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   BVerwG, 21.02.2013 - 7 C 9.12   

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BVerwG, 21.02.2013 - 7 C 9.12 (https://dejure.org/2013,8594)
BVerwG, Entscheidung vom 21.02.2013 - 7 C 9.12 (https://dejure.org/2013,8594)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Februar 2013 - 7 C 9.12 (https://dejure.org/2013,8594)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    WHG a. F. § 31 Abs. 2 und 5; WaStrG § 12 Abs. 1 und 7; TKG § 68 Abs. 1, § 72 Abs. 1 und 3, §§ 74, 75
    Telekommunikationslinie; Verkehrsweg; Änderung; Folgepflicht; Folgekostenpflicht; Drittveranlassung; Gewässer; Bundeswasserstraße; Planfeststellung; Hochwasserschutzmaßnahme.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    WHG a.F. § 31 Abs. 2 und 5
    Bundeswasserstraße; Drittveranlassung; Folgekostenpflicht; Folgepflicht; Gewässer; Hochwasserschutzmaßnahme; Planfeststellung; Telekommunikationslinie; Verkehrsweg; Änderung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 68 Abs 1 TKG, § 69 Abs 1 TKG, § 72 Abs 1 TKG, § 72 Abs 3 TKG, § 74 TKG
    Kostentragung für die Verlegung von Telekommunikationslinien aus Anlass einer Hochwasserschutzmaßnahme

  • Wolters Kluwer

    Kostentragung für die Verlegung von Telekommunikationslinien im Zusammenhang mit Hochwasserschutz; Erforderliches Verkehrsinteresse für die Folgekostenpflicht des nutzungsberechtigten Eigentümers einer änderungsbetroffenen Telekommunikationslinie bei einer sogenannten ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 31 Abs. 2 und 5 WHG a.F., § 12 Abs. 1 und 7 WaStrG, § 68 Abs. 1, § 72 Abs . 1 und 3, §§ 74, 75 TKG
    Wasser- und Deichrecht: Telekommunikationsrecht | Telekommunikationslinie; Änderung eines Verkehrswegs im Zusammenhang mit einer Planfeststellung für eine Hochwasserschutzmaßnahme; Folgepflicht und Folgekostenpflicht; Drittveranlassung; Gewässer; Bundeswasserstraße

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 31 Abs. 2 und 5 WHG a.F., § 12 Abs. 1 und 7 WaStrG, § 68 Abs. 1, § 72 Abs . 1 und 3, §§ 74, 75 TKG
    Wasser- und Deichrecht: Telekommunikationsrecht | Telekommunikationslinie; Änderung eines Verkehrswegs im Zusammenhang mit einer Planfeststellung für eine Hochwasserschutzmaßnahme; Folgepflicht und Folgekostenpflicht; Drittveranlassung; Gewässer; Bundeswasserstraße

  • rewis.io

    Kostentragung für die Verlegung von Telekommunikationslinien aus Anlass einer Hochwasserschutzmaßnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostentragung für die Verlegung von Telekommunikationslinien im Zusammenhang mit Hochwasserschutz; Erforderliches Verkehrsinteresse für die Folgekostenpflicht des nutzungsberechtigten Eigentümers einer änderungsbetroffenen Telekommunikationslinie bei einer sogenannten ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Hochwasserschutz und die Umlegung von Telefonleitungen

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Bundesverwaltungsgericht zum Hochwasserschutz

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Telekom kann wegen Verlegung von Kabeln im Zusammenhang mit Hochwasserschutzmaßnahmen Kostenersatz verlangen - Leitungen müssen nur bei Änderungen an der Straße aus Verkehrsgründen von der Telekom unentgeltlich verlegt werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 1224
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 01.07.1999 - 4 A 27.98

    Verkehrsweg; Benutzung; Telekommunikationslinie; Begriff der Anlage; Änderung des

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2013 - 7 C 9.12
    Bereits entschieden ist dies für den Fall, dass die Änderung des genutzten Verkehrsweges eine notwendige Folgemaßnahme eines einen anderen Verkehrsweg betreffenden Vorhabens im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bildet (Urteil vom 1. Juli 1999 -BVerwG 4 A 27.98 - BVerwGE 109, 192 = Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 1 S. 8 ff.; so auch BGH, Urteile vom 21. Juni 2001 - III ZR 185/00 - BGHZ 148, 129 und vom 23. März 2006 - III ZR 141/05 - BGHZ 167, 1 Rn. 18).

