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Rechtsprechung
   BVerwG, 15.12.1994 - 7 C 57.93   

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BVerwG, 15.12.1994 - 7 C 57.93 (https://dejure.org/1994,466)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.1994 - 7 C 57.93 (https://dejure.org/1994,466)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 1994 - 7 C 57.93 (https://dejure.org/1994,466)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wiedervereinigung - Restitution - Kommunales Finanzvermögen - Volkseigenes Vermögen - Kommunale Selbstverwaltung

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 97, 240
  • ZIP 1995, 241
  • NVwZ 1995, 911 (Ls.)
  • NJ 1995, 440
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 24.03.1994 - 7 C 21.93

    Wiedervereinigung - Kommunalisierungsauftrag - Öffentliches Finanzvermögen -

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1994 - 7 C 57.93
    Insoweit hatte die formelle Privatisierung des Vermögens zur Folge, daß kommunalen Zwecken und Aufgaben dienende Vermögensgegenstände dem kommunalen Finanzvermögen zugefallen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 21.93 -, LKV 1994, 293, und vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 30.93 -, LKV 1994, 334).

    Nur mit dieser aus der Maßgabe in Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 2 zum Einigungsvertrag folgenden Begrenzung auf Vermögen, das kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben im Sinne des Art. 28 Abs. 2 GG dient, sind die Regelungen des Kommunalvermögensgesetzes in Kraft geblieben (vgl. Urteile des Senats vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 21.93 - und vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 30.93 -, jeweils a.a.O.).

  • BVerwG, 29.04.1994 - 7 C 30.93

    Wiedervereinigung - Kindergartengrundstück - Zuordnung an Gemeinde -

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1994 - 7 C 57.93
    Insoweit hatte die formelle Privatisierung des Vermögens zur Folge, daß kommunalen Zwecken und Aufgaben dienende Vermögensgegenstände dem kommunalen Finanzvermögen zugefallen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 21.93 -, LKV 1994, 293, und vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 30.93 -, LKV 1994, 334).

    Nur mit dieser aus der Maßgabe in Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 2 zum Einigungsvertrag folgenden Begrenzung auf Vermögen, das kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben im Sinne des Art. 28 Abs. 2 GG dient, sind die Regelungen des Kommunalvermögensgesetzes in Kraft geblieben (vgl. Urteile des Senats vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 21.93 - und vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 30.93 -, jeweils a.a.O.).

  • BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 37.89

    'Atomwaffenfreie Zone' München

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1994 - 7 C 57.93
    Demgemäß ist der Bereich des kommunalen Finanzvermögens entsprechend dem Kreis der Angelegenheiten, die der kommunalen Selbstverwaltung unterfallen, anhand der Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung und der Funktion kommunaler Aufgabenwahrnehmung zu bestimmen (vgl. BVerfGE 79, 127 ; BVerwGE 87, 228 ).
  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1994 - 7 C 57.93
    Demgemäß ist der Bereich des kommunalen Finanzvermögens entsprechend dem Kreis der Angelegenheiten, die der kommunalen Selbstverwaltung unterfallen, anhand der Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung und der Funktion kommunaler Aufgabenwahrnehmung zu bestimmen (vgl. BVerfGE 79, 127 ; BVerwGE 87, 228 ).
  • BVerwG, 18.03.1993 - 7 C 13.92

    Privatisierung volkseigenen Vermögens, VEB, kommunale Aufgaben

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1994 - 7 C 57.93
    Wie der Senat bereits entschieden hat, unterfällt Vermögen, das nach Maßgabe seiner Widmung unmittelbar hoheitlichen Zwecken dient, dem Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV (vgl. BVerwGE 92, 215 ).
  • BVerwG, 13.10.1994 - 7 C 48.93

    Privatisierung von Rechtsträger und Fondsinhaber

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1994 - 7 C 57.93
    Insbesondere ihre Rechtsträgerschaft am Grundstück vermittelte keine eigentümerähnliche Verfügungsbefugnis, sondern nur eine Art "Verwaltungskompetenz" zu dem Zweck, im staatlichen Interesse die effektive Nutzung von Grund und Boden sicherzustellen (vgl. Urteil des Senats vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 48.93 -, zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt).
  • BVerwG, 13.09.2001 - 3 C 31.00

    Finanzvermögen; kommunales Finanzvermögen; Kleingartenwesen; Vereinshaus;

    Kommunales Finanzvermögen umfasst nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts solche Vermögensgegenstände, die für öffentliche Zwecke und Aufgaben, die nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes von den Kommunen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG wahrgenommen werden, am 3. Oktober 1990 tatsächlich genutzt wurden oder für eine solche Nutzung konkret vorgesehen waren, ohne dass ihre Zweckbestimmung öffentlich-rechtlich gesichert war (vgl. Urteile vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 21.93 - BVerwGE 95, 295, 300 = Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 2 S. 5 und vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 7 C 57.93 - BVerwGE 97, 240, 241 f. = Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 7 S. 15 f.).

