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   BVerwG, 07.06.1978 - VII C 63.76   

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BVerwG, 07.06.1978 - VII C 63.76 (https://dejure.org/1978,54)
BVerwG, Entscheidung vom 07.06.1978 - VII C 63.76 (https://dejure.org/1978,54)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juni 1978 - VII C 63.76 (https://dejure.org/1978,54)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verkündung eines Gesetzes - Amtsblatt - Abdruck von Unterschriften - Wirksame Verkündung - Einheitliche Kapazitätsermittlung - Vergabe von Studienplätzen - Höchstzahlen - Gestaltungsspielraums - Zulassung zum Studium - Zulassungsgrenze

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 56, 31
  • NJW 1978, 2609
  • DVBl 1978, 914
 
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Wird zitiert von ... (119)

  • BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79

    Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Eignungsbeurteilung des

    Die dem Dienstherrn bei der generellen Eignungsbeurteilung eingeräumte Beurteilungsermächtigung, gegen die aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG keine durchgreifenden Bedenken hergeleitet werden können, findet ihre Berechtigung sowohl in der größeren Sachnähe der Verwaltung zur Auswahl und Führung ihres Personalkörpers als auch - praktikabilitätsorientiert - in der Unvertretbarkeit der einzelnen in Personalangelegenheiten abzugebenden wertenden Urteile (vgl. auch BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [47]; 59, 213 [216 ff.]).

    Auch Art. 12 Abs. 1 GG schließt die Einräumung einer Beurteilungsermächtigung nicht aus (vgl. BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [47]; 59, 213 [218 ff.]).

  • BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 93.77

    Beiladung, notwendige; Lehrnachfrage, Bestimmung der; Regellehrverpflichtung

    Dies hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 63.76 - gebilligt (vgl. BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [49]); eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 7. Juni 1978 hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 10. September 1979 - 1 BvR 997/78 - nicht zur Entscheidung angenommen und dabei die Unterschreitung der rechnerisch ermittelten Ausbildungskapazität verfassungsrechtlich nicht beanstandet.

    Da die Festsetzung der Höchstzahl damals auf § 18 Abs. 1 Nr. 3 KapVO II beruhte, konnte in dem Urteil vom 7. Juni 1978 offen bleiben, ob die Berechnung mit einer Gruppengröße von 30 rechtmäßig war (vgl. BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [54]).

    Wenn der Verwaltungsgerichtshof das Kultusministerium für berechtigt hält, Vorschriften der Kapazitätsverordnung wie diejenige des § 18 Abs. 1 Nr. 7 KapVO II bei der Höchstzahlfestsetzung in Abweichung von Vorstellungen der Universität selbst anzuwenden, so verstößt dies nicht gegen Art. 5 Abs. 3 GG (vgl. dazu BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [38]) und entspricht dem Landesrecht (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 des baden-württembergischen Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 10. April 1973 [Ges.Bl. Ba.-Wü. S. 85] 5 § 4 Abs. 2 KapVO II).

    Im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz ist zu der Gruppengröße von 30 schließlich noch festzustellen, daß jede Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 7 KapVO II zu Abweichungen von den insoweit in allen Ländern einheitlichen Berechnungen nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung führen muß, eine Überprüfung der einheitlichen Berechnung auf der Basis tatsächlicher Gegebenheiten bei einem normativen, weitgehend abstrahierenden Kapazitätsermittlungssystem wie der Kapazitätsverordnung II aber geboten erscheint (vgl. dazu BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [46 und auch schon 42]).

    Daß das Recht des hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium grundrechtlich verbürgt ist, schließt - wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 63.76 - (BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [47]) ausgesprochen hat - die Annahme eines Gestaltungs- oder auch Beurteilungsspielraums nicht aus.

    Für einen diesen Rahmen ausfüllenden quantitativen Studienplan zur Bestimmung der Lehrnachfrage spielen Elemente des Wertens, Bewertens und auch Abwägens (vgl. dazu BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [77]) eine Rolle, so daß die Einräumung eines Beurteilungsspielraums, die eine nur beschränkte Nachprüfung der der Festsetzung der Höchstzahl zugrundeliegenden Entscheidung über einen quantitativen Studienplan zur Folge hat, möglich ist.

  • BVerwG, 21.04.1980 - 7 C 105.77

    Lehrangebot; Lehrnachfrage; Berechnung der Kapazitätsermittlung

    Dies ist in dem - zeitlich nach der Revisionsbegründung ergangenen - Urteil des Senats vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 63.76 - (BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [43 f.]) und in dem dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers bekannten Urteil vom gleichen Tage BVerwG 7 C 6.77 im einzelnen begründet.

    Daß das Recht des hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium grundrechtlich verbürgt ist, schließt - wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 63.76 - (BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [47]) ausgesprochen hat - die Annahme eines Gestaltungs- oder auch Beurteilungsspielraums nicht aus.

    Für einen diesen Rahmen ausfüllenden quantitativen Studienplan zur Bestimmung der Lehrnachfrage spielen Elemente des Wertens, Bewertens und auch Abwägens (vgl. dazu BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [47]) eine Rolle, so daß die Einräumung eines Beurteilungsspielraums, die eine nur beschränkte Nachprüfung der der Festsetzung der Höchstzahl zugrundeliegenden Entscheidung über einen quantitativen Studienplan zur Folge hat, möglich ist.

