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   BVerwG, 26.01.1962 - VII C 68.59   

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https://dejure.org/1962,58
BVerwG, 26.01.1962 - VII C 68.59 (https://dejure.org/1962,58)
BVerwG, Entscheidung vom 26.01.1962 - VII C 68.59 (https://dejure.org/1962,58)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Januar 1962 - VII C 68.59 (https://dejure.org/1962,58)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 13, 317
  • MDR 1962, 601
  • WM 1962, 655
  • BB 1962, 312
  • JR 1963, 34
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 05.05.1959 - VII C 66.59
    Auszug aus BVerwG, 26.01.1962 - VII C 68.59
    Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 5. Mai 1959 (BVerwGE 8, 287 [BVerwG 05.05.1959 - VII C 66/59] [290]) ausgesprochen, daß auch derjenige, der ohne Ablegung der Meisterprüfung mit Hilfe einer Ausnahmebewilligung seine Eintragung in die Handwerksrolle erreichen will, grundsätzlich etwa die gleichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen muß, wie sie von einem Berufsbewerber verlangt werden müssen, der die Meisterprüfung mit Erfolg bestehen will.

    Der erkennende Senat hat in der bereits genannten Entscheidung vom 5. Mai 1959 (BVerwGE 8, 287 [BVerwG 05.05.1959 - VII C 66/59] [290]) auch bereits gewisse Hinweise zu der Frage, gegeben, wie der Befähigungsnachweis im Falle des § 7 Abs. 2 HandwO auf andere Weise als durch Ablegung einer Meisterprüfung geführt werden soll.

  • BVerwG, 09.10.1959 - VII C 87.59

    Anforderungen an die für eine Ausnahmebewilligung im Handwerksrecht

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1962 - VII C 68.59
    Daß er nicht - wie der letztere - den Meistertitel führen darf (§ 46 HandwO) und auch nicht ohne weiteres zur Anleitung von Lehrlingen befugt ist (§ 18 HandwO), ändert - wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 1959 (BVerwGE 9, 207 [209]) dargelegt hat - nichts daran, daß die Eintragung in die Handwerksrolle auf Grund einer Ausnahmebewilligung den Eingetragenen in gleicher Weise wie den auf Grund der Meisterprüfung eingetragenen Handwerksmeister zur Ausführung aller im Rahmen des jeweiligen Handwerks anfallenden Arbeiten legitimiert.
  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1962 - VII C 68.59
    Diese Berufsregelung ist gerade unter diesen Gesichtspunkten in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1961 (NJW 1961 S. 2011 = DVBl. 1961 S. 818 = JZ 1961 S. 701 = DÖV 1961 S. 861 = Gew.Arch. 1961 S. 157) als ein beachtliches Anliegen des unter wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Gesichtspunkten der Förderung würdigen Handwerksstandes anerkannt worden, dem der Gesetzgeber Rechnung tragen konnte, ohne damit die Grundrechte des Einzelnen, insbesondere das in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Recht der freien Berufswahl, in verfassungswidriger Weise zu beeinträchtigen.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.2003 - 14 S 275/03

    Meisterprüfung: Ausnahmebewilligung - Nachweis von notwendigen Kenntnissen und

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Gesetz mit den für eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO vorausgesetzten Kenntnissen und Fertigkeiten etwa die gleiche Befähigung fordert, wie sie in der Meisterprüfung nachgewiesen werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1959 - VII C 66.59 - BVerwGE 8, 287; Urteil vom 26.01.1962 - VII C 68.59 - BVerwGE 13, 317; Beschluss vom 14.02.1994 - 1 B 152/93 - NVwZ 1994, 1014; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.1969 - VI 472/66 - GewArch 1970, 37; Beschluss vom 12.03.2001 - 14 S 75/01 -).

    In diesem Sinne hatte bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.01.1962 (a.a.O.) entschieden, dass die Überprüfung eines Bewerbers um eine Ausnahmebewilligung in einer jeweils dem Einzelfalle angepassten angemessenen Art und Weise vorgenommen und dabei stets sein bisheriger beruflicher Werdegang in sachlicher Weise berücksichtigt werden müsse.

    Dabei muss eine solche Überprüfung eine objektive, nur von sachlichen Gesichtspunkten bestimmte Beurteilung zum Ziel haben, wofür auch die Auswahl der Prüfer eine Gewähr bieten muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1962, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.1969, a.a.O.).

