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   BVerwG, 05.10.2000 - 7 C 95.99   

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BVerwG, 05.10.2000 - 7 C 95.99 (https://dejure.org/2000,2425)
BVerwG, Entscheidung vom 05.10.2000 - 7 C 95.99 (https://dejure.org/2000,2425)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Oktober 2000 - 7 C 95.99 (https://dejure.org/2000,2425)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    VermG § 1 Abs. 1 Buchst. c und d, Abs. 3, § ... 3 b Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 1 Buchst. a bis d, Abs. 2, § 6 Abs. 1 a Sätze 1 und 2, Abs. 5 c, Abs. 6 a Sätze 1, 2 und 4; DMBilG § 11 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 5; GesO § 12, § 17 Abs. 3; URüV § 17 Abs. 1 Satz 1
    Erlösauskehr; Erlösauskehrberechtigter; investiver Verkauf; Unternehmensrest; Unternehmensschädigung; Eigentumsverschiebung innerhalb des staatlichen Bereichs; gestreckter Enteignungsvorgang; staatliche Beteiligung als erster Schritt der Unternehmensschädigung; ...

  • Wolters Kluwer

    Erlösauskehr - Erlösauskehrberechtigter - Investiver Verkauf - Unternehmensrest - Unternehmensschädigung - Eigentumsverschiebung innerhalb des staatlichen Bereichs - Gestreckter Enteignungsvorgang - Staatliche Beteiligung als erster Schritt der Unternehmensschädigung - ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unternehmensschädigung; staatliche Zwangsbeteiligung an einem Unternehmensträger; Unternehmensrückgabeanspruch; Anteilseigner

  • Judicialis

    VermG § 1 Abs. 1 Buchst. c; ; VermG § ... 1 Abs. 1 Buchst. d; ; VermG § 1 Abs. 3; ; VermG § 3 b Abs. 1; ; VermG § 3 b Abs. 1 Satz 2; ; VermG § 4 Abs. 1 Satz 2; ; VermG § 5 Abs. 1 Buchst. a bis d; ; VermG § 5 Abs. 2; ; VermG § 6 Abs. 1 a Satz 1; ; VermG § 6 Abs. 1 a Satz 2; ; VermG § 6 Abs. 5 c; ; VermG § Abs. 6 a Satz 1; ; VermG § Abs. 6 a Satz 2; ; VermG § Abs. 6 a Satz 4; ; DMBilG § 11 Abs. 1 Satz 1; ; DMBilG § 25 Abs. 5; ; GesO § 12; ; GesO § 17 Abs. 3; ; URüV § 17 Abs. 1 Satz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 51 (Leitsatz)

    §§ 6 Abs. 1a, 5c und 6a VermG; § 16 Abs. 1 InVorG; § 17 Abs. 1 URüV
    Vermögensrecht/Unternehmensrestitution/Schädigung/staatliche Zwangsbeteiligung/privater Anteilseigner/Erlösauskehr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2001, 214 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 11.12.1997 - 7 C 69.96

    Voraussetzungen für die Schädigung eines Unternehmens im Sinne des

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2000 - 7 C 95.99
    Diese erfüllt keinen Schädigungstatbestand des Vermögensgesetzes; denn das Vermögensgesetz bezweckt ausschließlich, Vermögensverluste wieder gutzumachen, die durch den politisch-ideologisch motivierten Zugriff des Staates auf privates Eigentum geprägt waren (grundlegend BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 10.95 - BVerwGE 101, 143; Urteil vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 7 C 69.96 - BVerwGE 106, 51 ).

    Zunächst kann der verdrängte Gesellschafter die Rückgabe seiner Anteile verlangen, wobei sein Antrag zugleich als Antrag auf Rückgabe des Unternehmens an den nach § 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG Berechtigten - den wiederzubelebenden ehemaligen Unternehmensträger, hier: die Kommanditgesellschaft - zu verstehen ist, weil die Anteile ansonsten nicht rückgabefähig wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 7 C 69.96 -, a.a.O. S. 53).

    Die Klägerin war die einzige private Gesellschafterin, sodass das Quorum des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG erfüllt war; denn die staatliche Beteiligung zählt nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Unternehmensrückgabeverordnung - URüV - bei dessen Berechnung nicht mit (vgl. zu den Einzelheiten BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 7 C 69.96 -, a.a.O. S. 57).

  • BVerwG, 02.11.1995 - 7 B 390.95

    Festsetzung der Höhe des Anspruchs auf Erlösauskehr unter Berücksichtigung

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2000 - 7 C 95.99
    Der in § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG verwendete Begriff des Berechtigten knüpft allerdings an die vermögensrechtliche Berechtigung und somit bei der hier geschehenen Veräußerung eines Unternehmensrestes an § 6 Abs. 6 a VermG an, sodass dessen Regelungen - und damit auch § 6 Abs. 6 a Satz 3 VermG - ergänzend heranzuziehen sind (vgl. dazu auch den Beschluss des Senats vom 2. November 1995 - BVerwG 7 B 390.95 - Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 1).

