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   BVerwG, 25.02.1994 - 7 C 32.92   

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https://dejure.org/1994,309
BVerwG, 25.02.1994 - 7 C 32.92 (https://dejure.org/1994,309)
BVerwG, Entscheidung vom 25.02.1994 - 7 C 32.92 (https://dejure.org/1994,309)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Februar 1994 - 7 C 32.92 (https://dejure.org/1994,309)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Vermögensfragen - Bodenreformgrundstücke - Rückführung - Entschädigungslose Enteignung der Erben

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; entschädigungslose Enteignung; Neubauernerbe; Bodenreformgrundstück des Neubauern; Bodenreformeigentum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 95, 170
  • ZIP 1994, 564
  • NJ 1994, 426
  • DÖV 1994, 737
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 04.01.1994 - 7 B 99.93

    Gleichsetzung der Fälle willkürlicher Enteignung mit rechtsgeschäftlichen

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1994 - 7 C 32.92
    Zwar werden nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluß vom 4. Januar 1994 - BVerwG 7 B 99.93 -, ZAP EN-Nr. 70/94) von § 1 Abs. 3 VermG nicht nur rechtsgeschäftliche Erwerbsvorgänge, sondern auch hoheitliche Erwerbsakte in Form willkürlicher Enteignungen erfaßt.
  • BVerwG, 18.11.1993 - 7 B 153.93

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks nach dem

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1994 - 7 C 32.92
    Die Chance, kraft staatlicher Genehmigung als Erbe eines Neubauern in dessen Rechtsposition als Bodenreformeigentümer einzutreten, zählt indes ebensowenig zu den in § 2 Abs. 2 VermG genannten Vermögenswerten wie die bloße Erwartung, als Erbe eingesetzt zu werden (vgl. zu letzterem Beschluß vom 18. November 1993 - BVerwG 7 B 153.93 -, NJW 1994, 470 = ZOV 1994, 64).
  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00

    Bodenreform III

    Aus dem Bodenfonds wurden 2, 1 Mio. ha Land in Grundstücken an landlose oder landarme Bauern, Landarbeiter, Flüchtlinge und Umsiedler verteilt, wobei der zugeteilte Boden 5 ha, bei schlechter Bodenqualität bis zu 10 ha nicht überschreiten sollte (vgl. BVerwGE 95, 170 ff.).
  • BVerwG, 27.07.1995 - 7 C 12.94

    Bodenreformeigentum bei LPG-Eintritt

    »Das Bodenreformeigentum ist trotz seiner Rechtsnatur als bloßes persönliches Arbeitseigentum des Neubauern (BVerwGE 95, 170) ein Vermögenswert im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 VermG.

    Das Bodenreformeigentum war als persönliches Arbeitseigentum des Neubauern ein besonders ausgestaltetes Nutzungsrecht an einem Grundstück (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - BVerwG 7 C 32.92 - BVerwGE 95, 170 = VIZ 1994, 236 = DÖV 1994, 737; Urteil vom 28. Juni 1995 - BVerwG 7 C 52.93 -).

    Diese Rechtsfolge ist aber nicht auf einen gezielten unlauteren Zugriff auf das Eigentum an den betreffenden landwirtschaftlichen Flächen, sondern auf die besondere Ausgestaltung des Rechtsinstituts des Bodenreformeigentums zurückzuführen (vgl. zum folgenden die Senatsurteile vom 25. Februar 1994 aaO. und vom 28. Juni 1995).

  • BVerwG, 28.06.1996 - 7 C 8.95

    Restitution von Bodenreformland als Eigentum

    Das Bodenreformeigentum war in dieser Weise durch eine Rückgabepflicht belastet, denn es unterlag entsprechend dem Ziel der Bodenreform, den "feudal-junkerlichen Großgrundbesitz" zu beseitigen und durch Schaffung neuer Bauernwirtschaften den Übergang zu einer sozialistischen Bodenwirtschaft einzuleiten, vielfältigen Verfügungsbeschränkungen und personenbezogenen Bindungen, die sich aus den Bodenreformverordnungen vom September 1945 sowie den Besitzwechselverordnungen der Jahre 1951/56 und 1975/88 ergaben (s. hierzu näher Urteil vom 25. Februar 1994 - BVerwG 7 C 32.92 - BVerwGE 95, 170 [172 f.]).

    Zu den spezifischen Beschränkungen des Bodenreformeigentums gehörte namentlich die Pflicht des Neubauern, es entsprechend den Grundsätzen der sozialistischen Bodenpolitik zu nutzen, weshalb es der Senat auch als "persönliches Arbeitseigentum" bezeichnet hat (BVerwGE 95, 170 [174]).

    Der hierauf gestützte Eigentumsentzug fällt daher nicht in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG, da er nur die dem Bodenreformeigentum eigene Bindung an die Bewirtschaftung durch den betreffenden Neubauern konkretisierte (stRspr des Senats, vgl. BVerwGE 95, 170 [172 ff.]; 99, 82 [86 f.]; Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 49.94 - m.w.N.).

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