Rechtsprechung
| BVerwG, 13.03.2008 - 7 C 44.07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
BImSchG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 3, § 12 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 4a Satz 1; KrW/AbfG § 32 Abs. 3; Deponie-VO §§ 16, 19; VwVfG § 40; VwGO § 139 Abs. 3 Satz 4
Sicherheitsleistung, Anordnung von - bei Abfallentsorgungsanlagen; Sicherheitsleistung für immissionsschutzrechtliche Nachsorgepflichten; Ermessen bei Anordnung einer Sicherheitsleistung; Abfallentsorgungsanlagen, Sicherheitsleistungen bei. - Bundesverwaltungsgericht
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Immissionsschutzrecht: Voraussetzung für die Anordnung von Sicherheitsleistung bei Abfallentsorgungsanlagen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Öffentliches Baurecht - Liquiditätsrisiko ist Grund für Sicherheitsleistung
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Sicherheitsleistung, Anordnung von - bei Abfallentsorgungsanlagen; Sicherheitsleistung für immissionsschutzrechtliche Nachsorgepflichten; Ermessen bei Anordnung einer Sicherheitsleistung; Abfallentsorgungsanlagen, Sicherheitsleistungen bei
Besprechungen u.ä. (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Abfallentsorgungsanlagen: Sicherheitsleistung auch ohne Zweifel an Liquidität des Betreibers! (IBR 2008, 416)
- investitionsklima.de
(Entscheidungsbesprechung)
"Ob und Wie" der Sicherheitsleistung für Abfalldeponien (RA Anemon Boelling; Müllmagazin 2008, 58)
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zu den Urteilen des BVerwG vom 13.03.2008, Az.: 7 C 44.07 u. Az.: 7 C 45.07 (Abfallentsorgungsanlagen: Sicherheitsleistung auch ohne Zweifel an Liquidität des Betreibers!)" von RA Tobias Faber, original erschienen in: IBR 2008, 416.
Verfahrensgang
- VG Darmstadt, 29.09.2005 - 8 E 1976/03
- VG Darmstadt, 30.09.2005 - 8 E 1976/03
- VG Frankfurt/Main, 31.05.2006 - 2 E 2225/04
- VGH Hessen, 09.05.2007 - 6 UE 42/06
- VGH Hessen, 16.07.2007 - 6 UE 1527/06
- BVerwG, 18.10.2007 - 7 B 41.07
- BVerwG, 18.10.2007 - 7 B 49.07
- BVerwG, 13.03.2008 - 7 C 44.07
- BVerwG, 13.03.2008 - 7 C 45.07
- BVerfG, 01.09.2009 - 1 BvR 1370/08
Zeitschriftenfundstellen
- BVerwGE 131, 11
- DVBl 2008, 978
- DÖV 2008, 820
- IBR 2008, 416
- NVwZ 2008, 681
Wird zitiert von ... (15)
- BVerfG, 01.09.2009 - 1 BvR 1370/08
Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung des Betreibers einer …
Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Urteil vom 13. März 2008 (BVerwG 7 C 44.07; veröffentlicht in NVwZ 2008, S. 681) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2007 insoweit auf, als es der Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 30. September 2005 stattgegeben hat.Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Leitentscheidung vom 13. März 2008 (BVerwG 7 C 44.07) ausführlich mit dem Regelungsgehalt der § 12 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG auseinandergesetzt (vgl. NVwZ 2008, S. 681 ).
Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerdeführerin dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2008 (BVerwG 7 C 44.07; vgl. NVwZ 2008, S. 681 ) entnimmt, dass die Anordnung einer Sicherheitsleistung unterbleiben könne, wenn eine Abfallentsorgungsanlage von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieben werde.
Nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts besteht der Sinn und Zweck der § 12 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG darin, sicherzustellen, dass die öffentliche Hand bei Zahlungsunfähigkeit des Betreibers einer Abfallentsorgungsanlage nicht die zum Teil erheblichen Sicherungs-, Sanierungs- und Entsorgungskosten zu tragen hat (vgl. NVwZ 2008, S. 681 ).
