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   BVerwG, 02.05.1996 - 7 C 41.95   

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BVerwG, 02.05.1996 - 7 C 41.95 (https://dejure.org/1996,918)
BVerwG, Entscheidung vom 02.05.1996 - 7 C 41.95 (https://dejure.org/1996,918)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Mai 1996 - 7 C 41.95 (https://dejure.org/1996,918)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Vermögensrecht - Enteignung - Ausländer - Besatzungshoheitliche Grundlage

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Enteignung; besatzungshoheitliche Grundlage; Deutsche Wirtschaftskommission; Restitutionsausschluß; Zurechnungszusammenhang; Enteignungsverbot; Auslandsvermögen; Doppelstaatsangehörigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VermG § 1 Abs. 8 lit. a; SMAD-Befehl 64/48 Nr. 4
    Offene Vermögensfragen: Restitutionsausschluß bei besatzungshoheitlicher Enteignung bezüglich Vermögenswerte deutscher Staatsangehöriger mit gleichzeitg ausländischer Staatsangehörigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 101, 150
  • NJW 1996, 2745 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 13.02.1995 - 7 C 53.94

    Besatzungsrechtliche Enteignung gem. Liste 3

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1996 - 7 C 41.95
    Enteignungen von Vermögenswerten ausländischer Staatsbürger fallen grundsätzlich nicht unter den in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG angeordneten Restitutionsausschluß (im Anschluß an BVerwGE 96, 183 und 98, 1).

    13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - (BVerwGE 98, 1 [10]) dargelegt, daß derartige Maßnahmen deutscher Stellen nur unter zusätzlichen Voraussetzungen der sowjetischen Besatzungsmacht zugerechnet werden können und damit von dem in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG angenommenen Restitutionsausschluß erfaßt werden.

    b) Auch wenn aus den dargelegten Verlautbarungen ein hinreichend deutlicher Wille der sowjetischen Besatzungsmacht erkennbar wird, Zugriffe der deutschen Behörden auf ausländisches Eigentum zu mißbilligen und zu verbieten, hat es mit einer Feststellung, daß sich ein bestimmter Vermögensgegenstand zum Zeitpunkt seiner Enteignung in ausländischem Eigentum befunden hat, nicht stets sein Bewenden (vgl. BVerwGE 96, 183 [187]; 98, 1 [10 f.]).

    Besatzungsmacht eine von deutschen Stellen getroffene Maßnahme objektiv zu verantworten hatte (vgl. BVerwGE 98, 1).

    Das von der sowjetischen Besatzungsmacht erlassene Verbot der Enteignung ausländischer Vermögenswerte bezog sich nämlich nicht oder jedenfalls nicht mit der zur Entlastung der Besatzungsmacht erforderlichen Eindeutigkeit (vgl. BVerwGE 98, 1 [10 f.]) auf deutsche Staatsangehörige, die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besaßen.

  • BVerwG, 30.06.1994 - 7 C 58.93

    Vermögensfragen - Klagebefugnis - SMAD-Enteignung - Gesellschafter - Enteignung -

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1996 - 7 C 41.95
    Enteignungen von Vermögenswerten ausländischer Staatsbürger fallen grundsätzlich nicht unter den in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG angeordneten Restitutionsausschluß (im Anschluß an BVerwGE 96, 183 und 98, 1).

    Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - (BVerwGE 96, 183 [186 ff.]) und vom.

    b) Auch wenn aus den dargelegten Verlautbarungen ein hinreichend deutlicher Wille der sowjetischen Besatzungsmacht erkennbar wird, Zugriffe der deutschen Behörden auf ausländisches Eigentum zu mißbilligen und zu verbieten, hat es mit einer Feststellung, daß sich ein bestimmter Vermögensgegenstand zum Zeitpunkt seiner Enteignung in ausländischem Eigentum befunden hat, nicht stets sein Bewenden (vgl. BVerwGE 96, 183 [187]; 98, 1 [10 f.]).

    Mit dieser Bestätigung hatte die Sowjetunion ausdrücklich auch die Verantwortung für die durchgeführte Enteignung im Einzelfall übernommen, und zwar unabhängig davon, mit welcher Sorgfalt sie zuvor die Enteignungsvoraussetzungen überprüft hatte und ob ihr dabei die ausländische Beteiligung bekanntgeworden war (BVerwGE 96, 183 [188]).

  • BVerwG, 28.07.1994 - 7 C 14.94

    Vermögensrecht - Enteignung - Todesfall

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1996 - 7 C 41.95
    Eine Enteignung von sonstigem Vermögen durch Beschluß der Deutschen Wirtschaftskommission vom 21. September 1948 beruht regelmäßig auf besatzungshoheitlicher Grundlage (wie BVerwGE 96, 253 [254]).

