Rechtsprechung
   BVerwG, 02.05.1985 - 7 C 37.83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,97
BVerwG, 02.05.1985 - 7 C 37.83 (https://dejure.org/1985,97)
BVerwG, Entscheidung vom 02.05.1985 - 7 C 37.83 (https://dejure.org/1985,97)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Mai 1985 - 7 C 37.83 (https://dejure.org/1985,97)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,97) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kostentragung bei einem Rechtsstreit über die Zuweisung eines Studienplatzes - Bedeutung der Gewinnaussichten einer Studienplatzverlosung für die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe maßgeblichen Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage - Kostentragung für den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    VwGO §161 Abs. 2

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1982, 736
  • DVBl 1986, 46
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 11.05.1982 - 7 C 89.78

    Kostenentscheidung bei ungewissen Verfahrensausgang im Kapazitätsrechtstreit

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1985 - 7 C 37.83
    Die Kosten des erledigten Rechtsstreits trägt bei offenen Erfolgsaussichten der anderweitig zugelassene Studienplatzkläger (Bestätigung der Senatsrechtsprechung - Beschluß vom 11. Mai 1982 - BVerwG 7 C 89.78 - DVBl. 1982, 736 = NVwZ 1982, 500 = VBlBW 1982, 291 = Buchholz Hochschulzulassungsrecht 421.21 Nr. 4).

    Der beschließende Senat hat daraus in ständiger Rechtsprechung gefolgert, daß der anderweitig zugelassene Studienplatzbewerber die Kosten seiner noch anhängigen Streitverfahren zu tragen habe (Beschluß vom 11. Mai 1982 - BVerwG 7 C 89.78 - <DVBl. 1982, 736 = NVwZ 1982, 500 = VwBlBW 1982, 291 = Buchholz Hochschulzulassungsrecht 421.21 Nr. 4>).

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/74

    ZVS

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1985 - 7 C 37.83
    Diese Härte ist aber nur die notwendige Folge des Umstandes, daß im Zulassungsrechtsstreit die einzelne Hochschule zu verklagen ist, was sich sowohl im Hinblick auf die Sach- und Ortsnähe der dann zuständigen Verwaltungsgerichte wie vor allem auch wegen der besseren Gewähr der tatsächlichen Besetzung der als ungenutzt nachgewiesenen Studienplätze als eine besonders rechtsschutzfreundliche Regelung erweist (vgl. BVerfGE 39, 276 ).
  • BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 92.77

    GG Art 12

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1985 - 7 C 37.83
    Dementsprechend hat der beschließende Senat bereits im Urteil vom 8. Februar 1980 - BVerwGE 7 C 92.77 - (NJW 1980, 2772 = KMK HSchR 1980, 214 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 82) ausgeführt, daß es der Billigkeit entspricht, die der Hochschule aufzuerlegenden Prozeßkosten danach auszurichten, wieviele freie Studienplätze sich ergeben.
  • OVG Saarland, 14.10.1983 - 1 R 53/83
    Auszug aus BVerwG, 02.05.1985 - 7 C 37.83
    Das kann im Rahmen einer Entscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nicht außer Betracht bleiben, weil es - im Gegensatz zur Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Beschluß vom 14. Oktober 1983 - 1 R 58/83 - <DVBl. 1984, 283 = NVwZ 1984, 128>) - gerade den bisherigen Sach- und Streitstand berücksichtigt.
  • OVG Saarland, 14.10.1983 - 1 R 58/83
    Auszug aus BVerwG, 02.05.1985 - 7 C 37.83
    Das kann im Rahmen einer Entscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nicht außer Betracht bleiben, weil es - im Gegensatz zur Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Beschluß vom 14. Oktober 1983 - 1 R 58/83 - <DVBl. 1984, 283 = NVwZ 1984, 128>) - gerade den bisherigen Sach- und Streitstand berücksichtigt.
  • BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 93.77

