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   AG Bühl, 14.05.2009 - 7 C 88/09   

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AG Bühl, 14.05.2009 - 7 C 88/09 (https://dejure.org/2009,20203)
AG Bühl, Entscheidung vom 14.05.2009 - 7 C 88/09 (https://dejure.org/2009,20203)
AG Bühl, Entscheidung vom 14. Mai 2009 - 7 C 88/09 (https://dejure.org/2009,20203)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Führen eines Kraftfahrzeuges trotz absoluter alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit als objektiv besonders grober Verstoß gegen die dem Versicherungsnehmer obliegenden Sorgfaltspflichten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Betrunken Autounfall verursacht - War der Versicherungsnehmer absolut fahruntüchtig, berechtigt das den Versicherer zu Regress

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.02.1989 - IVa ZR 274/87

    Leistungsausschluß des Versicherers bei Trunkenheitsfahrt

    Auszug aus AG Bühl, 14.05.2009 - 7 C 88/09
    Sie setzt eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung und damit ein auch in subjektiver Hinsicht gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden voraus (BGH VersR 1989, 469 und ständig).

    In dem Führen eines Kraftfahrzeuges trotz absoluter alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit liegt ohne weiteres ein objektiv besonders grober Verstoß gegen die dem Versicherungsnehmer obliegenden Sorgfaltspflichten (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 101; BGH VersR 1989, 469).

    Derjenige, der dies aus mangelnder Einsicht außer Acht lässt, muss sich dies in der Regel als grobes Verschulden zurechnen lassen (vgl. BGH VersR 1989, 469; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 101).

  • OLG Düsseldorf, 13.06.2000 - 4 U 140/99

    Grob fahrlässige Herbeiführung des Kaskoschadens bei Trunkenheit des

    Auszug aus AG Bühl, 14.05.2009 - 7 C 88/09
    In dem Führen eines Kraftfahrzeuges trotz absoluter alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit liegt ohne weiteres ein objektiv besonders grober Verstoß gegen die dem Versicherungsnehmer obliegenden Sorgfaltspflichten (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 101; BGH VersR 1989, 469).

    Derjenige, der dies aus mangelnder Einsicht außer Acht lässt, muss sich dies in der Regel als grobes Verschulden zurechnen lassen (vgl. BGH VersR 1989, 469; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 101).

  • BGH, 22.06.2011 - IV ZR 225/10

    Zum Leistungskürzungsrecht des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit

    Die hierzu bisher ergangene Rechtsprechung der Instanzgerichte lässt eine vollständige Leistungskürzung seitens des Versicherers auch bei grober Fahrlässigkeit in Einzelfällen zu und nimmt dies überwiegend bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit an (OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 185, 186 f.; OLG Hamm VersR 2011, 206; LG Münster VersR 2011, 487 f.; LG Oldenburg r+s 2010, 461, 462; LG Tübingen ZfS 2010, 394 f.; AG Bühl SVR 2009, 424 f.; AG Bitterfeld-Wolfen vom 19. August 2010 - 7 C 1001/09, juris).

    Entsprechend lagen den bisherigen Gerichtsentscheidungen zu § 81 Abs. 2 VVG, die eine vollständige Leistungskürzung gebilligt haben, durchweg Sachverhalte zugrunde, bei denen der Versicherungsfall durch den Versicherungsnehmer im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit herbeigeführt wurde (OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 185; LG Münster VersR 2011, 487 f.; LG Tübingen ZfS 2010, 394 f.; LG Oldenburg r+s 2010, 461; AG Bühl SVR 2009, 424 f.; AG Bitterfeld-Wolfen aaO).

  • OLG Stuttgart, 18.08.2010 - 7 U 102/10

    Versicherungsvertrag: Recht zur Leistungskürzung durch den Versicherer auf Grund

    Daher ist inzwischen auch nahezu allgemein - z. T. auch von Kritikern (z. B. jetzt Nugel, MDR 2010, 597; ders. JurisPR-VerkR 16/2010, Anm. 4; Schimikowski a.a.O.) - anerkannt, dass der Versicherer i. d. R. zur Kürzung in Höhe von 100 % berechtigt ist, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit herbeiführt (LG Münster, Urteil vom 24.09.2009, Az. 15 275/09; AG Brühl , Urteil vom 14.05.2009, Az. 7 C 88/09; Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21 Aufl. 2010, § 81 VVG, Rn. 16; Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG; Kloth/Neuhaus, § 81, Rn. 49; Nehm, ZfS 2010, 12, Ziff. II.1; Rixecker, ZfS 2009, 5, Ziff. 4).
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