    Wenn dem Interesse der Allgemeinheit an der Bereitstellung und der Verbesserung von Verkehrswegen der Vorzug vor dem Interesse des Nutzungsberechtigten am unveränderten Fortbestand seiner Anlagen gebührt, ist bei einer durch die Verkehrsverhältnisse veranlassten Änderung des Verkehrsweges der Umstand, dass das (zusätzliche) Verkehrsbedürfnis nicht (primär) auf dem die Leitung führenden, sondern auf einem anderen Verkehrsweg befriedigt wird, nicht von ausschlaggebender Bedeutung (Urteil vom 1. Juli 1999 a.a.O. S. 202 bzw. S. 9 zu einer fernstraßenrechtlichen Planfeststellung).

    Ein solcher Benutzungstatbestand ist hier auch bei einem weiten Begriffsverständnis nicht gegeben (vgl. auch Urteil vom 1. Juli 1999 a.a.O. S. 195 ff. bzw. S. 4 ff.).

  • BGH, 23.03.2006 - III ZR 141/05

    Entschädigung für die Inanspruchnahme von Verkehrswegen für

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2013 - 7 C 9.12
    Bereits entschieden ist dies für den Fall, dass die Änderung des genutzten Verkehrsweges eine notwendige Folgemaßnahme eines einen anderen Verkehrsweg betreffenden Vorhabens im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bildet (Urteil vom 1. Juli 1999 -BVerwG 4 A 27.98 - BVerwGE 109, 192 = Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 1 S. 8 ff.; so auch BGH, Urteile vom 21. Juni 2001 - III ZR 185/00 - BGHZ 148, 129 und vom 23. März 2006 - III ZR 141/05 - BGHZ 167, 1 Rn. 18).

    Insbesondere stellt das Nutzungsrecht nach § 68 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 TKG eine entschädigungsfähige Rechtsposition dar (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2006 - III ZR 141/05 - BGHZ 167, 1 Rn. 14 ff.).

  • BGH, 21.06.2001 - III ZR 185/00

    Leitungsrecht für Trinkwasserleitung bei Verlegung einer Straßenbrücke

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2013 - 7 C 9.12
    Bereits entschieden ist dies für den Fall, dass die Änderung des genutzten Verkehrsweges eine notwendige Folgemaßnahme eines einen anderen Verkehrsweg betreffenden Vorhabens im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bildet (Urteil vom 1. Juli 1999 -BVerwG 4 A 27.98 - BVerwGE 109, 192 = Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 1 S. 8 ff.; so auch BGH, Urteile vom 21. Juni 2001 - III ZR 185/00 - BGHZ 148, 129 und vom 23. März 2006 - III ZR 141/05 - BGHZ 167, 1 Rn. 18).

    Der Anknüpfungspunkt und die Rechtfertigung hierfür können aber letztlich nur in einem - auch Verkehrsarten übergreifenden - spezifischen Verkehrsbezug der Maßnahme des anderen Planungsträgers liegen (siehe auch BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 a.a.O. S. 136 f.), nicht jedoch allein in der potentiellen Nutzbarkeit des anderen Vorhabens für die Verlegung von Telekommunikationslinien.

  • BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 78.85

    Kostentragungspflicht - Post - Schutz von Fernmeldekabeln - Behelfsfahrbahn -

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2013 - 7 C 9.12
    Im Fall eines Konflikts zwischen den Interessen an der Nutzung des Verkehrsweges durch eine Telekommunikationslinie und den von dem Wegeunterhaltungspflichtigen repräsentierten Interessen an einer der Widmung entsprechenden Nutzung des Verkehrsweges ist den zuletzt genannten Belangen der Vorrang einzuräumen (vgl. Urteil vom 20. Mai 1987 - BVerwG 7 C 78.85 - BVerwGE 77, 276 = Buchholz 442.065 TWG Nr. 8 S. 14).