  • BVerwG, 24.04.1969 - I C 55.65

    Bindung eines Revisionsgerichts an die Zulassung der Revision wegen Divergenz -

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in BVerwGE 13, 317 (324) [BVerwG 26.01.1962 - VII C 68/59] im Anschluß an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1961 (BVerfGE 13, 97 ff.) ausgeführt, bei einer Entscheidung über eine beantragte Ausnahmebewilligung habe der Befähigungsnachweis stets im Vordergrund zu stehen und bei nachgewiesener Befähigung dürfe in der Beurteilung des Ausnahmefalles nicht engherzig verfahren werden.

    Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, weil seine Entscheidung von BVerwGE 13, 317 [BVerwG 26.01.1962 - VII C 68/59] abweichen könne.

    Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil sein Urteil von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 13, 317 [BVerwG 26.01.1962 - VII C 68/59] hinsichtlich der Prüfung des Ausnahmefalles im Sinne des § 7 Abs. 2 der Handwerksordnung vom 17. September 1953 (BGBl. I S. 1411) - HwO a.F. - abweichen könne.

    Dem damals vorliegenden, in BVerwGE 13, 317 [BVerwG 26.01.1962 - VII C 68/59] veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts war nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Verwaltungsgerichte die Bestätigung der Versagung einer Ausnahmebewilligung durch die Verwaltungsbehörde allein mit dem Fehlen eines Ausnahmefalls im Sinne des § 7 Abs. 2 HwO a.F. begründen durften.

    Diese auf dem Gesetz zur Änderung der Handwerks Ordnung vom 9. September 1965 (a.a.O.) beruhenden Voraussetzungen haben die Rechtslage nicht zu Lasten der Bewerber um die Ausübung eines selbständigen Handwerks verschlechtert, sondern sie im Gegenteil insoweit verbessert, als die Antragsteller im Sinne der vorangegangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 13, 97 [120]) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 13, 317 [BVerwG 26.01.1962 - VII C 68/59]) einen Rechtsanspruch auf die Eintragung in die Handwerksrolle ohne Ablegung einer Meisterprüfung haben, wenn die Ablegung dieser Prüfung für sie eine unzumutbare Belastung bedeutet (Schriftlicher Bericht des [18.] Ausschusses für Mittelstandsfragen zu Bundestagsdrucksache IV/3461 unter A II Nr. 7).

    Die von dem Kläger und teilweise in dem Schrifttum (Eyermann-Fröhler, HwO, 1. Aufl. 1953, § 7 Anm. II; Reuß in von Brauchitsch-Ule, Verwaltungsgesetze des Bundes und der Länder, Band VIII, 1. Halbband, Wirtschaftsverwaltungsrecht I, 1963, § 8 HwO Anm. II S. 659; Hartmann-Philipp, HwO, 1954, § 7 Anm. 4, 5; Schwindt, Kommentar zur HwO, 1954, § 7 Anm. 2) demgegenüber vertretene Ansicht, daß der Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dazu führe, stets einen Ausnahmefall anzunehmen, steht im Widerspruch zu dem Gesetz (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 HwO) und zu der Rechtsprechung (BVerfGE 13, 97 [122]; BVerwGE 13, 317 [BVerwG 26.01.1962 - VII C 68/59]; OVG Münster, GewArch. 1968, 164; OVG Koblenz, AS 3, 345 [352]).

  • BVerwG, 25.02.1992 - 1 C 56.88

    Handwerk - Ausnahmebewilligung - Ablegung der Meisterprüfung - Unzumutbare

    Allerdings darf die Frage, unter welchen Umständen ein Ausnahmegrund anzuerkennen ist, nicht engherzig beurteilt werden (vgl. BVerfGE 13, 97 ; BVerwGE 13, 317 ).

    Sollte es sich dabei - was nicht festgestellt ist - um ein für die Beigeladene besonders günstiges Angebot gehandelt haben (vgl. BVerwGE 13, 317 ) und dieses so befristet gewesen sein, daß sie es ohne Ausnahmebewilligung nicht hätte wahrnehmen können, so lag bei ihrem damaligen Alter von 44/45 Jahren eine unzumutbare Belastung vor, wenn nicht die nachstehenden Gründe anderes ergeben.

    In dieser Situation würde ihn eine etwa erforderliche Vorbereitung auf die Meisterprüfung regelmäßig übermäßig belasten (vgl. BVerwGE 13, 317 ).

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