    Dem angefochtenen Urteil liegt im Ausgangspunkt die rechtlich zutreffende Annahme zugrunde, daß eine Enteignung von sonstigem Vermögen durch den Beschluß der Deutschen Wirtschaftskommission (DWK) vom 21. September 1948, von der hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auszugehen ist, regelmäßig auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG beruht (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - BVerwGE 96, 253 [254]) und damit nicht in den Regelungsbereich des Vermögensgesetzes fällt.

  • BVerwG, 13.02.1997 - 7 C 50.95

    Enteignung von Ausländern im Zuge der sog. Bodenreform

    Ein solches generelles Verbot der entschädigungslosen Enteignung bestand für Vermögenswerte, die im Eigentum ausländischer natürlicher oder juristischer Personen standen, wie der erkennende Senat mehrfach entschieden hat (vgl. erstmals BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 [186 ff.]; zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 41.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 74 = VIZ 1996, 449 = ZOV 1996, 299 m.w.N.).

    Dieses von allen vier Besatzungsmächten ausgesprochene Schutzversprechen und das daraus abzuleitende Enteignungsverbot hat die sowjetische Besatzungsmacht auch stets aufrechterhalten, wie ihre späteren einschlägigen Verlautbarungen belegen (zu diesen Verlautbarungen siehe BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 [186 f.] und BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 41.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 74 = VIZ 1996, 449 = ZOV 1996, 299 m.w.N.).

    Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, hat es mit der Feststellung, daß sich ein bestimmter Vermögensgegenstand zum Zeitpunkt seiner Enteignung in ausländischem Eigentum befunden hat, nicht stets sein Bewenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 41.95 - a.a.O.).

    Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, bezog sich das Verbot der Enteignung ausländischer Vermögenswerte nicht oder jedenfalls nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit auf deutsche Staatsangehörige, die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besaßen (BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 41.95 - a.a.O.).

  • BVerwG, 23.06.2011 - 8 B 69.10

    Zum Kriterium der ausschließlich ausländischen Staatsangehörigkeit

    Die geltend gemachte Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 41.95 - (BVerwGE 101, 150 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 74) liegt nicht vor.

    Vielmehr hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich auf die zitierte Entscheidung Bezug genommen und ist wie diese davon ausgegangen, dass ein generelles Verbot der entschädigungslosen Enteignung von Vermögenswerten galt, die im Zeitpunkt der Enteignung im Eigentum ausländischer natürlicher oder juristischer Personen standen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1996 a.a.O. S. 154).

    Es hat nur die Maßstäbe zur Beurteilung der Staatsangehörigkeit von Enteignungsbetroffenen während der Besatzungszeit in Übereinstimmung mit der angeblichen Divergenzentscheidung dahin konkretisiert, dass sie jedenfalls keine strengeren (genaueren) sein können als diejenigen, die deutsche Stellen in den Jahren 1933 bis 1945 im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit eines Betroffenen anlegten (Urteil vom 2. Mai 1996 a.a.O. S. 157).

    Wie oben dargelegt, können die Beurteilungsmaßstäbe keine strengeren oder genaueren sein als diejenigen, die deutsche Stellen in den Jahren 1933 bis 1945 im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit eines Betroffenen anlegten (Urteil vom 2. Mai 1996 a.a.O. S. 157; Beschluss vom 19. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 10).

    Das entspricht dem wiederholt bekundeten Willen der sowjetischen Besatzungsmacht, mit Rücksicht auf ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber anderen Staaten das Eigentum ausländischer Staatsangehöriger vor dem Zugriff durch deutsche Stellen zu schützen (Urteil vom 2. Mai 1996 a.a.O. S. 155 f.).

  • VG Gera, 26.01.2005 - 2 K 1470/96
    Die Sowjetunion hatte nämlich wiederholt ihren Willen bekundet, das Eigentum ausländischer Staatsangehöriger vor dem Zugriff deutscher Stellen zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1996 - 7 C 41/95 - BVerwGE 101, 150 = VIZ 1996, 449=ZOV 1996, 299 sowie die dort genannten Verlautbarungen der Besatzungsmacht).

    Entscheidend bleibt auch hier, inwieweit die Besatzungsmacht eine von deutschen Stellen getroffene Maßnahme objektiv zu verantworten hat (BVerwGE 98, 14; BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1996 - 7 C 41/95 - a.a.O).

