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   BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 58.82   

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BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 58.82 (https://dejure.org/1983,167)
BVerwG, Entscheidung vom 10.03.1983 - 7 C 58.82 (https://dejure.org/1983,167)
BVerwG, Entscheidung vom 10. März 1983 - 7 C 58.82 (https://dejure.org/1983,167)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Namensänderung

  • Wolters Kluwer

    Änderung des Familiennamens von Stiefkindern - Missbräuchliches Verhalten des sorgeberechtigten Elternteils - Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sachlage bei der Anfechtungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Stiefkinder - Namensänderung - Wichtiger Grund - Ablehnung des Vaters - Unmöglicher Umgang

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Stiefkinder; Namensänderung; Wichtiger Grund; Ablehnung des Vaters; Unmöglicher Umgang

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Stiefkinder; Namensänderung; Wichtiger Grund; Ablehnung des Vaters; Unmöglicher Umgang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 67, 52
  • NJW 1983, 1866
  • MDR 1983, 780
  • VBlBW 1983, 366
  • DVBl 1983, 717
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 58.82
    Das entspricht auch der Wertung des Gesetzgebers bei der Regelung der Befugnis des nicht sorgeberechtigten Elternteils zum persönlichen Umgang mit dem Kind; diese Befugnis kann nach § 1634 Abs. 2 Satz 2 BGB nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist (vgl. auch BVerfGE 31, 194 [209]).

    Das mag für sich gesehen zutreffend sein, wird jedoch dem Umstand nicht gerecht, daß jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die hartnäckige und intensive Ablehnung des Klägers Ausdruck einer Fehlhaltung der Beigeladenen war, die als solche keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung darstellt, zumal diese Haltung sich sogar schädlich auf ihre Entwicklung auswirken kann (vgl. BVerfGE 31, 194 [209]).

  • BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 112.78
    Auszug aus BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 58.82
    Mit den dargelegten Grundsätzen, die die bisherige Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 12. September 1975 - BVerwG 7 B 95.74 - in Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 37; Urteil vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 112.78 - in Buchholz a.a.O. Nr. 42) zur Änderung des Familiennamens von Stiefkindern verdeutlichen und weiterführen, ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nicht vereinbar.
  • BVerwG, 12.09.1975 - VII B 95.74

    Änderung des Familiennamens eines minderjährigen ehelichen Kindes -

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 58.82
    Mit den dargelegten Grundsätzen, die die bisherige Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 12. September 1975 - BVerwG 7 B 95.74 - in Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 37; Urteil vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 112.78 - in Buchholz a.a.O. Nr. 42) zur Änderung des Familiennamens von Stiefkindern verdeutlichen und weiterführen, ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nicht vereinbar.
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.11.1991 - 4 L 19/91

    Wichtiger Grund; Änderung; Familienname; Kind; Stiefkind; Wohl; Kindeswohl

    Nach dem Beschluß des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit von § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB (NJW 1991, 1602) liegt ein "wichtiger Grund" im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 NÄG für die Änderung des Familiennamens eines Scheidungskindes nicht erst dann vor, wenn die erstrebte Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist, sondern bereits dann, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich erscheint (entgegen BVerwGE 67, 52 = NJW 1983, 1866).

    Danach ist ein die Namensänderung rechtfertigender Grund nicht schon dann gegeben, wenn nach dem Ergebnis der Abwägung die Namensänderung in irgend einer Weise dem Wohl des Kindes förderlich erscheint; sie muß vielmehr im Hinblick auf dieses Wohl erforderlich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 58.82 - BVerwGE 67, 52 (53 f.); Urteil vom 03. Februar 1984 - 7 C 40.83 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 52, S. 28 (29)).

    Ein die Änderung des Familiennamens rechtfertigender Grund ist nach dieser Rechtsprechung dann gegeben, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet, wobei die insoweit zu stellenden Anforderungen sich auch nach dem Gewicht der jeweils im Einzelfall entgegenstehenden Belange bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 58.82 -, aaO, 54; Urteil vom 03. Februar 1984, aaO, S. 29).

