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   VGH Bayern, 07.04.1992 - 7 CE 92.10001   

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VGH Bayern, 07.04.1992 - 7 CE 92.10001 (https://dejure.org/1992,8980)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.04.1992 - 7 CE 92.10001 (https://dejure.org/1992,8980)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. April 1992 - 7 CE 92.10001 (https://dejure.org/1992,8980)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DVBl 1992, 1056
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BAG, 12.10.2010 - 9 AZR 554/09

    Konkurrentenklage - kirchliche Hochschule

    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass nach diesen Kriterien insbesondere Hochschulen in kirchlicher Trägerschaft in den Schutzbereich des Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV fallen (vgl. Bayerischer VGH 7. April 1992 - 7 CE 92.10001 - zu 2 der Gründe, NVwZ 1992, 1225) .

    d) Die Beklagte ist nicht schon deswegen dem Bereich der staatlichen Gewalt zuzurechnen, weil sie als staatlich anerkannte Hochschule die Berechtigung hat, Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse mit gleicher Geltungskraft zu erteilen wie die staatlichen Hochschulen (vgl. Bayerischer VGH 7. April 1992 - 7 CE 92.10001 - zu 1 der Gründe, NVwZ 1992, 1225) .

    Die weitgehende finanzielle Förderung durch den Staat führt deshalb nicht dazu, dass der Zuwendungsempfänger Adressat von Teilhabeansprüchen wird, die ihrer Natur nach gegen den Staat gerichtet sind (vgl. Bayerischer VGH 7. April 1992 - 7 CE 92.10001 - zu 2 der Gründe, NVwZ 1992, 1225) .

  • OLG Schleswig, 25.02.2011 - 1 U 39/10

    Haftung eines Antimilitaristen wegen Beschädigung der Bahngleise zu einem

    Nach wie vor gibt es grundsätzlich keine Pflicht des Staates, seinen Mitgliedern eigene Grundstücke zur Durchführung von Großkundgebungen zur Verfügung zu stellen (vgl. OVG Münster, DVBl. 1992, 1056).
  • VG Gelsenkirchen, 03.09.2014 - 7 K 2160/11

    Exmatrikulation; privatrechtlich organisierte Hochschule; Rechtsform; Beleihung

    Über die genannten beschränkten Befugnisse insbesondere zur Abnahme von Hochschulprüfungen hinaus beeinflusst die Beleihung die Frage des Zustandekommens eines Ausbildungsverhältnisses nicht, vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. August 2012 - 4 L 971/12 -, zum Studiengangwechsel an einer nichtstaatlichen Hochschule; VG Berlin, Beschluss vom 13. Juli 2009 - 3 L 282.09 -, juris, zur Aufnahme an einer nichtstaatlichen Hochschule; BayVGH, Beschluss vom 7. April 1992 - 7 CE 92.10001 -, juris, zur Zulassung an einer nichtstaatlichen, kirchlichen Hochschule über die bestehende Kapazität hinaus; Görisch in: Lenze/Epping, HG NRW, Stand: Juni 2009, § 73 Rdnr. 13 f.
  • VG München, 19.12.2014 - M 3 E 14.4892

    Keine Anwendung des Art. 12 Abs. 1 GG gegenüber nichtstaatlicher Hochschule

    Nach der Rechtsprechung des BayVGH (B. v. 7.4.1992 - 7 CE 92.10001) finde das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG auf die Zulassung zum gewählten Studium auf nichtstaatliche, auch kirchliche Hochschulen, keine Anwendung.

    Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG kann dem Antragsteller jedoch gegenüber einer nichtstaatlichen Universität in kirchlicher Trägerschaft keine durchsetzbare Rechtsposition verschaffen, da eine solche Universität nicht der Grundrechtsbindung des Art. 12 Abs. 1 GG im Sinne eines Teilhaberechts an den vorhandenen Kapazitäten unterliegt (VG München, B. v. 29.10.1991 - M 3 E 91.21093, bestätigt durch BayVGH, B. v. 7.4.1992 - 7 CE 92.10001; VG München, U. v. 13.10.2008 - M 3 K 08.31).

