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   BVerwG, 11.07.1985 - 7 C 64.83   

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BVerwG, 11.07.1985 - 7 C 64.83 (https://dejure.org/1985,864)
BVerwG, Entscheidung vom 11.07.1985 - 7 C 64.83 (https://dejure.org/1985,864)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Juli 1985 - 7 C 64.83 (https://dejure.org/1985,864)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verwaltungsrechtsweg bei einer Klage des Mitgliedes des Abgeordnetenhauses von Berlin über die Geltendmachung einer höheren Entschädigung für die Tätigkeit als Abgeordneter - Voraussetzungen für das Vorliegen des Verwaltungsrechtsweges und des Rechtsweges vor dem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2344
  • NVwZ 1985, 755 (Ls.)
  • DÖV 1986, 244
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1985 - 7 C 64.83
    Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger hauptsächlich vorgetragen: § 21 Abs. 1 LAbgG sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG nichtig; diese Vorschrift widerspreche den im Diäten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 40, 296) aufgestellten Prinzipien.

    Die Verfassungsbestimmung des Art. 38 der Verfassung von Berlin, die - ähnlich wie Art. 48 Abs. 3 GG - den Abgeordneten eine (angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde) Aufwandsentschädigung gewährleistet, kann nämlich - und muß - "durch den Gesetzgeber näher konkretisiert werden" (BVerfGE 40, 296 [BVerfG 05.11.1975 - 2 BvR 193/74]), auch wenn dies "in Erfüllung des Verfassungsauftrages ... zur Ausgestaltung des Abgeordnetenstatus" (BVerfGE 64, 301 [BVerfG 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79]) geschieht.

    So hat das Bundesverfassungsgericht bereits frühzeitig hervorgehoben, daß dem Abgeordneten "ein eigener verfassungsrechtlicher Status gewährt" wird; "die mit diesem Status verbundenen Rechte können daher im Verfassungsstreit geltend gemacht werden" (BVerfGE 4, 144 [BVerfG 16.03.1955 - 2 BvK 1/54]); dazu gehöre auch das im Wege des Organstreits geltend zu machende Recht auf Aufwandsentschädigung (a.a.O. S. 151; vgl. weiter in diesem Sinn BVerfGE 40, 296 [BVerfG 05.11.1975 - 2 BvR 193/74]; 64, 301 ).

    In den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Streitigkeiten über "die Bezahlung für die im Parlament geleistete Tätigkeit" (BVerfGE 40, 296 [BVerfG 05.11.1975 - 2 BvR 193/74]) eines (aktiven) Abgeordneten war nämlich allein die "Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit der gesetzlichen Bestimmung Gegenstand der Verfassungsstreitigkeit" (so jedenfalls nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 4, 144 [BVerfG 16.03.1955 - 2 BvK 1/54]); in BVerfGE 64, 301 (314) [BVerfG 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79] waren Gegenstand der Verfassungsbeschwerde Regelungen über die Entschädigung und Versorgung der Mitglieder des Landtages von Baden-Württemberg (S. 302); der Beschwerdeführer griff "gesetzliche Bestimmungen an, die in Erfüllung des Verfassungsauftrages ... zur Ausgestaltung des Abgeordnetenstatus ... ergangen sind" (S. 314); dies ließ "die Entschädigungsregelung" als "eigentliche(n) Schwerpunkt des Rechtsstreits" und den "Organstreit gegenüber der Verfassungsbeschwerde als vorrangig" (S. 315) erscheinen.

    Aber das schließt nicht aus, daß es sich bei dem aus seinem Statusrecht fließenden Recht auf Entschädigung um ein "Recht" im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG handelt und der Abgeordnete ein "Jemand" im Sinne dieser Verfassungsvorschrift ist; anderenfalls stünde er, der "aus der Staatskasse ein Einkommen bezieht" (BVerfGE 40, 296 [BVerfG 05.11.1975 - 2 BvR 193/74]), auf Grund seines Status als Mandatsträger schlechter als jeder andere Bezieher von Einkünften aus einer Tätigkeit für den Staat und wäre, auch was seine persönliche Rechtsstellung anlangt, einer neuen Art von "besonderem Gewaltverhältnis" ausschließlich für Abgeordnete unterworfen.

  • BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Anfechtung der Regelung zur

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1985 - 7 C 64.83
    Er verteidigt das angefochtene Urteil und bezieht sich dafür u.a. auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 64, 301.

    Die Verfassungsbestimmung des Art. 38 der Verfassung von Berlin, die - ähnlich wie Art. 48 Abs. 3 GG - den Abgeordneten eine (angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde) Aufwandsentschädigung gewährleistet, kann nämlich - und muß - "durch den Gesetzgeber näher konkretisiert werden" (BVerfGE 40, 296 [BVerfG 05.11.1975 - 2 BvR 193/74]), auch wenn dies "in Erfüllung des Verfassungsauftrages ... zur Ausgestaltung des Abgeordnetenstatus" (BVerfGE 64, 301 [BVerfG 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79]) geschieht.

    So hat das Bundesverfassungsgericht bereits frühzeitig hervorgehoben, daß dem Abgeordneten "ein eigener verfassungsrechtlicher Status gewährt" wird; "die mit diesem Status verbundenen Rechte können daher im Verfassungsstreit geltend gemacht werden" (BVerfGE 4, 144 [BVerfG 16.03.1955 - 2 BvK 1/54]); dazu gehöre auch das im Wege des Organstreits geltend zu machende Recht auf Aufwandsentschädigung (a.a.O. S. 151; vgl. weiter in diesem Sinn BVerfGE 40, 296 [BVerfG 05.11.1975 - 2 BvR 193/74]; 64, 301 ).

    In den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Streitigkeiten über "die Bezahlung für die im Parlament geleistete Tätigkeit" (BVerfGE 40, 296 [BVerfG 05.11.1975 - 2 BvR 193/74]) eines (aktiven) Abgeordneten war nämlich allein die "Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit der gesetzlichen Bestimmung Gegenstand der Verfassungsstreitigkeit" (so jedenfalls nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 4, 144 [BVerfG 16.03.1955 - 2 BvK 1/54]); in BVerfGE 64, 301 (314) [BVerfG 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79] waren Gegenstand der Verfassungsbeschwerde Regelungen über die Entschädigung und Versorgung der Mitglieder des Landtages von Baden-Württemberg (S. 302); der Beschwerdeführer griff "gesetzliche Bestimmungen an, die in Erfüllung des Verfassungsauftrages ... zur Ausgestaltung des Abgeordnetenstatus ... ergangen sind" (S. 314); dies ließ "die Entschädigungsregelung" als "eigentliche(n) Schwerpunkt des Rechtsstreits" und den "Organstreit gegenüber der Verfassungsbeschwerde als vorrangig" (S. 315) erscheinen.

  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75

    Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen -

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1985 - 7 C 64.83
    Das stimmt auch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überein (vgl. BVerfGE 42, 103 [BVerfG 07.04.1976 - 2 BvH 1/75]).

    Es ist durchaus denkbar, daß zwei Beteiligte in einem verfassungsrechtlichen Verhältnis zueinander stehen, wie es zwischen Ländern und zwischen Bund und Ländern im Bundesstaat regelmäßig der Fall ist, gleichwohl aber Ansprüche zwischen ihnen nicht auf diesem verfassungsrechtlichen Grundverhältnis beruhen (BVerfGE 42, 103 [BVerfG 07.04.1976 - 2 BvH 1/75]).

    Das mag anders sein, wenn das maßgebende Gesetz lediglich "deklaratorisch bestätigt, was sich aus einem Verfassungsrechtssatz ergibt" (BVerfGE 42, 103 [BVerfG 07.04.1976 - 2 BvH 1/75]).

  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvQ 2/69

    Wahlkampfkostenerstattung - Organstreit zwischen politischer Partei und

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1985 - 7 C 64.83
    Dies alles gilt auch dann, wenn das die Verfassung ausfüllende einfache Recht sogenanntes materielles Verfassungsrecht ist, wie es etwa beim Wahlgesetz oder beim Parteiengesetz der Fall ist (vgl. z. B. zum Wahlgesetz BVerwGE 51, 69 oder zur Wahlkampfkostenerstattung nach dem Parteiengesetz BVerfGE 27, 152 [BVerfG 07.10.1969 - 2 BvQ 2/69]; 41, 399).

    Ebensowenig kommt dem Umstand, daß die Parteien dieses Rechtsstreits auch als Verfassungsorgane oder Verfassungsorganteile in Erscheinung treten können, allein ausschlaggebende Bedeutung für die Qualifizierung der Streitigkeit als verfassungsrechtlich zu (vgl. auch insoweit BVerfGE 27, 152 [BVerfG 07.10.1969 - 2 BvQ 2/69]).

  • BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54

    Abgeordneten-Entschädigung

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1985 - 7 C 64.83
    So hat das Bundesverfassungsgericht bereits frühzeitig hervorgehoben, daß dem Abgeordneten "ein eigener verfassungsrechtlicher Status gewährt" wird; "die mit diesem Status verbundenen Rechte können daher im Verfassungsstreit geltend gemacht werden" (BVerfGE 4, 144 [BVerfG 16.03.1955 - 2 BvK 1/54]); dazu gehöre auch das im Wege des Organstreits geltend zu machende Recht auf Aufwandsentschädigung (a.a.O. S. 151; vgl. weiter in diesem Sinn BVerfGE 40, 296 [BVerfG 05.11.1975 - 2 BvR 193/74]; 64, 301 ).

    In den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Streitigkeiten über "die Bezahlung für die im Parlament geleistete Tätigkeit" (BVerfGE 40, 296 [BVerfG 05.11.1975 - 2 BvR 193/74]) eines (aktiven) Abgeordneten war nämlich allein die "Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit der gesetzlichen Bestimmung Gegenstand der Verfassungsstreitigkeit" (so jedenfalls nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 4, 144 [BVerfG 16.03.1955 - 2 BvK 1/54]); in BVerfGE 64, 301 (314) [BVerfG 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79] waren Gegenstand der Verfassungsbeschwerde Regelungen über die Entschädigung und Versorgung der Mitglieder des Landtages von Baden-Württemberg (S. 302); der Beschwerdeführer griff "gesetzliche Bestimmungen an, die in Erfüllung des Verfassungsauftrages ... zur Ausgestaltung des Abgeordnetenstatus ... ergangen sind" (S. 314); dies ließ "die Entschädigungsregelung" als "eigentliche(n) Schwerpunkt des Rechtsstreits" und den "Organstreit gegenüber der Verfassungsbeschwerde als vorrangig" (S. 315) erscheinen.

  • BVerwG, 21.09.1979 - 7 C 36.78

    Altersversorgung der Mitglieder des Bundestages nach dem Abgeordnetengesetz -

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1985 - 7 C 64.83
    Das wäre etwa der Fall, wenn ein ehemaliger Abgeordneter - bei einer Regelung der Altersversorgung nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen (vgl. z.B. die Urteile des Senats vom 2. März 1978 - BVerwG 7 C 54.76 - und vom 21. September 1979 - BVerwG 7 C 36.78 - Buchholz 120 Recht der Abgeordneten Nr. 1 und 2) - über die Höhe etwaiger Abzüge für eine Altersentschädigung während der Zeit seiner Tätigkeit als Abgeordneter streitet - was seinen Status während dieser Zeit berühren würde - und zugleich die Höhe der Altersversorgung beanstandet, die möglicherweise von der Höhe jener Abzüge abhängt.
  • BVerwG, 02.03.1978 - 7 C 54.76

    Altersversorgung der Bundestagsmitglieder - Erstattung der eigenen Beiträge -

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1985 - 7 C 64.83
    Das wäre etwa der Fall, wenn ein ehemaliger Abgeordneter - bei einer Regelung der Altersversorgung nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen (vgl. z.B. die Urteile des Senats vom 2. März 1978 - BVerwG 7 C 54.76 - und vom 21. September 1979 - BVerwG 7 C 36.78 - Buchholz 120 Recht der Abgeordneten Nr. 1 und 2) - über die Höhe etwaiger Abzüge für eine Altersentschädigung während der Zeit seiner Tätigkeit als Abgeordneter streitet - was seinen Status während dieser Zeit berühren würde - und zugleich die Höhe der Altersversorgung beanstandet, die möglicherweise von der Höhe jener Abzüge abhängt.
  • BVerwG, 02.07.1976 - 7 C 71.75

    Verwaltungsrechtsweg - Zulässigkeit einer Klage - Aufnahme in Wählerverzeichnis -

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1985 - 7 C 64.83
    Dies alles gilt auch dann, wenn das die Verfassung ausfüllende einfache Recht sogenanntes materielles Verfassungsrecht ist, wie es etwa beim Wahlgesetz oder beim Parteiengesetz der Fall ist (vgl. z. B. zum Wahlgesetz BVerwGE 51, 69 oder zur Wahlkampfkostenerstattung nach dem Parteiengesetz BVerfGE 27, 152 [BVerfG 07.10.1969 - 2 BvQ 2/69]; 41, 399).
  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1985 - 7 C 64.83
    Dies alles gilt auch dann, wenn das die Verfassung ausfüllende einfache Recht sogenanntes materielles Verfassungsrecht ist, wie es etwa beim Wahlgesetz oder beim Parteiengesetz der Fall ist (vgl. z. B. zum Wahlgesetz BVerwGE 51, 69 oder zur Wahlkampfkostenerstattung nach dem Parteiengesetz BVerfGE 27, 152 [BVerfG 07.10.1969 - 2 BvQ 2/69]; 41, 399).
  • BVerwG, 05.02.1976 - 7 A 1.76

    Ausschluß neuer Anträge - Vergabe von Studienplätzen - Einstweilige Anordnungen

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1985 - 7 C 64.83
    Eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor, wenn das streitige Rechtsverhältnis entscheidend vom Verfassungsrecht geformt ist (z. B. BVerwGE 50, 124 [BVerwG 05.02.1976 - VII A 1/76] m. w. N.).
  • BFH, 17.04.1951 - GrS D 1/51
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2019 - 4 A 1361/15

    Deutschland muss amerikanische Drohneneinsätze prüfen

    vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.1985 - 7 C 64.83 -, NJW 1985, 2344 = juris, Rn. 8; siehe hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 14.10.1987 - 2 BvR 64/87 -, NVwZ 1988, 817 = juris, Rn. 16 ff.
  • BVerwG, 03.11.1988 - 7 C 115.86

    Kontrolldichte

    Sie wäre nur dann zu bejahen, wenn die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlicher Normen den eigentlichen Kern des Rechtsstreits bilden würde oder - anders ausgedrückt - wenn das streitige Rechtsverhältnis entscheidend vom Verfassungsrecht geformt wäre (Senatsurteil vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 64.83 -, NJW 1985, 2344; Senatsbeschluß vom 5. Februar 1976 - BVerwG 7 A 1.76 -, BVerwGE 50, 124 [BVerwG 05.02.1976 - VII A 1/76]).