Ausgehend von der nachvollziehbaren und durch die Beschwerdeführerin in der Sache nicht widerlegten Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, die Gefahr einer Kostenbelastung der öffentlichen Hand bestehe bei Deponien und Langzeitlagern einerseits und bei den sonstigen Abfallentsorgungsanlagen andererseits grundsätzlich in gleicher Weise (vgl. NVwZ 2008, S. 681 ), gebietet Art. 3 Abs. 1 GG insoweit keine differenzierende Behandlung dieser Vergleichsgruppen.
Das vom Bundesverwaltungsgericht herausgestellte besondere Kostenrisiko der öffentlichen Hand (vgl. NVwZ 2008, S. 681 ), das mit dem Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen durch private Betreiber typischerweise verbunden ist und das sich ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. BRDrucks 408/00 S. 3;… BTDrucks 14/4599, S. 128 f.;… BTDrucks 14/4926, S. 1) in der Verwaltungspraxis offenbar gerade in der Abfallentsorgungsbranche in beträchtlichem Ausmaß realisiert hat, stellt insoweit ein sachgerechtes Differenzierungskriterium dar.
- BVerwG, 17.10.2012 - 4 C 5.11
Dauerhaft ungenutzte Anlagen sind rückzubauen!
Begründet werden damit präventiv Nachsorgepflichten (vgl. dazu auch Urteil vom 13. März 2008 - BVerwG 7 C 44.07 - BVerwGE 131, 11 Rn. 27).Könnte eine Sicherheitsleistung erst dann verlangt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Liquiditätsschwäche des Vorhabenträgers bzw. seines Rechtsnachfolgers bestünden, könnte die Anordnung regelmäßig erst ergehen, wenn er im Hinblick auf seine angespannte wirtschaftliche Lage nicht mehr kreditwürdig und daher außerstande wäre, die Sicherheitsleistung zu erbringen (vgl. auch Urteil vom 13. März 2008 - BVerwG 7 C 44.07 - BVerwGE 131, 11 Rn. 29 und 33).
- OVG Niedersachsen, 16.11.2009 - 12 LB 344/07
Immissionsschutz, Anordnung einer Sicherheitsleistung; Ermessensausübung; Art der …
Zu den Anforderungen an eine fehlerfreie Ermessensausübung im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG (Anschluss an Urt. d. BVerwG v. 13.3.2008 -7 C 44.07-).Zur Stützung seiner Rechtsansicht beruft sich der Beklagte insbesondere hinsichtlich der Fragen, ob die Anordnung einer Sicherheitsleistung Zweifel an der Seriosität bzw. Liquidität des Betreibers oder Anhaltspunkte für das Fehlen eines Verwertungskonzepts voraussetze und in welchen Fällen von einem negativen Marktwert auszugehen sei, zudem auf eine im Laufe des Verfahrens ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. des BVerwG v. 13.3.2008 - 7 C 44.07 -, NVwZ 2008, 681).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner den Beteiligten bekannte Entscheidung vom 13. März 2008 (- 7 C 44/07 -, NVwZ 2008, 681), deren Begründung sich der Senat zu Eigen macht, ausgeführt, dass das Ziel des Gesetzes nur erreicht werden könne, wenn bereits das allgemeine Liquiditätsrisiko ausreiche, um eine Sicherheitsleistung verlangen zu können.
Da dieses Risiko wesentlich verursacht wird durch den negativen Marktwert, den Abfälle in der Regel haben (so auch BVerwG, Urt. v. 13.3.2008, aaO), entspricht es dem Zweck der Ermächtigung, dass die Bezirksregierung Weser-Ems sich bei der Ausübung des Ermessens am Marktwert der Abfallarten orientiert hat und Nr. 2.2 des Erlasses des MU vom 30.9.2004 (…aaO) vorsieht, dass bei den Abfallentsorgungsanlagen, in denen Abfälle angenommen oder gelagert werden, die typischerweise einen negativen Marktwert besitzen, in der Regel eine Sicherheitsleistung zu fordern ist.
