Rechtsprechung
ArbG Kaiserslautern, 18.05.2006 - 7 Ca 354/06 |
Verfahrensgang
- ArbG Kaiserslautern, 18.05.2006 - 7 Ca 354/06
- ArbG Kaiserslautern, 14.02.2007 - 1 Ca 1585/06
- LAG Rheinland-Pfalz, 28.08.2007 - 3 Sa 255/07
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 28.08.2007 - 3 Sa 255/07
Vollstreckungsgegenklage - Rechtsschutzbedürfnis - Präklusion
Unter dem Az. - 7 Ca 354/06 - führten die Parteien (damals unter umgekehrten Parteibezeichnungen) einen Rechtsstreit.Ausweislich der damaligen Klageschrift vom 13.03.2006 beanspruchte der Beklagte C. (= damaliger Kläger) von der Klägerin (= damalige Beklagte) die Zahlung von Restlohn für die Monate November 2005 und Januar 2006 (s. Bl. 3 d.A. - 7 Ca 354/06 -).
unter Aufhebung des am 14.02.2007 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 1 Ca 1585/06 - die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.05.2006 - 7 Ca 354/06 - für unzulässig zu erklären und.
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.02.2007 - 1 Ca 1585/06 - festzustellen, dass der Anspruch des Beklagten aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.05.2006 - 7 Ca 354/06 - nicht bestanden hat.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen, - auch auf den des Vorverfahrens - 7 Ca 354/06 - = 5 (6) Sa 484/06 -.
Das Arbeitsgericht hat im unstreitigen Teil seines Urteils (vom 14.02.2007 - 1 Ca 1585/06 - dort S. 2 = Bl. 77 d.A.) in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Beklagte den ihm durch das Urteil vom 18.05.2006 (- 7 Ca 354/06 -) zuerkannten Betrag im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben hat.
Unter den gegebenen Umständen droht der Klägerin unzweifelhaft eine (weitere) Zwangsvollstreckung aus dem Titel vom 18.05.2006 - 7 Ca 354/06 - nicht mehr.
Sie trägt selbst vor, dass sie diesen Einwand bereits im Vorprozess - 7 Ca 354/06 - erhoben habe.
Daraus und aus dem weiteren Vorbringen der Klägerin ergibt sich, dass der nunmehr vorgebrachte Einwand, - sollte er sachlich zutreffend sein -, bereits vor dem 18.05.2006, dem Schluss der mündlichen Verhandlung in dem Vorprozess - 7 Ca 354/06 -, entstanden war.
Vorliegend stützt sich die Klägerin ausschließlich darauf, dass die Lohneinbehalte, die den Gegenstand des vorangegangenen Rechtsstreites - 7 Ca 354/06 - bildeten, von ihr ausgeglichen worden seien, - d.h. dass die entsprechenden Lohnforderungen des Beklagten erfüllt worden seien.
Die Klägerin rügt letztlich - ohne eine gemäß § 767 Abs. 2 ZPO zulässige Einwendung vorbringen zu können - die Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels vom 18.05.2006 - 7 Ca 354/06 -.
Diesem Zweck dient lediglich - so lange noch keine Rechtskraft eingetreten ist - das Rechtsmittel der Berufung, - die die Klägerin (- damalige Beklagte -) in dem Ausgangsverfahren - 7 Ca 354/06 - ja auch zunächst eingelegt hatte, - dann aber im Anschluss an den richterlichen Hinweis vom 01.09.2006 (Bl. 49 d.A. - 5 (6) Sa 484/06 -) zurückgenommen hat.