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   BVerwG, 21.09.2017 - 7 C 29.15   

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BVerwG, 21.09.2017 - 7 C 29.15 (https://dejure.org/2017,35368)
BVerwG, Entscheidung vom 21.09.2017 - 7 C 29.15 (https://dejure.org/2017,35368)
BVerwG, Entscheidung vom 21. September 2017 - 7 C 29.15 (https://dejure.org/2017,35368)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    RL 2004/35/EG Art. 2 Nr. 6, Art. 3 Abs. 1 Buchst. b; (UH-RL); USchadG § 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 8; BNatSchG § 19 Abs. 1 und 2; BGB § 276 Abs. 2, § 278
    Bestimmen einer Tätigkeit; Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling; Fahrlässigkeit; Großer Feuerfalter; Rechtmäßigkeit; Umweltschaden; Verantwortlicher; Verschulden; Vorsatz; Zurechenbarkeit eines (etwaigen) Gutachterverschuldens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Nr 6 EGRL 35/2004, Art 3 Abs 1 Buchst b EGRL 35/2004, § 2 Nr 3 USchadG, § 3 Abs 1 Nr 2 USchadG, § 8 USchadG
    Maßstäbe für Vorsatz und Fahrlässigkeit; keine Zurechnung eines Gutachterverschuldens

  • Wolters Kluwer

    Bemessung vorsätzlichen und fahrlässigen Gutachterverschuldens nach zivilrechtlichen Maßstäben

  • doev.de PDF

    Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz; Maßstäbe für Vorsatz und Fahrlässigkeit

  • rewis.io

    Maßstäbe für Vorsatz und Fahrlässigkeit; keine Zurechnung eines Gutachterverschuldens

  • wertermittlerportal
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umweltschaden; Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling; Großer Feuerfalter; Verantwortlicher; Bestimmen einer Tätigkeit; Verschulden; Vorsatz; Fahrlässigkeit; Rechtmäßigkeit; Zurechenbarkeit eines (etwaigen) Gutachterverschuldens

  • rechtsportal.de

    BGB § 278 ; USchadG § 3 Abs. 1 Nr. 2
    Bemessung vorsätzlichen und fahrlässigen Gutachterverschuldens nach zivilrechtlichen Maßstäben

  • datenbank.nwb.de

    Maßstäbe für Vorsatz und Fahrlässigkeit; keine Zurechnung eines Gutachterverschuldens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Haftung nach dem Umweltschadensgesetz: Keine Zurechnung eines Gutachterverschuldens

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Haftung nach dem Umweltschadensgesetz: Keine Zurechnung eines Gutachterverschuldens

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Umweltschadensgesetz: Keine Zurechnung von Gutachterverschulden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Haftung nach dem Umweltschadensgesetz - und das Verschulden des Gutachters

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Haftung nach dem Umweltschadensgesetz - Keine Zurechnung eines Gutachterverschuldens

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 427
  • DÖV 2018, 207
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 09.03.2010 - C-378/08

    Bei Betreibern, die über Anlagen in der Nähe eines verschmutzten Gebiets

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2017 - 7 C 29.15
    Wird ein Tatbestandsmerkmal - wie hier das Verschulden - nicht durch die Umwelthaftungsrichtlinie selbst konkretisiert, sind für dessen Definition die Mitgliedstaaten zuständig (EuGH, Urteil vom 9. März 2010 - C-378/08 [ECLI:EU:C:2010:126] - Rn. 55 für den "ursächlichen Zusammenhang").

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung oder Konkretisierung der Umwelthaftungsrichtlinie zuständig sind und insoweit über einen weiten Ermessensspielraum verfügen (EuGH, Urteil vom 9. März 2010 - C-378/08 - Rn. 55 m.w.N.).

    Auch insoweit gilt, dass die Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung oder Konkretisierung der Umwelthaftungsrichtlinie zuständig sind (EuGH, Urteil vom 9. März 2010 - C-378/08 - Rn. 55 m.w.N.).