    Die in dieser Erwägung vorausgesetzte namensrechtliche Verbindung zwischen dem Kind und dem nichtsorgeberechtigen Elternteil wird vom Bundesverwaltungsgericht auf eine natürliche Bindung zwischen Eltern und Kind zurückgeführt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 58.82 -, aaO, 53).

    Dieser Bindung habe der Gesetzgeber durch die Regelung des § 1616 BGB Rechnung getragen, nach der der erworbene Familienname des Kindes unverändert auch in der namensverschiedenen Familie des sorgeberechtigten Elternteils beizubehalten sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 58.82 -, aaO, 53).

    Dem wiederum liegt die Erwägung zugrunde, das durch eine natürliche Bindung und die Elternverantwortung geprägte verwandtschaftliche Verhältnis zwischen dem nichtsorgeberechtigten Elternteil und dem Kind bedürfe einer namensmäßigen Dokumentation (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1987, aaO, S. 9) und der Grundsatz der Namensgleichheit diene der Kennzeichnung der Abstammung der ehelichen Abkömmlinge und der bisherigen Familienzugehörigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983, - 7 C 58.82 -, aaO, 53).

    Es liegt insoweit nicht anders, als wenn gefordert würde, die Namensänderung könne nur dann erfolgen, wenn sie für das Wohl der Kind erforderlich sei (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 58.82 -, aaO, 54 f.).

    Der nichtsorgeberechtigte Elternteil sei aber auf das Vorbringen beschränkt, die beantragte Namensänderung werde sich nicht zum Wohl des Kindes auswirken, wenn er sich um das Wohlergehen des Kindes nur wenig oder gar nicht gekümmert oder selbst infolge Wiederverheiratung einen neuen Namen angenommen habe (BVerwG, Urteil vom 1O. März 1983 - 7 C 58.82 - aaO, 54).

    Das Urteil weicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 1983 (- 7 C 58.82 -, aaO, 53 f.) insoweit ab, als der Senat das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 3 Abs. 1 NÄG für die Änderung des Familiennamens eines Scheidungskindes annimmt, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich erscheint.

  • BVerwG, 03.02.1984 - 7 C 56.83

    Wirksamkeit einer Namensänderung

    Der erkennende Senat hat in Urteilen vom 10. März 1983 u.a. in den Sachen BVerwG 7 C 7.81 (StAZ 1983, 250 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 48) und BVerwG 7 C 58.82 (BVerwGE 67, 52 = StAZ 1983, 254 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 50) die Voraussetzungen verdeutlicht, die bei Stiefkindern die Annahme eines wichtigen Grundes für die Änderung des Familiennamens rechtfertigen.

    Maßgebend für die Beurteilung der Anfechtungsklage ist im vorliegenden Fall aber die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht, weil die Beklagte die Wirksamkeit der Namensänderung bis zur Aushändigung einer entsprechenden Urkunde nach Unanfechtbarkeit des Bescheides hinausgeschoben hat (vgl. BVerwGE 67, 52 [BVerwG 10.03.1983 - 7 C 58/82]).

    Ein die Änderung des Familiennamens rechtfertigender wichtiger Grund ist hiernach dann gegeben, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet, wobei die insoweit zu stellenden Anforderungen sich nach dem Gewicht der jeweils im Einzelfall entgegenstehenden Belange bestimmen (vgl. BVerwGE 67, 52 [BVerwG 10.03.1983 - 7 C 58/82]).

    Das Namensänderungsrecht darf daher nicht dazu herhalten, im Bewußtsein des Kindes die Tatsache zu verdrängen, daß es sozusagen "zwei Väter" hat; dieser Gesichtspunkt gewinnt insbesondere dann an Gewicht, wenn das Kind bereits eine enge Bindung an den leiblichen Vater entwickelt hatte (BVerwGE 67, 52 [BVerwG 10.03.1983 - 7 C 58/82]).

    In diesen Fällen entspricht es vielmehr am ehesten dem Wohl des Kindes, die Ursachen einer solchen Fehlentwicklung abzubauen; dies gilt insbesondere dann, wenn sich der leibliche Vater als nichtsorgeberechtigter Elternteil aus seiner auch ihm obliegenden Elternverantwortung heraus bemüht, zu dem Kind gute persönliche Beziehungen zu pflegen (vgl. BVerwGE 67, 52 [BVerwG 10.03.1983 - 7 C 58/82]; ferner Senatsurteil vom 10. März 1983 - BVerwG 7 C 14.81 - <StAZ 1983, 252 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 49>).