    Beiladung, notwendige; Lehrnachfrage, Bestimmung der; Regellehrverpflichtung

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1985 - 7 C 37.83
    Dementsprechend wird der Zulassungsanspruch als prozessualer Anspruch auch nicht von den Modalitäten der Studienplatzvergabe erfaßt und geprägt (BVerwGE 60, 25 [BVerwG 08.02.1980 - 7 C 92/77]).
  • BVerwG, 23.03.2011 - 6 CN 3.10

    Freie Wahl der Ausbildungsstätte; Auswahlkriterien; Auswahlverfahren der

    Die angefochtenen Bestimmungen haben den Charakter von Verwaltungsverfahrensrecht des Landes (vgl. entsprechend für die gerichtlich angeordnete Verlosung außerkapazitärer Studienplätze: Beschluss vom 2. Mai 1985 - BVerwG 7 C 37.83 - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 24 S. 130; Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 17.89 - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 43 S. 97).
  • OLG Celle, 19.04.2007 - 8 U 179/06

    Anspruch auf Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung für 26

    Dem steht indessen nicht nur die Rechtsprechung des BVerwG, sondern auch die ganz überwiegende sonstige verwaltungsgerichtliche Judikatur entgegen (vgl. BVerwG DVBl. 1986, 46; OVG Bremen NVwZ-RR 1989, 585; Beschluss des Nds. OVG vom 17. Februar 2003 - 2 PA 20/03 ; Beschluss des Thüring.

    Ebenso wie bei der hinreichenden Erfolgsaussicht ist die Verlosung von Studienplätzen nicht der Rechtsverfolgung zuzurechnen, sondern dient nur der Realisierung des Zulassungsanspruchs, gehört aber nicht zum Bereich der Rechtsverfolgung vor Gerichten (BVerwG DVBl. 1986, 46).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2006 - 5 NC 72.06

    Anspruch auf voläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im ersten

    Das Auswahlverfahren gehört nicht zum Bereich der Rechtsverfolgung (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Mai 1985 - BVerwG 7 C 37.83 - Juris Rn. 6).

    In dieser lediglich im Rahmen einer Stellungnahme geäußerten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt jedoch jede Auseinandersetzung mit seiner eigenen Rechtsprechung zur Einordnung des Auswahlverfahrens und zur Kostenentscheidung in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten: Es ist zum einen nicht erkennbar, wie die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Kostenentscheidung in Hochschulsachen herausgearbeiteten Besonderheiten, die dazu nötigen, die Konkurrenzsituation des einzelnen Studienplatzbewerbers mit einer Vielzahl anderer Bewerber bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Februar 1980 - BVerwG 7 C 92.77 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 82; Beschluss vom 11. Mai 1982 - BVerwG 7 C 89.78 - Juris; Beschluss vom 2. Mai 1985 - BVerwG 7 C 37.83 - Juris Rn. 3 ff.; Beschluss vom 16. Januar 1990 - BVerwG 7 11.88 -, NVwZ-RR 1990, 348 f.), mit einer Betrachtungsweise zu vereinbaren sein sollen, deren Folge es wäre, lediglich das individuelle Verhältnis des Studienplatzbewerbers zur jeweiligen Hochschule unter Ausklammerung der Konkurrenzsituation zum Maßstab der Kostenentscheidung zu machen.

    Zum anderen bleibt offen, wie es mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der das Auswahlverfahren lediglich der Realisierung des Zulassungsanspruchs dient und nicht zu dem Bereich der Rechtsverfolgung vor den Gerichten gehört (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Februar 1980 - BVerwG VII C 93.77 -, Juris; Beschluss vom 2. Mai 1985 - BVerwG 7 C 37.83 - Juris Rn. 6; Urteil vom 20. Juli 1990 - BVerwG 7 C 90.88 -, Juris Rn. 6), in Einklang zu bringen sein soll, dass das Auswahlverfahren bei einer sachgerechten Auslegung des Antragsbegehrens wirksam in die Rechtsverfolgung einbezogen wird.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht