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   BVerwG, 22.02.1974 - VII C 9.71   

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BVerwG, 22.02.1974 - VII C 9.71 (https://dejure.org/1974,148)
BVerwG, Entscheidung vom 22.02.1974 - VII C 9.71 (https://dejure.org/1974,148)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Februar 1974 - VII C 9.71 (https://dejure.org/1974,148)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bildung des Fachbereichs Rechtswissenschaft an der Freien Universität Berlin - Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einzelner Vorschriften über den Fachbereichsrat im Berliner Universitätsgesetz von 1969 - Einteilung der Freien Universität Berlin in Fachbereiche - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 45, 39
  • DÖV 1974, 493
  • JR 1974, 437
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1974 - VII C 9.71
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Urteil des Ersten Senats vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 - über mehrere Verfassungsbeschwerden von Hochschullehrern gegen die Neuordnung der Wissenschaftsverwaltung entschieden hatte, beschloß das Abgeordnetenhaus von Berlin durch Gesetz vom 19. November 1973 (GVBl. für Berlin S. 1936), daß das Universitätsgesetz "bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Universitätsgesetzes auf Grund des Hochschulrahmengesetzes des Bundes" mit gewissen Maßgaben gelte, die das Stimmrecht der anderen Dienstkräfte, die Entscheidung über Berufungsvorschläge, Promotion und Habilitation sowie die Besetzung der Direktorien und Institutsräte betreffen.

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 - (BVerfGE 35, 79 [107 f.]) die für eine Verfassungsbeschwerde erforderliche unmittelbare Beeinträchtigung bereits durch das Gesetz selbst bejaht, obwohl auch dort die Organe in ihrer bisherigen Besetzung bis zum Zusammentritt der neugebildeten Kollegialorgane im Amt blieben (vgl. § 8 Abs. 2 des Vorschaltgesetzes für ein Niedersächsisches Gesamthochschulgesetz vom 26. Oktober 1971 [GVBl. S. 317]).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 29. Mai 1973 (BVerfGE 35, 79 [116 ff.]) im einzelnen dargelegt.

    Deswegen kann die Auflösung der Klägerin zu 1) durch die Bildung der Fachbereiche nur Rechte der einzelnen Wissenschaftler oder die Funktionsfähigkeit der Institution "freie Wissenschaft" als solche berühren (vgl. BVerfGE 35, 79 [120]), nicht dagegen die Klägerin zu 1).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 29. Mai 1973 (BVerfGE 35, 79 [120 ff., vgl. aber auch S. 107 f. bei der Prüfung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden und S. 135 unter 5. a.E.]) überzeugend dargelegt, daß nicht erst die Beschlüsse der Kollegialorgane die Wissenschaftsfreiheit beschränken können.

    Freiheitsrechts und zugleich als eine das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat regelnde Wertentscheidung der Verfassung wird in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1973 (BVerfGE 35, 79 [112 ff.]) im einzelnen dargelegt.

    Auch das niedersächsische Vorschaltgesetz verlangt in § 2 Abs. 5 Satz 3 und § 5 Abs. 6 für das Stimmrecht den Besitz, der mindestens gleichen Qualifikation, die durch die Prüfung festgestellt werden soll, so daß das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 29. Mai 1973 (vgl. BVerfGE 35, 79 [133]) diese Frage nicht zu entscheiden hatte.

    Ob auch noch andere Hochschulangehörige zur Gruppe der Hochschullehrer gezählt werden könnten, ist, da die Grundrechtspositionen der Kläger insoweit nicht unmittelbar berührt werden, ebensowenig zu entscheiden wie die - auch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 35, 79 [140]) offengelassene - Frage, ob unter dem Gesichtspunkt der homogenen Gruppenbildung die Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter (vgl. §§ 25, 4 Abs. 1 Nr. 3 BerlUniG, 3 Abs. 3 Hochschullehrergesetz) richtig zusammengesetzt ist.

