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   BVerwG, 25.03.1981 - 7 C 8.79   

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https://dejure.org/1981,443
BVerwG, 25.03.1981 - 7 C 8.79 (https://dejure.org/1981,443)
BVerwG, Entscheidung vom 25.03.1981 - 7 C 8.79 (https://dejure.org/1981,443)
BVerwG, Entscheidung vom 25. März 1981 - 7 C 8.79 (https://dejure.org/1981,443)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Krankenkassenangestellte - Gesetzliche Regelung - Berufsfreiheit - Zweitprüfer - Beurteilung schriftlicher Prüfungsleistungen - Erstprüfer - Vorsitzender eines Prüfungsausschusses - Zutritt zum Prüfungsraum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1981, 1049
  • DVBl 1981, 1149
  • DÖV 1981, 679
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 02.06.1976 - VII C 33.74

    Anspruch auf Hilfeleistung - Opfer von Menschenversuchen - Verfolgtengruppe -

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1981 - 7 C 8.79
    Die Verwaltungsvorschrift ist lediglich als ein Indiz der Praxis zu verwerten (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juni 1976 - BVerwG 7 C 33.74 - [VerwRspr. 28, 361 = Buchholz 411.2 BEG Nr. 1]).
  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 11.76

    Berliner Versetzungsordnung - Gesetzesvorbehalt, Art. 12 GG, Art. 2 GG i.V.m.

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1981 - 7 C 8.79
    Schulwesen in ihren Grundlagen durch Gesetz oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigung durch Rechtsverordnung zu regeln seien (BVerwGE 56, 155 [157 f.]), auch für die Verwaltungsprüfung der Krankenkassenangestellten Geltung beanspruchen sollten, seien die einschlägigen Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Dienst bei den gesetzlichen Krankenkassen in Baden-Württemberg ebenso wie die als Verwaltungsvorschriften erlassenen, dem Gesetzvorbehalt unterliegenden schulrechtlichen Regelungen jedenfalls übergangsweise weiter anwendbar gewesen (BVerwGE 56, 155 [161 f.]).
  • BVerwG, 25.03.1981 - 7 C 79.79

    Nichtbestehen der Verwaltungsprüfung - Dienstordnunsangestellte - Krankenkassen -

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1981 - 7 C 8.79
    Wie der Senat in der Verwaltungsstreitsache BVerwG 7 C 79.79 mit Urteil gleichen Datums entschieden und näher ausgeführt hat, ist der Streit über das Bestehen der Verwaltungsprüfung für Krankenkassenangestellte eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
  • BVerwG, 14.07.1961 - VII C 25.61
    Auszug aus BVerwG, 25.03.1981 - 7 C 8.79
    Die rechtsstaatlich zu fordernde Unabhängigkeit des Prüfers in dem Sinne, daß sich der Prüfer bei seinem Urteil nur von seinem Wissen und von seinem Gewissen leiten läßt (BVerwGE 12, 359 [363]), wird durch eine "offene Bewertung" nicht beeinträchtigt.
  • BVerwG, 06.07.1979 - 7 C 26.76
    Auszug aus BVerwG, 25.03.1981 - 7 C 8.79
    Das Berufungsgericht muß sich Gewißheit verschaffen, daß das Prüfungsergebnis nicht auf dem Verfahrensmangel beruht (vgl. Urteil des Senats vom 6. Juli 1979 - BVerwG 7 C 26.76 - [DVBl. 1980, 482 = DÖV 1980, 140 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 116]), und darf bei seiner Überzeugungsbildung nicht vernachlässigen, daß sich der Vorsitzende bereits früher in einer Randbemerkung zu dessen Lebenslauf kritisch über den Kläger geäußert hatte und daß - nach übereinstimmender Parteibekundung - die von ihm als Erstprüfer bewerteten Aufgaben 4 und 6 von einem Zweitprüfer beurteilt worden sind, dessen Dienstvorgesetzter der Ausschußvorsitzende (gewesen) ist.
  • BVerwG, 01.12.1978 - 7 C 68.77

    Ausbildungsnote - Anrechnung auf Gesamtnote - Zweite juristische Staatsprüfung -

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1981 - 7 C 8.79
    Sie nimmt inhaltlich auf die Prüfungsentscheidung keinen unmittelbaren Einfluß und ist für das Verfahren der Prüfung als solcher nicht von einem Gewicht, das ihre Regelung durch Rechtssatz aus Gründen der Wesentlichkeit notwendig machen würde (vgl. ferner Urteil des Senats vom 27. Juni 1975 [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 64] sowie BVerwGE 57, 130 [BVerwG 01.12.1978 - 7 C 68/77] [137 f.]).
  • BVerwG, 14.06.1963 - VII C 68.62

    Gerichtliche Überprüfbarkeit einer schulischen Prüfungsentscheidung -

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1981 - 7 C 8.79
    Bundesrecht fordert nicht allgemein, sondern nur in bestimmten, besonders gesetzlich geregelten Fällen (vgl. z.B. § 15 Abs. 5 HRG) die Bewertung der Prüfungsleistungen durch zwei oder noch mehr Prüfer (vgl. auch BVerwGE 16, 154 [156] sowie Beschluß vom 17. Juli 1974 - BVerwG 7 B 35.74 -).
  • BVerwG, 31.05.1978 - 7 B 21.77

