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   BVerwG, 08.02.1980 - VII C 93.77   

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BVerwG, 08.02.1980 - VII C 93.77 (https://dejure.org/1980,76)
BVerwG, Entscheidung vom 08.02.1980 - VII C 93.77 (https://dejure.org/1980,76)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Februar 1980 - VII C 93.77 (https://dejure.org/1980,76)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Notwendige Beiladung von Mitbewerbern im Kapazitätsprozess - Bestimmung der Lehrnachfrage Kapazitätsermittlung - Quantitativer Studienplan zur Bestimmung der Lehrnachfrage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 60, 25
  • NJW 1980, 2766
  • DVBl 1980, 922
  • DVBl 1980, 992
 
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Wird zitiert von ... (117)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 93.77
    Absolute Zulassungsbeschränkungen haben nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 303 [356 f.]) zwar zur Folge, daß die Auswahl und Verteilung der Zuzulassenden zu einer bundesweiten Aufgabe wird und daß die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle möglichst unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien erfolgen muß; dies gilt aber lediglich für die Vergabe ordnungsgemäß erfaßter Studienplätze, worauf das Bundesverfassungsgericht selbst in seinem Beschluß vom 9. April 1975 (BVerfGE 39, 276 [299 f.]) hinweist.

    Mit dieser Beurteilung wird der Verwaltungsgerichtshof jedoch dem Verhältnis des Zulassungsanspruchs, wie er sich aus dem in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip ergibt (vgl. BVerfGE 33, 303 [329 ff.]; 43, 291. [313 f.] mit weiteren Nachweisen), zum Auswahlverfahren nicht gerecht.

    Von der Verfassung (vgl. BVerfGE 33, 303 [342, 344]) und vom Landesrecht (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 des vorgenannten Gesetzes vom 10. April 1973 und § 4 Abs. 2 KapVO II) wird lediglich eine Beteiligung der Universität an der Kapazitätsfeststellung gefordert.

    Von diesem Ausgangspunkt aus kam es - und darin liegt die eigentliche Streitfrage - darauf an, ob im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Kapazitätsnutzung (vgl. BVerfGE 33, 303 [338 ff.]; 43, 291 [326]) der vom baden-württembergischen Kultusministerium bei der Höchstzahlfestsetzung herangezogene quantitative Studienplan des Westdeutschen Medizinischen Fakultätentages zur Bestimmung der Lehrnachfrage noch angewandt werden durfte, nachdem sich herausgestellt hatte, daß auch der zulassungsfreundlichere ZVS-Beispielstudienplan, der zur Erprobung eines Richtwertverfahrens nach § 24 Abs. 3 KapVO II erarbeitet worden war (Curricularfaktor in den drei Kernfächern nur 0, 8665), praktikabel war und später Grundlage des Richtwertverfahrens der Kapazitätsverordnung III wurde.

    Ähnlich wurde vom Bundesverfassungsgericht auch schon im Bereich des Hochschulzulassungsrechts argumentiert (vgl. BVerfGE 33, 303 [347 f.]).

    Diese Situation umschreibt das Bundesverfassungsgericht dahin (vgl. BVerfGE 33, 303 [340]), die Kapazität hänge von der zumutbaren Belastung des Personals unter Berücksichtigung der Forschungsaufgaben und der Beanspruchung durch öffentliche oder privatnützige Nebentätigkeiten ab.

  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 63.76

    Verkündung eines Gesetzes - Amtsblatt - Abdruck von Unterschriften - Wirksame

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 93.77
    Dies hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 63.76 - gebilligt (vgl. BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [49]); eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 7. Juni 1978 hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 10. September 1979 - 1 BvR 997/78 - nicht zur Entscheidung angenommen und dabei die Unterschreitung der rechnerisch ermittelten Ausbildungskapazität verfassungsrechtlich nicht beanstandet.

    Da die Festsetzung der Höchstzahl damals auf § 18 Abs. 1 Nr. 3 KapVO II beruhte, konnte in dem Urteil vom 7. Juni 1978 offen bleiben, ob die Berechnung mit einer Gruppengröße von 30 rechtmäßig war (vgl. BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [54]).

    Wenn der Verwaltungsgerichtshof das Kultusministerium für berechtigt hält, Vorschriften der Kapazitätsverordnung wie diejenige des § 18 Abs. 1 Nr. 7 KapVO II bei der Höchstzahlfestsetzung in Abweichung von Vorstellungen der Universität selbst anzuwenden, so verstößt dies nicht gegen Art. 5 Abs. 3 GG (vgl. dazu BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [38]) und entspricht dem Landesrecht (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 des baden-württembergischen Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 10. April 1973 [Ges.Bl. Ba.-Wü. S. 85] 5 § 4 Abs. 2 KapVO II).

