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   BVerwG, 03.02.1984 - 7 C 56.83   

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BVerwG, 03.02.1984 - 7 C 56.83 (https://dejure.org/1984,3584)
BVerwG, Entscheidung vom 03.02.1984 - 7 C 56.83 (https://dejure.org/1984,3584)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Februar 1984 - 7 C 56.83 (https://dejure.org/1984,3584)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 58.82

    Namensänderung

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1984 - 7 C 56.83
    Der erkennende Senat hat in Urteilen vom 10. März 1983 u.a. in den Sachen BVerwG 7 C 7.81 (StAZ 1983, 250 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 48) und BVerwG 7 C 58.82 (BVerwGE 67, 52 = StAZ 1983, 254 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 50) die Voraussetzungen verdeutlicht, die bei Stiefkindern die Annahme eines wichtigen Grundes für die Änderung des Familiennamens rechtfertigen.

    Maßgebend für die Beurteilung der Anfechtungsklage ist im vorliegenden Fall aber die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht, weil die Beklagte die Wirksamkeit der Namensänderung bis zur Aushändigung einer entsprechenden Urkunde nach Unanfechtbarkeit des Bescheides hinausgeschoben hat (vgl. BVerwGE 67, 52 [BVerwG 10.03.1983 - 7 C 58/82]).

    Ein die Änderung des Familiennamens rechtfertigender wichtiger Grund ist hiernach dann gegeben, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet, wobei die insoweit zu stellenden Anforderungen sich nach dem Gewicht der jeweils im Einzelfall entgegenstehenden Belange bestimmen (vgl. BVerwGE 67, 52 [BVerwG 10.03.1983 - 7 C 58/82]).

    Das Namensänderungsrecht darf daher nicht dazu herhalten, im Bewußtsein des Kindes die Tatsache zu verdrängen, daß es sozusagen "zwei Väter" hat; dieser Gesichtspunkt gewinnt insbesondere dann an Gewicht, wenn das Kind bereits eine enge Bindung an den leiblichen Vater entwickelt hatte (BVerwGE 67, 52 [BVerwG 10.03.1983 - 7 C 58/82]).

    In diesen Fällen entspricht es vielmehr am ehesten dem Wohl des Kindes, die Ursachen einer solchen Fehlentwicklung abzubauen; dies gilt insbesondere dann, wenn sich der leibliche Vater als nichtsorgeberechtigter Elternteil aus seiner auch ihm obliegenden Elternverantwortung heraus bemüht, zu dem Kind gute persönliche Beziehungen zu pflegen (vgl. BVerwGE 67, 52 [BVerwG 10.03.1983 - 7 C 58/82]; ferner Senatsurteil vom 10. März 1983 - BVerwG 7 C 14.81 - <StAZ 1983, 252 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 49>).

    Soweit der Senat in seinen Urteilen vom 10. März 1983 ausgeführt hat, Kinder könnten nicht völlig konfliktfrei leben, Kinder aus geschiedenen Ehen müßten daher jedenfalls in gewissem Umfang mit den damit verbundenen Problemen zu leben lernen (vgl. BVerwGE 67, 52 [BVerwG 10.03.1983 - 7 C 58/82]), gilt dies selbstverständlich nur, soweit die Bewältigung der jeweiligen Konfliktsituation dem betroffenen Kind nach Alter und Entwicklung in dem Sinne zumutbar ist, daß sie seine gedeihliche Entwicklung ernstlich nicht beeinflußt.

    Für die Änderung des Familiennamens fehlt es daher insbesondere dann an einem wichtigen Grund, wenn die Namensänderung nur verdecken soll, daß das Kind aus einer geschiedenen Ehe stammt, um den damit im Alltag verbundenen Problemen aus dem Weg zu gehen (vgl. BVerwGE 67, 52 [BVerwG 10.03.1983 - 7 C 58/82]).

  • BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 93.82

    Stiefkinder - Änderung des Familiennamens - Wichtiger Grund - Interessenabwägung

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1984 - 7 C 56.83
    Die Verhältnisse seien hier gänzlich anders als in dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 1983 in der Sache BVerwG 7 C 93.82 zugrundeliegenden Fall.

    Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 10. März 1983 - BVerwG 7 C 93.82 - (StAZ 1983, 251 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 51 r NJW 1983, 1867 = FamRZ 1983, 809 = BayVBl. 1983, 475) ausgesprochen, daß bei der Interessenabwägung, ob das Kindeswohl die Namensänderung gebietet, dem Vorhandensein von Halbgeschwistern in der neuen Ehe des sorgeberechtigten Elternteils besondere Bedeutung zukommt.

    In der Sache BVerwG 7 C 93.82 lag ein Sachverhalt vor, bei dem das Kind bei Trennung seiner Eltern erst ein Jahr alt war und zu seinem leiblichen Vater noch keinerlei persönliche Beziehungen entwickelt, vielmehr von klein auf seinen Stiefvater als seinen richtigen Vater angesehen hatte und in der neuen Familie seiner Mutter und des Stiefvaters gemeinsam mit einem kleinen Halbbruder aufwuchs und erzogen wurde.