    Denn ein Rechtsverhältnis, das wie das hier streitige nicht selbst unmittelbar dem Verfassungsrechtskreis entstammt, hat nicht schon allein deshalb verfassungsrechtlichen Charakter, weil die maßgeblichen einfach-gesetzlichen Bestimmungen der Erfüllung eines Verfassungsgebots dienen oder weil seine Beurteilung nicht unerheblich von verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten abhängt (Senatsurteil vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 64.83 -, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 17.12.2012 - 10 BV 09.2641

    Automatisierte Kennzeichenerfassung zulässig

    Denn eine solche liegt nicht bereits deshalb vor, weil die maßgeblichen einfachgesetzlichen Regelungen der Erfüllung von Verfassungsgeboten dienen oder die Beurteilung eines Rechtsverhältnisses nicht unerheblich von verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten abhängt (BVerwG, U.v. 11.7.1985 - 7 C 64.83 - DÖV 1986, 244).
  • BVerwG, 12.02.1988 - 7 B 123.87

    Kommunalrecht - Ratssitzung - Aufrechterhaltung der Ordnung - Freie

    Demgemäß nimmt das Ratsmitglied, wenn es sich in der Ratssitzung zu einem Gegenstand der Tagesordnung zu Wort meldet, nicht seine im Grundgesetz verbürgten Freiheitsrechte gegenüber dem Staat, sondern organschaftliche Befugnisse in Anrspruch, die ihm als Teil eines Gemeindeorgans verliehen sind (vgl. zum Rederecht des Abgeordneten im Bundes- bzw. Landtag BVerfGE 60, 374 [BVerfG 08.06.1982 - 2 BvE 2/82]; Urteil des beschließenden Senats vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 64.83 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 214 ).
  • VG Berlin, 22.09.2008 - 35 A 15.08

    Rechtmäßigkeit der Regelungen zum Glücksspiel im Land Berlin

    Grundsätzlich sind danach Streitigkeiten zwischen Staat und Bürger nichtverfassungsrechtlicher Art (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Juli 1976 - VII C 71.75 -, BVerwGE 51, 69, 71, m.w.N, und vom 3. November 1988 - 7 C 115.86 -, BVerwGE 80, 355, 357 f.) und gehören somit grundsätzlich vor die Verwaltungs- und nicht vor die Verfassungsgerichte (vgl. BVerwG, a.a.O., BVerwGE 80, 355, 358; s.a. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 1985 - 7 C 64/83 -, NJW 1985, 2344).

    Schließlich ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in einem Fall (Urteil vom 11. Juli 1985 - 7 C 64/83 -, NJW 1985, 2344 [2345]) dahin geäußert hat, dass auch dann, wenn es sich bei dem Rechtsstreit um eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art gehandelt haben sollte, der Verwaltungsrechtsweg in - durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotener - erweiterter Auslegung des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben gewesen wäre.

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.02.2011 - LVerfG 7/10

    Art. 22 Abs. 2 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LV) sichert

    Allerdings schließt der verfassungsrechtliche Status der Beteiligten als solcher nicht aus, dass die Beziehungen zwischen ihnen im Einzelfall verwaltungsrechtlicher Natur sein können (vgl. BVerfGE 73, 1, 30 f.; BVerfGE 42, 103, 112 f.; BVerfGE 27, 152, 157; BVerwG, Urt. v. 11.07.1985 - 7 C 64.83 -, NJW 1985, 2344) und nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

    Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller sich für sein Begehren auf Vorschriften des einfachen (Gesetzes-)Rechts beruft (vgl. BVerfGE 118, 277, 319; zum verfassungsrechtlichen Charakter eines Bund-Länder-Streits vgl. BVerfGE 42, 103, 112 f. und 96, 45, 48; siehe auch § 50 Abs. 1 Nr. 5 VwGO und dazu BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 - 6 A 1/08 -, BVerwGE 135, 77), z.B. wenn Parteien, Fraktionen oder Abgeordnete um die Rückzahlung von Wahlkampfkostenerstattung, über Diäten und Aufwandsentschädigungen streiten (vgl. BVerfGE 27, 152; BVerwG, Beschl. v. 21.03.1991 - 7 B 170.90 -, NVwZ 1992, 173; offener BVerwG, Urt. v. 11.07.1985 - 7 C 64.83 -, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 13.03.2008 - 8 LC 2/07 -, NdsVBl.