    Soweit der Senat in seinen Urteilen vom 10. März 1983 ausgeführt hat, Kinder könnten nicht völlig konfliktfrei leben, Kinder aus geschiedenen Ehen müßten daher jedenfalls in gewissem Umfang mit den damit verbundenen Problemen zu leben lernen (vgl. BVerwGE 67, 52 [BVerwG 10.03.1983 - 7 C 58/82]), gilt dies selbstverständlich nur, soweit die Bewältigung der jeweiligen Konfliktsituation dem betroffenen Kind nach Alter und Entwicklung in dem Sinne zumutbar ist, daß sie seine gedeihliche Entwicklung ernstlich nicht beeinflußt.

    Für die Änderung des Familiennamens fehlt es daher insbesondere dann an einem wichtigen Grund, wenn die Namensänderung nur verdecken soll, daß das Kind aus einer geschiedenen Ehe stammt, um den damit im Alltag verbundenen Problemen aus dem Weg zu gehen (vgl. BVerwGE 67, 52 [BVerwG 10.03.1983 - 7 C 58/82]).

  • BVerwG, 03.02.1984 - 7 C 55.83

    Änderung des Familiennamens bei angemessener Berücksichtigung der für die

    Der erkennende Senat hat in Urteilen vom 10. März 1983 u.a. in den Sachen BVerwG 7 C 7.81 (StAZ 1983, 250 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 48) und BVerwG 7 C 58.82 (BVerwGE 67, 52 = StAZ 1983, 254 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 50) die Voraussetzungen verdeutlicht, die bei Stiefkindern die Annahme eines wichtigen Grundes für die Änderung des Familiennamens rechtfertigen.

    Ein die Änderung des Familiennamens rechtfertigender Grund ist dann gegeben, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet, wobei die insoweit zu stellenden Anforderungen sich nach dem Gewicht der jeweils im Einzelfall entgegenstehenden Belange bestimmen (vgl. BVerwGE 67, 52 [ 54]).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BVerwGE 67, 52 [54]) ist eine Namensänderung aber nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind etwaige mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen, die ohnehin als solche nur altersbedingt und damit vorübergehender Natur sind, die gedeihliche Entwicklung des Kindes aber nicht ernstlich beeinflussen.

    Wie der Senat in seinen Urteilen vom 10. März 1983 (vgl. BVerwGE 67, 52 [55]) ausgesprochen hat, kann bei kleineren Kindern - je nach Lage des Falles - das Bedürfnis einer neuen stabilen familiären Beziehung so sehr im Vordergrund stehen, daß die Belange des nicht sorgeberechtigten Elternteils an einer namensmäßigen Verlautbarung der Abstammung des Kindes hinter diesem Bedürfnis zurücktreten müssen und damit eine Namensänderung gerechtfertigt erscheint.

    Hat der nichtsorgeberechtigte Elternteil sich um das Wohlergehen des Kindes nur wenig oder gar nicht gekümmert, so wird er gegenüber einer Namensänderung seines Kindes eigene schützenswerte Interessen im allgemeinen nicht ins Feld führen können, sondern auf das Vorbringen beschränkt sein, die beantragte Namensänderung werde sich nicht zum Wohle des Kindes auswirken (vgl. BVerwGE 67, 52 [54]).

    In diesen Fällen entspricht es vielmehr dem Wohl des Kindes am ehesten, die Ursachen einer solchen Fehlentwicklung abzubauen; dies gilt insbesondere dann, wenn sich der leibliche Vater um eine gute persönliche Beziehung zu dem Kinde bemüht (vgl. BVerwGE 67, 52 [55]; ferner Senatsurteil vom 10. März 1983 - BVerwG 7 C 14.81 - [StAZ 1983, 252 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 49]).

    Hierbei wird das Berufungsgericht von der Sachlage im Zeitpunkt der erneuten mündlichen Verhandlung auszugehen haben, weil die Namensänderungsbehörde die Wirksamkeit der Namensänderung bis zur Aushändigung einer entsprechenden Urkunde nach Unanfechtbarkeit des Bescheides hinausgeschoben hat (vgl. BVerwGE 67, 52 [57]).