    Demgemäß war es Ausdruck des von den Oberbefehlshabern der Besatzungsmächte in der Proklamation Nr. 2 vom 20. September 1945 (Abi. des Kontrollrates Nr. 1 vom 29. Oktober 1945, Abschnitt III Nr. 9) bekundeten Willens, "die Wohlfahrt von Personen, die nicht deutsche Staatsbürger sind, sowie deren Eigentum und des Eigentums fremder Staaten zu gewährleisten" (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1996 - 7 C 41/95 - a.a.O).

    Bei der für das Eingreifen eines entsprechenden Enteignungsverbots demnach zu klärenden Frage, ob eine ausländische Staatsangehörigkeit oder nur eine doppelte Staatsangehörigkeit vorlag, können die Maßstäbe, nach denen die Staatsangehörigkeit von Enteignungsbetroffenen während der Besatzungszeit zu bestimmen sind, keine strengeren bzw. genaueren sein als diejenigen, die deutsche Stellen in den Jahren 1933 bis 1945 im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit eines Betroffenen anlegten (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1996 - 7 C 41/95 - a.a.O).

  • VG Gera, 13.02.2008 - 2 K 2439/03
    Die Sowjetunion hatte nämlich wiederholt ihren Willen bekundet, das Eigentum ausländischer Staatsangehöriger vor dem Zugriff deutscher Stellen zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1996 - 7 C 41.95 - BVerwGE 101, 150 = VIZ 1996, 449 [BVerwG 02.05.1996 - 7 C 41/95] = ZOV 1996, 299 sowie die dort genannten Verlautbarungen der Besatzungsmacht).

    Entscheidend bleibt auch hier, inwieweit die Besatzungsmacht eine von deutschen Stellen getroffene Maßnahme objektiv zu verantworten hat (BVerwGE 98, 1 [BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94] ; BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1996 - 7 C 41.95 - a.a.O).

    Demgemäß war es Ausdruck des von den Oberbefehlshabern der Besatzungsmächte in der Proklamation Nr. 2 vom 20. September 1945 (Abl. des Kontrollrates Nr. 1 vom 29. Oktober 1945, Abschnitt III Nr. 9) bekundeten Willens, "die Wohlfahrt von Personen, die nicht deutsche Staatsbürger sind, sowie deren Eigentum und des Eigentums fremder Staaten zu gewährleisten" (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1996 - 7 C 41.95 - a.a.O).

    Dabei können die Maßstäbe, nach denen die Staatsangehörigkeit von Enteignungsbetroffenen während der Besatzungszeit zu bestimmen sind, keine strengeren bzw. genaueren sein als diejenigen, die deutsche Stellen in den Jahren 1933 bis 1945 im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit eines Betroffenen anlegten (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1996 - 7 C 41.95 - a.a.O).

  • VG Meiningen, 25.06.2002 - 1 K 858/97

    Recht der offenen Vermögensfragen; Grundstückverkehrsgenehmigung für im Wege der

    Ein generelles Verbot der entschädigungslosen Enteignung hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch für Vermögenswerte, die im Eigentum ausländischer natürlicher oder juristischer Personen standen, angenommen (vgl. erstmals BVerwG, U. v. 30.06.1994 - 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 ff. [186 ff]; U. v. 02.05.1996 - 7 C 41.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 74 = ZOV 1996, 299 m.w.N.).

    An diesem, von allen vier Besatzungsmächten ausgesprochenen Schutzversprechen und dem daraus abzuleitenden Enteignungsverbot hat die sowjetische Besatzungsmacht auch stets festgehalten, wie sich aus deren späteren Verlautbarungen zweifellos ergibt (vgl. hierzu ausführlich: BVerwG, U. v. 30.06.1994 - 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 ff. [186 f.]; U. v. 02.05.1996 - 7 C 41.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 74 = VIZ 1996, 449).

    Selbst wenn man im vorliegenden Fall der Auffassung der Klägerinnen folgen und eine zumindest teilweise (mittelbare) Enteignung "ausländischen Vermögens" annähme, so hätte allein die Feststellung, dass sich ein bestimmter Vermögensgegenstand zum Zeitpunkt seiner Enteignung in ausländischem Eigentum befunden hat, für die Annahme eines Enteignungsverbotes nicht ausgereicht (vgl. BVerwG, U. v. 02.05.1996 - 7 C 41.95 - a.a.O.).