Dass (gemischte) Bauabfälle allgemein einen negativen Marktwert haben, stellt auch die Klägerin nicht in Abrede (so auch BVerwG Urt. v. 13.3.2008, aaO, das Bauabfälle als Beispiel für Abfälle mit einem negativen Marktwert nennt).
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 11 A 3.09
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Anlage zur Reaktivierung beladener …
Die Klage gegen die Auferlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 108.250 EUR in der Nebenbestimmung Ziff. 7.1 ist als Anfechtungsklage zulässig, da es sich dabei ungeachtet der Formulierung als aufschiebende Bedingung um eine selbständig anfechtbare Regelung handelt, die ohne weiteres auch Gegenstand eines eigenständigen Bescheides sein könnte (vgl. zur Anfechtbarkeit der nachträglichen Auferlegung einer Sicherheitsleistung BVerwG, Urt. v. 13. März 2008 - 7 C 44.07 -, NVwZ 2008, 681 ff., hier zit. nach juris, Rn 16; für den Fall der Formulierung als Bedingung vgl. OVG Nds, Urteil v. 16. November 2009 - 12 LB 344/07 -, UPR 2010, 151 f.).Der Beklagte hat im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2008 zur nachträglichen Auferlegung von Sicherheitsleistungen keine Beseitigungs-, sondern eine Abfallverwertungsanlage betraf (Urt. v. 13. März 2008 - 7 C 44.07 -, zit. nach juris Rn 2: "Anlage zur Lagerung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung").
Die in der Begründung des Ausgangsbescheids zunächst nicht enthaltenen Erwägungen des Beklagten zur Frage des "Ob" einer Anordnung hat dieser jedenfalls mit den diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid nachgeholt, in dem er unter Bezugnahme auf die grundlegenden - auszugsweise zitierten - Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der Auferlegung einer Sicherheitsleistung auch ohne Zweifel an der Seriosität bzw. Liquidität des Anlagenbetreibers und ohne Anhaltspunkte für das Fehlen eines Verwertungskonzepts (im Urteil v. 13. März 2008 - 7 C 44.07 -, zit. nach juris Rn 22 bis 36) einerseits sowie den Runderlass "Sicherheitsleistungen bei Abfallentsorgungsanlagen (§ 12 Abs. 1 und § 17 Abs. 4a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)" - Erlass 6/2/03 des Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg vom 7. März 2003 (i.d.F. der Änderung v. 5. Februar 2009 durch den Erlass 5/1/09 v. 5. Februar 2009 betr. Aufhebung Ziff. 2.5 des Erlasses) andererseits ausgeführt hat, dass die sich daraus ergebenden ermessenslenkenden Vorgaben beachtet worden seien.
So ist auf der Grundlage der vom Beklagten in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. März 2008 - 7 C 44.07 -, zit. nach juris Rn 21 ff.), die auch der Senat sich zu eigen macht, nicht fehlerhaft, dass der Beklagte der Klägerin die Sicherheitsleistung auch ohne zusätzliche Anhaltspunkte für das Fehlen eines tragfähigen Verwertungskonzepts auferlegt hat.
Denn ein solches könnte das latent bestehende Insolvenzrisiko nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. März 2008 - 7 C 44.07 -, zit. nach juris Rn 30) weder ausschließen noch - angesichts der bei Bescheiderlass nicht absehbaren und für die Klägerin nicht beherrschbaren Marktentwicklung - die Erwartung begründen, dass die Anlage dauerhaft gewinnbringend betrieben würde.
- BVerwG, 13.03.2008 - 7 C 45.07
Sicherheitsleistung, Anordnung von - bei Abfallentsorgungsanlagen; …
Diese Entscheidung ist mit Urteil des Senats vom 13. März 2008 (BVerwG 7 C 44.07) aufgehoben worden.Einer darüber hinausgehenden Begründung der Ermessensausübung bedurfte es nicht (vgl. Urteil vom 13. März 2008 - BVerwG 7 C 44.07 - amtl. Umdr. S. 12 - 13).
Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere nicht unverhältnismäßig (vgl. Urteil vom 13. März 2008 - BVerwG 7 C 44.07 - amtl. Umdr. S. 13 - 14).