  • BVerwG, 24.04.1987 - 7 C 120.86

    Namensänderung - Pflegekind - Schwerwiegender Grund - Eigenmächtige

    Die in der sog. Stiefkinder-Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsätze zur Bedeutung des Kindeswohls für die Namensänderung (vgl. BVerwGE 67, 52; Senatsurteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 7 C 40.83 - StAZ 1984, 132>), die das Oberverwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung heranzieht, lassen sich allerdings nicht ohne Modifikation auf das hier in Streit stehende Namensänderungsbegehren übertragen.

    Auch ein mißbräuchliches, die Namensänderung verwirkendes Verhalten der Pflegeeltern von einer Art, wie sie etwa bei Stiefkindern zur Durchsetzung der Namensänderung gegenüber dem nichtsorgeberechtigten Elternteil vorkommt (vgl. Senatsurteil vom 10. März 1983 - BVerwG 7 C 14.81 - <StAZ 1983, 252 = Buchholz 402.10 § 3 NAG Nr. 49>), ist nicht gegeben.

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.11.1991 - 4 L 18/91

    Wichtiger Grund; Änderung des Familiennamens; Namensänderung; Scheidungskind;

    Nach dem Beschluß des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit von § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB (NJW 1991, 1602) liegt ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NÄG für die Änderung des Familiennamens eines Scheidungskindes nicht erst dann vor, wenn die erstrebte Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist, sondern bereits dann, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich erscheint (entgegen BVerwGE 67, 52).

    Danach ist ein die Namensänderung rechtfertigender Grund nicht schon dann gegeben, wenn nach dem Ergebnis der Abwägung die Namensänderung in irgend einer Weise dem Wohl des Kindes förderlich erscheint; sie muß vielmehr im Hinblick auf dieses Wohl erforderlich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 58.82 - BVerwGE 67, 52 (53 f.); Urteil vom 03. Februar 1984 - 7 C 40.83 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 52, S. 28 (29)).

    Ein die Änderung des Familiennamens rechtfertigender Grund ist nach dieser Rechtsprechung dann gegeben, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet, wobei die insoweit zu stellenden Anforderungen sich auch nach dem Gewicht der jeweils im Einzelfall entgegenstehenden Belange bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 58.82 -, aaO, 54; Urteil vom 03. Februar 1984, aaO, S. 29).

    Die in dieser Erwägung vorausgesetzte namensrechtliche Verbindung zwischen dem Kind und dem nichtsorgeberechtigten Elternteil wird vom Bundesverwaltungsgericht auf eine natürliche Bindung zwischen Eltern und Kind zurückgeführt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 58.82 -, aaO, 53).

    Dieser Bindung habe der Gesetzgeber durch die Regelung des § 1616 BGB Rechnung getragen, nach der der erworbene Familienname des Kindes unverändert auch in der namensverschiedenen Familie des sorgeberechtigten Elternteils beizubehalten sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 58.82 -, aaO, 53).

    Dem wiederum liegt die Erwägung zugrunde, das durch eine natürliche Bindung und die Elternverantwortung geprägte verwandtschaftliche Verhältnis zwischen dem nichtsorgeberechtigten Elternteil und dem Kind bedürfe einer namensmäßigen Dokumentation (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1987, aaO, S. 9), und der Grundsatz der Namensgleichheit diene der Kennzeichnung der Abstammung der ehelichen Abkömmlinge und der bisherigen Familienzugehörigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983, - 7 C 58.82 -, aaO, 53).

  • OLG Hamm, 30.10.2013 - 15 W 63/13

    Änderung des Namens eines volljährigen Kindes

    Entsprechend wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichts in den sogenannten "Stiefkinderfällen" die zivilrechtlichen Belange der Betroffenen in die Abwägung im Rahmen des § 3 NamÄndG mit einbezogen, indes unter gleichzeitiger nochmaliger Herausstellung des Umstandes, dass eine Namensänderung nur bei Vorliegen gewichtiger Umstände in der Person des Einzelnen erfolgen darf (BVerwG FamRZ 86, 903; vgl. auch BVerwG NJW 1983, 1866 f.).
  • OVG Brandenburg, 20.11.2003 - 4 A 277/02

    Namensrecht, Berufung, Isolierte Anfechtungsklage gegen einen

    Lediglich durch die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 VwGO) konnte die Namensänderung bisher nicht vollzogen werden (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 13. April 2000 - 1 A 51/00 -, zit. n. JURIS; wohl auch BVerwGE 67, 52, 56; OVG Münster, NWVBl 1997, 19, 20).