  • BVerwG, 11.07.1985 - 7 C 59.84

    Anforderungen an die Rückforderung von Fraktionszuschüssen wegen zweckwidriger

    Andere als in dem durch Urteil vom 11. Juli 1985 entschiedenen Fall eines Mitgliedes des Abgeordnetenhauses von Berlin, das seine volle Entschädigung als Abgeordneter begehrt (BVerwG 7 C 64.83), gebietet hier Art. 19 Abs. 4 GG nicht eine erweiternde Auslegung des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

    Für eine erweiternde Auslegung des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die der Senat in dem erwähntenUrteil vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 64.83 - vorgenommen hat, ist daher hier kein Raum; ebensowenig ist aus den gleichen Gründen der subsidiäre Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG eröffnet, so daß auch die von der Klägerin hilfsweise beantragte Verweisung der Sache an das Landgericht Berlin nicht in Betracht kommt.

  • VG Berlin, 04.12.2023 - 5 K 77.21

    Hauptstadtzulage für Berliner Beamte verfassungswidrig

    Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 54 Abs. 1 BeamtStG eröffnet; da die Vorschriften - anders als § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO - keine Streitigkeiten "nichtverfassungsrechtlicher Art" erfordern, kann es vorliegend offen bleiben, ob hier eine solche vorliegt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. Juli 1985 - 7 C 64/83 -, juris Rn. 8 ff. [zu einem Streit über die Entschädigung von Abgeordneten]).
  • BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 91.87

    Landtagsabgeordneter - Einkommen - Vollalimentation - Entschädigung - Anrechnung

    Auf die Sprungrevision des Klägers hat der erkennende Senat mit Urteil vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 64.83 - (NJW 1985, 2344) die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs bejaht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

    Das Berufungsgericht hat die Klage, für die nach dem Urteil des Senats vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 64.83 - der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, ohne Verletzung revisiblen Rechts als unbegründet abgewiesen.

  • VerfGH Sachsen, 21.11.2008 - 95-I-08

    Verletzung von Abgeordnetenrechten nach Art. 39 Abs. 3 Satz 2 SächsVerf durch

    Entscheidung des Landtagspräsidenten über die Festsetzung oder Zahlung einer Abgeordnetenentschädigung den Abgeordneten in seinem verfassungsgerichtlichen Status berührt (vgl. BVerwG NJW 1985, 2344 [2344 f.]).
  • BSG, 24.11.1998 - B 1 A 1/96 R

    Zwangsvereinigung - Innungskrankenkassen - Organisationsverordnung -

  • StGH Bremen, 19.10.1996 - St 1/95

    Rückzahlungsverpflichtung einer aus dem Landesparlament ausgeschiedenen

  • BVerwG, 06.06.1997 - 4 A 21.96

    Verfassungsrecht - Verhältnis Bund : Länder, Klage eines Landes gegen Weisung des

  • VerfGH Sachsen, 25.09.2008 - 95-I-08

    Rechtmäßigkeit der Einführung einer zusätzlichen Voraussetzung für die

  • BVerwG, 21.03.1991 - 7 B 170.90

    Abgeordneter - Landtag - Beamtenbezüge - Übergangsgeld - Überzahlung

  • StGH Bremen, 19.10.1996 - St 2/95
  • VG Düsseldorf, 08.05.2017 - 20 L 1557/17

    Untersuchungsausschuss; Zwischenbericht; Verwaltungsrechtsweg;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.1986 - 15 B 2039/86

    Ausübung materieller Verwaltungstätigkeit durch einen parlamentarischen

  • OVG Niedersachsen, 21.05.1997 - 11 M 2469/97

    Volksbegehren und Rechtsweg;; Landesverfassungsgericht; Rechtsweg

  • VG München, 28.09.2020 - M 7 K 20.1931

    Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (abgelehnt), Verfassungsrechtliche

  • VG Freiburg, 17.04.2001 - 1 K 2733/00
  • OLG Köln, 25.02.1998 - 2 Ws 88/98
  • VG Berlin, 17.07.1995 - 1 A 198.95

    Verfahrenshindernis des Verbotes verfahrensbegleitenden Rechtsschutzes in

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