    Neben dieser Verpflichtung muss die Klägerin sich auch die Verbindlichkeiten auf ihren Erlösauskehranspruch anrechnen lassen, die sie nach § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG treffen (vgl. Beschluss des Senats vom 2. November 1995 - BVerwG 7 B 390.95 -, a.a.O.).

  • BGH, 10.12.1990 - II ZR 256/89

    Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten bei Rechtsnachfolge des alleinigen

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2000 - 7 C 95.99
    Das in § 6 Abs. 5 c Satz 2 VermG vorgesehene Wahlrecht zwischen Löschung und Übertragung des staatlichen Anteils war für die Klägerin ohne Bedeutung, weil beides zwangsläufig zur Beendigung der gerade erst für die Anteilsrückgabe wieder belebten Gesellschaft führen musste; denn das Recht der Personengesellschaften kennt eine Einpersonengesellschaft nicht (vgl. BGHZ 113, 132 ; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 44 II 2, S. 1300).
  • BVerwG, 02.05.1996 - 7 C 10.95

    Offene Vermögensfragen: Rückübertragung vormaligen konsumgenossenschaftlichen

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2000 - 7 C 95.99
    Diese erfüllt keinen Schädigungstatbestand des Vermögensgesetzes; denn das Vermögensgesetz bezweckt ausschließlich, Vermögensverluste wieder gutzumachen, die durch den politisch-ideologisch motivierten Zugriff des Staates auf privates Eigentum geprägt waren (grundlegend BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 10.95 - BVerwGE 101, 143; Urteil vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 7 C 69.96 - BVerwGE 106, 51 ).
  • BVerwG, 26.09.1996 - 7 C 61.95

    Offene Vermögensfragen - Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2000 - 7 C 95.99
    Der Rechtsprechung des Senats, nach der die Eröffnung dieses Verfahrens über das Vermögen eines der Restitution unterliegenden Unternehmens nicht nur die Unternehmensrückgabe, sondern auch Ansprüche nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG ausschließt (Urteil vom 31. August 1995 - BVerwG 7 C 25.94 - Buchholz 428 § 3 b VermG Nr. 1; Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 61.95 - Buchholz a.a.O. Nr. 3), ist durch die mit Gesetz vom 17. Juli 1997 (BGBl I S. 1823) in § 3 b Abs. 1 Satz 2 VermG eingefügte Ausnahmeregelung der Boden entzogen worden.
  • BVerwG, 31.08.1995 - 7 C 25.94

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 05.10.2000 - 7 C 95.99
    Der Rechtsprechung des Senats, nach der die Eröffnung dieses Verfahrens über das Vermögen eines der Restitution unterliegenden Unternehmens nicht nur die Unternehmensrückgabe, sondern auch Ansprüche nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG ausschließt (Urteil vom 31. August 1995 - BVerwG 7 C 25.94 - Buchholz 428 § 3 b VermG Nr. 1; Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 61.95 - Buchholz a.a.O. Nr. 3), ist durch die mit Gesetz vom 17. Juli 1997 (BGBl I S. 1823) in § 3 b Abs. 1 Satz 2 VermG eingefügte Ausnahmeregelung der Boden entzogen worden.
  • BVerwG, 25.08.2004 - 8 C 19.03

    Unternehmensrestitution; Unternehmensresterestitution; Trümmerrestitution;

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens so verstanden werden kann, dass der Antragsteller die umfassende Wiedereinräumung der Berechtigung und damit die Beseitigung der staatlichen Beteiligung anstrebt (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 95.99 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 40 S. 30).

    Zwar hat es das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf Zweifel in Teilen der Literatur (verneinend: Nolting, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 6 VermG Rn. 273 f.; a.A. Bernhardt, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 6 VermG Rn. 149; Messerschmidt, in: Fieberg u.a., § 6 VermG Rn. 528) offen gelassen, ob eine Beschränkung des Restitutionsanspruchs auf den eigenen Anteil ohne staatliche Beteiligung möglich ist (Urteil vom 5. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 95.99 - a.a.O. S. 30).

  • BVerwG, 19.09.2002 - 7 C 21.01

    Singularrestitution; ehemaliger Unternehmensträger als Berechtigter;

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG nicht nur für Anträge auf Rückgabe des Unternehmens selbst, sondern auch für Anträge auf Rückübertragung einzelner Vermögenswerte als Unternehmensreste im Sinne des § 6 Abs. 6 a VermG gilt (Urteil vom 5. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 95.99 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 40; Beschluss vom 29. Januar 1999 - BVerwG 7 B 302.98 -).
  • BVerwG, 19.09.2002 - 7 C 18.02

    Singularrestitution; ehemaliger Unternehmensträger als Berechtigter;

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG nicht nur für Anträge auf Rückgabe des Unternehmens selbst, sondern auch für Anträge auf Rückübertragung einzelner Vermögenswerte als Unternehmensreste im Sinne des § 6 Abs. 6 a VermG gilt (Urteil vom 5. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 95.99 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 40; Beschluss vom 29. Januar 1999 - BVerwG 7 B 302.98 -).
  • BVerwG, 22.02.2007 - 5 C 4.06

    Abführungsbetrag; Einheitswert, vor der Schädigung zuletzt festgestellter ~;