  • BVerwG, 12.12.2007 - 2 B 93.07

    Rücknahme dreier Trennungsgeldbewilligungsbescheide und Rückforderung des auf

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2017 - 7 C 29.15
    So greift die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mangels einer spezielleren Regelung auch bei der Auslegung von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG den § 276 Abs. 2 BGB auf (siehe etwa zum Fahrlässigkeitsbegriff BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 2 B 93.07 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 120 Rn. 5 f.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2003 - 8 B 68.03 - juris Rn. 5 m.w.N.).

    Sie unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur dahin, ob das Tatsachengericht die Rechtsbegriffe von Vorsatz oder Fahrlässigkeit verkannt, bei der Beurteilung wesentliche Umstände außer Betracht gelassen oder gegen Verfahrensvorschriften, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 2 B 93.07 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 120 Rn. 7 m.w.N.; stRspr BGH, vgl. nur BGH, Urteil vom 24. April 2012 - XI ZR 96.11 - NJW 2012, 2422 Rn. 24 m.w.N.).

  • BVerwG, 18.01.2017 - 8 B 16.16

    Alternativbegründung; Alternativerwägung; Anleger; Anlegerentschädigung;

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2017 - 7 C 29.15
    Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, sind Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verletzt (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2017 - 8 B 16.16 - LKV 2017, 126 f. Rn. 4 m.w.N.).
  • BGH, 24.04.2012 - XI ZR 96/11

    Zur Haftung des Bankkunden bei Pharming

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2017 - 7 C 29.15
    Sie unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur dahin, ob das Tatsachengericht die Rechtsbegriffe von Vorsatz oder Fahrlässigkeit verkannt, bei der Beurteilung wesentliche Umstände außer Betracht gelassen oder gegen Verfahrensvorschriften, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 2 B 93.07 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 120 Rn. 7 m.w.N.; stRspr BGH, vgl. nur BGH, Urteil vom 24. April 2012 - XI ZR 96.11 - NJW 2012, 2422 Rn. 24 m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 04.02.2016 - 1 LB 2/13

    Umweltschaden-Klage des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) gegen den Kreis

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2017 - 7 C 29.15
    So ergibt sich aus § 2 Nr. 3 USchadG, dass Verantwortlicher im Sinne des Umweltschadensgesetzes auch der Inhaber einer - mit Legalisierungswirkung verbundenen - Zulassung oder Genehmigung für eine berufliche Tätigkeit ist, der in Ausübung oder Bestimmung dieser Tätigkeit unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 4. Februar 2016 - 1 LB 2.13 - NuR 2016, 572 Rn. 127).
  • EuGH, 03.06.2008 - C-308/06

    DIE RICHTLINIE ÜBER DIE MEERESVERSCHMUTZUNG DURCH SCHIFFE, DIE UNTER ANDEREM IM

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2017 - 7 C 29.15
    Die Begriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit sind in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten integriert, wobei sich der Begriff der Fahrlässigkeit auf ein nicht vorsätzliches Handeln oder Unterlassen bezieht, mit dem die verantwortliche Person ihre Sorgfaltspflicht verletzt (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - C-308/06 [ECLI:EU:C:2008:312] - Rn. 74 f.).
  • BGH, 01.03.1988 - VI ZR 190/87

    Kinderspielplatz - § 823 Abs. 1 BGB, Verkehrssicherungspflicht, § 254 BGB,

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2017 - 7 C 29.15
    Der Anwendungsbereich des § 278 BGB (analog) erstreckt sich nach herkömmlichem Verständnis auf eine Haftung für das Verschulden Dritter im Verhältnis der Parteien eines zumindest schuldrechtsähnlichen Sonderrechtsverhältnisses (vgl. nur BGH, Urteil vom 1. März 1988 - VI ZR 190/87 - NJW 1988, 2667 ; Grundmann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, BGB § 278 Rn. 15 und 19 m.w.N.) und bezieht sich insofern gerade nicht auf die Verantwortlichkeit eines Pflichtigen gegenüber der Allgemeinheit.
  • BVerwG, 26.05.2003 - 8 B 68.03

