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   BVerwG, 03.06.1999 - 7 C 35.98   

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BVerwG, 03.06.1999 - 7 C 35.98 (https://dejure.org/1999,1812)
BVerwG, Entscheidung vom 03.06.1999 - 7 C 35.98 (https://dejure.org/1999,1812)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juni 1999 - 7 C 35.98 (https://dejure.org/1999,1812)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Unternehmensenteignungen - Sowjetische Besatzungszone - Kriegsverbrecher - Naziverbrecher - Enteignung - Enteignung von Zweigniederlassungen eines Unternehmens - SMAD-Befehl Nr. 64 - Bestätigung der Enteignungslisten der Länder - Rückgabeanordnung der Besatzungsmacht - ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Unternehmensenteignung; Zweigniederlaassung; Enteignungsverbot; Zurechnungszusammenhang; SMAD-Befehl Nr. 64

  • Judicialis

    VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VermG § 1 Abs. 8 lit. a
    Recht der offenen Vermögensfragen - Unternehmensenteignungen in der sowjetischen Besatzungszone; "Kriegs- und Naziverbrecher"; Enteignung von Zweigniederlassungen eines Unternehmens; SMAD-Befehl Nr. 64; Bestätigung der Enteignungslisten der Länder durch die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 1999, 556
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90

    Bodenreform II

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1999 - 7 C 35.98
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidung des Gesetzgebers, die Enteignungen, die in den Jahren 1945 bis 1949 in der sowjetischen Besatzungszone auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführt wurden, nicht rückgängig zu machen, in seinem Urteil vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90) für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt und seine Rechtsauffassung mit Beschluß vom 18. April 1996 (BVerfGE 94, 12) bestätigt.

    Die von dem ehemaligen sowjetischen Staatspräsidenten Gorbatschow am 1. März 1998 in Berlin gehaltene Rede (abgedruckt in VIZ 1998, 243), aus der die Kläger die Verfassungswidrigkeit der getroffenen Regelung herleiten wollen, gibt zu einer erneuten Prüfung keinen Anlaß, weil dieser darin erklärtermaßen ("Also, ich bleibe immer noch bei der gleichen Position...", a.a.O. S. 245) lediglich seine bisherigen Äußerungen zum Ablauf der Verhandlungen über den sog. Zwei-plus-Vier-Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sowjetunion wiederholt hat, die bereits vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 18. April 1996 (a.a.O. S. 43 f.) behandelt und als für die verfassungsrechtliche Beurteilung unerheblich bewertet worden sind.

    Da nämlich der sowjetischen Besatzungsmacht in ihrer Zone die oberste Hoheitsgewalt zukam, konnte sie bei der Verwirklichung der von ihr generell gebilligten Enteignungsmaßnahmen durch deutsche Stellen jederzeit lenkend und korrigierend eingreifen; infolgedessen sind ihr, wenn sie - wie hier - die Enteignung nicht generell oder im Einzelfall verboten hatte, sogar solche Enteignungsmaßnahmen dieser Stellen im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG zuzurechnen, die auf einer exzessiven Auslegung oder willkürlichen Anwendung der einschlägigen besatzungshoheitlichen Rechtsvorschriften beruhen (BVerfGE 94, 12 ; BVerwG, Beschluß vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - a.a.O.).

  • BVerwG, 14.01.1998 - 7 B 339.97

    vermögensrechtlicher Enteignungsbegriff, Enteignung auf besatzungshoheitlicher

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1999 - 7 C 35.98
    Es ist bei der Bestimmung des Enteignungszeitpunkts zutreffend von vornehmlich faktischen Beurteilungskriterien ausgegangen (vgl. Beschluß des Senats vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 134) und hat in Anwendung dieser Kriterien die Einsetzung der Treuhänder im November 1948 revisionsrechtlich unbedenklich als hoheitlichen Eigentumszugriff bewertet, mit dem die damalige Unternehmenseigentümerin vollständig und endgültig aus ihrem Eigentum verdrängt wurde.