    Im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz ist zu der Gruppengröße von 30 schließlich noch festzustellen, daß jede Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 7 KapVO II zu Abweichungen von den insoweit in allen Ländern einheitlichen Berechnungen nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung führen muß, eine Überprüfung der einheitlichen Berechnung auf der Basis tatsächlicher Gegebenheiten bei einem normativen, weitgehend abstrahierenden Kapazitätsermittlungssystem wie der Kapazitätsverordnung II aber geboten erscheint (vgl. dazu BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [46 und auch schon 42]).

    Daß das Recht des hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium grundrechtlich verbürgt ist, schließt - wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 63.76 - (BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [47]) ausgesprochen hat - die Annahme eines Gestaltungs- oder auch Beurteilungsspielraums nicht aus.

    Für einen diesen Rahmen ausfüllenden quantitativen Studienplan zur Bestimmung der Lehrnachfrage spielen Elemente des Wertens, Bewertens und auch Abwägens (vgl. dazu BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [77]) eine Rolle, so daß die Einräumung eines Beurteilungsspielraums, die eine nur beschränkte Nachprüfung der der Festsetzung der Höchstzahl zugrundeliegenden Entscheidung über einen quantitativen Studienplan zur Folge hat, möglich ist.

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 93.77
    Auch hier stehen die Zulassungsansprüche der Studienbewerber als solche rechtlich unverbunden nebeneinander; sie treten durch den Rang nicht in Verbindung, da die Rangziffer nicht konstitutiver Bestandteil des Zulassungsanspruchs ist (vgl. BVerfGE 39, 258 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73] [270, 272]).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 39, 258 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73] [274]) ist die Frage, wie zwischen einer Mehrzahl von Klägern ausgewählt werden muß, offengelassen.

    Fest steht nur, daß einem Kläger ein freier Studienplatz nicht deswegen verweigert werden darf, weil er ihn bei ordnungsgemäßer Einbeziehung in das normale Vergabeverfahren wegen seiner ungünstigen Rangstelle nicht hätte beanspruchen können (vgl. BVerfGE 39, 258 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73] [272]; 39, 276 [293]; 43, 34 [43 f.]); aber darum geht es bei der Verteilung von Restkapazität unter mehreren Klägern gerade nicht.

    Wenn die Rangziffer nicht konstitutiver Bestandteil des Zulassungsanspruchs ist (so BVerfGE 39, 258 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73] [270, 272]), dann ist auch die losabhängige Zulassung nicht wesensverschieden von der Zulassung nach ZVS-Kriterien.

  • BVerwG, 28.06.1978 - 7 C 63.76

    Zulassung zum Medizinstudium - Erledigung des Rechtsstreits wegen anderweitiger

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 93.77
    Dies hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 63.76 - gebilligt (vgl. BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [49]); eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 7. Juni 1978 hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 10. September 1979 - 1 BvR 997/78 - nicht zur Entscheidung angenommen und dabei die Unterschreitung der rechnerisch ermittelten Ausbildungskapazität verfassungsrechtlich nicht beanstandet.

    Den Ansatz einer Gruppengröße, (= Betreuungsrelation) von 30 bei den beiden Praktika der Anatomie durch das Kultusministerium hat der Verwaltungsgerichtshof als zulassungserhöhende Überschreitung des in der Kapazitätsverordnung vorgesehenen Regelwerts bereits in dem Berufungsurteil IX 1700/76, einer Parallelsache zu der Sache BVerwG 7 C 63.76, nicht beanstandet und hierauf in dem Urteil IX 1726/77 Bezug genommen.

    Daß das Recht des hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium grundrechtlich verbürgt ist, schließt - wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 63.76 - (BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [47]) ausgesprochen hat - die Annahme eines Gestaltungs- oder auch Beurteilungsspielraums nicht aus.

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 93.77
    Die angewandten ZVS-Kriterien (Leistung, Wartezeit) sind auch heute verfassungsrechtlich noch hinzunehmen; dazu konnte sich der Verwaltungsgerichtshof zu Recht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1977 (BVerfGE 43, 291 [321] - so muß das Zitat auf Seite 51 des Urteilsabdrucks in der Sache IX 1726/77 richtig lauten -) berufen.

