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   BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 82.87   

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https://dejure.org/1989,267
BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 82.87 (https://dejure.org/1989,267)
BVerwG, Entscheidung vom 19.01.1989 - 7 C 82.87 (https://dejure.org/1989,267)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Januar 1989 - 7 C 82.87 (https://dejure.org/1989,267)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Grundstückseigentum - Sachherrschaft - Abfallbesitz - Aufgedrängter Abfall - Wilder Müll - Beseitigungspflicht - Ermessenssache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1295
  • NVwZ 1989, 669 (Ls.)
  • DVBl 1989, 522
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 11.02.1983 - 7 C 168.81

    Zulässigkeit der Regelung der Beseitigungspflicht des Abfallbesitzers durch

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 82.87
    Deshalb ist, wie im Urteil des Senats vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 12, ausgeführt, nicht der bürgerlich-rechtliche, sondern ein öffentlich-rechtlicher Besitzbegriff zugrunde zu legen.

    Der hier zu beurteilende Sachverhalt gibt keine Veranlassung, über die im Urteil vom 11. Februar 1983, a.a.O., genannten Beispiele der Grundstücke in Wald und Flur hinaus abschließend zu entscheiden, in welchen Fällen unter Beachtung der Verkehrsauffassung von einer allgemeinen Zugänglichkeit eines Grundstückes mit der Folge auszugehen ist, daß die tatsächliche Gewalt des Grundstückseigentümers(-besitzers) über die dort lagernden Abfälle nicht mehr angenommen werden kann.

    Der Senat hat bereits entschieden, daß derartige landesrechtliche Eingriffsermächtigungen bundesrechtlich unbedenklich sind, sofern sie die durch § 3 AbfG getroffene bundesrechtliche Regelung der Beseitigungspflicht respektieren (vgl. Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 168.81 - und Beschluß vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 87.86 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 12 und 24).

  • BVerwG, 30.10.1987 - 7 C 87.86

    Reichweite - Voraussetzungen - Drittverpflichtung - Abfallbesitzer - Landesrecht

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 82.87
    Der Senat hat bereits entschieden, daß derartige landesrechtliche Eingriffsermächtigungen bundesrechtlich unbedenklich sind, sofern sie die durch § 3 AbfG getroffene bundesrechtliche Regelung der Beseitigungspflicht respektieren (vgl. Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 168.81 - und Beschluß vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 87.86 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 12 und 24).
  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 C 5.80

    Beseitigung von Fischkadavern - Bundeswasserstraße - Beseitigungspflichtige

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 82.87
    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - (BVerwGE 67, 8 ) die Voraussetzungen näher dargelegt, unter denen der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks auch Besitzer der darauf ohne oder gegen seinen Willen verbrachten Abfälle ist und damit die Pflichten aus § 3 Abs. 1 und 4 AbfG erfüllen muß (zustimmend der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 2. September 1983 - BVerwG 4 C 5.80 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 15 sowie BGH, UPR 1985, 240).
  • BVerwG, 11.02.1983 - 7 C 45.80

    Abfallbeseitigung - Kreis der Verpflichteten - Abschließende Regelung -

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 82.87
    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - (BVerwGE 67, 8 ) die Voraussetzungen näher dargelegt, unter denen der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks auch Besitzer der darauf ohne oder gegen seinen Willen verbrachten Abfälle ist und damit die Pflichten aus § 3 Abs. 1 und 4 AbfG erfüllen muß (zustimmend der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 2. September 1983 - BVerwG 4 C 5.80 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 15 sowie BGH, UPR 1985, 240).
  • BVerwG, 11.12.1997 - 7 C 58.96

    Eigentümer muß angeschwemmte Abfälle selbst aufsammeln

    Diese "Arbeitsteilung" zwischen Abfallbesitzer und entsorgungspflichtiger Körperschaft ist Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung und Entscheidung, daß der einzelne Bürger entsprechend dem allgemein im Umweltrecht verankerten Verursacherprinzip seinen Teil zur Lösung dieses bedeutsamen Umweltproblems beitragen soll und nicht alle dafür notwendigen Maßnahmen der Allgemeinheit überlassen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - NJW 1989, 1295 = DVBl 1989, 522; Beschluß vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 NB 1.95 - BVerwGE 99, 88 [BVerwG 27.06.1995 - 7 NB 1/95]).

