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   BVerwG, 21.04.1989 - 7 C 84.87   

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ 1989, 859



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Wird zitiert von ... (4)  

  • OVG Niedersachsen, 08.03.2006 - 7 KS 146/02  

    Atomrechtliche Planfeststellung ("Schacht Konrad"); Abfall radioaktiver;

    Die Funktion solcher normativer Festlegungen besteht darin, das für die Einzeldosis höchst zulässige Maß einer Strahlenexposition und damit die Grenze festzulegen, jenseits derer das für die betroffene Einzelperson hinzunehmende Restrisiko beginnt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.12.1980 - 7 C 84.87 -, BVerwGE 61, 256, 267; Beschl. v. 30.12.1997 - 11 B 3.97 -, NVwZ 1998, 634).

    b) Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen auf die Minimierung der Strahlenexposition unterhalb der durch § 47 Abs. 1 StrlSchV festgelegten Grenzwerte abzielt, ist insgesamt zu bemerken, dass das strahlenschutzrechtliche Gebot der Vermeidung unnötiger Strahlenexposition und Dosisreduzierung - "Minimierungsgebot" - (jetzt § 6 StrlSchV) sich unterhalb der Schwelle konkreter Gefahren auf das Kollektivrisiko bezieht und ihm deshalb eine drittschützende Wirkung selbst zugunsten natürlicher Personen nicht zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.12.1980 - 7 C 84.87 -, BVerwGE 61, 256, 267; Urt. v. 22.1.1997 - 11 C 7.95 -, BVerwGE 104, 36, 46).

  • OVG Niedersachsen, 08.03.2006 - 7 KS 145/02  

    Atomrechtliche Planfeststellung ("Schacht Konrad"); Abfall radioaktiver;

    Die Funktion solcher normativer Festlegungen besteht darin, das für die Einzeldosis höchst zulässige Maß einer Strahlenexposition und damit die Grenze festzulegen, jenseits derer das für die betroffene Einzelperson hinzunehmende Restrisiko beginnt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.12.1980 - 7 C 84.87 -, BVerwGE 61, 256, 267; Beschl. v. 30.12.1997 - 11 B 3.97 -, NVwZ 1998, 634).

    Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen auf die Minimierung der Strahlenexposition unterhalb der durch § 47 Abs. 1 StrlSchV festgelegten Grenzwerte abzielt, ist zu bemerken, dass das strahlenschutzrechtliche Gebot der Vermeidung unnötiger Strahlenexposition und Dosisreduzierung - "Minimierungsgebot" - (jetzt § 6 StrlSchV) sich unterhalb der Schwelle konkreter Gefahren auf das Kollektivrisiko bezieht und ihm deshalb eine drittschützende Wirkung selbst zugunsten natürlicher Personen nicht zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.12.1980 - 7 C 84.87 -, BVerwGE 61, 256, 267; Urt. v. 22.1.1997 - 11 C 7.95 -, BVerwGE 104, 36, 46).

  • OVG Niedersachsen, 08.03.2006 - 7 KS 128/02  

    Atomrechtliche Planfeststellung ("Schacht Konrad"); Abfall radioaktiver;

    gg) Soweit die Kläger mit ihrem Vorbringen auf die Minimierung der Strahlenexposition unterhalb der durch § 47 Abs. 1 StrlSchV festgelegten Grenzwerte abzielen, ist insgesamt zu bemerken, dass das strahlenschutzrechtliche Gebot der Vermeidung unnötiger Strahlenexposition und Dosisreduzierung - "Minimierungsgebot" - (jetzt § 6 StrlSchV) sich unterhalb der Schwelle konkreter Gefahren auf das Kollektivrisiko bezieht und ihm deshalb eine drittschützende Wirkung auch zugunsten natürlicher Personen nicht zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.12.1980 - 7 C 84.87 -, BVerwGE 61, 256, 267; Urt. v. 22.1.1997 - 11 C 7.95 -, BVerwGE 104, 36, 46).
  • OVG Niedersachsen, 08.03.2006 - 7 KS 154/02  

    Atomrechtliche Planfeststellung ("Schacht Konrad"); Abfall radioaktiver;

    Die Funktion solcher normativer Festlegungen besteht darin, das für die Einzeldosis höchst zulässige Maß einer Strahlenexposition und damit die Grenze festzulegen, jenseits derer das für die betroffene Einzelperson hinzunehmende Restrisiko beginnt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.12.1980 - 7 C 84.87 -, BVerwGE 61, 256, 267; Beschl. v. 30.12.1997 - 11 B 3.97 -, NVwZ 1998, 634).
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