    Dies wäre etwa bei einer Nebenbestimmung der Fall gewesen, dass die Namensänderung erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides und der anschließenden Ausstellung einer Urkunde über die Namensänderung wirksam werde (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 9. April 1990 - 13 S 500/89 -, VB1BW 1990, 383, 384; s. a. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 58/82 -, BVerwGE 67, 52, 57, das ein solches Hinausschieben bei einer Namensänderung von Kindern für bedenklich hält).

    Kinder können nicht völlig konfliktfrei ins Leben treten; in gewissem Umfang müssen sie mit den mit einer Scheidung der Eltern verbundenen Problemen - so auch mit einer etwaigen Namensverschiedenheit - zu leben lernen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 58/82 -, NJW 1983, 1866).

    Darüber hinaus spricht einiges dafür, dass die nachdrückliche und intensive Ablehnung des Klägers durch die Beigeladenen zu 1. und zu 2. Ausdruck einer kindlichen Fehlentwicklung ist, die durch eine Namensänderung nicht verfestigt werden sollte (vgl. BVerwGE 67, 52 und Urteil vom 3. Februar 1984 - 7 C 56/83 -, zit. n. JURIS).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2001 - 1 S 929/00

    Namensänderung - Scheidungshalbwaise

    Durch Urteil vom 07.01.1994 (BVerwGE 95, 21) ist das Bundesverwaltungsgericht zu der vorübergehend aufgegebenen Rechtsprechung zurückgekehrt, wonach ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NÄG nicht erst dann vorliegt, wenn die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl des Kindes "erforderlich" ist (Urteil vom 10.03.1983, BVerwGE 67, 52), sondern schon dann, wenn sie dem Kindeswohl "förderlich" ist (Urteil vom 01.10.1980, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 42).

    Ein die Namensänderung rechtfertigender Grund im Sinne des Erforderlichkeitsmaßstabs ist mit der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 67, 52 [54]) anzunehmen, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet.

    Aus der Interessengewichtung des nicht sorgeberechtigten Elternteils folgt ferner, dass eine Namensänderung nicht schon dann gerechtfertigt ist, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen, die ohnehin als solche nur altersbedingt und damit vorübergehender Natur sind, die gedeihliche Entwicklung des Kindes aber nicht ernstlich beeinflussen (BVerwG, Urteil vom 10.03.1983, a.a.O.).

  • BVerwG, 03.02.1984 - 7 C 40.83

    Stiefkinder - Änderung des Familiennamens - Kindeswohl - Voraussetzungen für eine

    Zur Frage, welche Kriterien für die Entscheidung bedeutsam sein können, ob eine Namensänderung in Stiefkinderfällen im Hinblick auf das Kindeswohl erforderlich ist (im Anschluß an BVerwGE 67, 52).

    Der erkennende Senat hat in Urteilen vom 10. März 1983 u.a. in der Sache BVerwG 7 C 58.82 (BVerwGE 67, 52 = StAZ 1983, 254 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 50) die Voraussetzungen verdeutlicht, unter denen bei Stiefkindern die Änderung des Familiennamens durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt wird.

    Ein die Änderung des Familiennamens rechtfertigender Grund ist hiernach dann gegeben, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet, wobei die insoweit zu stellenden Anforderungen sich auch nach dem Gewicht der jeweils im Einzelfall entgegenstehenden Belange bestimmen (vgl. BVerwGE 67, 52 [54]).

    Es genügt nur nicht, daß die Namensänderung "in irgendeiner Weise dem Wohl des Kindes förderlich erscheint" (vgl. BVerwGE 67, 52 [54]), etwa deshalb - wie der Senat in seinen Urteilen vom 10. März 1983 beispielhaft erwähnt hat -, "um dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene (bloße) Unannehmlichkeiten zu ersparen" oder aus seinem Bewußtsein die Tatsache zu verdrängen, "daß es sozusagen zwei Väter hat" (vgl. BVerwGE 67, 52 [54 f.]).

