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   ArbG Koblenz, 02.03.2005 - 7 Ca 1934/04   

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ArbG Koblenz, 02.03.2005 - 7 Ca 1934/04 (https://dejure.org/2005,42201)
ArbG Koblenz, Entscheidung vom 02.03.2005 - 7 Ca 1934/04 (https://dejure.org/2005,42201)
ArbG Koblenz, Entscheidung vom 02. März 2005 - 7 Ca 1934/04 (https://dejure.org/2005,42201)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.06.2005 - 5 Ta 112/05

    Zahlungsänderung bei Prozesskostenhilfe

    Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 02.03.2005 - 7 Ca 1934/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Dem Kläger wurde auf der Grundlage seiner Erklärung vom 23.09.2004 (-über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; nebst Belegen, Blatt 2 ff. des PKH-Beiheftes zu - 7 Ca 1934/04 -) nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 13.10.2004 - 7 Ca 1934/04 - Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren unter Festsetzung einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe von 115, 00 Euro bewilligt.

    Auf die (erste) sofortige Beschwerde des Klägers vom 22.11.2004 änderte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 10.01.2005 - 7 Ca 1934/04 - die PKH-Zahlungsbestimmung dahingehend ab, dass der Kläger monatliche Raten (nur noch) in Höhe von 30, 00 Euro leisten musste.

    Mit dem Beschluss vom 02.03.2005 - 7 Ca 1934/04 - änderte das Arbeitsgericht die im Beschluss vom 10.01.2005 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend ab, dass der Kläger am 15.03.2005 einen einmaligen Betrag in Höhe von 448, 27 Euro zu zahlen hatte.

    Gegen den ihm am 04.03.2005 zugestellten Beschluss vom 02.03.2005 - 7 Ca 1934/04 - hat der Kläger mit dem Schriftsatz vom 04.04.2005 am 04.04.2005 sofortige Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

    Mit dem Beschluss vom 03.05.2005 - 7 Ca 1934/04 - hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

    Auch eine Abfindung, wie sie dem Kläger aufgrund des Vergleiches vom 27.09.2004 - 7 Ca 1934/04 - gezahlt worden ist, gehört zum einzusetzenden Einkommen.

    Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 10.01.2005 - 7 Ca 1934/04 - legt in tatsächlicher Hinsicht erkennbar die wirtschaftlichen Verhältnisse zugrunde, die der Kläger in der PKH-Erklärung vom 30.11.2004 angegeben hatte.

    Der Kläger hat im ersten Beschwerdeverfahren (- ausgelöst durch die Beschwerde vom 22.11.2004 -) bis zum Erlass des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 10.01.2005 - 7 Ca 1934/04 - nicht geoffenbart, dass er eine Nettogesamtabfindung in Höhe von 9.649,88 Euro bereits erhalten hatte.

    Aus diesem Grunde konnte dieser Umstand -, der Kläger hatte die Vollständigkeit und Wahrheit seiner Angaben in der PKH-Erklärung vom 30.11.2004 ausdrücklich versichert, - vom Arbeitsgericht beim Erlass seines Beschlusses vom 10.01.2005 - 7 Ca 1934/04 - nicht berücksichtigt werden.

    Der ihm im Beschluss vom 02.03.2005 - 7 Ca 1934/04 - zur Zahlung aufgegebene Betrag in Höhe von 448, 27 Euro macht nur knapp ca. 5 % des dem Kläger netto zugeflossenen Abfindungsbetrages in Höhe von 9.649,88 Euro aus.

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