Rechtsprechung
   BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 46.78   

Geschwindigkeitsbegrenzung Stadtautobahn

Verkehrsregelung, Rechtsnatur, §§ 42, 43, 47 VwGO, § 35 S. 2 VwVfG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Alpmann Schmidt

    § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1 S. 1 ; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 3;- StVO § 30 Abs. 1; VwGO § 42, 43, § 113 Abs. 1 S. 4; VwfG § 35 S. 2

  • verkehrslexikon.de

    Geltung von Verkehrszeichen und zur Zulässigkeit von Geschwindigkeitsbeschränkungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 59, 221
  • NJW 1980, 1640
  • DVBl 1980, 299



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (120)  

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09  

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Rechtsschutz gegen die Aufstellung

    Dies stehe nicht im Widerspruch zur Aussage des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 13. Dezember 1979 (BVerwGE 59, 221 ), wonach ein Verkehrsteilnehmer von dem Verwaltungsakt erst dann betroffen werde, wenn er sich (erstmalig) der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersehe.
  • BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92  

    Busspur - § 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, §

    Zutreffend bewertet das Berufungsgericht diese Anordnung als Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG = § 35 S. 2 HessVwVfG) mit Dauerwirkung (vgl. BVerwGE 59, 221 [225 f.]); denn sie regelt eine konkrete örtliche Verkehrssituation dauerhaft in der Weise, daß der durch Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierungen gekennzeichnete Sonderfahrstreifen Omnibussen des Linienverkehrs vorbehalten ist (§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Zeichen 245 StVO).

    Auf die Frage, wann die Widerspruchsfrist (§ 70 VwGO) gegen verkehrsregelnde Anordnungen und Verkehrsschilder zu laufen beginnt (vgl. hierzu BVerwGE 59, 221 [226]; OVG Münster NJW 1990, 2835; VGH Mannheim NVwZ-RR 1990, 59; VGH Kassel NVwZ 1992, 5; OVG Hamburg NJW 1992, 1909; Manssen NZV 1992, 465 [468]), kommt es hier nicht an, denn der Kläger hat bereits eine Woche nach der Aufstellung der streitigen Verkehrsschilder und mithin keinesfalls zu spät Widerspruch erhoben.

    Es hat dabei aber den in späteren Entscheidungen hervorgehobenen Rechtscharakter solcher Maßnahmen als Dauerverwaltungsakt (vgl. insbesondere BVerwGE 59, 221 [226]) noch nicht hinreichend beachtet.

  • BVerwG, 11.12.1996 - 11 C 15.95  

    Abschleppen eines ursprünglich ordnungsgemäß geparkten Kraftwagens

    "Das Haltverbotsschild nach Zeichen 283 zu § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO ist wie jedes andere Verkehrszeichen ein Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung i.S. des § 35 Satz 2 VwVfG (vgl. BVerwGE 59, 221; 92, 32; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl. 1995, § 41 StVO Nr. 247 m.w.N.).

    Dies entspricht der Wirkung vergleichbarer anderer öffentlicher Bekanntmachungen (vgl. etwa § 41 Abs. 5 VwVfG i.V. mit § 15 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwZG und § 74 Abs. 5 VwVfG) und steht nicht im Widerspruch zur Aussage des BVerwG im Urteil vom 13.12.1979 (BVerwGE 59, 221, 226), wonach ein Verkehrsteilnehmer von dem Verwaltungsakt erst dann betroffen wird, »wenn er sich (erstmalig) der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersieht«.

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht