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   BVerwG, 29.02.2012 - 7 C 8.11   

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BVerwG, 29.02.2012 - 7 C 8.11 (https://dejure.org/2012,113)
BVerwG, Entscheidung vom 29.02.2012 - 7 C 8.11 (https://dejure.org/2012,113)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Februar 2012 - 7 C 8.11 (https://dejure.org/2012,113)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    GenTG § 3 Nr. 5, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1
    Saatgut; Organismus, gentechnisch veränderter; Aussaat; Freisetzung; Inverkehrbringen; Untersagung; Vernichtung; Untersuchungsmethode; B-Probe; Gegenprobe

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GenTG § 3 Nr. 5, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1 Satz 1
    Aussaat; B-Probe; Freisetzung; Gegenprobe; Inverkehrbringen; Organismus, gentechnisch veränderter; Saatgut; Untersagung; Untersuchungsmethode; Vernichtung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 26 Abs 1 S 1 GenTG, § 26 Abs 4 S 1 GenTG, § 3 Nr 5 GenTG, § 14 Abs 1 GenTG, § 26 Abs 5 S 1 GenTG
    Anordnung zur Vernichtung von gentechnisch verändertem Saatgut

  • Wolters Kluwer

    § 26 Abs. 4 Satz 1 GenTG als Ermächtigungsgrundlage zur Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung verbotswidrig herbeigeführter Zustände; Verunreinigung von Saatgut

  • rewis.io

    Anordnung zur Vernichtung von gentechnisch verändertem Saatgut

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GenTG § 3 Nr. 5; GenTG § 26 Abs. 4 S. 1
    § 26 Abs. 4 Satz 1 GenTG als Ermächtigungsgrundlage zur Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung verbotswidrig herbeigeführter Zustände; Verunreinigung von Saatgut

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Landwirt muss gentechnisch veränderte Pflanzen auch bei Unkenntnis der Verunreinigung des Saatguts vernichten

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Landwirt muss gentechnisch veränderte Pflanzen auch bei Unkenntnis der Verunreinigung des Saatguts vernichten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gentechnisch verunreinigtes Saatgut - und die Unkenntnis des Landwirts

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gentechnisch verändertes Saatgut - Landwirt muss Aussaat auch bei Unkenntnis der Verunreinigung vernichten

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Landwirte müssen gentechnisch veränderte Pflanzen vernichten

  • ilex-recht.de (Kurzinformation)

    Verwaltungsrecht & Agrarrecht: Landwirt muss gentechnisch veränderte Pflanzen auch bei Unkenntnis der Verunreinigung des Saatguts vernichten

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Landwirt muss gentechnisch veränderte Pflanzen auch bei Unkenntnis der Verunreinigung des Saatguts vernichten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bauer muss Gentechnik-Pflanzen bei verunreinigtem Saatgut vernichten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 142, 73
  • NVwZ 2012, 1179
  • DÖV 2012, 649
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (19)

  • VG Hannover, 01.10.2008 - 11 A 4732/07

    Ermessen; Freisetzung; GVO; Inverkehrbringen; Saatgut; Vernichtungsanordnung;

    Auszug aus BVerwG, 29.02.2012 - 7 C 8.11
    Auf die Kenntnis kommt es nach zutreffendem Verständnis der Vorschrift aber nicht an (so auch die in der verwaltungsgerichtlichen Praxis verbreitete Auffassung, siehe insbesondere VG Schleswig, Beschluss vom 7. November 2007 - 1 B 33/07 - juris Rn. 65 ff., im Anschluss an Mecklenburg, NuR 2006, 229 ; sowie die nachfolgende Rechtsprechung, insbesondere VG Hannover, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 11 A 4732/07 - NuR 2009, 67 = juris Rn. 65 ff.; dem folgend etwa Kauch, Gentechnikrecht, 2009, S. 80; Krug, Gentechnikrecht und Umwelt, 2010, S. 114 f.; Schröder, NuR 2010, 770 ; ders., ZUR 2011, 422 ; Schwabenbauer, NuR 2011, 694 ; bereits zuvor Ostertag, GVO-Spuren und Gentechnikrecht, 2005, S. 232 f.; a.A. Dederer, NuR 2011, 489 ).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch hierzu festgestellt, dass bei den fraglichen Untersuchungen solche Verunreinigungen ausgeschlossen werden können; auf dieser Grundlage ist die im LAG-Konzept empfohlene Vorgehensweise entbehrlich (vgl. hierzu auch VG Hannover, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 11 A 4732/07 - NUR 2009, 67 = juris Rn. 43).

    Diese verbietet dem Gericht aber nicht, seine Entscheidung auf behördliche Untersuchungen zu stützen, zu deren Grundlagen die Beteiligten Stellung nehmen konnten und die nach den prozessualen Vorschriften eine richterliche Überzeugung zu tragen geeignet sind (vgl. auch VG Hannover, Urteil vom 1. Oktober 2008 a.a.O. Rn. 47 ff.).