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2017 - 7 C 29.15
    So greift die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mangels einer spezielleren Regelung auch bei der Auslegung von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG den § 276 Abs. 2 BGB auf (siehe etwa zum Fahrlässigkeitsbegriff BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 2 B 93.07 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 120 Rn. 5 f.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2003 - 8 B 68.03 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • VG Schleswig, 20.09.2012 - 6 A 186/11

    VG Schleswig weist Klage des NABU in Sachen "Trauerseeschwalbe auf Eiderstedt" ab

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2017 - 7 C 29.15
    Für die Annahme, ein Verschulden im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG setze stets die Rechtswidrigkeit des die Unversehrtheit der nach § 19 Abs. 2 und 3 BNatSchG geschützten Arten und natürlichen Lebensräume berührenden Verhaltens des Verantwortlichen voraus (in diesem Sinne VG Schleswig, Urteil vom 20. September 2012 - 6 A 186.11 - NuR 2013, 442 Rn. 71 m.w.N.), fehlt es am notwendigen Anknüpfungspunkt im Gesetzeswortlaut.
  • BVerwG, 25.11.2021 - 7 C 6.20

    Über Sanierungsmaßnahmen im Vogelschutzgebiet Eiderstedt muss neu verhandelt

    Auch genehmigte oder gesetzeskonforme Tätigkeiten sind der verschuldensabhängigen Haftung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG unterworfen, sofern sie eine erhebliche Schädigung hervorrufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 7 C 29.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:210917U7C29.15.0] - Buchholz 406.257 USchadG Nr. 1 Rn. 24 ff.).

    Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Senats bestimmt sich vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln des nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG Verantwortlichen nach den vom Tatsachengericht herangezogenen zivilrechtlichen Maßstäben (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017, a.a.O., Rn. 18 ff.).

    Fahrlässig handelt der Verantwortliche, wenn er erhebliche nachteilige Auswirkungen seines Verhaltens auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands geschützter Lebensräume oder Arten oder unmittelbare Gefahren solcher erheblichen nachteiligen Auswirkungen unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vorhersehen und vermeiden konnte (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017, a.a.O., Rn. 23).

    Namentlich wird ein Verantwortlicher, der schutzwürdig auf eine Genehmigung vertraut, bei einem von der Legalisierungswirkung einer Genehmigung umfassten Verhalten regelmäßig nicht fahrlässig handeln (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017, a.a.O., Rn. 27).

  • BVerwG, 27.04.2023 - 10 C 3.23

    Über Sanierungsmaßnahmen für Offshore-Windpark "Butendiek" muss erneut

    Die Legalisierungswirkung der erteilten seeanlagenrechtlichen Genehmigung, die einer Haftung nach dem Umweltschadensgesetz grundsätzlich nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 7 C 29.15 - Buchholz 406.257 USchadG Nr. 1 Rn. 25), kann auch einem Einschreiten nach § 16 Abs. 2 und 3 SeeAnlV nicht generell entgegengehalten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 - 4 C 2.19 - BVerwGE 172, 271 Rn. 33 und 51).

    Darüber hinaus kann es im Rahmen der Haftung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG bei einer zuvor genehmigten Tätigkeit am haftungsbegründenden Verschulden des Verantwortlichen fehlen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 7 C 29.15 - Buchholz 406.257 USchadG Nr. 1 Rn. 27), auf das es im Falle der Inanspruchnahme nach der Seeanlagenverordnung nicht ankommt.

    Fahrlässig handelt der Verantwortliche, wenn er erhebliche nachteilige Auswirkungen seines Verhaltens auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands geschützter Lebensräume oder Arten oder unmittelbare Gefahren solcher erheblichen nachteiligen Auswirkungen unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vorhersehen und vermeiden konnte (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 7 C 29.15 - Buchholz 406.257 USchadG Nr. 1 Rn. 18 ff.).