    Mit dieser Beurteilung wird der Verwaltungsgerichtshof jedoch dem Verhältnis des Zulassungsanspruchs, wie er sich aus dem in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip ergibt (vgl. BVerfGE 33, 303 [329 ff.]; 43, 291. [313 f.] mit weiteren Nachweisen), zum Auswahlverfahren nicht gerecht.

    Von diesem Ausgangspunkt aus kam es - und darin liegt die eigentliche Streitfrage - darauf an, ob im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Kapazitätsnutzung (vgl. BVerfGE 33, 303 [338 ff.]; 43, 291 [326]) der vom baden-württembergischen Kultusministerium bei der Höchstzahlfestsetzung herangezogene quantitative Studienplan des Westdeutschen Medizinischen Fakultätentages zur Bestimmung der Lehrnachfrage noch angewandt werden durfte, nachdem sich herausgestellt hatte, daß auch der zulassungsfreundlichere ZVS-Beispielstudienplan, der zur Erprobung eines Richtwertverfahrens nach § 24 Abs. 3 KapVO II erarbeitet worden war (Curricularfaktor in den drei Kernfächern nur 0, 8665), praktikabel war und später Grundlage des Richtwertverfahrens der Kapazitätsverordnung III wurde.

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/74

    ZVS

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 93.77
    Die Verteilung der Restkapazität nach ZVS-Kriterien widerspricht nicht dem "Gebot möglichst sachgerechter Bewerberauswahl", von dem das Bundesverfassungsgericht auch im Zusammenhang mit nichterfaßten Studienplätzen spricht (vgl. BVerfGE 39, 276 [299 f.]).

    Fest steht nur, daß einem Kläger ein freier Studienplatz nicht deswegen verweigert werden darf, weil er ihn bei ordnungsgemäßer Einbeziehung in das normale Vergabeverfahren wegen seiner ungünstigen Rangstelle nicht hätte beanspruchen können (vgl. BVerfGE 39, 258 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73] [272]; 39, 276 [293]; 43, 34 [43 f.]); aber darum geht es bei der Verteilung von Restkapazität unter mehreren Klägern gerade nicht.

    Absolute Zulassungsbeschränkungen haben nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 303 [356 f.]) zwar zur Folge, daß die Auswahl und Verteilung der Zuzulassenden zu einer bundesweiten Aufgabe wird und daß die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle möglichst unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien erfolgen muß; dies gilt aber lediglich für die Vergabe ordnungsgemäß erfaßter Studienplätze, worauf das Bundesverfassungsgericht selbst in seinem Beschluß vom 9. April 1975 (BVerfGE 39, 276 [299 f.]) hinweist.

  • BVerwG, 24.06.1971 - I CB 4.69

    Schwabinger Krawalle

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 93.77
    Auch nach einer mündlichen Verhandlung muß das Urteil nicht gemäß § 116 Abs. 1 VwGO verkündet, sondern kann gemäß § 116 Abs. 2 VwGO zugestellt werden (vgl. BVerwGE 38, 220 [222]).

    Danach scheidet ein Verfahrensfehler, auf dem das Urteil beruhen könnte, aus (vgl. hierzu BVerwGE 38, 220 [224]; 39, 51 [53]).

  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 11.76

    Berliner Versetzungsordnung - Gesetzesvorbehalt, Art. 12 GG, Art. 2 GG i.V.m.

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 93.77
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß Rechtssicherheit und Funktionsfähigkeit einer Einrichtung für eine Übergangszeit die Hinnahme einer dem Gesetzesvorbehalt nicht genügenden Regelung fordern können (vgl. BVerwGE 56, 155 [161 f.] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 93.77
    Die vom Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 27. Januar 1976 (BVerfGE 41, 251 [BVerfG 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73] [267 ff.]) vertretene Rechtsauffassung, in der Übergangszeit reduzierten sich die Befugnisse der Behörden und Gerichte zu Eingriffen in verfassungsrechtlich geschützte Positionen auf das, was im konkreten Fall für die geordnete Weiterführung eines funktionsfähigen Betriebes unerläßlich sei, ergibt für den vorliegenden Fall nichts.
  • BVerfG, 06.11.1975 - 1 BvR 358/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vergabe von Studienplätzen

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 93.77
    Die Berücksichtigung der Notlage, "der notstandsähnlichen Mangelsituation" (BVerfGE 40, 352 [355]), ist zulässig, im Hinblick auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vielleicht sogar geboten.
  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

