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   BVerwG, 12.07.2000 - 7 C 3.00   

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BVerwG, 12.07.2000 - 7 C 3.00 (https://dejure.org/2000,260)
BVerwG, Entscheidung vom 12.07.2000 - 7 C 3.00 (https://dejure.org/2000,260)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 (https://dejure.org/2000,260)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    VwGO § 43 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 4
    Feststellungsklage; Subsidiarität; Unterlassungsklage; Erledigung; Schadensersatzklage; Fortsetzung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; gleichzeitige Erhebung der Unterlassungs- und der Schadensersatzklage

  • Wolters Kluwer

    Feststellungsklage - Subsidiarität - Unterlassungsklage - Erledigung - Schadensersatzklage - Fortsetzung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht - Gleichzeitige Erhebung der Unterlassungs- und Schadensersatzklage

  • Judicialis

    VwGO § 43 Abs. 2; ; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 43 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 4
    Feststellungsklage; Subsidiarität; Unterlassungsklage; Erledigung; Schadensersatzklage; Fortsetzung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; gleichzeitige Erhebung der Unterlassungs- und der Schadensersatzklage; Verwaltungsprozessrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Klage gegen Pressemitteilung eines kirchlichen Sektenbeauftragten erfolglos

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 111, 306
  • NJW 2001, 530 (Ls.)
  • NVwZ 2000, 1411
  • DVBl 2001, 308
  • DÖV 2001, 297
 
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Wird zitiert von ... (160)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 27.10.1970 - VI C 8.69

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2000 - 7 C 3.00
    Ebenso wenig kann die Klägerin sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen, derzufolge Feststellungsklagen, die von Privatpersonen gegen den Bund, die Länder oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts anstelle einer an sich gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorrangigen Leistungsklage erhoben werden, gleichwohl regelmäßig deswegen zulässig sind, weil bei solchen Beklagten angesichts ihrer verfassungsrechtlich verankerten Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) vermutet werden kann, dass sie das ergehende Feststellungsurteil unabhängig von dessen mangelnder Vollstreckbarkeit respektieren werden (vgl. BVerwGE 36, 179 ; seitdem stRspr).
  • BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93

    Nachträgliche Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2000 - 7 C 3.00
    Allerdings hält das Bundesverwaltungsgericht in Fällen, in denen zunächst beim Verwaltungsgericht wegen eines für rechtswidrig gehaltenen Verwaltungshandelns mit einer Leistungs- oder Feststellungsklage primärer Rechtsschutz begehrt worden ist, dieses Begehren sich aber nach Klageerhebung erledigt hat und deshalb gegen den Beklagten nur noch ein Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden kann, den Kläger in Anlehnung an die Regelung über die sog. Fortsetzungsfeststellungsklage in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für berechtigt, das Klageverfahren mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns fortzusetzen, um sich auf diese Weise die bisherigen Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für den nachfolgenden Schadensersatzprozess vor dem Zivilgericht nutzbar zu machen (vgl. BVerwGE 100, 83 ; 92, 172 ).
  • BVerwG, 11.11.1991 - 4 B 190.91
    Auszug aus BVerwG, 12.07.2000 - 7 C 3.00
    Der hiervon abweichenden Rechtsauffassung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, der mit Blick auf ein dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vergleichbares, ebenfalls die Klage sowohl als unzulässig als auch als unbegründet bezeichnendes (Feststellungs-)Urteil angenommen hat, dass das Zivilgericht beim Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die darin enthaltene Sachbeurteilung gebunden sei (Beschluss vom 11. November 1991 - BVerwG 4 B 190.91 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 237), vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.
  • BVerwG, 11.03.1993 - 3 C 90.90