    Insbesondere die Beigeladene will dies wohl der Wertung des § 75 Abs. 2 TKG über bevorrechtigte besondere Anlagen entnehmen (siehe hierzu Urteil vom 20. Mai 1987 a.a.O. S. 283 f. bzw. S. 18 f.; Beschluss vom 10. April 1990 - BVerwG 7 B 184.89 - Buchholz 442.065 TWG Nr. 10 S. 28 f.).

  • BVerwG, 23.04.1997 - 11 A 7.97

    Bundesrechtliche Anordnung einer "ortsüblichen Bekanntmachung"

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2013 - 7 C 9.12
    Dem steht der Grundsatz, dass es auch bei einer Planergänzung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ankommt (Urteil vom 23. April 1997 - BVerwG 11 A 7.97 - BVerwGE 104, 337 = Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 16 S. 36 f.), nicht entgegen.
  • BVerwG, 30.06.2004 - 4 C 9.03

    Windfarm; Merkmale einer -; Einzelanlagen; Genehmigungspflicht; Baugenehmigung;

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2013 - 7 C 9.12
    Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden und den Beklagten zur begehrten Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses verpflichten, wobei bei der Person des Entschädigungsberechtigten - wie im Hauptantrag formuliert - die nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erfolgte Änderung der Eigentumsverhältnisse berücksichtigt werden kann (Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 4 C 9.03 - BVerwGE 121, 182 = Buchholz 406.25 § 4 BImSchG Nr. 11 S. 6).
  • BVerwG, 10.04.1990 - 7 B 184.89

    Kostentragungspflicht bei Verlegung einer Fernmeldelinie infolge Verlegung eines

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2013 - 7 C 9.12
    Insbesondere die Beigeladene will dies wohl der Wertung des § 75 Abs. 2 TKG über bevorrechtigte besondere Anlagen entnehmen (siehe hierzu Urteil vom 20. Mai 1987 a.a.O. S. 283 f. bzw. S. 18 f.; Beschluss vom 10. April 1990 - BVerwG 7 B 184.89 - Buchholz 442.065 TWG Nr. 10 S. 28 f.).
  • BVerwG, 04.12.2001 - 4 C 2.00

    Niedersachsen verliert vor dem Bundesverwaltungsgericht Erdgasprozess

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2013 - 7 C 9.12
    Die hierbei erforderliche Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses obliegt dem Senat, denn der Verwaltungsgerichtshof hat sich insoweit zum Verständnis des Planfeststellungsbeschlusses nicht mit der Folge einer Bindungswirkung nach § 137 Abs. 2 VwGO verhalten (vgl. Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 = Buchholz 406.27 § 31 BBergG Nr. 2 S. 12 ff.).
  • BVerwG, 05.12.2001 - 9 A 13.01

    Mitwirkungsrecht eines anerkannten Naturschutzverbandes; Unterbleiben eines

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2013 - 7 C 9.12
    Nur soweit die Vorhaben bezwecken, die Verkehrsfunktion einer Bundeswasserstraße durch wasserbauliche Maßnahmen zur Beeinflussung der Schiffbarkeit zu ändern, werden die allgemeinen wasserrechtlichen Vorschriften durch die wasserwegerechtlichen Spezialregelungen einschließlich der Bestimmungen über die Zuständigkeiten der Bundesbehörden verdrängt (Urteil vom 5. Dezember 2001 - BVerwG 9 A 13.01 - BVerwGE 115, 294 = Buchholz 445.5 § 8 WaStrG Nr. 11 S. 8; Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 6. Aufl. 2009, § 12 Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.06.1967 - IV C 36.66

    Öffentliche Gewässer (i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 TWG), Unterquerung eines Flusses