    Die Zwangsverwaltung eines Grundstückes ist auch nicht mit der Zwangsbeteiligung an einem Unternehmensträger vergleichbar, die regelmäßig den ersten Schritt einer Unternehmensschädigung, die durch die Überleitung der verbliebenen privaten Anteile in Volkseigentum vollendet wurde, bildete (Urteil vom 5. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 95.99 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 40).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.12.2005 - 1 L 333/03

    Feststellung von Altrechten nach dem Wassergesetz

    Diesem Konzept folgend mussten Privatunternehmen, welche durch die Steuerpolitik der DDR und die Praxis der staatlichen Warenzuteilung zunehmend benachteiligt wurden, ab 1960 zunächst die Aufnahme eines staatlichen Kommanditisten dulden; später wurde die privaten Komplementäre nach zwischenzeitlicher ständiger Erhöhung des staatlichen Kapitalanteils endgültig durch eine Schädigungsmaßnahme nach § 1 Abs. 1 Buchst. d VermG aus der Gesellschaft gedrängt (vgl. BVerwG, u. v. 05.07.2000 - 7 C 95/99 - VIZ 2001, 96).
  • BVerwG, 02.08.2001 - 7 C 2.01

    Unternehmensresterestitution; Rückzahlung tatsächlich zugeflossener

    § 6 Abs. 5 c VermG regelt die Behandlung staatlicher Zwangsbeteiligungen, die im Regelfall der erste Schritt einer Unternehmensenteignung waren (vgl. Urteil des Senats vom 5. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 95.99 - VIZ 2001, 96).
  • BVerwG, 26.02.2004 - 7 B 3.04

    Voraussetzungen für das Gelten eines Urteils als nicht mit Gründen versehen -

    Die Klägerin meint, das angegriffene Urteil weiche von dem Urteil des Senats vom 5. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 95.99 - (Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 40) und dessen Beschluss vom 28. März 2002 - BVerwG 7 B 26.02 - ab.

    Dass eine Teil-Erbauseinandersetzung, die zu dem Zweck der Bildung einer Kommanditgesellschaft mit staatlicher Beteiligung betrieben wurde, der erste Schritt einer Unternehmensschädigung sein konnte, ergibt sich bereits aus dem zitierten Urteil des Senats vom 5. Oktober 2000 (a.a.O.).

  • BVerwG, 20.02.2003 - 7 C 10.02

    Rückübertragung an eine Erbengemeinschaft; Anteilsschädigung; mehrere

    So hat der Senat beispielsweise die staatliche Zwangsbeteiligung an einem Unternehmen und die anschließende Verdrängung des Komplementärs als eine von einem Gesamtvorsatz getragene gestreckte Unternehmensenteignung betrachtet (Urteil vom 5. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 95.99 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 40).
  • BGH, 04.03.2005 - V ZR 162/04

    Ansprüche gegen den Berechtigten bei der Restitution eines Grundstücks in der

    Der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG zu zahlende Erlös tritt als Surrogat an die Stelle des Grundstücks (Senatsurt. v. 6. Juli 2001, V ZR 82/00, VIZ 2001, 602, 603 f.; BVerwG, VIZ 2001, 96, 98 f.; v. Drygalski/Hecker in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 16 InVorG Rdn. 27 f.; Kimme/Wegner, Offene Vermögensfragen, § 16 InVorG Rdn. 20 f; Rapp in RVI § 16 InVorG Rdn. 41, 52).
  • BVerwG, 18.12.2002 - 8 C 40.01

    Rückübertragung nach dem Unternehmensgesetz der DDR; Anpassungsanspruch nach § 6

    In § 3 b Abs. 1 Satz 2 VermG ist nämlich geregelt, dass ein Unternehmen abgesehen von dem hier nicht eingreifenden Sonderfall des § 6 Abs. 6 a VermG nach Eröffnung der Gesamtvollstreckung und der damit verbundenen Einstellung der werbenden Tätigkeit nicht mehr Gegenstand eines Rückübertragungsanspruchs nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG sein kann (vgl. hierzu Urteil vom 5. Oktober 2000 BVerwG 7 C 95.99 VIZ 2001, 96).
  • BVerwG, 09.01.2007 - 8 B 36.06

    Revisionsrechtliche Klärungsbedürftigkeit der Frage einer Möglichkeit der

  • BVerwG, 28.03.2002 - 7 B 26.02

    Anspruch auf Rückübertragung zweier Grundstücke, die eine persönlich haftende

  • BVerwG, 06.04.2004 - 7 B 71.03

    Erlösauskehr aus der Veräußerung eines Grundstücks - Überzeugungsgrundsatz

  • VG Berlin, 16.05.2013 - 29 K 328.11

    Auskehrung des Erlöses für ein Grundstück in Berlin-Mitte nach dem VermG,

  • VG Berlin, 18.11.2010 - 29 A 249.08

    Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz: Wertermittlung - vor

  • VG Ansbach, 26.06.2008 - AN 16 K 05.01978

    § 6 Abs. 5 c VermG ist lex specialis gegenüber bereicherungs- und

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