    Da nämlich der sowjetischen Besatzungsmacht in ihrer Zone die oberste Hoheitsgewalt zukam, konnte sie bei der Verwirklichung der von ihr generell gebilligten Enteignungsmaßnahmen durch deutsche Stellen jederzeit lenkend und korrigierend eingreifen; infolgedessen sind ihr, wenn sie - wie hier - die Enteignung nicht generell oder im Einzelfall verboten hatte, sogar solche Enteignungsmaßnahmen dieser Stellen im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG zuzurechnen, die auf einer exzessiven Auslegung oder willkürlichen Anwendung der einschlägigen besatzungshoheitlichen Rechtsvorschriften beruhen (BVerfGE 94, 12 ; BVerwG, Beschluß vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - a.a.O.).

  • BVerwG, 10.07.1985 - 2 B 43.85

    Rechtliches Gehör - Mündliche Verhandlung - Verwaltungsgerichtsverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1999 - 7 C 35.98
    Dem Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör wird im Verwaltungsprozeß in der Regel dadurch genügt, daß mündliche Verhandlung anberaumt, der Beteiligte bzw. sein Prozeßbevollmächtigter ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird (vgl. Urteil vom 14. Februar 1979 - BVerwG 1 C 20.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 107; Beschluß vom 10. Juli 1985 - BVerwG 2 B 43.85 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 6).

    Eine Pflicht des Gerichts zum Abwarten kommt nur dann in Betracht, wenn es aufgrund einer Mitteilung des ausgebliebenen Beteiligten mit dessen alsbaldigem Erscheinen rechnen muß (Beschluß vom 10. Juli 1985 - BVerwG 2 B 43.85 - a.a.O.).

  • BVerwG, 12.07.1985 - 6 C 95.82

    Rechtliches Gehör - Aufruf der Sache - Mündliche Verhandlung - Verwaltungsgericht

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1999 - 7 C 35.98
    Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach dem verspäteten Erscheinen des Prozeßbevollmächtigten kam nicht in Betracht, weil dieser, wie sich gleichfalls aus der Sitzungsniederschrift ergibt, erst während der mündlichen Begründung des zuvor verkündeten Urteils und damit zu einem Zeitpunkt eintraf, zu dem das Urteil nicht mehr abgeändert werden konnte (BVerwGE 72, 28 ).
  • BVerwG, 16.10.1996 - 7 B 232.96

    Offene Vermögensfragen - Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage,

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1999 - 7 C 35.98
    Infolgedessen läßt sich nicht oder jedenfalls nicht mit der zur Unterbrechung des besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhangs erforderlichen Eindeutigkeit (vgl. Beschluß vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 7 B 232.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 90) feststellen, daß die deutschen Stellen mit der Anwendung der Richtlinien Nr. 1 auf die Fa. C. C. KG einen entgegenstehenden Willen der Besatzungsmacht mißachtet haben.
  • BVerwG, 28.01.1999 - 7 C 10.98

    Unternehmensenteignungen; "Kriegs- und Naziverbrecher"; SMAD-Befehl Nr. 64;

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1999 - 7 C 35.98
    Die in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone parallel durchgeführten und nach Vorlage der Enteignungslisten der Länder durch die Deutsche Wirtschaftskommission von der Besatzungsmacht im Befehl Nr. 64 bestätigten Unternehmensenteignungen waren nicht nur - worauf die Kläger mit der Hervorhebung der "Verschonungswirkung" des Befehls Nr. 64 für die Zweigniederlassungen in Sachsen-Anhalt allein abstellen - gegenstandsbezogen, sondern auch und in erster Linie personenbezogen (vgl. Urteil des Senats vom 28. Januar 1999 - BVerwG 7 C 10.98 -); denn Voraussetzung für die Enteignung war die Eigenschaft der Unternehmenseigentümer als "Kriegs-" oder "Naziverbrecher".
  • BVerwG, 14.02.1979 - 1 C 20.77

    Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs innerhalb einer Revision - Verspätetes

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1999 - 7 C 35.98
    Dem Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör wird im Verwaltungsprozeß in der Regel dadurch genügt, daß mündliche Verhandlung anberaumt, der Beteiligte bzw. sein Prozeßbevollmächtigter ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird (vgl. Urteil vom 14. Februar 1979 - BVerwG 1 C 20.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 107; Beschluß vom 10. Juli 1985 - BVerwG 2 B 43.85 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 6).
  • BVerwG, 13.02.1997 - 7 C 50.95

