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   BVerwG, 21.09.1979 - 7 C 7.78   

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BVerwG, 21.09.1979 - 7 C 7.78 (https://dejure.org/1979,75)
BVerwG, Entscheidung vom 21.09.1979 - 7 C 7.78 (https://dejure.org/1979,75)
BVerwG, Entscheidung vom 21. September 1979 - 7 C 7.78 (https://dejure.org/1979,75)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Heranziehung zu einem Verbandsbeitrag - Zulässigkeit von Einwendungen gegen die ordnungsgemäße Gründung eines Wasserverbandes und Bodenverbandes - Geltendmachung von Einwendungen in der Versammlung zur Gründung eines Wasserverbandes und Bodenverbandes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 58, 299
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 09.05.1958 - IV C 227.57
    Auszug aus BVerwG, 21.09.1979 - 7 C 7.78
    § 7 WVVO ist mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar, soweit die Vorschrift die Geltendmachung von Gründungsmängeln ausschließt, die den Kläger in seinen Rechten verletzen können (Ergänzung zu BVerwGE 7, 30 [38]).

    Daß dem vom Verordnungsgeber verfolgten Ziel, Angriffe gegen die rechtliche Existenz eines Wasser- und Bodenverbandes aus Gründen der Rechtssicherheit möglichst nicht zuzulassen, ein im Grundsatz berechtigtes Anliegen zugrunde liegt, hat bereits der früher für das Wasserverbandsrecht zuständige 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (vgl. BVerwGE 7, 30 [37 f.]).

    Allerdings hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Ansicht vertreten, die erwähnte Vorschrift des § 7 WVVO sei als mit dem Rechtsstaatsgedanken des Grundgesetzes unvereinbar nicht mehr geltendes (Recht BVerwGE 7, 30 [38]; 25, 151 [155]).

  • BVerwG, 19.10.1966 - IV C 222.65
    Auszug aus BVerwG, 21.09.1979 - 7 C 7.78
    Durch diese die Normenkontrolle betreffenden Vorschriften wird die Berechtigung der Gerichte nicht berührt, in einem Anfechtungsverfahren inzident eine Rechtsnorm auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu prüfen, wenn die Gültigkeit der Rechtsnorm im Sinne des § 47 VwGO für die Anfechtungsklage erheblich ist (vgl. BVerwGE 25, 151 [156]; 56, 172 [178]; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 1979, Rdnr. 5 zu § 47).

    Allerdings hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Ansicht vertreten, die erwähnte Vorschrift des § 7 WVVO sei als mit dem Rechtsstaatsgedanken des Grundgesetzes unvereinbar nicht mehr geltendes (Recht BVerwGE 7, 30 [38]; 25, 151 [155]).

    Bei dem Vorbehalt handelt es sich indessen nur um einen bloßen Hinweis darauf, daß derjenige, der vorher Einwendungen erhoben hatte, diese auch nach der Gründung weiterverfolgen kann; deshalb ist es rechtlich belanglos, ob ein derartiger Vorbehalt in die Satzung aufgenommen ist oder nicht (vgl. BVerwGE 25, 151 [159]; ebenso Kaiser/Linckelmann/Schleberger, a.a.O., § 170 Anm. 4).

  • BVerwG, 10.04.1968 - IV C 227.65
    Auszug aus BVerwG, 21.09.1979 - 7 C 7.78
    Unstreitig ist er nämlich bei der Verhandlung am 17. Dezember 1964 anwesend gewesen und hat Einwendungen erhoben, die seine Rechtsstellung betrafen (vgl. auch BVerwGE 9, 9 [12] und Beschluß vom 29. September 1972 - BVerwG 1 B 76.72 - [DVBl. 1973, 645] zu § 17 Abs. 2 GewO a.F.; BVerwGE 29, 282 [284] zu § 18 des Bundesfernstraßengesetzes).
  • BVerwG, 03.10.1961 - VI B 23.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.09.1979 - 7 C 7.78
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es, wenn das Ziel des Rechtsmittels aus der Tatsache seiner Einlegung allein oder in Verbindung mit den während der Rechtsmittelfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist (BVerwGE 13, 94 [95]).
  • BVerwG, 22.06.1959 - IV C 229.58
    Auszug aus BVerwG, 21.09.1979 - 7 C 7.78
    Unstreitig ist er nämlich bei der Verhandlung am 17. Dezember 1964 anwesend gewesen und hat Einwendungen erhoben, die seine Rechtsstellung betrafen (vgl. auch BVerwGE 9, 9 [12] und Beschluß vom 29. September 1972 - BVerwG 1 B 76.72 - [DVBl. 1973, 645] zu § 17 Abs. 2 GewO a.F.; BVerwGE 29, 282 [284] zu § 18 des Bundesfernstraßengesetzes).
  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 N 1.78

