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   BVerwG, 25.05.1984 - 7 C 45.82   

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BVerwG, 25.05.1984 - 7 C 45.82 (https://dejure.org/1984,1962)
BVerwG, Entscheidung vom 25.05.1984 - 7 C 45.82 (https://dejure.org/1984,1962)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Mai 1984 - 7 C 45.82 (https://dejure.org/1984,1962)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kraftverkehr - Werbungsverbot - Außenwerbung - Taxi - Genehmigungspflicht - Verfassungsmäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1985, 900 (Ls.)
  • VBlBW 1985, 91
  • DÖV 1984, 1026
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 25.03.1966 - VII C 57.65

    Reklameverbot bei Kraftdroschken

    Auszug aus BVerwG, 25.05.1984 - 7 C 45.82
    Von ihr ist der Senat bereits bei Anwendung des früher geltenden und im wesentlichen inhaltsgleichen § 20 Abs. 4 BOKraft vom 7. Juli 1960 (BGBl. I S. 553) auf einen Fall ausgegangen, der die Eigenwerbung des Taxenunternehmers betraf (BVerwGE 24, 12 f.; ebenso BGHZ, Urteil vom 8. Mai 1970 in DB 1970, 1636 und Urteil vom 6. Oktober 1972 in DAR 1973, 136).

    Sie bezweckt außerdem, wie der Senat (BVerwGE 24, 12 f.) für den Fall der Verwendung der Außenflächen der Taxen zur Eigenwerbung ausgesprochen hat, durch Sicherstellung des möglichst neutralen Aussehens der Taxen die Chancengleichheit der Taxenunternehmen zu wahren.

    Insoweit gelten die Gründe, mit denen der Senat das Verbot, die Taxe zur Eigenwerbung zu benutzen, gebilligt hat (BVerwGE 24, 12 f.), auch für die hier in Rede stehende Fremdwerbung.

  • BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvL 53/55

    Taxi-Beschluß

    Auszug aus BVerwG, 25.05.1984 - 7 C 45.82
    Die Regelung bezweckt, im Interesse der öffentlichen Verkehrsaufgabe des Taxenverkehrs (BVerfGE 11, 168 ) und der deshalb den Taxenunternehmern aufgegebenen Betriebspflicht (§§ 21, 47 Abs. 1 und 3 PBefG) eine einheitliche äußerliche Kenntlichmachung der Taxen sicherzustellen, damit sie im Straßenverkehr für jedermann ohne weiteres erkennbar sind und von den übrigen, dem privaten Verkehr dienenden Personenkraftwagen, insbesondere auch den Mietwagen, leicht unterschieden werden können (BR-Drucks. 153/75 S. 16).
  • BGH, 08.05.1970 - I ZR 19/69

    Verwendung der Außenflächen von Personenkraftwagen zu Werbezwecken bei Mietwagen

    Auszug aus BVerwG, 25.05.1984 - 7 C 45.82
    Von ihr ist der Senat bereits bei Anwendung des früher geltenden und im wesentlichen inhaltsgleichen § 20 Abs. 4 BOKraft vom 7. Juli 1960 (BGBl. I S. 553) auf einen Fall ausgegangen, der die Eigenwerbung des Taxenunternehmers betraf (BVerwGE 24, 12 f.; ebenso BGHZ, Urteil vom 8. Mai 1970 in DB 1970, 1636 und Urteil vom 6. Oktober 1972 in DAR 1973, 136).
  • BVerwG, 30.06.2005 - 3 C 24.04

    Berufsfreiheit und Werbeverbote; Eigenwerbung an Taxen; Fremdwerbung an Taxen.

    2.3 Soweit in der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984 - BVerwG 7 C 45.82 - VRS 67, 306 sowie Beschluss vom 30. Juli 1986 - BVerwG 7 B 73.86 - VRS 71, 479 ) angenommen wurde, dass das Eigenwerbungsverbot der Sicherstellung einer einheitlichen äußerlichen Kenntlichmachung der Taxen sowie der Wahrung der Chancengleichheit durch Sicherstellung eines möglichst neutralen Aussehens und damit vernünftigen Gründen des Gemeinwohls diene, kann hieran nicht mehr festgehalten werden.
  • OVG Hamburg, 06.08.2004 - 1 Bf 83/03