    Enteignung von Ausländern im Zuge der sog. Bodenreform

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1999 - 7 C 35.98
    Entgegen der Ansicht der Kläger kann diesem Umstand kein Enteignungsverbot der Besatzungsmacht entnommen werden, das nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 m.w.N.) einen anderenfalls bestehenden besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang unterbricht.
  • BVerwG, 06.12.1996 - 7 C 9.96

    Offene Vermögensfragen - Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage bei

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1999 - 7 C 35.98
    Durch sie wurden den Unternehmensenteignungen, die sich im einzelnen aus den bestätigten Enteignungslisten der Länder ergaben, Enteignungswirkungen auch in den übrigen Ländern der sowjetischen Besatzungszone beigemessen; dies geschah gerade in der Absicht, etwaige durch das getrennte, wenngleich parallele Vorgehen der Länder entstandene Enteignungslücken nach Möglichkeit zu schließen (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 9.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 96).
  • BVerwG, 17.04.1997 - 7 C 15.96

    Unternehmensrestitution - Besatzungshoheitliche Enteignung -

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1999 - 7 C 35.98
    Allerdings hat der Senat in seinem Urteil vom 17. April 1997 - BVerwG 7 C 15.96 - (BVerwGE 104, 279) ausgeführt, daß die Aufnahme eines Unternehmens in eine von der Besatzungsmacht bestätigte Liste über die Rückgabe von sequestrierten Unternehmen regelmäßig als Verbot der Enteignung anzusehen sei, so daß die nach der Bestätigung der Liste von deutschen Stellen gleichwohl vorgenommene Enteignung nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhe.
  • BVerwG, 27.02.1997 - 7 C 42.96

    Sonstiges Vermögen - Bestätigte Enteignungslisten - Enteignung - Aufgeführte

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

  • VG Magdeburg, 04.02.1998 - A 9 K 25/97
  • BVerwG, 13.04.2016 - 8 C 10.15

    Besatzungshoheitlich; Enteignung; faktisch; Liste A; Liste B; bewusste

    Insbesondere folge ein solches nicht aus der Eintragung des Betriebsteils L.-L. in die Liste B. Die Enteignung des Betriebsteils O. und der Erlass der Richtlinien Nr. 1 überlagere die Eintragung des Betriebsteils L.-L. in die Liste B. Der Fall sei, auch wenn die in Liste A und B genannten Betriebsteile hier im selben Land belegen gewesen seien, genauso zu behandeln, wie der vom Bundesverwaltungsgericht am 3. Juni 1999 - 7 C 35.98 - entschiedene Fall.

    Überdies stehe der Erstreckung der Enteignungswirkungen mit der Aufnahme des Betriebsteils L.-L. der Klägerin in die Liste B ein Enteignungshindernis entgegen, welches nicht mit den Argumenten aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 1999 - 7 C 35.98 - überwunden werden könne.

    Insbesondere folge ein Enteignungsverbot weder aus dem Schreiben vom 26. Februar 1948 noch aus der Aufnahme des Betriebsteils L.-L. in die Liste B des Stadtkreises L. Die Erwägungen aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 3. Juni 1999 - 7 C 35.98 - seien auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    Auch für den hier zu entscheidenden Fall spricht zunächst der personenbezogene, auf eine Verdrängung der betroffenen Eigentümer aus dem Wirtschaftsleben insgesamt abzielende Charakter der mit dem SMAD-Befehl Nr. 64 bestätigten Enteignungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1999 - 7 C 35.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 4 S. 16) dafür, dass eine einheitliche Handhabung von Enteignungsmaßnahmen gegenüber ein und derselben Person gewollt war.

    Von entscheidender Bedeutung für den vorliegenden Fall ist aber, dass Ziffer 2 Abs. 2 der Richtlinien Nr. 1 zum SMAD-Befehl Nr. 64 über den genannten Bestrafungszweck hinaus auch bei unterschiedlicher Behandlung von Betrieben innerhalb eines Landes einen Abrundungsbefehl auf Grundlage des bereits erreichten Standes des Volkseigentums und damit einen weiteren eigenen Enteignungszweck formulierte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1999 - 7 C 35.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 4 S. 16 f.).

