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   BVerwG, 18.03.1987 - 7 C 62.84   

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https://dejure.org/1987,1488
BVerwG, 18.03.1987 - 7 C 62.84 (https://dejure.org/1987,1488)
BVerwG, Entscheidung vom 18.03.1987 - 7 C 62.84 (https://dejure.org/1987,1488)
BVerwG, Entscheidung vom 18. März 1987 - 7 C 62.84 (https://dejure.org/1987,1488)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Hochschulzulassungsrecht - Kapazitätserschöpfungsgebot - Studienplangestaltung - Vorklinischer Normwert - Eigenanteil - Fremdanteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1987, 690
  • DVBl 1987, 949
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 26.09.1986 - 7 C 64.84

    Universitätsrecht - Studienplan - Curricularnnormwert

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1987 - 7 C 62.84
    Die Interessensphäre der Hochschule ist in diesem Zusammenhang durch deren Bewertungs- und Einschätzungsvorrecht geprägt, aufgrund dessen sie ihren Studienplan so ausgestaltet, wie es ihren fachdidaktisch-wissenschaftlichen Vorstellungen von einer sachgerechten Bewältigung des Studiums entspricht (Senatsurteil vom 26. September 1986 - BVerwG 7 C 64.84 -).
  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 66.83

    Universitätsrecht - Kapazitätsermittlung - Kapazitätserschöpfungsgebot -

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1987 - 7 C 62.84
    Die damit zusammenhängenden Fragen bedürfen darum keiner die Erkenntnisse des Senats (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 7 C 66.83 - <DVBl. 1985, 1081>) vertiefenden Erörterung.
  • BVerwG, 18.09.1981 - 7 N 1.79

    Vorlesungen - Curricularrichtwert - Kapazitätsverordnung - Bundesrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1987 - 7 C 62.84
    Hieraus erwächst dem Verordnunggeber der Zulassungszahl ein rechtlicher Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen er die widerstreitenden Interessen von Lehre, Forschung und Krankenversorgung kapazitätserschöpfend aufeinander abzustimmen hat (vgl. BVerwGE 64, 77 ).
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1987 - 7 C 62.84
    Art. 7 Abs. 2 Satz 1 StV 1978, der mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot des Bundes(verfassungs) rechts inhaltlich übereinstimmt (BVerfGE 54, 173 ), vermag dementsprechend den kraft Bundesrechts geltenden Maßstab für kapazitätserschöpfende Regelungen nur gleichsam erwähnend und ohne eigenständigen Regelungsgehalt zu wiederholen.
  • BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 51.87

    Kapazitätsermittlung an Hochschulen - Berücksichtigung von wissenschaftlichen

    Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat (vgl. etwa Urteil vom 18. März 1987 - BVerwG 7 C 62.84 - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 31 S. 4 m.w.N.), obliegt die Entscheidung über die fachdidaktisch-wissenschaftliche Qualität des Studienplans, über seine Ausbildungseignung und über seine Realisierbarkeit mit den Ressourcen der Lehreinheit in erster Linie der Hochschule.

    Auf eine solche Kontrolle kann bei Einhaltung des Lehrnachfragewerts des ZVS-Beispielstudienplans darum verzichtet werden, weil die Lehrnachfrage in diesem Plan sachgerecht und kapazitätserschöpfend quantifiziert ist und weil sich Studienplan und Ausbildungswirklichkeit ohnehin niemals vollständig decken (vgl. Urteil vom 18. März 1987 a.a.O. S. 5).

  • VG Halle, 19.02.2010 - 3 B 205/09

    Vergabe von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin, Wintersemester 2009/2010,

    Die Ausgestaltung des CAp obliegt daher grundsätzlich der Hochschule selbst, die im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt ist, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. März 1987 - 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690; Urt. v. 23. Juli 1987, a.a.O.).

    Aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot folgt insoweit jedoch, dass die nach Lehrveranstaltungsstunden (v), Anrechnungsfaktoren (f) und Betreuungsrelationen (g) quantifizierte Lehrnachfrage (Berechnungsformel: v x f : g) so zu bemessen ist, dass sie den für ein ordnungsgemäßes Studium unentbehrlichen Lehraufwand noch trägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. März 1987, a.a.O.).

    Denn auf der Grundlage einer verbreiteten und vieljährigen Handhabung im Hochschulzulassungsrecht war erwiesen, dass mit der in diesem Studienplanmodell nach Lehrveranstaltungsstunden, Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen quantifizierten Unterrichtsmenge ein ordnungsgemäßes Studium zu absolvieren war (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. März 1987, a.a.O.).

  • BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86

    Hochschulzulassungsrecht - Kapazitätserschöpfungsgebot - Wissenschaftliche

    Wie der Studienplan fachdidaktisch-wissenschaftlich auszugestalten ist, um mit der im ZVS-Beispielstudienplan zugestandenen Unterrichtsmenge den zugelassenen Studenten ein ordnungsgemäßes Studium zu ermöglichen, ist andererseits Sache des, zuständigen Hochschulgremiums, das in eigener, von Wissenschaftsverwaltung und Richter zu respektierender Verantwortung entscheidet (Senatsurteil vom 18. März 1987 - BVerwG 7 C 62.84 - <NVwZ 1987, 690>).
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