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1984 - 7 C 56.83
    Dies entspricht auch der Wertung des Gesetzgebers bei der Regelung des § 1634 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Befugnis des nichtsorgeberechtigten Elternteils zum persönlichen Umgang mit dem Kind nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden darf, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist (vgl. auch BVerfGE 31, 194 [BVerfG 15.06.1971 - 1 BvR 192/70]).
  • BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 14.81
    Auszug aus BVerwG, 03.02.1984 - 7 C 56.83
    In diesen Fällen entspricht es vielmehr am ehesten dem Wohl des Kindes, die Ursachen einer solchen Fehlentwicklung abzubauen; dies gilt insbesondere dann, wenn sich der leibliche Vater als nichtsorgeberechtigter Elternteil aus seiner auch ihm obliegenden Elternverantwortung heraus bemüht, zu dem Kind gute persönliche Beziehungen zu pflegen (vgl. BVerwGE 67, 52 [BVerwG 10.03.1983 - 7 C 58/82]; ferner Senatsurteil vom 10. März 1983 - BVerwG 7 C 14.81 - <StAZ 1983, 252 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 49>).
  • BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 7.81

    Stiefkinder - Änderung des Familiennamens - Wichtiger Grund - Voraussetzungen der

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1984 - 7 C 56.83
    Der erkennende Senat hat in Urteilen vom 10. März 1983 u.a. in den Sachen BVerwG 7 C 7.81 (StAZ 1983, 250 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 48) und BVerwG 7 C 58.82 (BVerwGE 67, 52 = StAZ 1983, 254 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 50) die Voraussetzungen verdeutlicht, die bei Stiefkindern die Annahme eines wichtigen Grundes für die Änderung des Familiennamens rechtfertigen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2004 - 8 E 380/04

    Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verwaltungsprozess; Änderung des

    vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 -, BVerwGE 116, 28; vom 10. März 1983 - 7 C 58/62 -, BVerwGE 67, 52, vom 3. Februar 1984 - 7 C 40.83 -, Buchholz, 402.10 § 3 NÄG Nr. 52 und - 7 C 55/83 - sowie - 7 C 56/83 -, vom 4. Juni 1986 - 7 C 77/85 -, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 57; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 A 715/00 -, NJW 2001, 2565; OVG Brandenburg, Urteil vom 20. November 2003 - 4 A 277/02 -, FamRZ 2004, 1399.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 10. März 1983 - 7 C 58.82 -, a.a.O. und vom 3. Februar 1984 - 7 C 56/83 - OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2000, a.a.O..

    BVerwG, Urteile vom 10. März 1983 - 7 C 58.82 -, a.a.O., vom 3. Februar 1984 - 7 C 55/83 - und - 7 C 56/83 -.

  • OVG Niedersachsen, 16.05.2023 - 11 LA 279/21

    Abwägung; Amtsermittlung; Begründung; Berufungszulassung; Ermessen; ernstliche

    Anders kann die Rechtslage ausnahmsweise dann zu beurteilen sein, wenn ein Namensänderungsbescheid angefochten wird, dessen Wirksamkeit ausdrücklich erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit eintritt; in solchen Fällen kann abweichend von den soeben dargelegten Grundsätzen auch in Anfechtungssituationen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung abzustellen sein (vgl. zu derartigen Fallkonstellationen: BVerwG, Urt. v. 10.3.1983 - 7 C 58/82 - juris Rn. 17 f. und Urt. v. 3.2.1984 - 7 C 56/83 - juris Rn. 10; OVG NW, Urt. v. 30.4.1992 - 10 A 2754/86 - juris Rn. 30 ff. und Urt. v. 23.4.1999 - 10 A 5687/98 - juris Rn. 2 f.).
  • OVG Brandenburg, 20.11.2003 - 4 A 277/02

    Namensrecht, Berufung, Isolierte Anfechtungsklage gegen einen

    Darüber hinaus spricht einiges dafür, dass die nachdrückliche und intensive Ablehnung des Klägers durch die Beigeladenen zu 1. und zu 2. Ausdruck einer kindlichen Fehlentwicklung ist, die durch eine Namensänderung nicht verfestigt werden sollte (vgl. BVerwGE 67, 52 und Urteil vom 3. Februar 1984 - 7 C 56/83 -, zit. n. JURIS).
  • BVerwG, 09.06.1986 - 7 B 182.85

    Namensänderung von Stiefkindern - Halbgeschwister - Neue Ehe der

    Dies ist nach der Senatsrechtsprechung (BVerwGE 67, 52; ferner Urteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 7 C 56.83 -) ohne weiteres zu verneinen, so daß es an dem für die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nötigen Klärungsbedürfnis fehlt.
  • BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 77.85

    Namensänderung bei Stiefkindern - Stiefkindernamen

    Der Annahme einer solchen Regelvermutung ist der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 7 C 56.83 - entgegengetreten.
  • BVerwG, 24.04.1987 - 7 C 121.86

    Antrag eines 9-jährigen Klägers auf Änderung seines Familiennamens in den Namen

    Wie in den Stiefkinderfällen, in denen die Namensverschiedenheit gegenüber Halbgeschwistern aus der neuen Ehe des sorgeberechtigten Teils ein das Namensänderungsbegehren stützender Umstand ist (vgl. Senatsurteil vom 10. März 1983 - BVerwG 7 C 93.82 <NJW 1983, 1867 = STAZ 1983, 251 = FamRZ 1983, 809>; ferner Senatsurteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 7 C 56.83 -), erscheint schon angesichts des Umstands, daß künftig drei der vier anderen Pflegegeschwister den Familiennamen der Beigeladenen tragen werden, eine Namensänderung als förderlich für das Wohl des Klägers.
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