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   BVerwG, 13.10.1994 - 7 C 48.93   

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https://dejure.org/1994,671
BVerwG, 13.10.1994 - 7 C 48.93 (https://dejure.org/1994,671)
BVerwG, Entscheidung vom 13.10.1994 - 7 C 48.93 (https://dejure.org/1994,671)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Oktober 1994 - 7 C 48.93 (https://dejure.org/1994,671)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 97, 31
  • ZIP 1994, 1978
 
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Wird zitiert von ... (38)

  • BVerwG, 27.07.2006 - 3 C 24.05

    Vermögenszuordnung; Wirtschaftseinheit; Treuhandunternehmen; Fonds;

    Ein umgewandeltes Treuhandunternehmen hat mit der Umwandlung am 1. Juli 1990 das Eigentum an einem volkseigenen Gebäude, das in der Fondsinhaberschaft der bisherigen Wirtschaftseinheit stand, und an dem volkseigenen Grundstück, auf dem dieses errichtet war, auch dann erlangt, wenn das Gebäude auf der Grundlage eines Nutzungsvertrages einem anderen zur zeitweiligen Nutzung überlassen war (Fortführung des Urteils vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 48.93 - BVerwGE 97, 31).

    Das hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden (Urteile vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 48.93 - BVerwGE 97, 31 = Buchholz 428.2 § 4 VZOG Nr. 5; vom 19. November 1998 - BVerwG 3 C 28.97 - a.a.O.; vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 17.01 - BVerwGE 115, 62 = Buchholz 111 Art. 26 EV Nr. 6 ; vom 16. Oktober 2001 - BVerwG 3 C 12.01 - Buchholz 115 Sonst.

    Damit hat es zum einen ausgesprochen, dass das Grundstück nicht in das Eigentum des anderen Rechtsträgers fällt, Gebäude und Grundstück also kein unterschiedliches rechtliches Schicksal erleiden; § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG wollte nicht bewirken, dass das einheitliche Volkseigentum aufgespaltet wird (Urteil vom 13. Oktober 1994, a.a.O. ; vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1998 - V ZR 263/96 - VIZ 1998, 259 ).

    Zum anderen hat es entschieden, dass sich die Eigentumszuweisung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG im Konfliktfalle nach der Fondsinhaberschaft am Gebäude und nicht nach der Rechtsträgerschaft am Grundstück richtet; dies entspricht der wirtschaftlichen Realität der DDR und zugleich den Zwecken des Vermögenszuordnungsrechts (Urteil vom 13. Oktober 1994, a.a.O. ).

    § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG will unter anderem die Wettbewerbsfähigkeit der bisher volkseigenen Unternehmen herstellen und sie hierzu mit ihrem bisherigen Produktivvermögen ausstatten (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1994 a.a.O. ).

    Dem entspricht, dass die Vorschrift an die sachenrechtliche Lage anknüpft (Urteil vom 13. Oktober 1994 a.a.O. ).

    Nutzt die Wirtschaftseinheit ein in fremder Rechtsträgerschaft stehendes Grundstück aufgrund eines Nutzungsvertrages dauerhaft, so erlangt der schuldrechtliche Nutzungsvertrag ausnahmsweise eigentumsbegründende Wirkung, sofern das überlassene Grundstück betriebsnotwendig ist (Urteil vom 13. Oktober 1994, a.a.O. ).

  • BGH, 23.02.2001 - V ZR 463/99

    Übergang von Grund und Boden in das Eigentum der nutzenden Kapitalgesellschaft

    a) Sinn und Zweck des Treuhandgesetzes ist, die unternehmerische Tätigkeit des Staates durch Privatisierung der Wirtschaftsgüter zurückzuführen, die Wettbewerbsfähigkeit der bisher volkseigenen Unternehmen herzustellen, den schon vor der Umwandlung genutzten Grund und Boden sowie das Betriebsvermögen für wirtschaftliche Zwecke bereitzustellen und so der umgewandelten Wirtschaftseinheit die Grundlage für die unternehmerische Tätigkeit und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern (Senat, Urt. v. 9. Januar 1998, V ZR 263/96, VIZ 1998, 259, 262; BVerwGE 97, 31, 35; BVerwG, VIZ 1999, 529, 530).

    b) Das Bundesverwaltungsgericht hat aus der primär marktwirtschaftlichen Zielsetzung des Treuhandgesetzes den Schluß gezogen, daß bei einem Auseinanderfallen von Rechtsträgerschaft und Fondsinhaberschaft und einer Nutzung des Grundstücks ausschließlich zu betrieblichen Zwecken des Fondsinhabers das Eigentum an dem Grundstück auf die im Zuge der Umwandlung nach dem Treuhandgesetz aus dem Fondsinhaber hervorgegangenen Kapitalgesellschaft übergegangen ist (BVerwGE 97, 31).

    Grundlage für die wirtschaftliche Betätigung der Rechtsvorgängerin der Klägerin war - im Unterschied zu dem der Entscheidung des BVerwG, BVerwGE 97, 31 zugrundeliegenden Sachverhalt - von Anfang an nicht das gesamte Grundstück, sondern nur eine Teilfläche, während auf der übrigen Fläche bereits seit 1960 ein kommunaler Kindergarten betrieben wurde.

  • BVerwG, 15.12.1994 - 7 C 57.93

    Wiedervereinigung - Restitution - Kommunales Finanzvermögen - Volkseigenes

    Insbesondere ihre Rechtsträgerschaft am Grundstück vermittelte keine eigentümerähnliche Verfügungsbefugnis, sondern nur eine Art "Verwaltungskompetenz" zu dem Zweck, im staatlichen Interesse die effektive Nutzung von Grund und Boden sicherzustellen (vgl. Urteil des Senats vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 48.93 -, zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt).
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