Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 19.02.1986

Rechtsprechung
   BVerwG, 21.03.1986 - 7 C 71.83   

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 74, 115
  • NJW 1986, 2329
  • NVwZ 1986, 838 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (47)  

  • OVG Berlin, 16.12.1986 - 8 B 3.85  

    Auskünfte über Erkenntnisse des Berliner Landesamtes für Verfassungsschutz

    Soweit für die Prüfung und Abwägung mit dem öffentlichen Geheimhaltungsinteresse gesetzliche Regelungen fehlen, sind die zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO entwickelten Grundsätze entsprechend heranzuziehen (Anschluß an BVerwGE 31, 301 [306]; 74, 115 [119].).

    Für die Darlegung der Weigerungsgründe ist erforderlich und ausreichend, wenn die Verfassungsschutzbehörde ihre Wertung der Erkenntnisse als geheimhaltungspflichtig so einleuchtend darlegt, daß diese unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkannt werden kann (vgl. BVerwGE 74, 115 [120 m.w.N.]).«.

    In dieser Vorschrift ist die Konkretisierung des Gedankens zu sehen, daß die Geheimhaltung von Vorgängen zum Nachteil individueller Interessen zulässig sein kann, wenn öffentliche Interessen, insbesondere der Staatsschutz, es erfordern (BVerwGE 74, 115 [119] und BVerwG, NJW 1986, 2331 [2332], vgl. Krieger, Das Recht des Bürgers auf behördliche Auskunft, 1972, S. 85; Scholz, NJW 1973, 481 [483]; Evers, ZRP 1980, 110 [113 f.]).

    Die Wahrnehmung der Aufgaben des Verfassungsschutzes wäre nicht gewährleistet, wenn die geheimhaltungsbedürftigen Vorgänge ausnahmslos den Betroffenen bekanntgegeben werden müßten (vgl. BVerfGE 57, 250 [284]; vgl. auch: BVerwGE 74, 115 [120]).

    Geheimhaltung ist insoweit nur verhältnismäßig, wenn die Bekanntgabe der Erkenntnisse die künftige Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes erschweren würde (vgl. BVerwGE 74, 115 [121]; BVerwG, DVBl. 1986, 1207 [1211 m.w.N.]).

    Die Darlegung der Gründe der Geheimhaltung wird unter Umständen nur allgemeiner Art sein können, wenn deren nähere Konkretisierung auf eine Offenbarung der geheimzuhaltenden Tatsachen selbst hinauslaufen würde (vgl. BVerwGE 74, 115 [120]).

    Für die Darlegung der Weigerungsgründe ist erforderlich und ausreichend, daß die Behörde ihre Wertung der Tatsachen als geheimhaltungspflichtig - jedenfalls im Verfahren ihrer gerichtlichen Überprüfung - so einleuchtend darlegt, daß das Gericht diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann (BVerwGE 74, 115 [120]; vgl. auch : BVerwGE 66, 39 [44] und 233 [236]; 46, 303 [307 f.]; BVerwG, DVBl. 1986, 1207 [1209]).

    Triftige Gründe für die Verweigerung der Auskunftserteilung können grundsätzlich auch noch im Verfahren ihrer gerichtlichen Überprüfung dargelegt werden (vgl. BVerwGE 74, 115 [120]).

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90  

    Akteneinsichtsrecht

    Kann die Behörde die konkreten Gründe ihrer Weigerung nicht offenbaren, muß sie darlegen, aus welchen Gründen ihr dies unmöglich ist (vgl. BVerwGE 74, 115 [124]; 75, 1 [11]; BVerwG, NVwZ-RR 1997, S. 133 [134]).
  • BVerfG, 10.10.2000 - 1 BvR 586/90  

    Auskunftspflicht über bei Polizei- und Verfassungsschutzbehörden gespeicherte

    Denn diese Pflicht reicht nicht so weit, dass die Gründe einer Ablehnung der Kenntnisgewähr in einer Weise dargelegt werden müssten, die eine Offenbarung der geheimzuhaltenden Tatsachen bedeutete (vgl. dazu BVerwGE 74, 115 ; OVG Berlin, NVwZ 1987, S. 817 ).

    Im Falle einer nur eingeschränkten Begründung der Auskunftsablehnung muss aber wiederum dargelegt werden, dass deren Voraussetzungen vorliegen, damit die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht vollständig verschlossen bleibt (vgl. dazu BVerwGE 74, 115 ; OVG Bremen, NJW 1987, S. 2393 ; OVG Berlin, NVwZ 1987, S. 817 ).

    Es reicht nicht aus, wenn die Begründung einer Auskunftsverweigerung pauschal auf eine Gefährdung der Effektivität der behördlichen Aufgabenerfüllung oder eine Geheimhaltungsbedürftigkeit wegen der Natur der Sache verweist, den Gesetzestext wiederholt oder pauschal auf eine Gefährdung des Zwecks des Auskunftsverweigerungsrechts hinweist (vgl. BVerwGE 74, 115 ; OVG Berlin, NVwZ 1987, S. 817 ).

    Die Beurteilung der Geheimhaltungsbedürftigkeit erfordert auch im Bereich der Aufgaben des Verfassungsschutzes eine differenzierende Betrachtung und darf sich nicht in abstrakten Überlegungen erschöpfen (vgl. BVerfGE 101, 106 ; BVerwGE 74, 115 ; OVG Bremen, NJW 1987, S. 2393 ).

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