    Gerichtsbesetzung bei Vorlagen im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 21.09.1979 - 7 C 7.78
    Durch diese die Normenkontrolle betreffenden Vorschriften wird die Berechtigung der Gerichte nicht berührt, in einem Anfechtungsverfahren inzident eine Rechtsnorm auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu prüfen, wenn die Gültigkeit der Rechtsnorm im Sinne des § 47 VwGO für die Anfechtungsklage erheblich ist (vgl. BVerwGE 25, 151 [156]; 56, 172 [178]; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 1979, Rdnr. 5 zu § 47).
  • BVerwG, 29.09.1972 - I B 76.72

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BVerwG, 21.09.1979 - 7 C 7.78
    Unstreitig ist er nämlich bei der Verhandlung am 17. Dezember 1964 anwesend gewesen und hat Einwendungen erhoben, die seine Rechtsstellung betrafen (vgl. auch BVerwGE 9, 9 [12] und Beschluß vom 29. September 1972 - BVerwG 1 B 76.72 - [DVBl. 1973, 645] zu § 17 Abs. 2 GewO a.F.; BVerwGE 29, 282 [284] zu § 18 des Bundesfernstraßengesetzes).
  • VGH Bayern, 26.07.2022 - 20 B 22.29

    Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Absonderung wegen Ansteckungsverdacht

    Es genügt, wenn das Ziel des Rechtsmittels aus der Tatsache seiner Einlegung allein oder in Verbindung mit den während der Rechtsmittelfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist (BVerwG, U.v. 21.9.1979 - 7 C 7.78 - BVerwGE 58, 299 ).
  • OVG Thüringen, 18.12.2000 - 4 N 472/00

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht; Zweckverband;

    Daher ist eine Norm, mit der die rechtliche Existenz einer juristischen Person an einen konstitutiven Rechtsakt geknüpft wird und die Möglichkeit einer späteren Geltendmachung von Mängeln des Gründungsvorganges begrenzt wird, nur dann nicht mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar, wenn dadurch bestehende subjektiv-öffentliche Rechtspositionen verletzt werden (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 21.09.1979 - 7 C 7/78 - BVerwGE 58, 299 ff.).

    Es ist also nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber im Interesse der Verlässlichkeit im Rechtsverkehr der Rechtssicherheit den Vorrang einräumt und die rechtliche Existenz juristischer Personen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie im Rechtsverkehr aufzutreten befugt sind, nicht mehr nachträglich ex tunc entfallen lässt (vgl. zum Aspekt der Rechtssicherheit bei gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf die Unbeachtlichkeit oder Heilung von Gründungsfehlern: BVerwG, Urteil vom 21.09.1979 - 7 C 7/78 - BVerwGE 58, 299 ff.; Millgramm, SächsVBl. 98, 125 ff.).

  • VGH Bayern, 26.05.2011 - 19 BV 11.174

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken, einschließlich

    Es genügt, wenn das Ziel des Rechtsmittels zumindest in Verbindung mit den während der Rechtsmittelfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist (vgl. BVerwG a.a.O. mit Bezugnahme auf das Urteil vom 21.9.1979 - 7 C 7.78 -, BVerwGE 58, 299 [300 f.]).
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