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   OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2007 - 7 D 3/06.NE   

Volltextveröffentlichungen (2)




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Wird zitiert von ... (4)  

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2009 - 7 D 124/07  
    - 7 D 3/06.NE - und vom 23. Januar 2006.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2007 - 7 D 59/06  
    vgl.: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12. September 2001 - 1 K 1345/00 -, JURIS-Dokumentation; OVG NRW, Urteil vom 19. April 2007 - 7 D 3/06.NE -, JURIS- Dokumentation.
  • VGH Bayern, 02.03.2009 - 1 N 07.1730  

    (Erfolgreicher) Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Festsetzung eines

    Fraglich erscheint hierbei allerdings insbesondere, ob vor dem Inkrafttreten des § 135 a Abs. 2 Satz 2 BauGB am 1. Januar 1998 durchgeführte Maßnahmen zugunsten des Naturschutzes nachträglich in eine bauplanungsrechtliche Ausgleichsmaßnahme umgewidmet werden dürfen (vgl. BT-Drs.13/7589, Seite 12; Mitschang in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 1 a Rn. 245; OVG NRW vom 19.4.2007 - 7 D 3/06.NE - juris; Stich UPR 2000, 321).
  • VG Ansbach, 21.10.2009 - AN 11 K 08.01990  

    Rechtsnachfolge gewillkürter oder gesetzlicher Art in die Pflichten aus einem

    Inhaber einer Deponie im Sinn des § 36 Krw-/AbfG ist nach maßgeblicher Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes als höchstem Fachgericht allein der gegenwärtige oder frühere Betreiber (BVerwG, U. v. 31.8.2006, 7 D 3/06): Wer Inhaber einer Deponie ist - so das Bundesverwaltungsgericht -, ist im Gesetz zwar nicht definiert, als Deponieinhaber nach dem Gesetzeszweck ist jedoch derjenige anzusehen, der für die Deponie rechtlich und tatsächlich verantwortlich ist, denn an ihn richten sich die zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs bestimmten Pflichten; verantwortlich für die Deponie ist deren Betreiber, weil nur er tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, den Betrieb der Deponie entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zu führen; er ist Inhaber der Verfügungsgewalt über die Abfallentsorgungsanlage, nimmt die Betriebsführung wahr und trägt damit die Verantwortung dafür, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht gefährdet wird; aus dieser für die Ablagerungsphase typischen Situation erklärt sich, dass die Begriffe Inhaber und Betreiber einer Deponie regelmäßig synonym verwendet werden; die Verknüpfung der Begriffe Inhaber und Betreiber dient zugleich der Klarstellung, dass der Grundstückseigentümer, der nicht selbst Betreiber einer Deponie ist, den abfallrechtlichen Anforderungen an den Deponieinhaber nicht unterliegt.
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