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2013 - 7 C 9.12
    Zwar erstreckt sich das ausdrücklich auf Verkehrswege bezogene Nutzungsrecht in § 68 Abs. 1 TKG nach dessen Satz 2 umfassend auf alle öffentlichen Gewässer ohne Rücksicht auf deren Schiffbarkeit (so der Sache nach schon Urteil vom 29. Juni 1967 - BVerwG 4 C 36.66 - BVerwGE 27, 253 ; weitere Nachweise bei Stelkens, a.a.O., § 68 Rn. 82).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.2016 - 1 S 1245/15

    Kosten für die Verlegung einer Telekommunikationslinie

    Das Bundesverwaltungsgericht habe dies mit Urteil vom 21.02.2013 (- 7 C 9.12 -) bejaht für eine Änderung des Verkehrsweges, die nicht auf Maßnahmen des Wegeunterhaltungspflichtigen, sondern auf Maßnahmen eines Dritten, eines sonstigen Planungsträgers, beruhe.

    Im Fall eines Konflikts zwischen den Interessen an der Nutzung des Verkehrsweges durch eine Telekommunikationslinie und den von dem Wegeunterhaltungspflichtigen repräsentierten Interessen an einer der Widmung entsprechenden Nutzung des Verkehrsweges ist daher den zuletzt genannten Belangen der Vorrang einzuräumen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.2013 - 7 C 9.12 - Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 19).

    Nur so wird der der Vorschrift des § 72 Abs. 3 TKG zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertung Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, a.a.O.; s. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.06.1988 - 10 S 452/87 - NVwZ-RR 1989, 105 ).

    Hierauf kommt es im Rahmen des § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, a.a.O., und Urt. v. 29.06.1967, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 22.11.1993, a.a.O.).

    Denn § 72 TKG ordnet das Interesse an der Telekommunikationslinie nur dann als nachrangig ein, wenn dieses gerade mit dem Interesse an dem Gemeingebrauch an dem Verkehrsweg kollidiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, a.a.O.; R. Schütz, a.a.O., § 68 Rn. 14 m.w.N.).

    Ob ein Verkehrsinteresse vorliegt, ist im jeweiligen Einzelfall aus Sicht des jeweiligen Planungsträgers zu beurteilen, wobei gegebenenfalls insbesondere der Inhalt eines Planfeststellungsbeschlusses zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, a.a.O.).

    Handelt es sich bei dem Verkehrsweg um ein schiffbares Gewässer (eine Wasserstraße), dienen Maßnahmen, die auf wasserrechtlicher Grundlage im Interesse des Hochwasserschutzes getroffen werden, grundsätzlich keinem Verkehrszweck, weil solche Maßnahmen in der Regel nicht bezwecken, die Verkehrsfunktion einer Straße durch wasserbauliche Maßnahmen zur Beeinflussung der Schiffbarkeit zu ändern, mithin keinen schifffahrtsfunktionalen Zusammenhang aufweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, a.a.O.).

    Geht es dem Planungsträger etwa allein um den Schutz der bewohnten Ortslage vor Hochwasser und ist die Verhinderung der Überflutung der Straße nur ein willkommener Nebeneffekt, liegt kein die Entstehung einer Folgekostenpflicht rechtfertigendes Verkehrsinteresse vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, a.a.O.).

    Dies wird durch die Ausführungen im Subsumtionsteil des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2013 (a.a.O.) bestätigt.

    Es kann auch offen bleiben, ob der Anwendungsbereich der §§ 68 ff. TKG eröffnet ist und deshalb einen Rückgriff auf das jeweilige Fachrecht - hier das Wasserrecht - von vornherein ausschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 22.11.1993, a.a.O.) oder ob und ggf. in welchem Umfang eine solche Ausschlusswirkung hier mangels "Benutzung" des Gewässers durch die Telekommunikationslinien nicht besteht (vgl. dazu oben unter b).