  • BVerwG, 15.05.2008 - 8 B 17.08

    Beweiskraft einer Urkunde der russischen Föderation; Unterschiedliche Auslegung

    Der einer Enteignung entgegenstehende Wille der Besatzungsmacht ergibt sich in den Fällen der Listenenteignung von Betrieben daraus, dass sich die Besatzungsmacht mit ihrer Bestätigung der Rückgabelisten die in diesen Listen zum Ausdruck gelangte Ansicht der Länder der sowjetischen Besatzungszone zu eigen gemacht hat, hinsichtlich der dort verzeichneten Unternehmen seien die Enteignungsvoraussetzungen endgültig nicht erfüllt (Urteil vom 3. Juni 1999 BVerwG 7 C 35.98 Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 4).

    Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat ein Enteignungsverbot in Ziffer 3 des Befehls Nr. 64 der SMAD erst angenommen, wenn sich das Unternehmen in einer von der Besatzungsmacht bestätigten Liste über die Freigabe von sequestrierten Unternehmen befand (Urteil vom 3. Juni 1999 a.a.O. S. 14 f.; auch Urteile vom 13. Februar 1997 BVerwG 7 C 50.95 BVerwGE 104, 84 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104; vom 17. April 1997 BVerwG 7 C 15.96 BVerwGE 104, 279 = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 26).

    Aus diesem Grunde ordnete die Besatzungsmacht in Ziffer 3 des Befehls Nr. 64 der SMAD an, dass "alle Betriebe, die ohne genügenden Grund sequestriert und die nicht in die nach Ziffer 1 dieses Befehls bestätigten Listen aufgenommen wurden, ... den früheren Besitzer bis zum 30. April d.J. zurückzugeben" waren (Urteil vom 3. Juni 1999 a.a.O. S. 14 f.).

  • BVerwG, 28.11.2012 - 8 C 21.11

    Änderung der Sach- und Rechtslage; Berechtigtenstellung; besatzungshoheitliche

    Die in den Ländern der SBZ nach dem SMAD-Befehl Nr. 124 parallel durchgeführten und nach Vorlage der Enteignungslisten der Länder durch die Deutsche Wirtschaftskommission von der Besatzungsmacht im Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 bestätigten Unternehmensenteignungen waren nicht nur gegenstandsbezogen auf einzelne Vermögenswerte, sondern auch und in erster Linie personenbezogen (vgl. Urteile vom 28. Januar 1999 - BVerwG 7 C 10.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 1 und vom 3. Juni 1999 - BVerwG 7 C 35.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 4 S. 15).

    Mit diesem auf das gesamte Gebiet der SBZ bezogenen Zweck der Enteignungen war es aus der Sicht der Besatzungsmacht nicht vereinbar, wenn derselbe Unternehmenseigentümer von einem Land der SBZ als "Kriegs-" oder "Naziverbrecher" behandelt, in einem anderen Land derselben Besatzungszone hingegen von der Enteignung verschont wurde (vgl. dazu Urteil vom 3. Juni 1999 a.a.O. S. 15).

  • BVerwG, 13.12.2006 - 8 C 25.05

    Enteignung; besatzungshoheitlich; besatzungshoheitliche Enteignung; Freigabe;

    Der Restitutionsausschluss nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG setzt keine bestimmte Form der Enteignung voraus; eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes ist immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (Beschluss vom 21. September 1994 - BVerwG 7 B 14.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 30; Beschluss vom 11. Dezember 1996 - BVerwG 7 B 294.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 97; Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104 = BVerwGE 104, 84; Urteil vom 3. Juni 1999 - BVerwG 7 C 35.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 4; Beschluss vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 134).
  • BVerwG, 02.03.2000 - 7 C 13.99

    Unternehmen Enteignung, besatzungshoheitliche; Pachtgrundstück; Nutzung,

    Diese Erstreckungsregelungen betrafen, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (vgl. Beschluß vom 8. April 1998 - BVerwG 7 B 7.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 149; Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 7 C 10.98 - a.a.O.; Urteil vom 3. Juni 1999 - BVerwG 7 C 35.98 - ZOV 1999, 393), die schon zuvor enteignungsbetroffenen Eigentümer jener Unternehmen; sie mußten sich - auch unabhängig von einem weiteren tatsächlichen Eigentumszugriff - in dem in den Richtlinien Nr. 1 beschriebenen Umfang als aus ihrem Unternehmenseigentum verdrängt betrachten.

