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   BVerwG, 15.04.1997 - 7 C 46.96   

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https://dejure.org/1997,4196
BVerwG, 15.04.1997 - 7 C 46.96 (https://dejure.org/1997,4196)
BVerwG, Entscheidung vom 15.04.1997 - 7 C 46.96 (https://dejure.org/1997,4196)
BVerwG, Entscheidung vom 15. April 1997 - 7 C 46.96 (https://dejure.org/1997,4196)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rückübertragung eines ehemaligen Bodenreformgrundstücks nach dem Vermögensgesetz (VermG) - Entzug des Grundstücks durch unlautere Machenschaften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BesitzwechselVO § 1; VermG § 2 Abs. 1 S. 1 Alt. 2
    Offene Vermögensfragen - Restitutionsberechtigung des Erben eines Neubauern bei Abschluß eines Nutzungsvertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 25.02.1994 - 7 C 32.92

    Vermögensfragen - Bodenreformgrundstücke - Rückführung - Entschädigungslose

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1997 - 7 C 46.96
    Grund hierfür war der Charakter des Bodenreformeigentums als "Arbeitseigentum" (vgl. BVerwGE 95, 170 [BVerwG 25.02.1994 - 7 C 32/92]).

    Bis zu dieser Entscheidung des Staates hatte der Erbe lediglich die tatsächliche Aussicht oder bestenfalls, insbesondere nach dem Erlaß der Änderungsverordnung vom 7. Januar 1988, einen Rechtsanspruch auf Erwerb des Eigentums am Bodenreformgrundstück, der indes dem Eigentumserwerb durch Erbgang nicht gleichsteht (vgl. BVerwGE 95, 170 [BVerwG 25.02.1994 - 7 C 32/92]; Urteil vom 19. März 1996 - BVerwG 7 C 30.95 - VK 1996, 388; BGH, Urteil vom 16. Februar 1996 - V ZR 208/94 - VIZ 1996, 345).

  • BVerwG, 19.03.1996 - 7 C 30.95

    Offene Vermögensfragen: Rückübertragung von Bodenreformland an den Erben eines

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1997 - 7 C 46.96
    Bis zu dieser Entscheidung des Staates hatte der Erbe lediglich die tatsächliche Aussicht oder bestenfalls, insbesondere nach dem Erlaß der Änderungsverordnung vom 7. Januar 1988, einen Rechtsanspruch auf Erwerb des Eigentums am Bodenreformgrundstück, der indes dem Eigentumserwerb durch Erbgang nicht gleichsteht (vgl. BVerwGE 95, 170 [BVerwG 25.02.1994 - 7 C 32/92]; Urteil vom 19. März 1996 - BVerwG 7 C 30.95 - VK 1996, 388; BGH, Urteil vom 16. Februar 1996 - V ZR 208/94 - VIZ 1996, 345).
  • BGH, 16.02.1996 - V ZR 208/94

    Pflicht des Erben zur Weiterübertragung des Eigentums an einem Grundstück aus der

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1997 - 7 C 46.96
    Bis zu dieser Entscheidung des Staates hatte der Erbe lediglich die tatsächliche Aussicht oder bestenfalls, insbesondere nach dem Erlaß der Änderungsverordnung vom 7. Januar 1988, einen Rechtsanspruch auf Erwerb des Eigentums am Bodenreformgrundstück, der indes dem Eigentumserwerb durch Erbgang nicht gleichsteht (vgl. BVerwGE 95, 170 [BVerwG 25.02.1994 - 7 C 32/92]; Urteil vom 19. März 1996 - BVerwG 7 C 30.95 - VK 1996, 388; BGH, Urteil vom 16. Februar 1996 - V ZR 208/94 - VIZ 1996, 345).
  • BVerwG, 29.08.1996 - 7 C 43.95

    Offene Vermögensfragen - Rechtsnachfolge bei Entzug eines Bodenreformgrundstücks;

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1997 - 7 C 46.96
    Wie der Senat bereits in seinem den Verfahrensbeteiligten bekannten Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 7 C 43.95 - entschieden hat, ist im Fall des Entzugs eines Bodenreformgrundstücks der Erbe des geschädigten Neubauern nicht dessen Rechtsnachfolger und damit nicht Berechtigter.
  • BVerfG, 04.10.1995 - 1 BvR 1881/95

    Verpflichtung des Erben eines Eigentümers von Grundstücken aus der Bodenreform

    Auszug aus BVerwG, 15.04.1997 - 7 C 46.96
    Diese Bestimmungen wurden vielmehr durch die Bestimmungen der Besitzwechselverordnungen überlagert, so daß das Bodenreformland nicht in den allgemeinen Nachlaß fiel (vgl. BVerfG, VIZ 1996, 81).
  • BVerwG, 27.01.2000 - 8 B 346.99

    Entzug eines Bodenreformgrundstücks; Rechtsnachfolge; Restitutionsberechtigung

    Die Erben eines Neubauern sind keine Rechtsnachfolger im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG hinsichtlich solcher Grundstücke aus der Bodenreform, die schon zu dessen Lebzeiten in Eigentum des Volkes übergegangen waren (festhalten an Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 7 C 46.96 -, VIZ 1997, 411).