  • VG Karlsruhe, 29.04.2015 - 4 K 1272/13

    Folgekostenpflicht für die Verlegung von Telekommunikationslinien im Bereich von

    Deren Argumentation gehe in den wesentlichen Punkten fehl, zumal sie sich auf zwei instanzgerichtliche Entscheidungen stütze, die durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.02.2013 (- 7 C 9.12 -) aufgehoben worden seien.

    Damit sind alle öffentlichen Gewässer erfasst, ohne Rücksicht auf ihre Schiffbarkeit (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013 - 7 C 9/12 - Rn. 22 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 29.06.1967 - IV C 36.66 - Rn. 14).

    Die Entbehrlichkeit der Schiffbarkeit (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, m.w.N.) ergibt sich aus der Reichweite des nach den landesrechtlichen Vorschriften geregelten Begriffs des "öffentlichen Gewässers", hier den §§ 3, 4, 20 Abs. 1 und 2 WG BW vom 03.12.2013, wonach die Schiffbarkeit nicht erforderlich ist.

    Im Fall eines Konflikts zwischen den Interessen an der Nutzung des Verkehrsweges durch eine Telekommunikationslinie und den von dem Wegeunterhaltungspflichtigen repräsentierten Interessen an einer der Widmung entsprechenden Nutzung des Verkehrsweges ist den zuletzt genannten Belangen der Vorrang einzuräumen (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013 - 7 C 9/12 - Rn. 16 unter Hinweis auf Urt. v. 20.05.1987 - 7 C 78.85 - BVerwGE 77, 276 ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 22 ff. m.w.N.) hat dies ausdrücklich bejaht für eine Änderung des Verkehrsweges, die nicht auf Maßnahmen des Wegeunterhaltungspflichtigen, sondern auf solchen eines Dritten, eines sonstiger Planungsträgers, beruhte (so bereits BGH, Urt. v. 21.06.2001 - III ZR 185/00 - Rn. 18 m.w.N. unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 01.07.1999, aaO u. BGH, Urt. v. 27.02.2003 - III ZR 229/02 - NVwZ 2003, 1018 f.; Stelkens, aaO, § 72 Rn. 65 f. m.w.N.) und verlangt insoweit, dass diese Maßnahmen ihrerseits einen Verkehrsbezug haben müssen und der Planungsträger damit ein Verkehrsinteresse verfolgen muss.

    Diese räumt, wie ausgeführt, dem Interesse der Allgemeinheit an der Bereitstellung und Verbesserung von Verkehrswegen den Vorzug vor dem Interesse des Nutzungsberechtigten an dem veränderten Fortbestand seiner Anlagen ein (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 20).

    Anknüpfungspunkt und Rechtfertigung für die Kostenlast aus § 72 Abs. 3 TKG sieht das Bundesverwaltungsgericht letztlich nur in einem - auch Verkehrsarten übergreifenden - spezifischen Verkehrsbezug der Maßnahme, nicht jedoch allein in der potentiellen Nutzbarkeit des anderen Vorhabens für die Verlegung von Telekommunikationslinien (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 24; VG Minden, Urt. v. 07.05.2012 - 10 K 3228/10 - Rn. 37).

    Soweit eine Maßnahme nur dem Hochwasserschutz dient, ist deshalb kein Verkehrsbezug gegeben (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 26).

    Ein Verkehrsinteresse kann auch nicht deswegen bejaht werden, weil das planfestgestellte Vorhaben insoweit die Verkehrsverhältnisse auf der Staatsstraße positiv beeinflusst, als die durchgängige Befahrbarkeit auch bei einem hundertjährlichen Hochwasser sichergestellt wird (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 32).

    Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2013 (aaO) ist auch zu entnehmen, dass das Verkehrsinteresse dann zu bejahen ist, wenn die mit der Maßnahme bzw. Änderung i.S.d. § 72 Abs. 1 3. Alt. TKG verbundenen verkehrlichen Vorteile als Nebenzweck und nicht lediglich als - willkommener - Nebeneffekt einzustufen sind.

    Diese Abgrenzung bestimmt sich nach der Zweckrichtung der Maßnahmen (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 28).

