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   BVerwG, 11.12.1997 - 7 C 58.96, 7 C 59.96   

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https://dejure.org/1997,257
BVerwG, 11.12.1997 - 7 C 58.96, 7 C 59.96 (https://dejure.org/1997,257)
BVerwG, Entscheidung vom 11.12.1997 - 7 C 58.96, 7 C 59.96 (https://dejure.org/1997,257)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Dezember 1997 - 7 C 58.96, 7 C 59.96 (https://dejure.org/1997,257)
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Angeschwemmter Abfall

§§ 3 Abs. 6, 13 Abs. 1 KrW-/AbfG, Haftung des Grundstücksbesitzers auch für 'aufgedrängten Abfallbesitz', Inhalt und Schranke des Eigentums, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG;

(Hinweis: vgl. hierzu die vom BVerfG in seiner späteren Entscheidung «Altlasten - Hutstoffabrik/Schießanlage» entwickelten Grundsätze zur Beschränkung der Haftung des Eigentümers)

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Kreis der Entsorgungspflichtigen bei Abfallanlandung durch Hochwasser

  • Wolters Kluwer

    "Arbeitsteilung" zwischen Abfallbesitzer und entsorgungspflichtiger Körperschaft - Verantwortlichkeit für "aufgedrängten" Abfall - Bestimmung der Voraussetzungen für die Begründung von Abfallbesitz

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für angeschwemmte Abfälle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG; § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG
    Abfall durch Schwemmgut, Pflichten des Abfallbesitzers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wer ist für "aufgedrängten" Abfall verantwortlich? (IBR 1998, 219)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 106, 43
  • NJW 1998, 1004
  • NVwZ 1998, 520 (Ls.)
  • NZM 1998, 207 (Ls.)
  • DVBl 1998, 336
  • DÖV 1998, 685
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 11.02.1983 - 7 C 45.80

    Abfallbeseitigung - Kreis der Verpflichteten - Abschließende Regelung -

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1997 - 7 C 58.96
    Der überlassungspflichtige Besitzer muß also die Abfälle zusammentragen und entsprechend den maßgebenden satzungsrechtlichen Bestimmungen so bereitstellen, daß die entsorgungspflichtige Körperschaft sie ohne weiteren Aufwand einsammeln kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8).

    Anders als im Zivilrecht setzt Abfallbesitz keinen Besitzbegründungswillen voraus; vielmehr genügt die - auf welche Weise auch immer erlangte - tatsächliche Gewalt über die Abfälle (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 a.a.O. S. 12; BGH, NVwZ 1985, 447).

    Aus diesen Grundsätzen folgt, daß von einem die Überlassungspflicht auslösenden Abfallbesitz dann nicht mehr gesprochen werden kann, wenn die betreffende Person nicht einmal - wie es der erkennende Senat in seinem Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - a.a.O. S. 12 ausgedrückt hat - ein "Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft" innehat.

    Dementsprechend hat der erkennende Senat den Abfallbesitz eines Grundstückseigentümers (oder -besitzers) verneint, wenn die Abfälle auf einem Grundstück lagern, das der Allgemeinheit rechtlich und tatsächlich frei zugänglich ist, etwa aufgrund naturschutz- oder waldrechtlicher Betretungsrechte (vgl. die Urteile vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - a.a.O. und vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - a.a.O.).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat bisher schon die Begründung von Abfallbesitz durch das verbotswidrige Fortwerfen oder Ablagern von Abfällen durch Dritte auf nicht frei zugänglichen Grundstücken im Innenbereich (Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - a.a.O.; Beschluß vom 20. Juli 1988 - BVerwG 7 B 9.88 - NVwZ 1988, 1021) und im Außenbereich (Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - a.a.O.) nicht davon abhängig gemacht, ob der Eigentümer des Grundstücks gegen derartiges Tun wirksame Abwehrmaßnahmen treffen kann oder nicht.

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 82.87

    Grundstückseigentum - Sachherrschaft - Abfallbesitz - Aufgedrängter Abfall -

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1997 - 7 C 58.96
    Diese "Arbeitsteilung" zwischen Abfallbesitzer und entsorgungspflichtiger Körperschaft ist Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung und Entscheidung, daß der einzelne Bürger entsprechend dem allgemein im Umweltrecht verankerten Verursacherprinzip seinen Teil zur Lösung dieses bedeutsamen Umweltproblems beitragen soll und nicht alle dafür notwendigen Maßnahmen der Allgemeinheit überlassen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - NJW 1989, 1295 = DVBl 1989, 522; Beschluß vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 NB 1.95 - BVerwGE 99, 88 [BVerwG 27.06.1995 - 7 NB 1/95]).

