Rechtsprechung
AG Remscheid, 26.11.2015 - 7 C 73/15 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vergütungsanspruch eines gewerblichen Betreibers des elektronischen Branchenverzeichnisses für die Eintragung i.R.e. Dienstleistungsvertrages; Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Rücksichtnahmepflichten; Beeinträchtigung der ungestörten Ausübung des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- LG Bonn, 05.08.2014 - 8 S 46/14
Schadensersatz bei Vertragsschluss nach ColdCall
Auszug aus AG Remscheid, 26.11.2015 - 7 C 73/15
Dementsprechend ist der Werbeanruf für ein solches Verzeichnisses mit vergleichsweise geringer Marktgeltung unerwünscht, zumal ob der zersplitterten Marktstrukturen ein erhebliches Nachahmungsrisiko weiterer Anbieter bestünde und so ein unerwünschter Summierungseffekt zu Lasten des Angerufenen eintreten könnte, den es zu unterbinden gilt (so auch LG Bonn, Urteil vom 05.08.2014, Az. 8 S 46/14, zitiert nach Juris).Maßgeblich ist eine ex-ante Betrachtung, die spätere "Einwilligung" in einen Vertrag lässt nicht die anfängliche "Belästigung" entfallen (so auch LG Bonn, Urteil vom 05.08.2014, Az. 8 S 46/14 m.w.N., zitiert nach Juris).
- BGH, 25.01.2001 - I ZR 53/99
Telefonwerbung für Blindenwaren
Auszug aus AG Remscheid, 26.11.2015 - 7 C 73/15
Darüber hinaus ist eine allgemeine Sachbezogenheit gerade nicht ausreichend, da diese nahezu immer gegeben sein dürfte und damit die Telefonwerbung entgegen der gesetzlichen Regelung nahezu unbegrenzt möglich wäre (ebenso: BGH, Urteil vom 25.01.2001, Az. I ZR 53/99, zitiert nach Juris). - OLG Stuttgart, 08.08.1997 - 2 U 48/97
Anspruch auf Unterlassung von unaufgeforderten Anrufen im geschäftlichen Bereich; …
Auszug aus AG Remscheid, 26.11.2015 - 7 C 73/15
Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass und warum gerade die Art und Weise der Werbung mittels Telefonanruf ausnahmsweise vom Interesse der Beklagten gedeckt gewesen sein soll, insbesondere, dass die Angelegenheit so eilig gewesen wäre, dass sie eines Telefonanrufes bedurfte und nicht schriftlich zu erledigen gewesen wäre ( so auch OLG Hamburg, Urteil vom 03.07.1986, Az.. 3 U 55/86; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.08.1997, Az. 2 U 48/97, zitiert nach Juris). - OLG Hamburg, 03.07.1986 - 3 U 55/86
Telefonwerbung
Auszug aus AG Remscheid, 26.11.2015 - 7 C 73/15
Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass und warum gerade die Art und Weise der Werbung mittels Telefonanruf ausnahmsweise vom Interesse der Beklagten gedeckt gewesen sein soll, insbesondere, dass die Angelegenheit so eilig gewesen wäre, dass sie eines Telefonanrufes bedurfte und nicht schriftlich zu erledigen gewesen wäre ( so auch OLG Hamburg, Urteil vom 03.07.1986, Az.. 3 U 55/86; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.08.1997, Az. 2 U 48/97, zitiert nach Juris).
- AG Lörrach, 05.02.2024 - 3 C 661/23
Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten zur Durchsetzung eines Anspruchs …
Die Pflichtverletzung setzte sich nämlich fort, indem die Beklagte den Anruf aufrechterhielt ohne eine Einwilligung nach § 7a UWG einzuholen (so auch: AG Remscheid, Urteil vom 26. November 2015 - 7 C 73/15 -, juris; LG Arnsberg…, Urteil vom 22. Januar 2015 - 8 O 133/14 -, juris Rn. 24; dagegen zweifelnd, aber nicht entschieden: OLG Hamm…, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 12 U 38/15 -, juris Rn. 38).