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   BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 78.85   

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BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 78.85 (https://dejure.org/1987,1070)
BVerwG, Entscheidung vom 20.05.1987 - 7 C 78.85 (https://dejure.org/1987,1070)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Mai 1987 - 7 C 78.85 (https://dejure.org/1987,1070)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Kostentragungspflicht - Post - Schutz von Fernmeldekabeln - Behelfsfahrbahn - Verlegung von Kanalisationsrohre

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TWG § 3 Abs. 1, Abs. 3, § 6 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 77, 276
  • NVwZ 1987, 887
  • DVBl 1987, 910
  • DÖV 1987, 1062
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 23.10.1981 - 7 C 67.79

    "Besondere Anlage" - Garagenzufahrt - Garagengrundstück - Gehweg -

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 78.85
    Man kann hierin den "Grundsatz der Abhängigkeit der Telegraphenanlagen vom Verkehrsweg" erkennen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 23. Oktober 1981, BVerwGE 64, 176 = Archiv PF 1982, 351 ).

    Das Interesse der Allgemeinheit am Weg als Verkehrsvermittler hat hiernach den Vorzug vor dem Interesse der Bundespost am Fortbestand ihrer Anlagen sowie daran, ihre Anlagen nur gegen Kostenerstattung verlegen oder verändern zu müssen (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1981, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 81.84

    Telegraphenwege - Fernmeldelinie - Kosten für Schutzvorkehrungen - Mehrkosten

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 78.85
    Diese zunächst im Regierungsentwurf des Gesetzes ins Auge gefaßte Lösung ist jedoch nicht ohne Einschränkung Gesetz geworden (vgl. hierzu die Gesetzesmaterialien, a.a.O. Nr. 170 S. 1253 f., 1261 f. und Nr. 498 S. 2632 ff.; von Rohr, Das Telegraphenwege-Gesetz, 1900, S. 10 ff.; ferner Senatsurteil vom 19. Dezember 1985 - BVerwG 7 C 81.84 - Buchholz 442.065 TWG Nr. 5 = Archiv PF 1986, 280 m. Anm. Becker).

    Wie der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 19. Dezember 1985 (a.a.O.) ausgeführt hat, sind die Kollisionsregeln, mit denen die Rechte und Pflichten einerseits der Deutschen Bundespost als Betreiberin von Fernmeldelinien und andererseits der Betreiber von besonderen Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 TWG gegeneinander abgegrenzt werden, in den §§ 5 und 6 TWG enthalten.

  • RG, 09.05.1921 - VI 63/21

    Telegraphen-Wegegesetz

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 78.85
    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist die Änderungsabsicht gegeben, wenn der Straßenbaulastträger der Änderung zustimmt ohne Rücksicht darauf, ob die Änderung in seinem Interesse liegt (RGZ 102, 184 ).
  • BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 48.82

    Einwirkung Privatrecht-öffentliches Recht

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 78.85
    Sie beruft sich damit auf einen - als Rechtsinstitut seit langem anerkannten - allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (vgl. BVerwGE 71, 85 ).
  • OVG Hamburg, 26.09.1985 - Bf II 56/79
    Auszug aus BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 78.85
    Hinsichtlich dieser Umrüstungskosten, die sich auf 16.609,92 DM beliefen, erließ das Berufungsgericht ein Teilurteil (DVBl. 1986, 1011), mit dem es in diesem Umfang die Berufung zurückwies.
  • BVerwG, 07.11.1975 - VII C 25.73

    Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei Streitigkeiten über die Verpflichtung

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 78.85
    Unter der Veränderung einer Fernmeldelinie ist jede Umgestaltung der Anlage zu verstehen, die nicht mit einer örtlichen Veränderung verbunden ist - letztere bezeichnet das Gesetz als Verlegung (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 7. November 1975 - BVerwG 7 C 25.73 - Archiv PF 1976, 732 zu § 6 Abs. 2 Satz 1 TWG).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.2016 - 1 S 1245/15

    Kosten für die Verlegung einer Telekommunikationslinie

    Sie verdeutlicht, dass das kostenfreie Nutzungsrecht den Notwendigkeiten des Verkehrsweges folgt, über den grundsätzlich der Wegeunterhaltspflichtige nach seinen Vorstellungen und Absichten verfügt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.2012 - 6 B 21.12 - NVwZ 2013, 439; Urt. v. 20.05.1987 - 7 C 78.85 - BVerwGE 77, 276 zum früher sog. "Grundsatz der Abhängigkeit der Telegraphenanlagen vom Verkehrsweg").