    Beiladung - Apothekenpacht - Feststellungsklage - Feststellungsinteresse -

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2000 - 7 C 3.00
    Allerdings hält das Bundesverwaltungsgericht in Fällen, in denen zunächst beim Verwaltungsgericht wegen eines für rechtswidrig gehaltenen Verwaltungshandelns mit einer Leistungs- oder Feststellungsklage primärer Rechtsschutz begehrt worden ist, dieses Begehren sich aber nach Klageerhebung erledigt hat und deshalb gegen den Beklagten nur noch ein Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden kann, den Kläger in Anlehnung an die Regelung über die sog. Fortsetzungsfeststellungsklage in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für berechtigt, das Klageverfahren mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns fortzusetzen, um sich auf diese Weise die bisherigen Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für den nachfolgenden Schadensersatzprozess vor dem Zivilgericht nutzbar zu machen (vgl. BVerwGE 100, 83 ; 92, 172 ).
  • BGH, 27.11.1957 - IV ZR 121/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2000 - 7 C 3.00
    Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 11, 222 ; Urteil vom 27. November 1957 - IV ZR 121/57 - NJW 1958, 384) darf eine Klage wegen der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung nicht zugleich aus prozessrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen werden; aus diesem Grund ist eine von der Vorinstanz der Prozessabweisung beigegebene Sachbeurteilung bei der Bestimmung des maßgeblichen Urteilsinhalts als nicht geschrieben zu behandeln (ebenso Gottwald in Münchener Kommentar zur ZPO, Bd. 1, 1992, § 322 Rn. 161; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, Bd. 4, Teilband 1, 1998, § 322 Rn. 149).
  • BVerwG, 07.09.1989 - 7 C 4.89

    Landkreis - Kreisrat - Selbstständige Tätigkeit - Verdienstausfallentschädigung -

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2000 - 7 C 3.00
    Die Vorschrift will unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht (vgl. Urteil vom 7. September 1989 - BVerwG 7 C 4.89 - Buchholz 415.1 Kommunalrecht Nr. 93 S. 55 f. m.w.N.).
  • BGH, 22.01.1987 - I ZR 230/85

    Fortbestehen des Feststellungsinteresses nach Erhebung einer Leistungsklage

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2000 - 7 C 3.00
    In dem von ihr genannten Urteil vom 13. Juli 1977 - BVerwG 6 C 96.75 - (BVerwGE 54, 177 ) hat es das Bundesverwaltungsgericht lediglich für denkbar gehalten, dass die einmal erhobene Feststellungsklage zulässig bleibt, wenn erst im Nachhinein die Möglichkeit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage entsteht (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Januar 1987 - I ZR 230/85 - BGHZ 99, 340, für den Fall der nachträglichen Erhebung einer Leistungsklage umgekehrten Rubrums mit gleichem Streitgegenstand bei Entscheidungsreife der Feststellungsklage); demgegenüber war im vorliegenden Fall die Schadensersatzklage zum Zeitpunkt des Übergangs der Klägerin auf die Feststellungsklage bereits seit langem anhängig.
  • BGH, 10.12.1953 - IV ZR 48/53

    Zurückverweisung an Berufungsgericht

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2000 - 7 C 3.00
    Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 11, 222 ; Urteil vom 27. November 1957 - IV ZR 121/57 - NJW 1958, 384) darf eine Klage wegen der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung nicht zugleich aus prozessrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen werden; aus diesem Grund ist eine von der Vorinstanz der Prozessabweisung beigegebene Sachbeurteilung bei der Bestimmung des maßgeblichen Urteilsinhalts als nicht geschrieben zu behandeln (ebenso Gottwald in Münchener Kommentar zur ZPO, Bd. 1, 1992, § 322 Rn. 161; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, Bd. 4, Teilband 1, 1998, § 322 Rn. 149).
  • VGH Bayern, 04.06.1999 - 7 B 99.358
    Auszug aus BVerwG, 12.07.2000 - 7 C 3.00
    BVerwG 7 C 3.00 VGH 7 B 99.358.
  • BVerwG, 25.04.1996 - 3 C 8.95

    Anspruch gegen die ursprünglich beseitigungspflichtige Körperschaft auf ein

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2000 - 7 C 3.00
    Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges Verfahren, nämlich dasjenige, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden (vgl. Urteil vom 25. April 1996 - BVerwG 3 C 8.95 - Buchholz 418.61 Tierkörperbeseitigungsgesetz Nr. 12 S. 18 f.).
  • BVerwG, 18.10.1985 - 4 C 21.80

    Bebauungsplan - Fernstraßentrasse - Staatliche Planung - Kommunale

  • BVerwG, 13.07.1977 - 6 C 96.75

    Anforderungen an den Begriff der "ähnlichen Versorgung" im Sinne der

  • BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung;

    Wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege gilt diese Zielsetzung "rechtswegübergreifend", d.h. etwa auch dann, wenn die mit der Feststellungsklage konkurrierende Klage vor dem Zivilgericht zu erheben ist (Urteile vom 18. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 21.80 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28 = BVerwGE 72, 172 und vom 12. Juli 2000 - BVerwG 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 = Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 133 ).
  • BVerwG, 14.12.2018 - 6 B 133.18

    Beiladung; Bereitstellen vonTeilnehmerdaten; Feststellungsinteresse;

    Da die Klägerin diesen Zivilrechtsstreit bereits vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage begonnen hat, kann sie sich nicht darauf berufen, dass die Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für einen nachfolgenden Prozess vor dem Zivilgericht nutzbar gemacht werden müssten (vgl. in diesem Sinne für die Konstellation eines parallel geführten zivil- bzw. verwaltungsgerichtlichen Schadensersatzprozesses: BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 und vom 17. November 2016 - 2 C 27.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:171116U2C27.15.0] - BVerwGE 156, 272 Rn. 16 f.).

    Zum anderen hat das Verwaltungsgericht nicht beachtet, dass eine Klage auch wegen der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung nicht zugleich aus prozessrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen werden darf (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 ; Beschlüsse vom 3. November 2000 - 6 B 2.00 - juris Rn. 3, vom 9. Oktober 2006 - 6 BN 2.06 - juris Rn. 6, vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47.06 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 1 Rn. 18, vom 22. Mai 2007 - 6 B 19.07 - juris Rn. 6, vom 2. November 2011 - 3 B 54.11 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 96 Rn. 6, vom 29. Juli 2015 - 5 B 36.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:290715B5B36.14.0] - juris Rn. 6 und vom 8. Oktober 2015 - 4 B 13.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:081015B4B13.15.0] - juris Rn. 11; aus der Rechtsprechung des BGH: Urteile vom 14. März 1978 - VI ZR 68/76 - NJW 1978, 2031 und vom 4. Mai 2018 - V ZR 266/16 - NJW-RR 2018, 974 Rn. 15).

    Weil das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerfrei nur ein Prozessurteil erlassen konnte, dürfen - was hiermit klargestellt wird - seine Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage nicht in Rechtskraft erwachsen (so unter Verweis darauf, dass die der Prozessabweisung verfahrensfehlerhaft beigegebene Sachbeurteilung als "nicht geschrieben" gelte, allgemein: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 ; Beschlüsse vom 3. November 2000 - 6 B 2.00 - juris Rn. 3, vom 9. Oktober 2006 - 6 BN 2.06 - juris Rn. 6, vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47.06 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 1 Rn. 18, vom 22. Mai 2007 - 6 B 19.07 - juris Rn. 6, vom 29. Juli 2015 - 5 B 36.14 - juris Rn. 6, vom 8. Oktober 2015 - 4 B 13.15 - juris Rn. 11, vom 3. November 2016 - 3 B 4.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:031116B3B4.16.0] - juris Rn. 5; aus der Rechtsprechung des BGH: Urteile vom 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05 - NJW 2008, 1227 und vom 4. Mai 2018 - V ZR 266/16 - NJW-RR 2018, 974 Rn. 15).

  • BVerwG, 19.03.2014 - 6 C 8.13

    Allgemeine Leistungsklage; amtsangemessene Beschäftigung; bestmögliche

    Diese Zielsetzung gilt wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege rechtswegübergreifend, das heißt auch dann, wenn die mit der Feststellungsklage konkurrierende Klage vor dem Zivilgericht zu erheben oder bereits erhoben ist (Urteil vom 12. Juli 2000 - BVerwG 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 = Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 133 S. 11).

    Eine Ausnahme hiervon ist nur für diejenige prozessuale Konstellation anerkannt, in der sich das wegen eines für rechtswidrig gehaltenen Verwaltungshandelns vor dem Verwaltungsgericht anhängig gemachte primäre Rechtsschutzbegehren erledigt hat, der Kläger nur noch einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen kann und es deshalb der Prozessökonomie entspricht, dass die Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in den nachfolgenden Schadensersatzprozess vor dem Zivilgericht einfließen können (Urteil vom 12. Juli 2000 a.a.O. S. 309 f. bzw. S. 11 f., vgl. auch: Urteil vom 8. Dezember 1995 - BVerwG 8 C 37.93 - BVerwGE 100, 83 = Buchholz 454.11 WEG Nr. 7 S. 8).

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