Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2006 - 7 E 410/06   

Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

  • VG Minden, 02.01.2006 - 9 K 571/05
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2006 - 7 E 410/06

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2006, 1991
  • AnwBl 2006, 496
  • NVwZ 2007, 118 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (85)  

  • BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 86/06  

    Rechtsanwälte - Gebühren bei Kündigung und anschließender Räumungsstreit

    Soweit in der Rechtsprechung eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr abgelehnt und stattdessen eine hälftige Anrechnung der Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr befürwortet wird (z.B. KG JurBüro 2006, 202; OVG NRW NJW 2006, 1991, wobei übersehen wird, dass der Kostenschuldner durch die gegenteilige Auffassung nicht begünstigt wird, weil er einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ausgesetzt ist), mögen dafür prozessökonomische Gründe sprechen.
  • BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07  

    Rechtsanwälte - Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr

    Erst recht ist kein Grund ersichtlich, eine unter der Geltung von § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO nicht selten gegen den klaren Gesetzeswortlaut praktizierte Anrechnung der Prozess- auf die Geschäftsgebühr in die Anwendung der Anrechnungsklausel gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG fortzuschreiben und zu diesem Zweck den unzweideutig in umgekehrte Richtung gehenden Gesetzeswortlaut als auslegungsfähig und auslegungsbedürftig anzusehen (so aber OVG Münster, NJW 2006, 1991, 1992).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.04.2008 - 11 S 2474/07  

    Auswirkung der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des

    Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts nach Vorbemerkung 3 Absatz 4 RVG VV wirkt sich nicht auf die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs gegen den unterlegenen Prozessgegner aus, wenn das Gericht keine Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren getroffen hat (im Anschluss an Nds. OVG, Beschl. v. 08.10.2007 - 10 OA 201/07 - NJW 2008, 535 und OVG NRW, Beschl. v. 25.04.2006 - 7 E 410/06 - NJW 2006, 1991; entgegen OVG R-P, Beschl. v. 28.01.2008 - 6 E 11203/07 - juris).

    Im Übrigen bleiben alle Aufwendungen für eine außergerichtliche Tätigkeit - eines Rechtsanwalts - außer Betracht, wie etwa die Aufwendungen in einem Verwaltungsverfahren, das kein Vorverfahren ist (Senatsbeschl. v. 27.06.2006 - 11 S 2613/05 - NJW 2006, 2937; Nds. OVG, Beschl. v. 08.10.2007 - 10 OA 201/07 - NJW 2008, 535 m.w.N.; Neumann, a.a.O., § 162 Rn. 91); sie sind nicht Gegenstand der Kostenentscheidung des Gerichts, die der Urkundsbeamte nach § 164 VwGO umzusetzen hat (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 08.10.2007 - 10 OA 201/07 - a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006 - 4 C 06.1129 - NJW 2007, 170; OVG NRW, Beschl. v. 25.04.2006 - 7 E 410/06 - NJW 2006, 1991).

    Dieser Teil 2 betrifft die außergerichtlichen Tätigkeiten des Rechtsanwalts einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren und regelt damit im außergerichtlichen Bereich entstehende Gebühren, die im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO nicht berücksichtigt und damit auch nicht angerechnet werden können (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 08.10.2007 - 10 OA 201/07 - a.a.O.; so auch: BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; v. 06.03.2007 - 19 C 06.2591 - juris; v. 14.05.2007 - 25 C 07.754 - juris; v. 10.07.2007 - 13 M 07.517 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 25.04.2006, a.a.O.).

    Die Anrechnung schützt den Auftraggeber vor zu hohem Rechtsanwaltshonorar und davor, dass der Rechtsanwalt nur mit Blick auf seinen Vergütungsanspruch ein gerichtliches Verfahren einleitet (so Nds. OVG, Beschl. v. 08.10.2007, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 25.04.2006, a.a.O.).

    Für eine solche Ungleichbehandlung gibt es keinen rechtfertigenden Grund (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 08.10.2007, a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 25.04.2006, a.a.O.; Beschl. v. 18.10.2006 - 7 E 1339/05 - NVwZ-RR 2007, 500; BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; Beschl. v. 17.11.2006 - 24 C 06.2463 u. 24 C 06.2466 - juris; Beschl. v. 05.01.2007 - 24 C 06.2052 - juris; VG Freiburg, Beschl. v. 21.03.2007 - 2 K 1377/06 - juris).

    Aus diesen Erwägungen ergibt sich zwar, dass die Geschäftsgebühr im Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Rechtsanwalt auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist; Anhaltspunkte für eine Anrechnung im Rahmen der Festsetzung der Kosten gegenüber der im Prozess unterlegenen Partei nach § 164 VwGO lassen sich daraus aber nicht entnehmen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 08.10.2007, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; Beschl. v. 06.03.2007, a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 25.04.2006, a.a.O.).

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