    Hierzu hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 15. Dezember 1994 (- BVerwG 7 C 57.93 - BVerwGE 97, 240, 243 f.) Folgendes ausgeführt:.

    Vom kommunalen Verwaltungsvermögen unterscheidet sich das kommunale Finanzvermögen nur dadurch, dass die zweckentsprechende Verwendung des Vermögens am Stichtag nicht öffentlich-rechtlich gesichert ist (Urteil vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 7 C 57.93 - BVerwGE 97, 240, 242).

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem auszugsweise zitierten Urteil vom 15. Dezember 1994 (a.a.O. S. 244) ausgeführt, dass der Betrieb einer Gaststätte allenfalls dann als Einrichtung der Daseinsvorsorge gelten könne, wenn die Gemeinde damit "vorrangig und prägend" eine öffentliche Aufgabe erfülle.

  • BVerwG, 20.01.2005 - 3 C 31.03

    Wasser; Fernwasser; Wasserversorgung; Fernwasserversorgung, Gemeinde; Kommune;

    Kommunales Finanzvermögen im Sinne des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV ist auf diejenigen Vermögensgegenstände und Kapitalbeteiligungen an Einrichtungen beschränkt, die für öffentliche Zwecke und Aufgaben, die nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes von den Gemeinden und Gemeindeverbänden (Kommunen) im Rahmen ihrer Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG wahrgenommen werden, am 3. Oktober 1990 tatsächlich genutzt wurden oder für eine solche Nutzung konkret vorgesehen waren (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 7 C 57.93 - BVerwGE 97, 240 und vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 58.94 - BVerwGE 98, 273 ).
  • BVerwG, 14.12.2006 - 3 C 2.06

    Vermögenszuordnung; Verwaltungsvermögen; kommunales Finanzvermögen; öffentliche

    In der entsprechenden Widmung ist die öffentlich-rechtliche Sicherung zu sehen (Urteile vom 18. März 1993 BVerwG 7 C 13.92 BVerwGE 92, 215 = Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 1 S. 2 f. und vom 15. Dezember 1994 BVerwG 7 C 57.93 BVerwGE 97, 240 = Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 7 S. 15).

    Es ist hierbei davon ausgegangen, dass die Vermögensgegenstände dieser privatisierten Unternehmen zwar unmittelbar kommunalen Zwecken dienen, hierzu aber nicht von der jeweiligen Kommunalkörperschaft gewidmet sind (vgl. Urteile vom 18. März 1993 a.a.O. S. 218 bzw. S. 2 f.>, vom 24. März 1994 BVerwG 7 C 21.93 und 7 C 34.93 BVerwGE 95, 295 = Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 2 S. 5 f. und 95, 301 , vom 29. April 1994 BVerwG 7 C 30.93 BVerwGE 96, 1 = Buchholz 428.2 § 10 VZOG Nr. 2, vom 15. Dezember 1994 a.a.O. S. 241 bzw. S. 15 und vom 6. April 1995 BVerwG 7 C 11.94 BVerwGE 98, 154 = Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 10 S. 27).

    Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht auch solche Vermögensgegenstände als kommunales Finanzvermögen angesehen, die am 3. Oktober 1990 noch nicht unmittelbar für kommunale Aufgaben genutzt wurden, hierfür aber konkret vorgesehen waren (Urteil vom 15. Dezember 1994 a.a.O. S. 242 bzw. S. 16).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.11.1994 - 7 C 57.93   

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https://dejure.org/1994,1844
BVerwG, 28.11.1994 - 7 C 57.93 (https://dejure.org/1994,1844)
BVerwG, Entscheidung vom 28.11.1994 - 7 C 57.93 (https://dejure.org/1994,1844)
BVerwG, Entscheidung vom 28. November 1994 - 7 C 57.93 (https://dejure.org/1994,1844)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beiladung - Vermögenszuordnungsbehörde - Zuordnung zu BRD

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 674
  • ZIP 1995, 74
  • NVwZ 1995, 386 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 17.10.1985 - 2 C 25.82

    Revision - Vertretungsbefugnis - Beiladung

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1994 - 7 C 57.93
    Zwar wirkt die Verfahrensbeteiligung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts grundsätzlich für alle ihre Behörden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 25.82 -, BVerwGE 72, 165 [167 f.] m.w.N.).
  • BVerwG, 21.06.1974 - IV C 17.72