    Diese Verantwortlichkeit für "aufgedrängten" Abfall ist eine verfassungsgemäße Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. den auf die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - a.a.O. ergangenen Beschluß des BVerfG vom 17. April 1989 - 1 BvR 385/89 -).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat den Abfallbesitz eines Grundstückseigentümers (oder -besitzers) verneint, wenn die Abfälle auf einem Grundstück lagern, das der Allgemeinheit rechtlich und tatsächlich frei zugänglich ist, etwa aufgrund naturschutz- oder waldrechtlicher Betretungsrechte (vgl. die Urteile vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - a.a.O. und vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - a.a.O.).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat bisher schon die Begründung von Abfallbesitz durch das verbotswidrige Fortwerfen oder Ablagern von Abfällen durch Dritte auf nicht frei zugänglichen Grundstücken im Innenbereich (Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - a.a.O.; Beschluß vom 20. Juli 1988 - BVerwG 7 B 9.88 - NVwZ 1988, 1021) und im Außenbereich (Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - a.a.O.) nicht davon abhängig gemacht, ob der Eigentümer des Grundstücks gegen derartiges Tun wirksame Abwehrmaßnahmen treffen kann oder nicht.

    Der Senat hat bereits entschieden, daß es in Fällen, in denen der Verursacher einer illegalen Abfallablagerung greifbar ist, geboten sein kann, vorrangig diesen durch ordnungsrechtliche Verfügung zur Wiederaufnahme des unerlaubt aufgegebenen Abfallbesitzes zu verpflichten; der Verursacher wird dann als (erneuter) Abfallbesitzer seinerseits überlassungspflichtig (vgl. Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - a.a.O.; vgl. auch Beschluß vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 87.86 - DVBl 1988, 150 = NVwZ 1988, 1126).

  • BVerwG, 30.10.1987 - 7 C 87.86

    Reichweite - Voraussetzungen - Drittverpflichtung - Abfallbesitzer - Landesrecht

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1997 - 7 C 58.96
    Der Senat hat bereits entschieden, daß es in Fällen, in denen der Verursacher einer illegalen Abfallablagerung greifbar ist, geboten sein kann, vorrangig diesen durch ordnungsrechtliche Verfügung zur Wiederaufnahme des unerlaubt aufgegebenen Abfallbesitzes zu verpflichten; der Verursacher wird dann als (erneuter) Abfallbesitzer seinerseits überlassungspflichtig (vgl. Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - a.a.O.; vgl. auch Beschluß vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 87.86 - DVBl 1988, 150 = NVwZ 1988, 1126).
  • BVerwG, 14.11.1996 - 4 B 205.96

    Wasserrecht - Zustandsstörerhaftung des Grundstückseigentümers für

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1997 - 7 C 58.96
    Lassen sich dagegen - was der Regelfall sein wird - etwaige Verursacher oder Erzeuger nicht feststellen, kommt eine Eingrenzung der Verantwortlichkeit eines Besitzers von aufgedrängten Abfällen nur aus verfassungsrechtlichen Gründen in Betracht, nämlich dann, wenn die Überlassung der Abfälle - im Fall des § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG die vom Abfallbesitzer vorzunehmende Verwertung oder Beseitigung - mit einem solchen Kostenaufwand verbunden wäre, daß dadurch die von Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Möglichkeit der privatnützigen Verwendung des Grundstücks entfiele (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluß vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 B 134.90 - NVwZ 1991, 475; ferner BVerwG, Beschluß vom 14. November 1996 - BVerwG 4 B 205.96 - NVwZ 1997, 577).
  • BVerwG, 20.07.1988 - 7 B 9.88

    Grundstückseigentum - Abfallbesitz - Wilder Müll - Abfallbeseitigung

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1997 - 7 C 58.96
    Dementsprechend hat der erkennende Senat bisher schon die Begründung von Abfallbesitz durch das verbotswidrige Fortwerfen oder Ablagern von Abfällen durch Dritte auf nicht frei zugänglichen Grundstücken im Innenbereich (Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - a.a.O.; Beschluß vom 20. Juli 1988 - BVerwG 7 B 9.88 - NVwZ 1988, 1021) und im Außenbereich (Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - a.a.O.) nicht davon abhängig gemacht, ob der Eigentümer des Grundstücks gegen derartiges Tun wirksame Abwehrmaßnahmen treffen kann oder nicht.
  • BVerwG, 27.07.1995 - 7 NB 1.95

    Rechtmäßigkeit einer Pflicht zur Verbringung bestimmter zu verwertender Abfälle

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1997 - 7 C 58.96
    Diese "Arbeitsteilung" zwischen Abfallbesitzer und entsorgungspflichtiger Körperschaft ist Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung und Entscheidung, daß der einzelne Bürger entsprechend dem allgemein im Umweltrecht verankerten Verursacherprinzip seinen Teil zur Lösung dieses bedeutsamen Umweltproblems beitragen soll und nicht alle dafür notwendigen Maßnahmen der Allgemeinheit überlassen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - NJW 1989, 1295 = DVBl 1989, 522; Beschluß vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 NB 1.95 - BVerwGE 99, 88 [BVerwG 27.06.1995 - 7 NB 1/95]).
  • BVerwG, 14.12.1990 - 7 B 134.90

    Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für Altlasten

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1997 - 7 C 58.96
    Lassen sich dagegen - was der Regelfall sein wird - etwaige Verursacher oder Erzeuger nicht feststellen, kommt eine Eingrenzung der Verantwortlichkeit eines Besitzers von aufgedrängten Abfällen nur aus verfassungsrechtlichen Gründen in Betracht, nämlich dann, wenn die Überlassung der Abfälle - im Fall des § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG die vom Abfallbesitzer vorzunehmende Verwertung oder Beseitigung - mit einem solchen Kostenaufwand verbunden wäre, daß dadurch die von Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Möglichkeit der privatnützigen Verwendung des Grundstücks entfiele (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluß vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 B 134.90 - NVwZ 1991, 475; ferner BVerwG, Beschluß vom 14. November 1996 - BVerwG 4 B 205.96 - NVwZ 1997, 577).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.1995 - 20 A 5004/94

    Schwemmgutbeseitigung

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1997 - 7 C 58.96
    Auf die Berufung des Klägers gab das Oberverwaltungsgericht der Feststellungsklage durch Urteil vom 21. März 1996 statt (zu einem Parallelverfahren vgl. OVG Münster, UPR 1996, 274 = NuR 1996, 314) und führte zur Begründung aus: Die Beklagte sei nach § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Satz 1 des Abfallgesetzes - AbfG - in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 6 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LAbfG NW - zum Zusammentragen der angeschwemmten Abfälle verpflichtet.
  • BGH, 14.03.1985 - III ZR 12/84

    Besitz an Abfällen

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1997 - 7 C 58.96
    Anders als im Zivilrecht setzt Abfallbesitz keinen Besitzbegründungswillen voraus; vielmehr genügt die - auf welche Weise auch immer erlangte - tatsächliche Gewalt über die Abfälle (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 a.a.O. S. 12; BGH, NVwZ 1985, 447).
  • BVerwG, 28.06.2007 - 7 C 5.07

    Abfallbesitzer, Entsorgungspflicht des; Abfallbesitz; Abfallerzeuger, Besitz des;

    Das Gesetz trägt hierdurch dem Verursacherprinzip Rechnung, das allgemein im Umweltrecht gilt (stRspr, vgl. Urteil vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 7 C 58.96 - BVerwGE 106, 43 ).
  • BVerwG, 27.08.2009 - 7 CN 2.08

    Sperrmüllabfuhr, flächendeckende; Rückstände; Abfallbesitzer,

    Dies gilt z.B. für den Fall des "wilden" Abfalls, der auf Privatgrundstücken abgelagert worden ist, die kraft gesetzlicher Verpflichtung frei zugänglich sind (Urteile vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 7 C 58.96 - BVerwGE 106, 43 = Buchholz 451.22 § 3 AbfG Nr. 2 , vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 31 und vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8 = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 11).

    Ist ein Abfallbesitzer vorhanden, muss er die Abfälle zusammentragen und entsprechend den satzungsrechtlichen Bestimmungen so bereitstellen, dass der Entsorgungsträger sie ohne weiteren Aufwand einsammeln kann (Urteil vom 11. Dezember 1997 a.a.O.).

    Der daraus resultierende Abfallbesitz setzt keinen Besitzbegründungswillen voraus (Urteil vom 11. Dezember 1997 a.a.O. S. 45; stRspr).

    Doch war für diese Beurteilung maßgeblich, dass eine Doppelbelastung des Privateigentümers - einmal durch die ihm auferlegte Öffnung seines Grundstücks für die Allgemeinheit und zusätzlich durch die Zuordnung der abfallrechtlichen Verantwortlichkeit für die Folgen dieser Öffnung - die zumutbare Opfergrenze des Art. 14 GG überschreiten würde (Urteil vom 11. Dezember 1997 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.2007 - 10 S 1684/06

    Müllsortiermaßnahme durch Dritte im Zeitraum zwischen Bereitstellung und

    Solange eine Person Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer ist, steht sie in der abfallrechtlichen Verantwortung; die Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers setzt erst mit der Überlassung des Abfalls ein (BVerwG, Urt. v. 11.12.1997, BVerwGE 106, 43, 45 ff. und 48).

    Die Erfüllung der Überlassungspflicht bestimmt sich somit neben dem physischen Transfer des Abfalls, d. h. Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft über den Abfall auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, im Rechtssinne nach "den maßgebenden satzungsrechtlichen Bestimmungen" (so BVerwG, Urt. v. 11.12.1997, BVerwGE 106, 43, 45).

    Konsequenterweise geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, bei überlassungspflichtigen Abfällen setze die Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger "erst mit der Überlassung und nicht schon vorher" ein (BVerwG, Urt. v. 11.12.1997, BVerwGE 106, 43, 48; ebenso z. B. Kunig, aaO, § 15 RdNr. 9).

    Es ist seit geraumer Zeit geklärt, dass der Abfallbesitzer zur Überlassung des Abfalls nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG verpflichtet ist und in der Phase vor der Abfallüberlassung abfallrechtliche Verantwortung trägt (BVerwG, Urt. v. 11.12.1997, BVerwGE 106, 43, 45; Kunig, aaO, § 3 RdNr. 57).

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