    Ferner ist geklärt, daß im Falle des Entzuges eines Bodenreformgrundstücks der Erbe des geschädigten Neubauern nicht dessen Rechtsnachfolger und damit nicht Berechtigter ist (Urteile vom 15. April 1997 - BVerwG 7 C 46.96 -, VIZ 1997, 411 und 29. August 1996 - BVerwG 7 C 43.95 - a.a.O.).

    Eine Privatisierung volkseigener Grundstücke aus der Bodenreform war kein Gegenstand dieses Gesetzes (vgl. auch Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 7 C 46.96 - a.a.O. und Beschluß vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 163.99 - n.V.).

    Diese Regelung der sog. 'hängenden Bodenreformgrundstücke' auf Fälle zu erstrecken, in denen bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 6. März 1990 kein Bodenreformeigentum mehr bestand und keine natürliche Person als Eigentümer eines Bodenreformgrundstücks im Grundbuch eingetragen war, hatte der Gesetzgeber weder Grund noch Anlaß, da derart abgeschlossene Tatbestände keiner sachenrechtlichen Abwicklung bedurften und die Wiedergutmachung von Vermögensschäden im Vermögensgesetz geregelt ist" (Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 7 C 46.96 - a.a.O.).

  • BVerwG, 28.01.2000 - 8 B 345.99

    Eigentumserwerb auf Grund eines von der Kreisbodenkommission bestätigten

    Ferner ist geklärt, daß im Falle des Entzuges eines Bodenreformgrundstücks der Erbe des geschädigten Neubauern nicht dessen Rechtsnachfolger und damit nicht Berechtigter ist (Urteile vom 15. April 1997 - BVerwG 7 C 46.96 -, VIZ 1997, 411 und 29. August 1996 - BVerwG 7 C 43.95 - a.a.O.).

    Eine Privatisierung volkseigener Grundstücke aus der Bodenreform war kein Gegenstand dieses Gesetzes (vgl. auch Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 7 C 46.96 - a.a.O. und Beschluß vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 163.99 - n.V.).

    Diese Regelung der sog. 'hängenden Bodenreformgrundstücke' auf Fälle zu erstrecken, in denen bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 6. März 1990 kein Bodenreformeigentum mehr bestand und keine natürliche Person als Eigentümer eines Bodenreformgrundstücks im Grundbuch eingetragen war, hatte der Gesetzgeber weder Grund noch Anlaß, da derart abgeschlossene Tatbestände keiner sachenrechtlichen Abwicklung bedurften und die Wiedergutmachung von Vermögensschäden im Vermögensgesetz geregelt ist" (Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 7 C 46.96 - a.a.O.).

  • BVerwG, 08.06.2000 - 8 B 126.00

    Die rechtliche Stellung des Erben eines Neubauerns bei Entzug eines

    Ferner ist geklärt, daß im Falle des Entzuges eines Bodenreformgrundstücks der Erbe des geschädigten Neubauern nicht dessen Rechtsnachfolger und damit nicht Berechtigter ist (Urteile vom 15. April 1997 - BVerwG 7 C 46.96 -, VIZ 1997, 411 und 29. August 1996 - BVerwG 7 C 43.95 - a.a.O.).

    Eine Privatisierung volkseigener Grundstücke aus der Bodenreform war kein Gegenstand dieses Gesetzes (vgl. auch Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 7 C 46.96 - a.a.O. und Beschluß vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 163.99 - n.v.).".

  • BVerwG, 24.01.2001 - 8 C 12.00

    Apotheke; besatzungshoheitliche Enteignung von Apotheken; Apotheke in

    Auf dieser Grundlage hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Erbe eines geschädigten Neubauern nicht Rechtsnachfolger im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG ist (Urteile vom 29. August 1996 - BVerwG 7 C 43.95 - a.a.O. S. 31 ff. und vom 15. April 1997 - BVerwG 7 C 46.96 - VIZ 1997, 411 sowie Beschluss vom 27. Januar 2000 - BVerwG 8 B 346.99 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 42 S. 1 ).
  • BVerwG, 07.11.2000 - 7 B 142.00

    Rückübertragung von Grundstücken - Erbe eines Bodenreformeigentümers als

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Erbe eines Bodenreformeigentümers kein Rechtsnachfolger im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG hinsichtlich solcher Grundstücke aus der Bodenreform ist, die schon zu Lebzeiten des Bodenreformeigentümers in Eigentum des Volkes übergegangen waren (BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 7 C 43.95 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 23; Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 7 C 46.96 - VIZ 1997, 411; Beschluss vom 27. Januar 2000 - BVerwG 8 B 346.99 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 42).
  • BVerwG, 17.11.1997 - 7 B 380.97

    Möglichkeit des Übergangs eines Bodenreformgrundstücks auf den Erben im Wege der

    Danach fiel das Bodenreformland aufgrund seiner speziellen Eigenart als "Arbeitseigentum" nicht in den allgemeinen Nachlaß; der Eigentumserwerb des Erben setzte vielmehr die (erneute) staatliche Übertragung des Bodenreformgrundstücks an ihn persönlich voraus; erst durch einen solchen dem Erbfall nachfolgenden besonderen Hoheitsakt wurde der Erbe in das Eigentum am Bodenreformgrundstück eingewiesen; bis zu dieser Entscheidung des Staates hatte der Erbe lediglich die tatsächliche Aussicht oder bestenfalls einen Rechtsanspruch auf Erwerb des Eigentums am Bodenreformgrundstück (Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 7 C 43.95 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 23; Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 7 C 46.96 - VIZ 1997, 411; jeweils m.w.N.).
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