Rechtsprechung
   BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 51.87   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Kultusministerkonferenz

    Zulassung zum Medizinstudium

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kapazitätsermittlung an Hochschulen - Berücksichtigung von wissenschaftlichen Mitarbeitern

Verfahrensgang

  • VG Hamburg, 19.04.1985 - 6 Z 457/83
  • OVG Hamburg, 15.12.1986 - III 122/85
  • BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 51.87

Zeitschriftenfundstellen

  • DVBl 1990, 940



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Wird zitiert von ... (71)  

  • BVerwG, 20.07.1990 - 7 C 90.88  

    Zweitsturium und Aufnahmekapazitäten - Ermittlung des für die Aufnahmekapazität

    Wissenschaftliche Mitarbeiter sind grundsätzlich als Lehrpersonen in die Ermittlung des für die Aufnahmekapazität der Lehreinheit maßgeblichen Lehrangebots einzubeziehen, es sei denn, ihnen sind spezielle Dienstaufgaben übertragen, die im Hinblick auf Art und Umfang ausnahmsweise die Wahrnehmung von Lehraufgaben verbieten (im Anschluß an das Urteil vom 20. April 1990 - BVerwG 7 C 51.87 -).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 20. April 1990 - BVerwG 7 C 51.87 - (UA S. 7) im Anschluß an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1984 - 1 BvR 580/83 u.a. - (BVerfGE 66, 155, 185) ausgeführt hat, ist ein Bedarf nach solcher Lehre in zulassungsbeschränkten Studiengängen ohne weitere Prüfung zu unterstellen.

    Diese Deutung der Vorschrift, die auch dem erwähnten Senatsurteil vom 20. April 1990 - BVerwG 7 C 51.87 - (UA S. 6 ff.) zugrunde liegt, entspricht zugleich den Absichten, die der Bundesgesetzgeber bei der Schaffung des Hochschulrahmengesetzes verfolgte.

    Hieraus hat der Senat in seinem Urteil vom 20. April 1990 - BVerwG 7 C 51.87 - (UA S. 7 f.) die Befugnis der Haushaltsgesetzgeber der Länder und der auf der Grundlage des Wissenschaftshaushalts zu weiteren Dispositionen ermächtigten Wissenschafts- und Hochschulverwaltungen hergeleitet, bestimmte Stellen von wissenschaftlichen Mitarbeitern, auch wenn das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsnutzung im Prinzip deren Lehreinsatz gebietet, aus besonderen Gründen der Lehre ganz zu entziehen, so daß sie ihre Eigenschaft als Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals im Sinne von § 8 Abs. 1 KapVO verlieren und darum bei der Ermittlung des maßgeblichen Lehrangebots unberücksichtigt bleiben müssen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 66, 155, 180 f.) und des Senats (Urteil vom 23. Juli 1987 - BVerwG 7 C 10.86 u.a. - NVwZ 1989, 360 = KMK-HSchR 1988, 342 = Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 34 S. 21 und Urteil vom 20. April 1990 - BVerwG 7 C 51.87 - UA S. 13 ff.) sind die in die Kapazitätsberechnung einzustellenden Lehrdeputate seit der Reform der Personalstruktur durch das Hochschulrahmengesetz zur Vermeidung eines Verfassungsverstoßes grundsätzlich nach dem im Auftrag der Kultusministerkonferenz - KMK - erarbeiteten Entwurf einer Vereinbarung über die Lehrverpflichtungen an Hochschulen - ohne Kunsthochschulen -, Stand 2. September 1982 (NVwZ 1985, 552), zu bemessen; dieser hat wegen des ihm zugrundeliegenden Konsenses zwischen den zuständigen Länderexperten die Qualität eines Orientierungsrahmens, von dem die einzelnen Länder nicht ohne gewichtige Gründe abweichen dürfen.

  • OVG Hamburg, 16.03.2006 - 3 Nc 1/06  

    Zulassung zum Studium

    Mit der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 1990 (DVBl. 1990 S. 940) gegebenen Begründung, den wissenschaftlichen Mitarbeitern oblägen nach der gesetzlichen Funktionsbeschreibung in § 53 Abs. 2 Satz 1 Hochschulrahmengesetz [in der Fassung des Gesetzes v. 14.11.1985, BGBl. I S. 2090] - HRG a.F. - als Teil ihrer wissenschaftlichen Dienstleistungen lediglich Aufgaben in der unselbständigen Lehre, lasse sich die Abweichung vom Stellen- und Sollprinzip nicht mehr rechtfertigen.

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 1990 (DVBl. 1990 S. 940) sei weiterhin maßgeblich.

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 1990 (DVBl. 1990 S. 940) zwingt zu keiner abweichenden Beurteilung.

    Der Einsatz wissenschaftlicher Mitarbeiter soll nicht das Angebot an ausbildungstragender selbständiger Lehre erhöhen, sondern die selbständige Lehre im erforderlichen Umfang um unselbständige Lehre ergänzen und sie zugleich entlasten (BVerwG, Urt. v. 20.4.1990, DVBl. 1990 S. 940, 941; Urt. v. 23.7.1987, NVwZ 1989 S. 360, 362).

  • VG Düsseldorf, 10.11.2010 - 15 Nc 18/10  

    Zulassung Studium außerhalb Studiengang Lehreinheit Zahnmedizin

    vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. September 1990, 7 C 51.87, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1990, 940 (941).

    vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87, Deutsches Verwaltungsblatt Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1990, 940 f. (941).

    vgl. aus der Rechtsprechung der Kammer zuletzt Beschlüsse vom 9. November 2009, 15 Nc 29/09 u.a., vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u. a., jeweils a. a. O.; i. E. wohl auch OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2010, 13 C 1/10 - 13 C 9/10, vom 7. Mai 2009, 13 C 11/09, und vom 27. April 2009, 13 C 10/09, jeweils juris-Dokumentation und www.nrwe.de; zum Ganzen, allerdings nur für den Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter: OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2007, 13 C 155/06 u.a. und 13 C 158/06 u.a., vom 17. Februar 2006, 13 C 262/05, und vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99, sowie Urteil vom 16. Oktober 1986, 13 A 2816/85; für die Stellengruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter auch: BVerwG, Urteil vom 20. April 1990, a. a. O..

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