehmigung

  • BVerwG, 14.04.2003 - 3 B 167.02

    Rehabilitierung wegen Entscheidungen deutscher Behörden während der sowjetischen

  • BVerwG, 14.04.2003 - 3 B 175.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutung einer

  • BVerwG, 21.08.2001 - 8 B 123.01

    Restitutionsausschluss bei von sowjetischen Stellen enteigneten Vermögenswerten

  • BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 15.12

    Entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder

  • BVerwG, 28.07.2005 - 8 B 44.05

    Bestehen eines individuellen Enteignungsverbotes auf Grund englischer

  • BVerwG, 28.08.1997 - 7 C 22.97

    Enteignung - Aufhebung einer Enteignung - Rückgängigmachung einer Enteignung -

  • BVerwG, 27.10.1995 - 7 C 54.94

    Besatzungshoheitliche Enteignung

  • BVerwG, 26.07.2005 - 8 B 43.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutung

  • BVerwG, 17.08.2011 - 8 B 36.11

    Zum Verlust jüdischen Vermögens "auf andere Weise": Feindvermögensverwaltung;

  • BVerwG, 11.11.2004 - 8 B 48.04

    Enteignungen auf Grund der Energiewirtschaftsverordnung; Übernahme von

  • BVerwG, 17.12.2003 - 3 B 92.03
  • BVerwG, 03.08.1998 - 7 B 236.98

    Möglichkeit einer Restitution - Entziehung eines Vermögenswerts durch

  • VG Dresden, 14.12.1999 - 2 K 1726/99

    Überführung eines ehemaligen Rittergutes ; Bodenreform in der sowjetischen

  • BVerwG, 16.05.2002 - 3 B 94.01

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 23.12.1997 - 7 B 435.97

    Darlegung der Divergenz eines Urteils von einer Entscheidung des

  • BVerwG, 09.07.2002 - 3 B 49.02

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Verwaltungsrechtliche

  • BVerwG, 20.07.2000 - 8 B 365.99

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Einleitung eines Verfahrens durch

  • VG Cottbus, 12.09.2001 - 1 K 2290/00

    Auskehr des Veräußerungserlöses aus Verkauf eines Flurstückes; Schädigende

  • BVerwG, 18.02.2000 - 7 B 173.99
  • VG Gera, 03.12.2003 - 5 K 2564/03

    Rückübertragungsrecht; Rückübertragungsrecht; Sttrafrechtliche Rehabilitierung;

  • BVerwG, 24.08.1999 - 8 B 12.99

    Wahrung einer einheitlichen Auslegung des revisiblen Rechts - Divergenz als ein

  • BVerwG, 02.04.1996 - 7 B 398.95

    Bezugnahme einer Beschwerde auf die Auslegung von § 1 Abs. 6 des

  • BVerwG, 04.11.1997 - 7 B 206.97
  • BVerwG, 11.01.1996 - 7 C 22.94

    Anspruch auf Rückübertragung eines Guts - Rechtsschutzinteresse des Klägers nach

  • BVerwG, 10.05.2022 - 8 B 57.21

    Restitutionsausschluss für besatzungshoheitliche Enteignungen

  • BVerwG, 14.04.1998 - 7 B 113.98

    Anspruch auf Rückübertragung eines Eisenbahnunternehmens - Enteignung auf

  • BVerwG, 06.04.1998 - 7 B 107.98

    Anspruch auf Rückübertragung eines Eisenbahnunternehmens - Enteignung auf

  • BVerwG, 06.04.1998 - 7 B 99.98

    Anspruch auf Rückübertragung eines Eisenbahnunternehmens - Enteignung auf

  • VG Meiningen, 25.06.2002 - 1 K 858/97

    Recht der offenen Vermögensfragen; Grundstückverkehrsgenehmigung für im Wege der

  • BVerwG, 16.05.2002 - 3 B 97.01

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 16.05.2002 - 3 B 96.01

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VG Gera, 25.11.1999 - 2 K 1383/97

    Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheids; Beginn der Klagefrist; Fehlende

  • BVerwG, 05.08.1998 - 7 B 89.98

    Sequestration von Kaufhäusern - Enteigung zuvor beschlagnahmter Vermögenswerte

  • BVerwG, 11.12.1995 - 7 B 408.95

    Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage - Verfahrensrüge der

  • BVerwG, 25.04.2002 - 3 B 40.01

    Anwendbarkeit des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes auf

  • VG Dresden, 17.11.1998 - 4 K 2288/95

    Rückübertragung von Grundstücken; Verfassungsmäßigkeit des

  • VG Cottbus, 19.06.1996 - 1 K 299/92

    Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks; Enteignung auf

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