    Eine stabile persönliche Beziehung des Kindes zum nichtsorgeberechtigten Elternteil ist aber für das Wohl des Kindes ebenso von Bedeutung wie seine Integration in den neuen Familienverband des sorgeberechtigten Elternteils (vgl. BVerwGE 67, 52 [55]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2000 - 8 A 715/00

    Rechtmäßigkeit der Änderung des Familiennamens; Annahme des Vorliegens eines

    BVerwG, Urteile vom 10. März 1983 - 7 C 6.81 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 47, S. 9 (11 ff.); - 7 C 7.81 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 48, S. 14 ff.; - 7 C 14.81 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 49, S. 16 ff.; - 7 C 58.82 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 50, S. 19 ff.; Urteil vom 3. Februar 1984, - 7 C 40.83 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 52, S. 28 (30); Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 77.85 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 57, S. 45 (46 ff.).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 6.81 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 47, S. 9 (13); Urteil vom selben Tage - 7 C 58.82 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 50, S. 19 (21 f.); Beschluss vom 5. Februar 1998 - 6 B 75/97 - (Juris); OVG NRW, Urteil vom 30. April 1992 - 10 A 2754/86 -, NJW 1993, 345 (346).

    BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 6.81 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 47, S. 9 (11 f.); Urteil vom gleichen Tage - 7 C 14.81 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 49, S. 16 (17 f.); Urteil vom gleichen Tage - 7 C 58.82 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 50, S. 19 (20 f.); OVG Nds., Urteil vom 23. Mai 2000 - 10 L 3281/99 -, NJW 2000, 3151 (3154); vgl. auch: OVG NRW, Urteil vom 25. November 1993 - 10 A 2423/90 -, StAZ 1994, 195 (197).

  • BVerwG, 07.01.1994 - 6 C 34.92

    Stiefvater-Nachname I - § 3 Abs. 1 NÄG, 'erforderlich' - 'förderlich'

  • BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 13.94

    Namensänderung - Ehescheidung - Widerlegliche Vermutung - Kindeswohl -

  • BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 77.85

    Namensänderung bei Stiefkindern - Stiefkindernamen

  • BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94

    Stiefvater-Nachname II - § 3 Abs. 1 NÄG

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2004 - 8 E 380/04

    Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verwaltungsprozess; Änderung des

  • VG Halle, 13.09.2001 - 3 A 1279/98
  • OVG Niedersachsen, 23.05.2000 - 10 L 3281/99

    Ehename; Ehescheidung; Einbenennung; Eltern; Elternteil; Erforderlichkeit;

  • OVG Niedersachsen, 16.05.2023 - 11 LA 279/21

    Abwägung; Amtsermittlung; Begründung; Berufungszulassung; Ermessen; ernstliche

  • OLG Stuttgart, 11.08.2010 - 16 UF 122/10

    Namensänderung: Überwiegen der Kontinuität des Kindesnamens als Kindesbelang

  • BVerwG, 28.05.1986 - 7 B 77.86

    Namensänderung - Stiefkinder

  • BVerwG, 05.09.1985 - 7 C 2.84

    Scheineheliches Kind - Schutzwürdiges Interesse - Familienname - Geburtsname der

  • BVerwG, 24.01.1990 - 7 B 14.90

    Kompetenzverteilung bei der Auslegung eines Rechtsbegriffs

  • BVerwG, 11.01.1990 - 7 B 189.89

    Änderung des Namens eines aus einer für nichtig erklärten Ehe stammenden Kindes -

  • VGH Hessen, 21.11.2008 - 7 A 1017/08

    Sog. Scheidungshalbwaise; Namensänderung

  • VGH Hessen, 04.08.1992 - 11 UE 1927/90

    Wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens bei einem Stiefkind

  • BVerwG, 08.02.1994 - 6 B 5.94

    Gesamtfreiheitsstrafe eines Elternteils als Anlass einer Namensänderung -

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 13 S 57/91

    Namensänderung bei Kindern aus gescheiterter Ehe nach Wiederverheiratung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.1990 - 13 S 500/89