    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält ein Freiheitsrecht allerdings auch für Personen, die in Wissenschaft, Forschung und Lehre erst tätig werden wollen (vgl. BVerfGE 35, 79 [112]); dies bedeutet jedoch nicht, daß jemand, der zwar die Erlangung der Befähigung zum Hochschullehrer nach seinen bisherigen wissenschaftlichen Leistungen erwarten läßt, seine Eignung zum Hochschullehrer aber noch nachzuweisen hat, schon als Hochschullehrer angesehen werden könnte (vgl. zu den Qualifikationsmerkmalen für den Hochschullehrer BVerfGE 35, 79 [126 f., 134 f., 139 f.]).

    Entgegen der Ansicht der Kläger verstößt die Mitwirkung der Studenten im Fachbereichsrat nicht gegen Art. 33 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 35, 79 [147 f.]) und die Mitwirkung der anderen Dienstkraft nicht gegen das Porsonalvertretungsgesetz vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) (vgl. BVerfGE 35, 79 [136]).

    Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, daß trotz verfassungswidriger Regelungen der Kuratoriumsbeschluß nicht rechtswidrig ist, trifft jedoch aus folgendem Grund zu: Soweit das Berliner Universitätsgesetz, wie dargelegt, gegen das Grundgesetz verstößt, entsprechen die Verstöße denjenigen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 29. Mai 1973 (BVerfGE 35, 79) zum niedersächsischen Vorschaltgesetz festgestellt hat.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil nur bestimmte Regelungen des niedersächsischen Vorschaltgesetzes ohne Nennung einzelner Vorschriften für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, aber davon abgesehen, das Gesetz insgesamt oder einzelne Vorschriften für nichtig zu erklären (vgl. BVerfGE 35, 79 [80 f., 148 unter D 1]).

  • BVerwG, 20.03.1964 - VII C 10.61

    Eingemeindung eines gemeindefreien Gebiets als Verwaltungsakt

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1974 - VII C 9.71
    Diese Minderung im rechtlichen Status rechtfertigt die Annahme eines Verwaltungsakts angesichts der hier aus dem verfassungsrechtlichen Grundgedanken eines möglichst umfassenden Rechtsschutzes gebotenen Großzügigkeit (vgl. BVerwGE 18, 154 [155]).
  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1974 - VII C 9.71
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 15, 256 [261 f.]; vgl. ferner BVerfGE 21, 362 [373 f.] und 31, 314 [322]) ist eine Fakultät parteifähig für eine Verfassungsbeschwerde, da sie Träger des - auch in der vorliegenden Sache geltend gemachten - Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sein kann.
  • BVerwG, 28.10.1970 - VI C 48.68

    Höherbewertung eines Dienstpostens - Verletzung von beamtenrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1974 - VII C 9.71
    Die für die Annahme eines Verwaltungsakts erforderliche unmittelbare rechtliche Außenwirkung (vgl. BVerwGE 36, 192 [195]; 28, 145 [146]) liegt darin, daß der rechtliche Status der Professoren zwar noch nicht mit dem Inkrafttreten des Berliner Universitätsgesetzes, aber bereits mit der Auflösung der Fakultät durch den angegriffenen Kuratoriumsbeschluß gemindert wurde; denn die Kläger waren jetzt für eine kurze Übergangszeit (bis zu den Fachbereichswahlen) nur noch Mitglieder eines provisorisch für den neugebildeten Fachbereich handelnden Organs (vgl. § 51 Abs. 2 und 3 BerlUniG).
  • BVerwG, 25.10.1967 - IV C 129.65