    Landesrechtliche Pflicht zur Führung eines Namensschildes durch Taxenfahrer

    Hierfür spricht auch, dass das Bundesverwaltungsgericht es in seiner Entscheidung zum generellen Verbot des § 26 Abs. 3 BOKraft, die Außenflächen der Taxen für Reklamezwecke zu verwenden (Urt. v. 25.5.1984 - 7 C 45.82 = DÖV 1984, S. 1026), für selbstverständlich gehalten hat, dass zu den Vorschriften, die auf Grund von § 57 Abs. 1 Nr. 2 b PBefG über die Sicherheit und Ordnung des Betriebs von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr erlassen werden können, auch die Vorschriften gehörten, die die äußere Kennzeichnung und Beschriftung der Taxen regeln; es hat dazu ausgeführt, dies bedürfe keiner weiteren Erörterung.
  • OVG Hamburg, 05.03.2004 - 1 Bf 375/99

    Verbot von nach außen wirkender Eigenwerbung an Taxen; Berufsausübungsfreiheit

    cc) Durch diese rechtlichen und tatsächlichen Änderungen sind die Gründe, die zur Rechtfertigung des Werbeverbots an Taxen in der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.5.1984, DÖV 1984 S. 1026; Beschl. v. 30.7.1986, DÖV 1987 S. 868; VG Berlin, Urt. 12.12.1994, NVwZ 1995 S. 822; VG Hamburg, Urt. v. 4.11.1998, VRS Bd. 97 S. 466, 468, bestätigt durch OVG Hamburg, Beschl. v. 3.9.1999, 5 Bf 136/99; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand 2000, § 26 BOKraft Anmerkung 11) ursprünglich angeführt worden sind, inzwischen entfallen.
  • BVerwG, 30.07.1986 - 7 B 73.86

    Werbeverbot - Außenwerbung an Taxen - Politischer Inhalt - Ausnahmegenehmigung

    Der Senat hat bereits entschieden, daß das grundsätzliche Verbot des § 26 Abs. 3 BOKraft, die Außenfläche einer Taxe zur Eigen- oder Fremdwerbung zu benutzen, in Verbindung mit der Ausnahmemöglichkeit nach § 43 BOKraft rechtlich nicht zu beanstanden ist, insbesondere nicht die verfassungsmäßigen Rechte des Taxenunternehmers verletzt (Urteil vom 25. Mai 1984 - 7 C 45.82 - in DÖV 1984, 1026); § 26 Abs. 3 BOKraft stellt ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG dar.
  • BVerfG, 06.12.2002 - 1 BvR 1409/02

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei noch ausstehender

    Die Norm behandelt einerseits Taxen und Mietwagen gleich, obwohl zwischen ihnen nicht nur im Hinblick auf das einheitliche Erscheinungsbild, das nach § 26 Abs. 1 BOKraft nur für Taxen, nicht aber für Mietwagen gilt, rechtlich erhebliche Unterschiede bestehen (vgl. hierzu BVerwG, DÖV 1984, S. 1026; VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2001, S. 375 [376]).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.2000 - 3 S 596/00

    Eigenwerbung an Mietwagen im Fernverkehr

    Darüber hinaus soll die Vorschrift des § 26 Abs. 3 BOKraft durch Sicherstellung des möglichst neutralen Aussehens der Taxen und damit der Chancengleichheit der Taxenunternehmer untereinander die Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs als öffentliches Verkehrsmittel wahren (BVerwG, Urteile vom 25.3.1966 - VII C 57/65 -, BVerwGE 24, 12 und vom 25.5.1984 - 7 C 45.82 -, NVwZ 1985, 900 sowie Beschluss vom 30.7.1986 - 7 B 73.86 -, Buchholz 442.015 BOKraft Nr. 3).
  • BVerwG, 09.04.1987 - 7 B 29.87

    Taxi - Ausnahmegenehmigungen vom Werbeverbot - Politische Aussagen - Nicht

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Urteil vom 25. Mai 1984 - BVerwG 7 C 45.82 - DÖV 1984, 1026 sowie Beschluß vom 30. Juli 1986 - BVerwG 7 B 73.86 - Buchholz 442.015 BOKraft Nr. 3) hat das Berufungsgericht diese Genehmigungspraxis als sachgerecht und im Hinblick auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung in Art. 5 Abs. 1 GG und der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG als verfassungsrechtlich bedenkenfrei bezeichnet sowie auch einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneint.
  • VG Gelsenkirchen, 25.03.2009 - 7 K 696/08

    Ausnahmegenehmigung, Werbung, Taxi

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984 - 7 C 45/82 -, juris, Rd.-Nr. 13 f.
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