    Kommt es zwischen Telekommunikationslinien und (späteren) besonderen Anlagen zu Konflikten, gilt im Rahmen der §§ 74 ff. TKG - anders als bei § 72 TKG - auch hinsichtlich der Kostentragung für notwendige Änderungen grundsätzlich - mit bestimmten, vor allem Gemeinden begünstigenden Ausnahmen - ein zeitliches Prioritätsprinzip (vgl. § 74 Abs. 2, § 75 Abs. 2 und 3 TKG; näher dazu BVerwG, Urt. v. 20.05.1987, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.02.2013 - 7 C 9.12

    Telekommunikationslinie; Verkehrsweg; Änderung; Folgepflicht; Folgekostenpflicht;

    Im Fall eines Konflikts zwischen den Interessen an der Nutzung des Verkehrsweges durch eine Telekommunikationslinie und den von dem Wegeunterhaltungspflichtigen repräsentierten Interessen an einer der Widmung entsprechenden Nutzung des Verkehrsweges ist den zuletzt genannten Belangen der Vorrang einzuräumen (vgl. Urteil vom 20. Mai 1987 - BVerwG 7 C 78.85 - BVerwGE 77, 276 = Buchholz 442.065 TWG Nr. 8 S. 14).

    Insbesondere die Beigeladene will dies wohl der Wertung des § 75 Abs. 2 TKG über bevorrechtigte besondere Anlagen entnehmen (siehe hierzu Urteil vom 20. Mai 1987 a.a.O. S. 283 f. bzw. S. 18 f.; Beschluss vom 10. April 1990 - BVerwG 7 B 184.89 - Buchholz 442.065 TWG Nr. 10 S. 28 f.).

  • BVerwG, 01.07.1999 - 4 A 27.98

    Verkehrsweg; Benutzung; Telekommunikationslinie; Begriff der Anlage; Änderung des

    Als Beleg dafür, daß auch das Bundesverwaltungsgericht dieser Meinung zuneige, führt sie das Urteil vom 20. Mai 1987 - BVerwG 7 C 78.85 - (BVerwGE 77, 276) an.
  • VG Karlsruhe, 29.04.2015 - 4 K 1272/13

    Folgekostenpflicht für die Verlegung von Telekommunikationslinien im Bereich von

    Im Fall eines Konflikts zwischen den Interessen an der Nutzung des Verkehrsweges durch eine Telekommunikationslinie und den von dem Wegeunterhaltungspflichtigen repräsentierten Interessen an einer der Widmung entsprechenden Nutzung des Verkehrsweges ist den zuletzt genannten Belangen der Vorrang einzuräumen (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013 - 7 C 9/12 - Rn. 16 unter Hinweis auf Urt. v. 20.05.1987 - 7 C 78.85 - BVerwGE 77, 276 ff.).

    Dem Interesse der Allgemeinheit am Weg als Verkehrsvermittler ist der Vorzug zu geben vor dem Interesse der Nutzungsberechtigten am Fortbestand ihrer Anlagen sowie daran, ihre Anlagen nur gegen Kostenerstattung verlegen oder verändern zu müssen (BVerwG, Urt. v. 20.05.1987, aaO).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.2018 - 6 A 10009/18

    Recht des Trägers einer Abwasserbeseitigungseinrichtung zur Verlegung oder

    Von einer Verlegung einer Telekommunikationsleitung spricht man, wenn sie dauerhaft mit einer örtlichen Veränderung verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 78.85 -, BVerwGE 77, 276; BVerwG, Urteil vom 7. November 1975 - 7 C 25.73 -, NJW 1976, 906).

    Der Träger der Abwasserbeseitigungseinrichtung, der die öffentliche Straße seinerseits - ähnlich wie der Betreiber einer dort verlegten Telekommunikationsleitung - für eine andere Aufgabe nutzt als den Widmungszweck kann nicht mehr ungeschriebene Befugnisse in Bezug auf die Straßennutzung haben als der Straßenunterhaltungspflichtige (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 78.85 -, BVerwGE 77, 276).

    Unter Schutzvorkehrungen i. S. d. § 75 Abs. 3 TKG sind aber gegenständliche, auf Dauer hergestellte Einrichtungen zu verstehen, die die Telekommunikationslinie vor Einwirkungen und Störungen aller Art durch die besondere Anlage, also den Abwasserkanal und seinen Betrieb, schützen sollen (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 78.85 -, BVerwGE 77, 276).