    gemeindliches Einvernehmen - § 42 VwGO, Einvernehmen nach § 36 BauGB ist kein

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1974 - VII C 9.71
    Die für die Annahme eines Verwaltungsakts erforderliche unmittelbare rechtliche Außenwirkung (vgl. BVerwGE 36, 192 [195]; 28, 145 [146]) liegt darin, daß der rechtliche Status der Professoren zwar noch nicht mit dem Inkrafttreten des Berliner Universitätsgesetzes, aber bereits mit der Auflösung der Fakultät durch den angegriffenen Kuratoriumsbeschluß gemindert wurde; denn die Kläger waren jetzt für eine kurze Übergangszeit (bis zu den Fachbereichswahlen) nur noch Mitglieder eines provisorisch für den neugebildeten Fachbereich handelnden Organs (vgl. § 51 Abs. 2 und 3 BerlUniG).
  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1974 - VII C 9.71
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 15, 256 [261 f.]; vgl. ferner BVerfGE 21, 362 [373 f.] und 31, 314 [322]) ist eine Fakultät parteifähig für eine Verfassungsbeschwerde, da sie Träger des - auch in der vorliegenden Sache geltend gemachten - Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sein kann.
  • BVerwG, 24.11.1961 - VII C 82.61

    Anwendbarkeit des § 21 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVerwGG) auf

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1974 - VII C 9.71
    Den Organen einer als juristische Person des öffentlichen Rechts geschaffenen Körperschaft kommt, wie der erkennende Senat in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 24. November 1961 - BVerwG VII C 82.61 - (NJW 1962, 409 [410]) festgestellt hat, der Charakter einer Behörde zu.
  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 22.02.1974 - VII C 9.71
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 15, 256 [261 f.]; vgl. ferner BVerfGE 21, 362 [373 f.] und 31, 314 [322]) ist eine Fakultät parteifähig für eine Verfassungsbeschwerde, da sie Träger des - auch in der vorliegenden Sache geltend gemachten - Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sein kann.
  • BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78

    Kreisoberamtsrat - § 42 VwGO, § 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamten ist kein

    Eine derartige Regelung eines Einzelfalles setzt eine unmittelbare rechtliche Außenwirkung voraus (BVerwGE 28, 145 [146]; 31, 301 [305 f.]; 34, 65 [68]; 36, 192 [194]; 45, 39 [42]).
  • BVerwG, 09.05.1985 - 2 C 16.83

    Hochschulrecht - Professor - Berufung - Berufungsvorschlag - Minister - Ermessen

    Sie gewährt zugleich jedem, der in diesem Bereich tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht (BVerfGE 15, 256 [BVerfG 16.01.1963 - 1 BvR 316/60]; 35, 79 ; 43, 242 ; BVerwGE 45, 39 [BVerwG 22.02.1974 - VII C 9/71]; 52, 313 [BVerwG 21.04.1977 - V C 69/75]; 55, 73 [BVerwG 25.11.1977 - 5 C 12/77]).
  • BVerwG, 22.04.1977 - VII C 17.74

    Verfassungstreue eines Lehrbeauftragten - Staatliche Entscheidungsbefugnis -

    Es kommt nicht darauf an, ob Art. 5 Abs. 3 GG , der nach Wortlaut und Sinngehalt eine objektive - für den hier interessierenden Bereich - das Verhältnis von Wissenschaft und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm aufstellt und zugleich für jeden in diesem Bereich Tätigen ein individuelles Freiheitsrecht gewährt (vgl. BVerfGE 35, 79 [112 ff.]; BVerwGE 45, 39 [46]), ein Grundrecht auch der Universität enthält (vgl. hierzu Werner Weber, Die Rechtsstellung des deutschen Hochschullehrers, 1952, S. 26 f.; Köttgen, Das Grundrecht der Deutschen Universität, 1959, S. 17 f.; Menger, VerwArch. Bd. 65, 1974, S. 75 ff. [80 f.]; offengelassen in BVerfGE 15, 256 [264] und 35, 79 [116]).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 21.06.1973 - VII C 9.71   

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https://dejure.org/1973,2081
BVerwG, 21.06.1973 - VII C 9.71 (https://dejure.org/1973,2081)
BVerwG, Entscheidung vom 21.06.1973 - VII C 9.71 (https://dejure.org/1973,2081)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juni 1973 - VII C 9.71 (https://dejure.org/1973,2081)
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