    Die §§ 74, 75 TKG sind hier nicht anwendbar, sie betreffen ausschließlich den Ausgleich zwischen dem nutzungsberechtigten Eigentümer des Telekommunikationsnetzes und Betreibern besonderer Anlagen im Sinne des § 74 Abs. 1 TKG, die den gleichen Verkehrsweg ebenfalls für ihre Zwecke nutzen (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, aaO, Rn. 17).

  • VG Augsburg, 20.09.2023 - Au 4 K 23.120

    Kostentragungspflicht für die Verlegung einer Telekommunikationslinie,

    Hierzu werde auf die Rechtsprechung des VGH BW (Az. 1 S 1245.15) sowie des BVerwG (Az. 7 C 9.12) verwiesen.

    Im Fall eines Konflikts zwischen den Interessen an der Nutzung des Verkehrsweges durch eine Telekommunikationslinie und den von dem Wegeunterhaltungspflichtigen repräsentierten Interessen an einer der Widmung entsprechenden Nutzung des Verkehrsweges ist den zuletzt genannten Belangen der Vorrang einzuräumen (BVerwG, U.v. 21.2.2013 - 7 C 9.12 - juris Rn. 16).

    Nutzt der Betreiber einer Telekommunikationslinie eine öffentliche Straße für seine Zwecke, hat er sich deren vorrangiger Verkehrsfunktion unterzuordnen (BVerwG, U.v. 21.2.2013 - 7 C 9.12 - juris Rn. 24).

    Geht es dem Vorhabenträger etwa allein um den Schutz der bewohnten Ortslage vor Hochwasser und ist die Verhinderung der Überflutung der Straße nur ein willkommener Nebeneffekt, liegt kein die Entstehung einer Folgekostenpflicht rechtfertigendes Verkehrsinteresse vor (vgl. BVerwG, U.v. 21.02.2013 - 7 C 9.12 - juris Rn. 31 ff.; VGH BW, U.v. 30.11.2016 - 1 S 1245.15 - juris Rn. 57).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2013 (Az. 7 C 9.12), da der diesem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit dem Vorliegenden vergleichbar ist.

    Insofern verneinte das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen des Benutzungstatbestandes unter Verweis auf ein Urteil vom 1. Juli 1999 (vgl. BVerwG, U.v. 21.2.2013 - 7 C 9.12 - juris Rn. 34).

  • OVG Niedersachsen, 28.08.2014 - 10 LA 39/13

    Kostenerstattungsanspruch einer Netzgesellschaft für die Verlegung einer in ihrem

    Vielmehr sei nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein entscheidend, dass der in Anspruch genommene Verkehrsweg im Interesse der Allgemeinheit verkehrsbedingt zu ändern war (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1999 - 4 A 27/98 -, BVerwGE 109, 192, DVBl 1999, 1519; DÖV 1999, 1052; juris Rn. 27; bestätigt durch Urteil des BVerwG vom 21. Februar 2013 - 7 C 9/12 -, NVwZ 2013, 653; juris Rn. 20).

    Für die Frage, ob das Planvorhaben dem - auch Verkehrsarten übergreifenden - Verkehrsinteresse dient, ist eine "einheitliche Betrachtung geboten (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013, a.a.O., juris Rn. 20, 24).

    Im vorliegenden Fall stellt die von der Beklagten veranlasste Verlegung der Telekommunikationslinie somit eine Durchbrechung des Grundsatzes dar, dass das telekommunikationsrechtliche Wegerecht nur die Beziehung zwischen dem Nutzungsberechtigten und dem Wegeunterhaltungspflichtigen erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013, a.a.O.; juris Rn. 17).

    Es hat nicht - wie die Klägerin meint "willkürlich"- entscheidend darauf abgestellt, dass "diese Rechtsbeziehungen andere Beteiligte beträfen", sondern zutreffend erläutert, dass die Regelungen der §§ 74, 75 TKG ausschließlich den Ausgleich zwischen Telekommunikationslinien und besonderen - nach BVerwG "bevorrechtigten" (Urteil vom 21. Februar 2013, a.a.O.; juris Rn. 17) - Anlagen beträfen, die den gleichen Verkehrsweg benutzten.