    Dies hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 63.76 - gebilligt (vgl. BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [49]); eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 7. Juni 1978 hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 10. September 1979 - 1 BvR 997/78 - nicht zur Entscheidung angenommen und dabei die Unterschreitung der rechnerisch ermittelten Ausbildungskapazität verfassungsrechtlich nicht beanstandet.

    Da die Festsetzung der Höchstzahl damals auf § 18 Abs. 1 Nr. 3 KapVO II beruhte, konnte in dem Urteil vom 7. Juni 1978 offenbleiben, ob die Berechnung mit einer Gruppengröße von 30 rechtmäßig war (vgl. BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [54]).

    Wenn der Verwaltungsgerichtshof das Kultusministerium für berechtigt hält, Vorschriften der Kapazitätsverordnung wie diejenige des § 18 Abs. 1 Nr. 7 KapVO II bei der Höchstzahlfestsetzung in Abweichung von Vorstellungen der Universität selbst anzuwenden, so verstößt dies nicht gegen Art. 5 Abs. 3 GG (vgl. dazu BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [38]) und entspricht dem Landesrecht (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 des baden-württembergischen Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 10. April 1973 [Ges.Bl. Ba.-Wü. S. 85]; § 4 Abs. 2 KapVO II).

    Im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten zur Bundeseinheitlichkeit ist schließlich noch festzustellen, daß jede Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 7 KapVO II zu Abweichungen von den insoweit in allen Ländern einheitlichen Berechnungen nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung führen muß, eine Überprüfung der einheitlichen Berechnung auf der Basis tatsächlicher Gegebenheiten bei einem normativen, weitgehend abstrahierenden Kapazitätsermittlungssystem wie der Kapazitätsverordnung II aber geboten erscheint (vgl. dazu BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [46 und auch schon 42]).

    Der von der Revision in der einleitenden Aufzählung der verletzten Rechtsvorschriften mitzitierte § 29 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976 - HRG - (BGBl. I S. 185) galt für die hier streitigen Semester noch nicht unmittelbar (vgl. § 72 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 HRG) und kann zudem zu keiner weitergehenden Nachprüfung führen, als sie sich aus den derzeitigen bundesrechtlichen Prüfungsmaßstäben (BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [45 f.]) bereits ergibt (vgl. BVerwGE 57, 112 [129 unten]).

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  • Wolters Kluwer

    Zulassung zum Medizinstudium - Erledigung des Rechtsstreits wegen anderweitiger Zulassung zum Studium - Kapazitätsverordnung als Prüfungsmaßstab für die Festsetzung der Höchstzahl für ein Semester

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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 93.77

    Beiladung, notwendige; Lehrnachfrage, Bestimmung der; Regellehrverpflichtung

    Dies hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 63.76 - gebilligt (vgl. BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [49]); eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 7. Juni 1978 hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 10. September 1979 - 1 BvR 997/78 - nicht zur Entscheidung angenommen und dabei die Unterschreitung der rechnerisch ermittelten Ausbildungskapazität verfassungsrechtlich nicht beanstandet.

    Den Ansatz einer Gruppengröße, (= Betreuungsrelation) von 30 bei den beiden Praktika der Anatomie durch das Kultusministerium hat der Verwaltungsgerichtshof als zulassungserhöhende Überschreitung des in der Kapazitätsverordnung vorgesehenen Regelwerts bereits in dem Berufungsurteil IX 1700/76, einer Parallelsache zu der Sache BVerwG 7 C 63.76, nicht beanstandet und hierauf in dem Urteil IX 1726/77 Bezug genommen.

    Daß das Recht des hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium grundrechtlich verbürgt ist, schließt - wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 63.76 - (BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [47]) ausgesprochen hat - die Annahme eines Gestaltungs- oder auch Beurteilungsspielraums nicht aus.

  • BVerwG, 21.04.1980 - 7 C 105.77

    Lehrangebot; Lehrnachfrage; Berechnung der Kapazitätsermittlung

    Dies ist in dem - zeitlich nach der Revisionsbegründung ergangenen - Urteil des Senats vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 63.76 - (BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [43 f.]) und in dem dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers bekannten Urteil vom gleichen Tage BVerwG 7 C 6.77 im einzelnen begründet.

    Daß das Recht des hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium grundrechtlich verbürgt ist, schließt - wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 63.76 - (BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [47]) ausgesprochen hat - die Annahme eines Gestaltungs- oder auch Beurteilungsspielraums nicht aus.

    Dies hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 63.76 - gebilligt (vgl. BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [49]); eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 7. Juni 1978 hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 10. September 1979 - 1 BvR 997/78 - nicht zur Entscheidung angenommen und dabei die Unterschreitung der rechnerisch ermittelten Ausbildungskapazität verfassungsrechtlich nicht beanstandet.

    Den Ansatz einer Gruppengröße (= Betreuungsrelation) von 30 bei den beiden Praktika der Anatomie durch das Kultusministerium hat der Verwaltungsgerichtshof als zulassungserhöhende Überschreitung des in der Kapazitätsverordnung vorgesehenen Regelwerts bereits in dem Berufungsurteil IX 1700/76, einer Parallelsache zu der Sache BVerwG 7 C 63.76, nicht beanstandet und hierauf in dem Urteil IX 1726/77 Bezug genommen.

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