  • BGH, 27.01.2005 - III ZB 47/04

    Rechtsweg für Ansprüche aus einem Vertrag zwischen einem Schienennetzbetreiber

    Der Senat (BGHZ 85, 121, 123 f; 98, 244, 245 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung) und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 64, 176, 177; 77, 276, 277; NJW 1976, 906 f; vgl. auch VG Oldenburg ArchivPT 1998, 410, 411) haben dem folgend die Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche aus dem Telegraphenwegegesetz dem öffentlichen Recht zugeordnet und dementsprechend die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Streitigkeiten hierüber angenommen.
  • BVerwG, 27.08.1997 - 11 A 18.96

    Verwaltungsverfahren - Gegenstand einer Einwendung im Sinne von § 73 Abs. 4 Satz

    Bei der Anwendung des Prioritätsgrundsatzes im Rahmen des Zusammentreffens eines Fachplanungsvorhabens mit einer entgegenstehenden gemeindlichen Bauleitplanung markiert für die Fachplanung in der Regel die Auslegung der Planunterlagen den Zeitpunkt einer hinreichenden Verfestigung (wie BVerwGE 71, 150 (156) [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 63/80]; 77, 285 (292 f. [BVerwG 20.05.1987 - 7 C 78/85])).

    Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß, wenn Fachplanung und Bauleitplanung konkurrieren, diejenige Planung grundsätzlich Rücksicht auf die andere zu nehmen hat, die den zeitlichen Vorrang genießt (BVerwGE 71, 150 (156) [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 63/80]; 77, 285 (292) [BVerwG 20.05.1987 - 7 C 78/85]).

    Für die Fachplanung tritt eine solche Verfestigung in der Regel mit der Auslegung der Planunterlagen im Anhörungsverfahren ein (so BVerwGE 71, 150 (156) [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 63/80]; 77, 285 (292) [BVerwG 20.05.1987 - 7 C 78/85]).

  • OVG Niedersachsen, 22.11.1993 - 3 L 1422/91

    Öffentliche Gewässer; Öffentlicher Gebrauch; Ufer; Gemeingebrauch; Fernmeldelinie

    Der Verwaltungsrechtsweg ist für sie - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet, zumal der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte sich auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gründet (vgl. insb. BVerwG, Urt. v. 7.11.1975, Buchholz 442.065 TWG; BVerwGE 77, 276/277).

    Er begründet den Grundsatz der Abhängigkeit einer Fernmeldelinie vom Verkehrsweg und gibt damit dem Interesse der Allgemeinheit am Weg als Verkehrsmittler den Vorzug vor dem Interesse der Beklagten am Fortbestand ihrer Anlagen sowie daran, sie nur gegen Kostenerstattung verlegen zu müssen (BVerwGE 64, 176/182; 77, 276/278 f.).

    Es kann von einer Änderung i. S. des § 3 Abs. 1 S. 3 TWG nur dann die Rede sein, wenn der Weg auf demselben Grund und Boden verbleibt und lediglich Änderungen am Wegekörper vorgenommen werden, er z. B. anders befestigt oder höher oder tiefer gelegt wird (RGZ 136, 26/31; vgl. auch BVerwGE 77, 276/281 ff.).

    Die rechtlichen Beziehungen zwischen der Beklagten und einem Träger der Straßenbaulast richten sich selbst dann nach § 3 TWG, wenn eine Änderung ihrer Fernmeldelinie wegen einer Änderung des Verkehrsweges erforderlich geworden ist, deren Ursache die Herstellung einer besonderen Anlage in jenem Sinne ist (BVerwGE 77, 276/281 ff.; vgl. auch Beschl. v. 10.4.1990, Buchholz 442.065 TWG Nr. 10).

  • OVG Thüringen, 04.05.2023 - 3 KO 345/20

    Kostentragung für die Verlegung einer Telekommunikationslinie

    Im Fall eines Konflikts zwischen den Interessen an der Nutzung des Verkehrsweges durch eine Telekommunikationslinie und den von dem Wegeunterhaltungspflichtigen repräsentierten Interessen an einer der Widmung entsprechenden Nutzung des Verkehrsweges ist den zuletzt genannten Belangen der Vorrang einzuräumen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 78/85 - juris Rn. 13).