  • OVG Thüringen, 04.05.2023 - 3 KO 345/20

    Kostentragung für die Verlegung einer Telekommunikationslinie

    Ein Fall der sogenannten drittveranlassten Änderung des Verkehrsweges, wie sie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2013 - 7 C 9/12 - zugrunde lag, ist dann nicht geben, wenn die Änderung nicht durch einen Dritten, sondern durch die Unterhaltungspflichtige aufgrund eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes herbeigeführt worden ist.(Rn.45).

    Die Klägerin verweise zu Recht auf die jüngste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Februar 2013 - 7 C 9/12 -, in der die Grenzen der Kostentragungspflicht klar aufgezeigt worden seien.

    (a) Ein Fall der sogenannten drittveranlassten Änderung des Verkehrsweges, wie sie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2013 - 7 C 9/12 - zugrunde lag, ist vorliegend nicht gegeben.

    Nutzt der Betreiber einer Telekommunikationslinie eine öffentliche Straße für seine Zwecke, hat er sich deren vorrangiger Verkehrsfunktion unterzuordnen (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 - 7 C 9/12 - juris Rn. 24).

  • OVG Bremen, 03.04.2017 - 1 B 126/16

    Offshore-Terminal Bremerhaven - Abweichungsprüfung; FFH-Studie;

    Es muss ein schifffahrtsfunktionaler Zusammenhang gegeben sein (BVerwG, Urt. v. 5.12.2001 - 9 A 13.01 - BVerwGE 115, 294 ; Urt. v. 21.2.2013 - 7 C 9/12 - NVwZ 2013, 1224 Rn. 28; OVG Bremen, Urt. v. 4.6.2009 - 1 A 9/09 - NordÖR 2009, 460 ).
  • VG Bremen, 07.02.2019 - 5 K 2621/15

    Wasserrechtliche Planfeststellung für den Offshore-Terminal Bremerhaven -

    Es muss ein schifffahrtsfunktionaler Zusammenhang gegeben sein (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013 - 7 C 9/12 -, juris Rn. 28; OVG Bremen, Urt. v. 04.06.2009 - 1 A 9/09 -, juris Rn. 74).
  • OVG Hamburg, 18.11.2019 - 3 Bf 168/14

    Erstattung von Kosten, die ihr durch Umlegung von Telekommunikationsleitungen

    Besondere Anlagen im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 1 TKG sind vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass sie ihrerseits den Verkehrsweg mitbenutzen (BVerwG, Urt. v. 21.2.2013, 7 C 9.12, NVwZ 2013, 1224, juris Rn. 34; Reichert in: Scheurle/Mayen, TKG, 3. Aufl. 2018, § 75 Rn. 15).
  • VG Köln, 29.03.2019 - 9 K 15283/17
    vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 - 7 C 9.12 -, juris Rn. 17.

    Dieses folgt aus den §§ 68 ff. TKG, die wechselseitige Rechten und Pflichten von nutzungsberechtigtem Betreiber eines Telekommunikationsnetzes und dem Wegeunterhaltspflichtigen regeln, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 - 7 C 9/12 -, juris Rn. 16 ff.

  • VG Bremen, 18.05.2016 - 5 V 366/16

    Wasserrechtliche Planfeststellung für einen Schwerlasthafen - Hafenneubau; OTB

    Nur soweit die Vorhaben bezwecken, die Verkehrsfunktion einer Bundeswasserstraße durch wasserbauliche Maßnahmen zur Beeinflussung der Schiffbarkeit zu ändern, werden die allgemeinen wasserrechtlichen Vorschriften durch die wasserwegerechtlichen Spezialregelungen einschließlich der Bestimmungen über die Zuständigkeiten der Bundesbehörden verdrängt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 - 7 C 9/12 -, Rn. 28 m. w. N., juris).
  • VG Freiburg, 07.07.2015 - 5 K 1621/14

    Erstattung von Straßenbaukosten für Telekommunikationsanlage

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