  • BVerwG, 07.03.2007 - 8 C 28.05

    Enteignung; besatzungshoheitliche Grundlage; bisher unbekannte SMAD-Befehle;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Restitutionsausschluss des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG werden die von deutschen Stellen durchgeführten Enteignungen dann nicht der sowjetischen Besatzungsmacht zugerechnet und sind damit von dieser Norm nicht erfasst, wenn sie einem generellen oder im Einzelfall ausgesprochenen ausdrücklichen Verbot der Besatzungsmacht zuwider liefen (Urteile vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 , vom 17. April 1997 - BVerwG 7 C 15.96 - BVerwGE 104, 279 , vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 41.95 - BVerwGE 101, 150 und vom 24. September 2003 - BVerwG 8 C 27.02 - BVerwGE 119, 82 ).
  • BVerwG, 19.12.2008 - 8 B 69.08

    Voraussetzungen der Durchbrechung eines zuvor ausgesprochenen generellen

    Danach können die Maßstäbe, nach denen die Staatsangehörigkeit von Enteignungsbetroffenen während der Besatzungszeit zu messen ist, jedenfalls keine strengeren (genaueren) sein, als diejenigen, die deutsche Stellen in den Jahren 1933 bis 1945 im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit eines Betroffenen anlegten (Urteil vom 2. Mai 1996 BVerwG 7 C 41.95 BVerwGE 101, 150 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 74).

    Das generelle Enteignungsverbot bestand für Vermögenswerte, die im Eigentum ausländischer natürlicher oder juristischer Personen standen (stRspr, vgl. Urteil vom 30. Juni 1994 BVerwG 7 C 58.93 BVerwGE 96, 183 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 26; Urteil vom 2. Mai 1996 BVerwG 7 C 41.95 - a.a.O.; Urteil vom 13. Februar 1997 BVerwG 7 C 50.95 BVerwGE 104, 84 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104).

  • BVerwG, 25.07.2000 - 8 B 134.00

    Klage des Prinzen Ernst August von Hannover auf Rückübertragung von Grundbesitz

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die einschlägigen Verlautbarungen der Alliierten mehrfach umfassend gewürdigt und hat ihnen mit der gebotenen Eindeutigkeit kein Enteignungsverbot entnehmen können, das sich auf deutsche Staatsangehörige erstreckte, soweit sie zusätzlich eine - gleich welche - ausländische Staatsangehörigkeit besaßen (vgl. Urteile vom 13. Februar 1997, a.a.O., und vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 41.95 - BVerwGE 101, 150 ; zur Nichterfassung Staatenloser vgl. Urteil vom 24. Mai 2000, a.a.O., Abdruck S. 7 f.).
  • BVerwG, 27.02.1997 - 7 C 42.96

    Sonstiges Vermögen - Bestätigte Enteignungslisten - Enteignung - Aufgeführte

    Aus dem Vorstehenden folgt - wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. BVerwGE 96, 253 [254]; Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 41.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 74 [S. 215]) - zugleich, daß am besatzungshoheitlichen Charakter der 1948 erfolgten Enteignung des streitbefangenen Grundstücks nicht zu zweifeln ist.
  • BGH, 26.10.1999 - XI ZR 263/98

    Wirksamkeit von Grundpfandrechten, die für ausländische Gläubiger im Grundbuch

    Das bereits mit der Proklamation Nr. 2 der Oberbefehlshaber der Besatzungsstreitkräfte vom 20. September 1945 (ABL. des Kontrollrats Nr. 1 vom 29. Oktober 1945, S. 8 ff.) in Abschnitt III Nr. 9 in Verbindung mit Abschnitt VI Nr. 19 b) von allen vier Besatzungsmächten ausgesprochene Schutzversprechen sowie das hieraus abzuleitende generelle Enteignungsverbot für unmittelbares Ausländervermögen (BVerwGE 96, 183, 186 f.; 101, 150, 153 f.; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1998 - V ZR 65/97, ZOV 1999, 35, 36) wurde auch von der sowjetischen Besatzungsmacht in ihren späteren Verlautbarungen aufrecht erhalten:.
  • BVerwG, 28.07.2005 - 8 B 44.05

    Bestehen eines individuellen Enteignungsverbotes auf Grund englischer

  • BVerwG, 26.07.2005 - 8 B 43.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutung

  • BVerwG, 24.05.2000 - 7 C 15.99

    Offene Vermögensfragen - Bodenreformenteignung; Enteignung eines Staatenlosen;

  • BVerwG, 01.04.1998 - 7 B 87.98

    Anspruch auf Rückübertragung eines Hausgrundstücks nach den Vorschriften des

  • VG Meiningen, 29.10.2002 - 1 K 1044/97

    Recht der offenen Vermögensfragen; Maßnahmen im Zusammenhang mit der

  • VG Leipzig, 12.11.1998 - 2 K 975/96

    Feststellung der Inhaberschaft eines Erlösauskehranspruchs; Anspruch auf

  • BVerwG, 05.09.1996 - 7 B 256.96

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

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Rechtsprechung
   BVerwG, 18.07.1995 - 7 C 41.95   

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