- OVG Thüringen, 08.06.2011 - 1 KO 704/07
Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Sicherheitsleistung bei einer …
Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt die Anwendung des § 56 Abs. 2 S. 1 BBergG keine Zweifel an der Seriosität bzw. Wirtschaftskraft des Unternehmers voraus (…vgl. Boldt/ Weller, a. a. O., § 56 Rdnr. 20; BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 7 C 44/07 - zur Sicherheitsleistung nach § 17 Abs. 4a S. 1 BImSchG i. d. F. vom 09.12.2006; VG Halle, Urteil vom 01.10.2009 - 3 A 29/08 -).Dies ist weder rechtlich vorgesehen noch tatsächlich praktikabel und durchführbar (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 13.03.2008, a. a. O.; VG Halle…, Urteil vom 01.10.2009, a. a. O.).
Die Zugrundelegung allgemeiner Erfahrungen bei der Ermessensausübung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (…vgl. Boldt/Weller, a. a. O., § 56 Rdnr. 20; BVerwG, Urteil vom 13.03.2008, a. a. O.; VG Halle…, Urteil vom 01.10.2009, a. a. O.).
- BVerwG, 26.06.2008 - 7 C 50.07
Deponie, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge; Rekultivierungsmaßnahme; …
Die Ermessensvorschrift des § 32 Abs. 3 KrW-/AbfG war bis zum Inkrafttreten der Deponierichtlinie so zu verstehen, dass angesichts eines latenten Insolvenzrisikos des Betreibers einer Deponie eine Sicherheitsleistung im Regelfall durch die Behörde einzufordern ist (die Rechtslage ist insoweit den Bestimmungen von § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG ähnlich, vgl. zur Ermessensausübung insoweit Urteil vom 13. März 2008 - BVerwG 7 C 44.07 - AbfR 2008, 145). - VGH Hessen, 23.09.2009 - 6 A 263/09
Sicherheitsleistung für Abfallentsorgungsanlage
Bei einer Abfallentsorgungsanlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG zur Erfüllung der Pflichten des Anlagenbetreibers nach § 5 Abs. 3 BImSchG für den Fall der Betriebseinstellung wegen der mit hohen Stilllegungs- und Nachsorgerisiken und des allgemein latent vorhandenen Liquiditätsrisikos eine nachträgliche Sicherheitsleistung anordnen (Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2008 - 7 C 45.07 -, BVerwGE 131, 11; an der entgegenstehenden Rechtsprechung im Urteil des Hess. VGH vom 9. Mai 2007 - Az. 6 UE 42/06 -, ESVGH 57, 247, hält der Senat nicht mehr fest).Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 13. März 2008 (Az. 7 C 45.07, BVerwGE 131, 11 = NVwZ 2008, 681) nach Auslegung der Vorschrift des § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG ausdrücklich festgestellt, für die Entscheidung, ob von dem privaten Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage eine nachträgliche Sicherheitsleistung verlangt werden dürfe, reiche das allgemeine latent vorhandene Liquiditätsrisiko grundsätzlich aus.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2011 - 8 B 1675/10
Anordnung einer Sicherheitsleistung zur Sicherstellung der Erfüllung der …
BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 7 C 44.07 -, BVerwGE 131, 11, nachgehend BVerfG, Beschluss vom 1. November 2009 - 1 BvR 1370/08 -, NVwZ 2009, 1484.BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 7 C 44.07 -, BVerwGE 131, 11 = juris, Rn. 28 ff.
- BVerwG, 18.10.2007 - 7 B 41.07 Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 44.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2011 - 2 L 239/09
Sicherung einer Finanzierung der Rückbaukosten nach dauerhafter Nutzungsaufgabe …
- OVG Sachsen, 05.07.2010 - 4 B 129/07
Sicherheitsleistung, Abfall, Ermessen
- VG Frankfurt/Oder, 17.03.2008 - 5 K 507/04
Sicherheitsleistung für den Betrieb einer Bauschuttrecyclinganlage.
- VG Frankfurt/Oder, 26.11.2009 - 5 K 1315/05
- VG Frankfurt/Oder, 05.09.2011 - 5 L 197/11
Immissionsschutzrecht
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