  • OVG Niedersachsen, 14.11.2005 - 2 NB 1304/04

    Bindung von Hochschulen an das bundeseinheitlich geltende Kapazitätsnetz;

    Eine staatliche Hochschule unterliegt aber im Gegensatz etwa zu einer kirchlichen Hochschule, die nach Staatskirchenrecht einen autonomen Status genießt und daher nicht der Mangelverwaltung der Studienplätze und dem damit verbunden Zulassungszwang unterworfen ist (BayVGH, Beschl. v. 7.4.1992 - 7 CE 92.10001 -, DVBl. 1992, 1056 = NVwZ 1992, 1225(1226); OVG Saarland, Beschl. v. 18.9.1995 - 1 W 6/95 -, NVwZ 1996, 1237), einer Bindung an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) sowie damit auch den Verpflichtungen, die sich insbesondere unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG und aus dem aus dieser Verfassungsbestimmung abzuleitenden Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung ergeben.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2013 - 13 E 903/13

    Anspruch auf Zulassung zum Studiengang "Soziale Arbeit"

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 1982 - 13 B 443/82 -, WissR Beiheft 8 (1983), 154; OVG Saarl., Beschluss vom 18. September 1995 - 1 W 6/95 -, NVwZ 1996, 1237; Bay. VGH, Beschluss vom 7. April 1992 - 7 CE 92.10001 -, NVwZ 1992, 1225; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. Juli 1980 - NC 9 S 1217/80 -, WissR Beiheft 8 (1983), 149; VG Berlin, Beschluss vom 13. Juli 2009 - 3 L 282.09 -, juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 1. Oktober 2003 - 3 C 5/03 -, NVwZ-RR 2004, 261;.
  • OVG Niedersachsen, 25.11.2005 - 2 NB 1308/04

    Antrag auf Zulassung eines Ausbildungsplatzes außerhalb der Kapazität;

    Eine staatliche Hochschule unterliegt aber im Gegensatz etwa zu einer kirchlichen Hochschule, die nach Staatskirchenrecht einen autonomen Status genießt und daher nicht der Mangelverwaltung der Studienplätze und dem damit verbunden Zulassungszwang unterworfen ist (BayVGH, Beschl. v. 7.4.1992 - 7 CE 92.10001 -, DVBl. 1992, 1056 = NVwZ 1992, 1225(1226); OVG Saarland, Beschl. v. 18.9.1995 - 1 W 6/95 -, NVwZ 1996, 1237), einer Bindung an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) sowie damit auch den Verpflichtungen, die sich insbesondere unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG und aus dem aus dieser Verfassungsbestimmung abzuleitenden Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung ergeben.
  • VGH Bayern, 14.04.2009 - 7 ZB 08.3298

    Zulassung zu einem weiteren Studium; erfolgreicher Studienabschluss in absehbarer

    Im Übrigen ist es unabhängig von der Frage, inwieweit das Recht der Beklagten zur freien Auswahl ihrer Studenten überhaupt Einschränkungen unterliegt (vgl. dazu BayVGH vom 7.4.1992 Az. 7 CE 92.10001 = BayVBl 1992, 470), nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Zulassung der Klägerin zu einem weiteren Studium aufgrund des bisherigen Studienverlaufs mit Bescheiden vom 25. April 2007 und vom 14. Februar 2008 abgelehnt hat, nachdem die Klägerin ihr bereits 1993 begonnenes Studium mehrfach für längere Zeit unterbrochen hatte, die Beklagte ihr schon vor dem Unfall mit Bescheid vom 3. April 2001 abweichend von der Magisterprüfungsordnung eine Fortsetzung ihres Studiums nach einem Fächerwechsel genehmigt hatte und die Klägerin schließlich wegen fehlender Rückmeldung exmatrikuliert wurde.
  • VG München, 13.10.2008 - M 3 K 08.31

    Rechtsweg; Zulassung zum Studium (Nicht-EU-Ausländer)

    Soweit die nichtstaatlichen Hochschulen nicht als sog. Beliehene wie im Bereich des Prüfungsrechts handeln, sind die Rechtsbeziehungen der Studenten oder Studienbewerber zu ihnen privatrechtlicher Natur (vgl. Entscheidung des BayVGH vom 7. April 1992 m.w.N., Az. 7 CE 92.10001 ; BayVBl. 19992, 470ff - juris - ).
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