    Unzulässige Klage einer Stadt gegen eigenes Organ

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1994 - 7 C 57.93
    Soweit die Verwaltungsspitze die für ihre Behörden verbindliche Entscheidung bereits im Aufsichtswege treffen kann, fehlt für eine mehrfache Beteiligung derselben Körperschaft am gerichtlichen Verfahren das erforderliche Rechtsschutzinteresse (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG 4 C 17.72 -, BVerwGE 45, 207 [208 ff.]; Urteil vom 6. November 1991 - BVerwG 8 C 10.90 -, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 113).
  • BVerwG, 06.11.1991 - 8 C 10.90

    Insichprozess eines Landkreises: Sozialhilfe- gegen Wohngeldverwaltung

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1994 - 7 C 57.93
    Soweit die Verwaltungsspitze die für ihre Behörden verbindliche Entscheidung bereits im Aufsichtswege treffen kann, fehlt für eine mehrfache Beteiligung derselben Körperschaft am gerichtlichen Verfahren das erforderliche Rechtsschutzinteresse (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG 4 C 17.72 -, BVerwGE 45, 207 [208 ff.]; Urteil vom 6. November 1991 - BVerwG 8 C 10.90 -, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 113).
  • VG Schwerin, 03.08.1995 - 3 A 295/93

    Anspruch einer Gemeinde auf Rückübertragung eines Grundstücks; Klagebefugnis

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  • OVG Sachsen, 03.04.2019 - 5 A 695/17

    Heimaufsicht; überörtlicher Träger der Sozialhilfe; Zuständigkeitsübergang;

    Anderes gilt aber dann, wenn die Behörde eines Rechtsträgers vom Fachgesetz mit einer eigenständigen Verfahrens- oder materiellen Rechtsposition gegenüber anderen Behörden dieses Rechtsträgers ausgestattet ist (BVerwG, Beschl. v. 28. August 2002 - 9 VR 11.02 -, juris Rn. 6) oder wenn die gemeinsame Entscheidungsspitze den Streit deshalb nicht beilegen kann, weil die beteiligten behördlichen Einrichtungen keiner bindenden einheitlichen Dienst- oder Fachaufsicht unterstehen (BVerwG, Beschl. v. 28. November 1994 - 7 C 57.93 -, juris Rn. 4; v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 63 Rn. 4; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 35. EL Sept. 2018, § 41 Abs. 2 Rn. 102).
  • BVerwG, 23.01.1995 - 7 C 1.94

    Beiladung der Bundesrepublik Deutschland zum Verfahren

    Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Berlin - Bundesvermögensabteilung -, Fasanenstraße 87, 10623 Berlin, wird gemäß § 65 Abs. 2, § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu dem Rechtsstreit beigeladen, weil die Entscheidung ihr und den übrigen Beteiligten gegenüber nur einheitlich ergehen kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. November 1994 - BVerwG 7 C 57.93).
  • BVerwG, 04.10.1995 - 7 B 349.95

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Davon abgesehen, ist der Zulassungsgrund auch deswegen nicht gegeben, weil die aufgeworfene Rechtsfrage inzwischen durch Erlaß neuen Rechts beantwortet ist (§ 1 Abs. 1 Satz 4 VZOG i.d.F. des Art. 16 Nr. 2 Buchst. a RegVBG; vgl. auch Beschluß des Senats vom 28. November 1994 - BVerwG 7 C 57.93 -, NJW 1995, 674).
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   BVerwG, 11.11.1994 - 7 C 57.93   

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https://dejure.org/1994,13523
BVerwG, 11.11.1994 - 7 C 57.93 (https://dejure.org/1994,13523)
BVerwG, Entscheidung vom 11.11.1994 - 7 C 57.93 (https://dejure.org/1994,13523)
BVerwG, Entscheidung vom 11. November 1994 - 7 C 57.93 (https://dejure.org/1994,13523)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 17.10.1985 - 2 C 25.82

    Revision - Vertretungsbefugnis - Beiladung

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1994 - 7 C 57.93
    Der Beiladungsbeschluß war aufzuheben, da die Bundesrepublik Deutschland als Beklagte Hauptbeteiligte des Verfahrens ist und ihre Beteiligung auch für die durch den angefochtenen Vermögenszuordnungsbescheid begünstigte Bundesvermögensverwaltung wirkt; daher bleibt für ihre Beiladung kein Raum (vgl. BVerwGE 72, 165/167 f.).
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