    Dieser Auftrag umfaßte keine Handlungsanweisung des Inhalts, daß sich die im SMAD-Befehl Nr. 64 bestätigten Unternehmensenteignungen auf das Vermögen Dritter erstrecken sollten; hierin liegt der wesentliche Unterschied von Fällen der vorliegenden Art zu sonstigen "Nacherfassungen" begründet, bei denen entweder die Enteignung des Unternehmensträgers auf das gesamte Vermögen desselben Eigentümers erstreckt wurde (vgl. Urteil vom 3. Juni 1999 - BVerwG 7 C 35.98 - ZOV 1999, 393) oder die Enteignung für den Eigentümer bereits vor Ende der Besatzungszeit offenkundig war, aber erst danach grundbuchtechnisch abgewickelt wurde (vgl. Beschluß vom 16. April 1993 - BVerwG 7 B 3.93 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 3; Beschluß vom 8. April 1998 - BVerwG 7 B 7.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 149; Beschluß vom 6. April 1999 - BVerwG 8 B 6.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 3).

  • BVerwG, 28.11.2012 - 8 C 20.11

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Die in den Ländern der SBZ nach dem SMAD-Befehl Nr. 124 parallel durchgeführten und nach Vorlage der Enteignungslisten der Länder durch die Deutsche Wirtschaftskommission von der Besatzungsmacht im Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 bestätigten Unternehmensenteignungen waren nicht nur gegenstandsbezogen auf einzelne Vermögenswerte, sondern auch und in erster Linie personenbezogen (vgl. Urteile vom 28. Januar 1999 - BVerwG 7 C 10.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 1 und vom 3. Juni 1999 - BVerwG 7 C 35.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 4 S. 15).

    Mit diesem auf das gesamte Gebiet der SBZ bezogenen Zweck der Enteignungen war es aus der Sicht der Besatzungsmacht nicht vereinbar, wenn derselbe Unternehmenseigentümer von einem Land der SBZ als "Kriegs-" oder "Naziverbrecher" behandelt, in einem anderen Land derselben Besatzungszone hingegen von der Enteignung verschont wurde (vgl. dazu Urteil vom 3. Juni 1999 a.a.O. S. 15).

  • BVerwG, 07.03.2007 - 8 C 28.05

    Enteignung; besatzungshoheitliche Grundlage; bisher unbekannte SMAD-Befehle;

    Nur ausnahmsweise können die Besonderheiten des Falles einer Rückgabeanordnung der Besatzungsmacht den Charakter eines den besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang unterbrechenden Enteignungsverbots nehmen (vgl. Urteil vom 3. Juni 1999 - BVerwG 7 C 35.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 4).
  • BVerwG, 04.11.2002 - 7 B 70.02

    Vermögensrechtliche Ansprüche in Bezug auf ein Grundstück auf Grund

    Die von der Enteignung eines Unternehmensteils betroffenen Eigentümer von Unternehmen, zu denen mehrere Betriebsstätten gehörten, mussten sich auch unabhängig von einem weiteren tatsächlichen Eigentumszugriff nach Maßgabe der Nr. 2 Abs. 2 zugleich hinsichtlich ihrer übrigen in der sowjetischen Besatzungszone gelegenen Betriebsstätten und Vermögenswerte als aus ihrem Unternehmenseigentum verdrängt betrachten (vgl. Urteil vom 2. März 2000 BVerwG 7 C 13.99 Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 11 m.w.N.; das Urteil vom 3. Juni 1999 BVerwG 7 C 35.98 Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 4 besagt nichts anderes; das Urteil vom 6. Dezember 1996 BVerwG 7 C 9.96 Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 96 betrifft die Erstreckungswirkung einer Enteignung im sowjetischen Sektor von Berlin und ist darum im vorliegenden Fall nicht einschlägig).