    Satzungsgewalt einer Universität zum Erlass von Diplomprüfungsordnungen -

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1981 - 7 C 8.79
    Diese Erwägung steht zwar im Einklang mit der - übrigens erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auch im Prüfungsrecht für eine Übergangszeit die Verbindlichkeit solcher in Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen anzuerkennen, die für die Verwirklichung von Grundrechten des Prüflings wesentlich sind und die deshalb sowie aus Gründen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips nunmehr durch Rechtsvorschriften getroffen werden müssen (Beschlüsse des Senats vom 31. Mai 1978 - BVerwG 7 B 21.77 - und 22. Januar 1981 - BVerwG 7 B 156.80 -).
  • BVerwG, 22.01.1981 - 7 B 156.80

    Zu vertretende Unklarheit auf Grund unvollständiger Angaben in einem

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1981 - 7 C 8.79
    Diese Erwägung steht zwar im Einklang mit der - übrigens erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auch im Prüfungsrecht für eine Übergangszeit die Verbindlichkeit solcher in Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen anzuerkennen, die für die Verwirklichung von Grundrechten des Prüflings wesentlich sind und die deshalb sowie aus Gründen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips nunmehr durch Rechtsvorschriften getroffen werden müssen (Beschlüsse des Senats vom 31. Mai 1978 - BVerwG 7 B 21.77 - und 22. Januar 1981 - BVerwG 7 B 156.80 -).
  • BVerwG, 17.07.1974 - VII B 35.74
    Auszug aus BVerwG, 25.03.1981 - 7 C 8.79
    Bundesrecht fordert nicht allgemein, sondern nur in bestimmten, besonders gesetzlich geregelten Fällen (vgl. z.B. § 15 Abs. 5 HRG) die Bewertung der Prüfungsleistungen durch zwei oder noch mehr Prüfer (vgl. auch BVerwGE 16, 154 [156] sowie Beschluß vom 17. Juli 1974 - BVerwG 7 B 35.74 -).
  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 7.02

    Chancengleichheit; Gesamtnote; Korrekturbemerkungen; mündliche Prüfung;

    Ein Prüfer hat die Leistungen des Prüflings persönlich unmittelbar zur Kenntnis zu nehmen und eine selbständige, eigenverantwortliche, nur seinem Wissen und Gewissen verpflichtete Entscheidung zu fällen (stRspr; vgl. Urteil vom 14. Juli 1961 - BVerwG 7 C 25.61 - BVerwGE 12, 359, 363; Urteil vom 25. März 1981 - BVerwG 7 C 8.79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 144 ; Beschluss vom 10. Juni 1983 - BVerwG 7 B 48.82 - Buchholz a.a.O., Nr. 175 ).

    Weiter verbietet das Bundesverfassungsrecht es nicht, dass ein Prüfer bei der Bewertung einer Prüfungsleistung die Beurteilung durch einen vorangegangenen Korrektor (sog. offene Zweitkorrektur; vgl. Urteil vom 25. März 1981 - BVerwG 7 C 8.79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 144 ; Beschlüsse vom 10. Juni 1983, a.a.O., und vom 18. Dezember 1997 - BVerwG 6 B 69.97 - Niehues, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 1994, Rn. 181, 272) oder die negativen Bewertungen von Teilleistungen durch andere Prüfer kennt (vgl. etwa Urteil vom 26. November 1976 - BVerwG 7 C 6.76 - BVerwGE 51, 331, 335 f.; Beschluss vom 25. April 1996 - BVerwG 6 B 49.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 364).

    Der Normgeber ist auch nicht kraft höherrangigen Rechts verpflichtet, die Prüfung im Sinne des Grundsatzes der Prüfungsanonymität auszugestalten (vgl. Beschluss vom 10. Februar 1971, a.a.O.; Urteil vom 25. März 1981, a.a.O., S. 19).

  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 24.81

    Arztrecht - Prüfung - Multiple Choice - Verschärfung

    Bereits in dem Urteil vom 25.03.1981 7 C 8.79 (DVBl. 1981, 1149) ist der Senat davon ausgegangen, daß die Bestehensvoraussetzungen nicht durch Gesetz geregelt werden müssen, sondern daß eine Regelung auf Grund eines Gesetzes ausreicht.
  • BVerwG, 26.05.1999 - 6 B 65.98
    Das Bundesrecht auch in Gestalt des Bundesverfassungsrechts enthält überdies für landesrechtlich geregelte Prüfungen keine Vorgaben dazu, ob, inwieweit und in welcher Weise bei schriftlichen Prüfungen die Anonymität des Prüflings zu gewährleisten ist; dem Grundgesetz läßt sich dazu nicht einmal ein Vorbehalt zugunsten einer Regelung durch den Gesetzgeber selbst entnehmen (vgl. Urteil vom 25. März 1981 BVerwG 7 C 8.79 Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 144).
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