    Die Kostenfolgepflicht findet allerdings dort ihre Grenzen, wo die geplante Änderung des Verkehrsweges nicht mehr durch verkehrliche Interessen der Allgemeinheit am Weg als Verkehrsvermittler gedeckt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 1987 - 7 C 78/85 - Rn. 14 und vom 23. Oktober 1981 - 7 C 67/79 - Rn. 18 ff.).

    In dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 1987 - 7 C 78/85 - waren die dort streitgegenständlichen Maßnahmen an den Fernmeldeanlagen erforderlich geworden, weil über diesen Fernmeldeanlagen vorübergehend Behelfsfahrbahnen errichtet werden mussten, damit die Gemeinde eine besondere Anlage im Sinne der damals geltenden §§ 5, 6 TWG (§§ 132, 133 TKG) realisieren, namentlich Abwasserleitungen verlegen, konnte.

  • BVerwG, 19.12.2012 - 6 B 21.12

    Telekommunikation; Wegerecht; Kostenerstattung;

    Den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes über die Benutzung der Verkehrswege ist - ebenso wie den Vorgängerbestimmungen des Telegraphenwegegesetzes - der Grundsatz zu entnehmen, dass im Fall eines Konflikts zwischen den Interessen an der Nutzung des Verkehrsweges durch eine Telekommunikationslinie und den von dem Wegeunterhaltungspflichtigen repräsentierten Interessen an einer der Widmung entsprechenden Nutzung des Verkehrsweges den zuletzt genannten Belangen der Vorrang einzuräumen ist (vgl. Urteil vom 20. Mai 1987 - BVerwG 7 C 78.85 - BVerwGE 77, 276 ).
  • BVerwG, 28.03.2003 - 6 B 22.03

    Änderung an einer Telekommunikationslinie; Rechte des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2012 - 20 A 33/11

    Kostenstreit für die Verlegung von Telekommunikationslinien im Zuge der

  • BVerwG, 03.04.1990 - 4 B 50.89

    Prüfungsumfang bei Klage auf Aufhebung eines straßenrechtlichen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2002 - 6 A 11416/02

    Freilegen von Telekommunikationskabeln im Zusammenhang mit Straßenbau - Kosten -

  • VGH Hessen, 18.10.2011 - 7 A 438/10

    Kostenlast bei Verlegung einer Telekommunikationslinie zu Gunsten einer späteren

  • VG Augsburg, 20.09.2023 - Au 4 K 23.120

    Kostentragungspflicht für die Verlegung einer Telekommunikationslinie,

  • BVerwG, 10.04.1990 - 7 B 184.89

    Kostentragungspflicht bei Verlegung einer Fernmeldelinie infolge Verlegung eines

  • VGH Hessen, 05.12.1989 - 11 UE 128/84

    1. Kosten für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe - Erstattungsanspruch

  • VGH Hessen, 23.11.2007 - 7 UE 1422/07

    Kostentragungsvereinbarung Deutsche Bundesbahn - Deutsche Bundespost über

  • VG Köln, 12.01.2012 - 1 K 535/10

    Kölner U-Bahn-Bau: Kosten für Verlegung von Telekommunikationsleitungen muss

  • OVG Niedersachsen, 17.11.1998 - 10 L 2158/96

    Kostenübernahme für Verlegung von Kabelleitungen; Abwasserbeseitigungsanlage;

  • VG Schwerin, 24.08.2022 - 7 A 1355/19

    Folge- und Folgekostenpflicht des Telekommunikationsunternehmens bei Änderung

  • VG Augsburg, 27.11.2013 - Au 4 K 12.1627

    Bau einer späteren besonderen Anlage (Straßenbahn)

  • VG Köln, 17.11.2010 - 21 K 1975/07

    Grundlagen einer Abänderung oder Beseitung einer Telekommunikationslinie nach §

  • BVerwG, 03.04.1990 - 4 B 35.89

    Verpflichtung zur Vornahme von Lärmschutzmaßnahmen zur Sicherstellung der

  • BVerwG, 27.07.1990 - 4 NB 21.90

    Rechtsmittel

  • VGH Hessen, 20.03.1990 - 11 UE 2870/86

    Kostentragungspflicht für Verlegung einer Fernmeldeleitung wegen Kanalanschluß

  • VG Lüneburg, 10.05.2000 - 1 B 118/99

    Aktualisierungsgebot; Auswahlentscheidung; Bewerberkonkurrenz;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2000 - 20 A 1423/99

    Verhältnismäßigkeit der Kostenentscheidung im Urteil ; Verfahrensfehler durch

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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 26.09.1985 - 7 C 78.85   

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