    Die weitere Frage, ob "ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der sowjetischen Besatzungszone üblicherweise von Nr. 2 Abs. 1 unberührt gewesen und bei Zugriff auf Niederlassungen nur beschränkt und ohne weitergehenden Enteignungsauftrag betroffen sein" wird, rechtfertigt, soweit sie hier entscheidungserheblich ist, die Zulassung der Grundsatzrevision nicht, weil sie bereits geklärt ist; wie der Senat in seinem Urteil vom 3. Juni 1999 (a.a.O.) für einen vergleichbaren Sachverhalt entschieden hat, wurden mittels Nr. 2 Abs. 2 der Richtlinien Nr. 1 den Unternehmensenteignungen, die sich aus den bestätigten Enteignungslisten der Länder ergaben, Enteignungswirkungen auch in den übrigen Ländern der sowjetischen Besatzungszone dergestalt beigemessen, dass die vorgenommenen Unternehmensenteignungen unabhängig von dem Inhalt der Enteignungslisten jeweils auf das gesamte im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Eigentum der Betroffenen in der sowjetischen Besatzungszone ausgedehnt wurden, um zur Stärkung und Beschleunigung des Aufbaus der Staatswirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone das Volkseigentum abzurunden und zu mehren.

  • BVerwG, 28.09.1999 - 7 C 44.98

    Offene Vermögensfragen - Enteignung Unternehmen; Restitutionsausschluß;

    Der einer Enteignung entgegenstehende Wille der Besatzungsmacht ergibt sich in den Fällen der Listenenteignung von Betrieben daraus, daß sich die Besatzungsmacht mit ihrer Bestätigung der Rückgabelisten die in diesen Listen zum Ausdruck gelangte Ansicht der Länder der sowjetischen Besatzungszone zu eigen gemacht hat, hinsichtlich der dort verzeichneten Unternehmen seien die Enteignungsvoraussetzungen endgültig nicht erfüllt (Urteil vom 3. Juni 1999 - BVerwG 7 C 35.98 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BVerwG, 11.08.2015 - 8 B 73.14

    Revisionszulassung; Rückübertragung eines Flurstückes

    In dem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die damit sinngemäß aufgeworfene Frage geklärt werden, ob mit der von der Deutschen Wirtschaftskommission erlassenen Ersten Verordnung zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64 (Richtlinien Nr. 1) vom 28. April 1948 im Interesse eines raschen Wiederaufbaus und im Einvernehmen mit der Besatzungsmacht nicht nur wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Juni 1999 - 7 C 35.98 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 4) entschiedenen Fall der Einschätzung des Unternehmenseigentümers als "Kriegs-" oder "Naziverbrecher" durch ein Land der SBZ (im Wege der Erstreckung der Enteignung) der Vorrang vor der abweichenden Einschätzung eines anderen Landes gegeben wurde, sondern ob pauschal auch alle individuellen Entscheidungen zur Verschonung einzelner Zweigbetriebe solcher Personen wieder rückgängig gemacht werden sollten.
  • BVerwG, 28.07.2005 - 8 B 44.05

    Bestehen eines individuellen Enteignungsverbotes auf Grund englischer

  • BVerwG, 26.07.2005 - 8 B 43.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutung

  • BVerwG, 19.04.2006 - 5 B 32.06

    Anforderungen an eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes - Vollständige

  • BVerwG, 26.03.2003 - 8 B 176.02

    Wirksamkeit eines besatzungsrechtlichen Rückgabewillens in Form eines

  • VG Greifswald, 17.10.2007 - 2 A 1330/07

    Restitutionsausschluss gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a; Enteignung von Unternehmen mit

  • VG Gera, 09.12.2003 - 5 K 1808/99

    Recht der offenen Vermögensfragen; Recht der offenen Vermögensfragen;

  • BVerwG, 31.05.2001 - 8 B 51.01

    Mangelnde Begründung und Darlegung von Grundsatzrügen und Divergenzrügen

  • VG Potsdam, 21.03.2007 - 6 K 59/01

    Rückübertragung von Grundstücken eines Ruderclubs; sowjetische Besatzungszone;

  • VG Potsdam, 14.03.2007 - 6 K 119/01

    Verwaltungsgericht Potsdam lehnt Rückübertragung eines Rudervereinsgrundstücks ab

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