    Änderung des Familiennamens bei Stiefkindern - maßgeblicher Zeitpunkt für die

  • VGH Hessen, 26.03.1990 - 8 UE 2304/89

    Änderung des Stiefkindernamens - Sachaufklärung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.1985 - 7 E 8/85

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die

  • VG Berlin, 16.01.2018 - 3 K 571.16

    Klage eines Vaters gegen die Änderung des Familiennamens seiner minderjährigen

  • VG Sigmaringen, 24.09.2014 - 5 K 1793/13

    Namensänderung in Familiennamen mit Adelsbezeichnung

  • OLG Nürnberg, 15.04.1999 - 11 WF 412/99

    Zustimmung zur Namensänderung durch nichtsorgeberechtigten Elternteil

  • BVerwG, 05.02.1998 - 6 B 75.97

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei Abweichungs- und

  • VGH Hessen, 30.10.1990 - 11 UE 3311/88

    Zur Namensänderung des Familiennamens wegen Weiterführung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.1990 - 10 A 1476/86

    Kind; Heranwachsendes Kind; Deutsche Staatsangehörigkeit; Ausländischer Name ;

  • BVerwG, 09.06.1986 - 7 B 182.85

    Namensänderung von Stiefkindern - Halbgeschwister - Neue Ehe der

  • BVerwG, 29.08.1985 - 7 B 151.85

    Namensänderung bei Stiefkindern - Mangel an Bemühungen des leiblichen Vaters zu

  • VG Berlin, 30.06.2000 - 3 A 626.98

    Rechtmäßigkeit der Änderung des Familiennamens eines Kindes; Angabe über den

  • BVerwG, 12.05.1992 - 9 B 332.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • OVG Niedersachsen, 07.11.1991 - 10 L 278/89

    Namensänderung; Wichtiger Grund; Kind

  • BVerwG, 28.04.1989 - 7 B 56.89

    Erfordernis des Kindeswohls - Zerstrittenheit der leiblichen Eltern

  • BVerwG, 30.11.1982 - 7 B 255.81

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache -

  • OVG Niedersachsen, 28.10.1996 - 3 L 5433/94

    Anfechtungsklage; Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes; Sach- und Rechtslage;

  • BVerwG, 09.06.1986 - 7 B 54.85

    Änderung des Namens eines Kindes in den Geburtsnamen der Mutter -

  • VGH Baden-Württemberg, 18.02.1986 - 13 S 157/86

    Änderung des Familiennamens eines Kindes bei Wiederverheiratung der Mutter

  • VG Würzburg, 08.04.2009 - W 6 K 08.671

    Namensänderung; Anfechtungsklage; Familienname; nichteheliches Kind; wichtiger

  • BVerwG, 09.10.1985 - 7 B 212.84
  • BVerwG, 01.08.1983 - 7 B 56.83

    Rechtsmittel

  • VG Frankfurt/Main, 08.02.2010 - 3 K 1476/08

    Änderung des Familiennamens aus gesellschaftlichen Gründen

  • VG Frankfurt/Oder, 29.03.2000 - 1 K 979/99

    Anspruch auf Änderung des Familiennamens; Rechtfertigung der Namensänderung durch

  • BVerwG, 16.04.1986 - 7 B 64.86

    Änderung des Kindesnamens in den die sorgeberechtigte Mutter nach der Scheidung

  • VG Augsburg, 17.05.2011 - Au 1 K 10.1015

    Änderung des Familiennamens bei Kind geschiedener Eltern

  • VGH Bayern, 13.10.2008 - 5 ZB 07.2906

    Namensänderung; Änderung des Familiennamens; "Scheidungshalbwaise"

  • BVerwG, 23.08.1989 - 7 B 94.89

    Missbräuchliche Benutzung der Einrichtungen des Postgirodienstes und Überziehen

  • BVerwG, 21.02.1984 - 7 B 18.84

    Voraussetzungen der Änderung des Familiennamens von Stiefkindern durch einen

  • VG München, 12.12.1990 - M 7 K 89.3250

    Streit über einen Anspruch auf Namensänderung in Form des Wegfalls eines

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