  • EuGH, 10.04.2003 - C-276/01

    Steffensen

    Auszug aus BVerwG, 29.02.2012 - 7 C 8.11
    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der die Kläger solche allgemeinen Rechtsgrundsätze meinen entnehmen zu können, bezieht sich nämlich auf spezielle - und im vorliegenden Regelungsbereich nicht anwendbare - Vorschriften, die dem von einer behördlichen Maßnahme Betroffenen einen Anspruch auf eine Gegenprobe ausdrücklich einräumen (EuGH, Urteile vom 10. April 2003 - Rs. C-276/01, Steffensen - EuZW 2003, 666 und vom 19. Mai 2009 - Rs. C-166/08, Weber - ZLR 2009, 600 zu Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung , abgelöst durch Art. 11 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz , sowie § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LFGB).

    Ein allgemeines Beweisverwertungsverbot in dem von den Klägern angenommenen Sinn, das der Gerichtshof der Europäischen Union in den genannten Entscheidungen bei Vereitelung der Gegenprobe im Übrigen auch nicht zwingend annimmt (siehe EuGH, Urteil vom 10. April 2003 a.a.O Rn. 66 ff.), ist daraus auch unter Beachtung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und der Waffengleichheit (siehe dazu etwa Nowak, in: Terhechte , Verwaltungsrecht der Europäischen Union, 2011, § 14 Rn. 44 f. m.w.N.) nicht abzuleiten.

  • BVerwG, 14.07.2010 - 10 B 7.10

    Abschiebungsverbot; Beweiswürdigung; Beweismaß, interner Schutz; Prognose;

    Auszug aus BVerwG, 29.02.2012 - 7 C 8.11
    Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Tatrichter andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines Beteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn ein anderer Schluss sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330 = Buchholz 232 § 7 BBG Nr. 3; Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627 Rn. 3 und vom 14. Juli 2010 - BVerwG 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4).
  • BVerwG, 23.05.1986 - 8 C 10.84

    Wehrpflicht - Mitwirkungspflicht - Musterungsstreit - Ärztliche Untersuchung

    Auszug aus BVerwG, 29.02.2012 - 7 C 8.11
    Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten; ob das bereits vorliegende Gutachten ein Behördengutachten ist, ist grundsätzlich unerheblich (vgl. zum Parteigutachten Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222 = Buchholz 448.0 § 17 WPflG Nr. 7).
  • EuGH, 19.05.2009 - C-166/08

    Weber - Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/397/EWG - Amtliche

    Auszug aus BVerwG, 29.02.2012 - 7 C 8.11
    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der die Kläger solche allgemeinen Rechtsgrundsätze meinen entnehmen zu können, bezieht sich nämlich auf spezielle - und im vorliegenden Regelungsbereich nicht anwendbare - Vorschriften, die dem von einer behördlichen Maßnahme Betroffenen einen Anspruch auf eine Gegenprobe ausdrücklich einräumen (EuGH, Urteile vom 10. April 2003 - Rs. C-276/01, Steffensen - EuZW 2003, 666 und vom 19. Mai 2009 - Rs. C-166/08, Weber - ZLR 2009, 600 zu Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung , abgelöst durch Art. 11 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz , sowie § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LFGB).
  • BVerwG, 10.12.2003 - 8 B 154.03

    Nichtzulassung der Revision; Grundsätze einer ordnungsgemäßen richterlichen

    Auszug aus BVerwG, 29.02.2012 - 7 C 8.11
    Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Tatrichter andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines Beteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn ein anderer Schluss sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330 = Buchholz 232 § 7 BBG Nr. 3; Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627 Rn. 3 und vom 14. Juli 2010 - BVerwG 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4).
  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus BVerwG, 29.02.2012 - 7 C 8.11
    So gewährleistet der Grundsatz der Waffengleichheit im gerichtlichen Verfahren die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Beteiligten vor dem Richter (BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1979 - 2 BvR 878/74 - BVerfGE 52, 131 ).
  • BVerwG, 22.07.2010 - 2 B 128.09

    Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensmangel; Zurückweisung eines

    Auszug aus BVerwG, 29.02.2012 - 7 C 8.11
    Die Verpflichtung zur Ergänzung des Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (Beschluss vom 22. Juli 2010 - BVerwG 2 B 128.09 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 378 Rn. 17 f.).
  • BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73

    Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus BVerwG, 29.02.2012 - 7 C 8.11
    Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Tatrichter andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines Beteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn ein anderer Schluss sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330 = Buchholz 232 § 7 BBG Nr. 3; Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627 Rn. 3 und vom 14. Juli 2010 - BVerwG 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4).
  • BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 22.09

    Nachrichtendienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; Befugnis; Erhebung von Daten;

    Auszug aus BVerwG, 29.02.2012 - 7 C 8.11
    Solche Mängel kann der durch die Entscheidung der Vorinstanz nicht beschwerte Revisionsbeklagte im Wege der Gegenrüge geltend machen (siehe etwa Urteile vom 21. Juli 2010 - BVerwG 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 35 = Buchholz 402.7 BVerfSchG Nr. 14 und vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 14 = Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 129).
  • BVerwG, 29.01.2009 - 4 C 16.07

    Bebauungsplan; Änderung eines ~; ergänzendes Verfahren; vereinfachtes Verfahren;

  • BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05

    Gentechnikgesetz

  • VG Schleswig, 07.11.2007 - 1 B 33/07
  • BVerwG, 04.12.2001 - 4 C 2.00

    Niedersachsen verliert vor dem Bundesverwaltungsgericht Erdgasprozess

  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen;

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

  • BVerwG, 11.12.1996 - 11 C 15.95

    Abschleppen eines ursprünglich ordnungsgemäß geparkten Kraftwagens

  • EuGH, 06.09.2011 - C-442/09

    Honig und Nahrungsergänzungsmittel, die den Pollen eines GVO enthalten, sind aus

  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

  • BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 2.22

    Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und

    Die Verpflichtung zur ergänzenden Begutachtung folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter die amtliche Auskunft als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2012 - 7 C 8.11 - Buchholz 419.01 § 26 GenTG Nr. 1 Rn. 37 und Beschluss vom 28. Juli 2022 - 7 B 15.21 - juris Rn. 26 m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 27.01.2014 - 13 LC 101/12

    Rechtmäßigkeit einer Vernichtungsanordnung bei Vorliegen einer gentechnischen

    Es spricht allerdings vieles dafür, dass eine derartige Klage im Hinblick auf die eine entsprechende Verfügung hinsichtlich derselben Saatgutcharge bestätigende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Februar 2012 (- 7 C 8.11 -, juris) inzwischen offensichtlich aussichtslos ist.

    HessVGH, Urt. v. 19. November 2011 - 6 A 400/10 -, juris, Rdnr. 32, insoweit unbeanstandet im Revisionsurteil des BVerwG v. 29.02.2012 - 7 C 8.11 -, juris).

    § 26 Abs. 4 Satz 1 GenTG ermächtigt - als Verbotsnorm - nicht nur zur Untersagung von gesetzwidrigen Handlungen, sondern - als Gebotsnorm - darüber hinaus auch zur Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung verbotswidrig herbeigeführter Zustände; eines Rückgriffs auf die Generalklausel des § 26 Abs. 1 Satz 1 GenTG, die Anordnungen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße in das behördliche Ermessen stellt, bedarf es in diesen Fällen nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Februar 2012, a.a.O., Rdnr. 12 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 29. Februar 2012, a.a.O., Rdnr. 17 ff.) setzt dies lediglich voraus, dass diese Organismen durch eine willentliche Handlung in die Umwelt entlassen worden sind; im Fall der Aussaat ist die Kenntnis der Verunreinigung des Saatguts nicht erforderlich (a.A. noch HessVGH, a.a.O., Urt. v. 19. November 2011, Rdnr. 66 ff.).

    Auf der Grundlage dieser Aussage, die in ihrem tatsächlichen Inhalt vom Kläger auch nicht bestritten wird, sind sowohl der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Januar 2011 (a.a.O.), insoweit bestätigt durch das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Februar 2012 (a.a.O.), als auch des Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 29. November 2012 (a.a.O.) zu dem Ergebnis gelangt, dass keine durchgreifenden Bedenken gegen das Zustandekommen der Untersuchungsbefunde bestehen.

    Es kann aber davon ausgegangen werden, dass es im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, auf den es für die Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage in der Anfechtungskonstellation ankommt, den allgemeinen Stand der Wissenschaft widerspiegelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Februar 2012, a.a.O., Rdnr. 38).

    Mit der Rüge, dass das CVUA Probematerial aus demselben vermahlenen Laborgut und nicht aus der Rückstellprobe analysiert habe und ein Subsampling nicht durchgeführt wurde, lässt sich ein erheblicher Verstoß gegen die im LAG-Konzept aufgestellten Regeln indes nicht begründen; ein laborfachlicher Fehler liegt in diesem Vorgehen nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Februar 2012, a.a.O., RdNr. 40).

    Können solche Verunreinigungen jedoch auf andere Weise ausgeschlossen werden, ist eine schematische Anwendung des LAG-Konzepts entbehrlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Februar 2012, a.a.O., Rdnr. 40; OVG LSA, Urt. v. 29. November 2012, a.a.O., Rdnr. 64).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Revisionsurteil vom 29. Februar 2012 (a.a.O., Rdnr. 43) im Übrigen klargestellt, dass kein allgemeines Verbot besteht, ein ohne die Durchführung einer Gegenprobe gewonnenes Analyseergebnis zu verwerten.