  • BVerwG, 09.03.1977 - 1 CB 41.76

    Notwendigkeit einer Beiladung - Ausländischer Ehegatte - Ausgewiesener Ausländer

  • BVerwG, 11.11.1971 - I C 64.67

    Zahlung von Ausgleichsabgaben für Milch - Zustellung eines Urteils

  • BVerwG, 10.03.1964 - II C 97.61

    ständiger Vertreter des Verwaltungsgerichtspräsidenten - § 65 Abs. 2 VwGO,

  • BVerwG, 27.03.1963 - V C 96.62

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 13.10.1976 - 1 BvR 135/75

    Quereinstieg

  • BVerwG, 04.03.1964 - VIII C 221.63
  • BVerwG, 23.03.2011 - 6 CN 3.10

    Freie Wahl der Ausbildungsstätte; Auswahlkriterien; Auswahlverfahren der

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Rechtsprechung (Urteil vom 8. Februar 1980 - BVerwG 7 C 93.77 - BVerwGE 60, 25 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 81 S. 234 ff., Beschluss vom 11. Mai 1982 - BVerwG 7 C 89.78 - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 4 S. 21, Urteil vom 15. Dezember 1989 a.a.O. S. 97) bisher auf die Feststellung beschränkt, das bundesrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot verlange im Fall der nachträglichen Aufdeckung ungenutzter Kapazitäten im Gerichtsverfahren nur, dass unter den konkurrierenden Studienplatzklägern überhaupt eine Auswahl stattfinde, damit die frei gebliebenen Studienplätze besetzt werden könnten, es besage aber nichts über die dem Landesrecht zuzurechnenden Auswahlmodalitäten.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2009 - 9 S 1611/09

    Zur Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität -

    Dies gilt um so mehr, als für die Vergabe "außerkapazitärer" Studienplätze, die ja gerade nicht ins zentrale Vergabeverfahren einbezogen worden sind, Anforderungen aus dem Gebot der Bundeseinheitlichkeit jedenfalls nur in untergeordnetem Maße zur Geltung gebracht werden können (vgl. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 455) und insoweit daher grundsätzlich ein weitreichender Gestaltungsraum der Länder anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.08.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25 [35]).

    Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann diese Regelungslücke sowohl durch eine analoge Anwendung der ZVS-Auswahlkriterien als auch durch eine Vergabe nach Losverfahren geschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25; Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531).

    Vielmehr ist eine Rangliste auch dann an den Vergabekriterien der ZVS orientiert, wenn sie nur einer der geltenden und für das zentrale Vergabeverfahren normierten Auswahlregelungen entspricht (vgl. dazu ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25 [32]).

    Der Senat hält es indes im Hinblick auf die zu gewährende Chancengleichheit für vorzugswürdig, die im gerichtlichen Verfahren nachträglich aufgedeckten Restkapazitäten nach denselben Auswahlkriterien zu vergeben, die für die ordnungsgemäß festgesetzten Studienplätze gelten (vgl. zur diesbezüglichen Entscheidungskompetenz des Senats auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25 [35]).

  • BVerwG, 18.09.1981 - 7 N 1.79

    Vorlesungen - Curricularrichtwert - Kapazitätsverordnung - Bundesrechtliche

    Im Rahmen des Rechnungsmodells der Kapazitätsverordnung II hat es der beschließende Senat in seinem Urteil vom 8. Februar 1980 - BVerwG 7 C 93.77 - (BVerwGE 60, 25) gebilligt, daß der Berechnung sowohl hinsichtlich des Curricularfaktors (Kleinlehrveranstaltungen) als auch für den damals vorgesehenen Vorlesungsabzug der quantitative Studienplan des Westdeutschen Medizinischen Fakultätentages, das sog. WMFT-Modell, zugrunde gelegt wurde (vgl. a.a.O. S. 42 ff. unter b und S. 52 unter dd).

    In dem Urteil vom 8. Februar 1980 - BVerwG 7 C 93.77 - hat der beschließende Senat festgestellt (vgl. BVerwGE 60, 25 E [52]), es sei mit dem Gebot erschöpfender Kapazitätsnutzung vereinbar, daß der Verwaltungsgerichtshof bei Studentenzahlen von etwa 300 im Semester bei den Vorlesungen von einem semesterlichen Turnus ausgeht, die Vorlesungen also Jedes Semester angeboten werden.

    Das hat der beschließende Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Februar 1980 - BVerwG 7 C 93.77 - (BVerwGE 60, 25 [44 f.]) festgestellt.

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