    Diese Verantwortlichkeit für "aufgedrängten" Abfall ist eine verfassungsgemäße Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. den auf die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - a.a.O. ergangenen Beschluß des BVerfG vom 17. April 1989 - 1 BvR 385/89 -).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat den Abfallbesitz eines Grundstückseigentümers (oder -besitzers) verneint, wenn die Abfälle auf einem Grundstück lagern, das der Allgemeinheit rechtlich und tatsächlich frei zugänglich ist, etwa aufgrund naturschutz- oder waldrechtlicher Betretungsrechte (vgl. die Urteile vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - a.a.O. und vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - a.a.O.).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat bisher schon die Begründung von Abfallbesitz durch das verbotswidrige Fortwerfen oder Ablagern von Abfällen durch Dritte auf nicht frei zugänglichen Grundstücken im Innenbereich (Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - a.a.O.; Beschluß vom 20. Juli 1988 - BVerwG 7 B 9.88 - NVwZ 1988, 1021) und im Außenbereich (Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - a.a.O.) nicht davon abhängig gemacht, ob der Eigentümer des Grundstücks gegen derartiges Tun wirksame Abwehrmaßnahmen treffen kann oder nicht.

    Der Senat hat bereits entschieden, daß es in Fällen, in denen der Verursacher einer illegalen Abfallablagerung greifbar ist, geboten sein kann, vorrangig diesen durch ordnungsrechtliche Verfügung zur Wiederaufnahme des unerlaubt aufgegebenen Abfallbesitzes zu verpflichten; der Verursacher wird dann als (erneuter) Abfallbesitzer seinerseits überlassungspflichtig (vgl. Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - a.a.O.; vgl. auch Beschluß vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 87.86 - DVBl 1988, 150 = NVwZ 1988, 1126).

  • BVerwG, 08.07.2020 - 7 C 19.18

    Die Beseitigung von abgelagertem Klärschlamm unterfällt dem Abfallrecht

    § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG dient der Durchsetzung dieser Nachsorgepflicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Januar 1989 - 7 C 82.87 - NJW 1989, 1295 und vom 29. November 1991 - 7 C 6.91 - BVerwGE 89, 215 ; Schomerus, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 4. Aufl. 2019 § 40 Rn. 2).
  • BVerwG, 13.12.2007 - 7 C 42.07

    Haushaltsabfall; Abfallerzeuger; Abfallbesitzer; Restabfallbehälter; Sortieren;

    Dabei setzt "Überlassen" voraus, dass der Abfallbesitzer die Abfälle zusammentragen und entsprechend den maßgebenden satzungsrechtlichen Bestimmungen so zur Verfügung stellen muss, dass der Entsorgungspflichtige sie ohne weiteren Aufwand einsammeln kann (Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 31).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits für das Abfallbeseitigungsgesetz 1972 und das Abfallgesetz 1986 entschieden hatte, geht der Überlassungsvorgang dem Einsammeln und Befördern voraus (Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8 ; Urteil vom 19. Januar 1989 a.a.O.); daran hat das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nichts geändert (Urteil vom 25. August 1999 - BVerwG 7 C 27.98 - a.a.O.).

    Auf der Grundlage des früheren Rechts hat das Bundesverwaltungsgericht den Begriff des Anfallens von Abfällen als Zeitpunkt der Überlassung an die entsorgungspflichtige Körperschaft bestimmt (Urteil vom 11. Februar 1983 a.a.O.; Urteil vom 19. Januar 1989 a.a.O.; Beschluss vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 NB 1.95 - BVerwGE 99, 88 ).

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