    Den hier gegebenen "sachtypischen" Beweisschwierigkeiten, die daraus folgen, dass die auf den Feldern der Klägerin ausgebrachte Saat bzw. der dortige Aufwuchs bereits vernichtet wurde, ist im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Februar 2012, a.a.O., Rdnr. 33, m.w.N.).

    Den sich daraus ergebenden "sachtypischen Beweisschwierigkeiten" ist im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen, wobei auch Grundsätze der Statistik bzw. der Wahrscheinlichkeitsberechnung berücksichtigt werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Februar 2012, a.a.O, Rdnr. 33; OVG LSA, Urt. v. 29. November 2012, a.a.O., Rdnr. 49; HessVGH, Urt. v. 19. Januar 2011, a.a.O., Rdnr. 49).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.11.2012 - 2 L 158/09

    Anordnung zur Vernichtung gentechnisch veränderter Pflanzen

    Eine Sicherheit, dass der Klägerin auch in Zukunft GVO-verunreinigtes Saatgut geliefert wird, ist indes nicht erforderlich, um eine Wiederholungsgefahr bejahen zu können (vgl. zur Wiederholungsgefahr: HessVGH. Urt. v. 19.11.2011 - 6 A 400/10 -, NuR 2011, 508, insoweit unbeanstandet im Revisionsurteil des BVerwG v. 29.02.2012 - 7 C 8.11 -, NVwZ 2012, 1179).

    § 26 Abs. 4 Satz 1 GenTG ermächtigt - als Verbotsnorm - nicht nur zur Untersagung von gesetzwidrigen Handlungen, sondern - als Gebotsnorm - darüber hinaus auch zur Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung verbotswidrig herbeigeführter Zustände; eines Rückgriffs auf die Generalklausel des § 26 Abs. 1 Satz 1 GenTG, die Anordnungen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße in das behördliche Ermessen stellt, bedarf es in diesen Fällen nicht (BVerwG, Urt. v. 29.02.2012, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 29.02.2012, a.a.O.) setzt dies lediglich voraus, dass diese Organismen durch eine willentliche Handlung in die Umwelt entlassen worden sind; im Fall der Aussaat ist die Kenntnis der Verunreinigung des Saatguts hierfür nicht erforderlich.

    Insoweit ist den hier gegebenen "sachtypischen Beweisschwierigkeiten" dadurch Rechnung zu tragen, dass der Nachweis nach den Grundsätzen der Statistik bzw. der Wahrscheinlichkeitsberechnung erbracht werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.02.2012, a.a.O.).

    Es kann aber davon ausgegangen werden, dass es im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, auf den es für die Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage in der Anfechtungskonstellation ankommt, den allgemeinen Stand der Wissenschaft widerspiegelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.02.2012, a.a.O., RdNr. 38).

    Mit der Rüge, dass das CVUA Probematerial aus demselben vermahlenen Laborgut und nicht aus der Rückstellprobe analysiert habe und ein Subsampling nicht durchgeführt wurde, lässt sich ein erheblicher Verstoß gegen die im LAG-Konzept aufgestellten Regeln indes nicht begründen; ein laborfachlicher Fehler liegt in diesem Vorgehen nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.02.2012, a.a.O., RdNr. 40).

    Hierauf zielt die Vorgabe in Nr. 3.1.2 Satz 4 und 5 des LAG-Konzepts (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.02.2012, a.a.O., RdNr. 40).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Revisionsurteil vom 29.02.2012 (a.a.O., RdNr. 43) im Übrigen klargestellt, es gebe kein allgemeines Verbot, ein ohne die Durchführung einer Gegenprobe gewonnenes Analyseergebnis zu verwerten, insbesondere sei eine "B-Probe" auch aus unionsrechtlichen Gründen nicht geboten.

    Den hier gegebenen "sachtypischen" Beweisschwierigkeiten, die daraus folgen, dass die auf den Feldern der Klägerin ausgebrachte Saat bzw. der dortige Aufwuchs bereits vernichtet wurde, ist im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.02.2012, a.a.O., m.w.N.).

    Auch wenn § 26 Abs. 4 Satz 1 GenTG dergestalt formuliert ist, dass eine Untersagung zu erfolgen hat, soweit die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 vorliegen, handelt es sich um Tatbestandsalternativen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.02.2012, a.a.O., RdNr. 13).

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    Aussaat; B-Probe; Freisetzung; Gegenprobe; Inverkehrbringen; Organismus, gentechnisch veränderter; Saatgut; Untersagung; Untersuchungsmethode; Vernichtung

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