    Auch - wie hier - genehmigte oder gesetzeskonforme Tätigkeiten sind grundsätzlich der verschuldensabhängigen Haftung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG unterworfen (näher hierzu BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 7 C 29.15 - Buchholz 406.257 USchadG Nr. 1 Rn. 25).

    Die Beurteilung eines Verhaltens als vorsätzlich oder fahrlässig ist Sache der tatrichterlichen Würdigung (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 7 C 29.15 - Buchholz 406.257 USchadG Nr. 1 Rn. 27 ff.).

  • BVerwG, 29.04.2021 - 4 C 2.19

    Vorläufige Untersagung des Betriebs eines Offshore-Windparks wegen

    Zum anderen kann es im Rahmen der Haftung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG bei einer zuvor genehmigten Tätigkeit am Verschulden fehlen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 7 C 29.15 - Buchholz 406.257 USchadG Nr. 1 Rn. 27; siehe auch Fellenberg, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 19 Rn. 28 ff., 43 f., 50 ff.).
  • OVG Hamburg, 08.04.2019 - 1 Bf 200/15

    Klagebefugnis einer anerkannten Umweltvereinigung; Anwendung des UmwRG auf am

    Das Regelungsregime des Umweltschadensrechts erkennt, wie insbesondere § 2 Nr. 3 USchadG zeigt, eine grundsätzliche Legalisierungswirkung von Zulassungen bzw. Genehmigungen nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.9.2017, 7 C 29/15, NVwZ 2018, 427 ff., juris Rn. 25; Petersen, NuR 2014, 525, 530; Fellenberg, in: Lütke/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 19 Rn. 43 f. m. w. N.).
  • VG Saarlouis, 21.07.2021 - 5 K 1944/18

    Naturschutzrechtliche Anforderungen an die Erteilung einer

    Fundstelle: Shirvani, UPR 2010, 209-213; und BVerwG, Urteil vom 21.09.2017 - 7 C 29.15 -, UPR 2018, 103-108.

    Mit Schriftsatz vom 11.01.2021 macht der Beklagte weiter geltend, das BVerwG habe im Urteil vom 21.09.2017 - 7 C 29.15 - Ausführungen zur haftungsausschließenden Wirkung einer Genehmigung für das Haftungsregime des USchadG gemacht, die vorliegend bedeutsam sein könnten.

    Das BVerwG habe im Urteil vom 21.09.2017 - 7 C 29.15 - ausgeführt, dass ein Verschuldensvorwurf regelmäßig ausscheide, soweit der Betreiber auf die fachliche Beurteilung des sorgfältig ausgesuchten Fachgutachters vertraut habe und die Anlage im Einklang mit der Genehmigung betrieben werde.

  • BVerwG, 21.09.2023 - 10 B 7.23

    Umweltschäden - und die Konzentrationswirkung eines Planänderungsbeschlusses

    Eine erteilte Zulassung oder Genehmigung schließt die Verantwortlichkeit nach dem Umweltschadensgesetz nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 7 C 29.15 - Buchholz 406.257 USchadG Nr. 1 Rn. 25).
  • BVerwG, 29.04.2021 - 4 C 2
    Zum anderen kann es im Rahmen der Haftung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG bei einer zuvor genehmigten Tätigkeit am Verschulden fehlen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 7 C 29.15 - Buchholz 406.257 USchadG Nr. 1 Rn. 27; siehe auch Fellenberg, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 19 Rn. 28 ff., 43 f., 50 ff.).
  • VGH Bayern, 04.04.2023 - 22 ZB 22.1881

    Erfolglose Klage einer Standortgemeinde gegen eine immissionsschutzrechtliche

    Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, sind Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verletzt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 21.9.2017 - 7 C 29.15 - juris Rn. 47 m.w.N.).
  • VG Hamburg, 29.03.2019 - 15 K 7227/16

    Öffentlich-rechtliche Haftung des Entleihers eines Triebwagenführers an ein

    Verrichtungsgehilfe ist jeder, dem von einem anderen, von dessen Weisungen er abhängig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.2017, 7 C 29/15, juris Rn. 39) , eine Tätigkeit übertragen wurde.
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