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   OVG Thüringen, 17.01.2002 - 7 F 944/00   

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OVG Thüringen, 17.01.2002 - 7 F 944/00 (https://dejure.org/2002,16152)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 17.01.2002 - 7 F 944/00 (https://dejure.org/2002,16152)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 17. Januar 2002 - 7 F 944/00 (https://dejure.org/2002,16152)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    VwGO § 70; FlurbG § 115 Abs 1; FlurbG § 86; FlurbG § 110; FlurbG § 115; FlurbG § 134 Abs 2; FlurbG § 134 Abs 3
    Agrarordnung, Flurbereinigung; Agrarordnung, Flurbereinigung; Flurbereinigungsbeschluss; Bekanntmachung; öffentlich; Widerspruch; Widerspruchsfrist; Monatsfrist; Gemeinde; angrenzend; Flurbereinigungsgemeinde; Fristversäumung; Nachsicht; Anspruch; Verschulden; Ermessen; ...

  • ArgeLandentwicklung

    Anordnung; Bekanntmachung, öffentliche

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Flurbereinigungsbeschluss; Öffentliche Bekanntmachung; Widerspruch; Widerspruchsfrist; Monatsfrist; Angrenzende Gemeinde; Flurbereinigungsgemeinde; Fristversäumung; Nachsicht; Anspruch; Verschulden; Ermessen; Offenbare unbillige Härte; Vereinfachtes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.1985 - 9 G 31/82

    Widerspruchsfrist; Unverschuldete Versäumung; Öffentliche Bekanntmachung;

    Auszug aus OVG Thüringen, 17.01.2002 - 7 F 944/00
    Eine ordnungsgemäße Verwaltung umfasst eine derartige Vorsorge, weil Grundstücke vielfältigen Planungen ausgesetzt sind, in deren Rahmen - die Rechtsstellung des Grundeigentümers berührende - örtliche öffentliche Bekanntmachungen stattfinden, und demnach mit solchen Bekanntmachungen gerechnet werden muss (vgl. OVG Münster, Urteil vom 14. Juni 1985 - 9 G 31/82 -, RzF - 33 - zu § 134 Abs. 2 FlurbG).

    Eine nachträgliche Zulassung verspäteten Vorbringens nach dieser Vorschrift stellt eine Ausnahme dar, um offenbare und unbillige Härten für den betroffenen Teilnehmer zu vermeiden (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1963 - I B 141.61 -, RzF - 3 - zu § 134 Abs. 2 FlurbG = BVerwGE 15, 271, 277; OVG Münster, Urteil vom 14. Juni 1985 - 9 G 31/82 -, RzF - 33 - zu § 134 Abs. 2 FlurbG).

    Eine derartige Härte liegt nicht schon darin, dass ein Teilnehmer dem Flurbereinigungsverfahren unterworfen bleibt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 14. Juni 1985 - 9 G 31/82 - a. a. O.).

    Die mittelbaren Belastungen, die darin bestehen, dass der Kläger die Einbeziehung seiner Grundstücke in die Abwicklung der Flurbereinigung dulden muss, begründen ebenfalls keine unbillige Härte (vgl. OVG Münster, Urteil vom 14. Juni 1985 - 9 G 31/82 - a. a. O.), denn dem Kläger steht ein Anspruch auf wertgleiche Abfindung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG zu.

  • BVerwG, 12.02.1963 - I B 141.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Thüringen, 17.01.2002 - 7 F 944/00
    Da auf dem Gebiet des Flurbereinigungsrechts nicht nur das Verwaltungsverfahren, sondern auch das gerichtliche Verfahren beschleunigt durchzuführen ist, hat das Gericht in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung nach § 134 FlurbG vorliegen (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1963 - I B 141.61 -, RzF - 3 - zu § 134 Abs. 2 FlurbG = BVerwGE 15, 271, 273; Urteil vom 7. Mai 1965 - IV C 78.65 -, BVerwGE 21, 93 ff. = RzF - 4 - zu § 59 Abs. 2 FlurbG; Beschluss vom 29. November 1978 - 5 B 21.75 -, RzF - 30 - zu § 134 Abs. 2 FlurbG) und ist nicht an die Entscheidung der Behörde zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs gebunden.

    Eine nachträgliche Zulassung verspäteten Vorbringens nach dieser Vorschrift stellt eine Ausnahme dar, um offenbare und unbillige Härten für den betroffenen Teilnehmer zu vermeiden (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1963 - I B 141.61 -, RzF - 3 - zu § 134 Abs. 2 FlurbG = BVerwGE 15, 271, 277; OVG Münster, Urteil vom 14. Juni 1985 - 9 G 31/82 -, RzF - 33 - zu § 134 Abs. 2 FlurbG).

    Die ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12. Februar 1963 - I B 141.61 - a. a .O.-) deutet darauf hin, dass bei der Frage der Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG eine auf offensichtliche Fehler beschränkte Prüfung der angegriffenen Entscheidung vorzunehmen ist.

  • BVerwG, 18.06.1998 - 11 B 28.98

    Vereinfachte Flurbereinigung; Landentwicklung; Agrarstrukturverbesserung;

    Auszug aus OVG Thüringen, 17.01.2002 - 7 F 944/00
    Es liegt auch nicht offen zutage, dass das Flurbereinigungsverfahren Gessental, soweit es die Errichtung des einen Teil der geplanten Bundesgartenschau bildenden Landschaftsparks Ronneburg ermöglichen soll, der Landbeschaffung für ein Unternehmen dient und deswegen als Unternehmensflurbereinigung durchgeführt werden müsste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1998 - 11 B 28.98 - Buchholz 424.01 § 86 FlurbG Nr. 2).

    Es ist auch nicht bereits jetzt erkennbar, dass diese Flächen von der B GmbH nicht zum überwiegenden Teil erworben werden können; zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Anordnung der vereinfachten Flurbereinigung müssen die erforderlichen Grundstücke jedenfalls noch nicht erworben sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1998 - 11 B 28.98 - a. a. O.).

    Der hier angestrebte Zweck der "Ermöglichung" einer Maßnahme der Landschaftspflege wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die vereinfachte Flurbereinigung - anders als die Unternehmensflurbereinigung - nicht dem Ziel der Landbeschaffung für ein Unternehmen dient (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1998 - 11 B 28.98 - Buchholz 424.01 § 86 FlurbG Nr. 2).

  • BVerwG, 16.12.1992 - 11 B 46.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus OVG Thüringen, 17.01.2002 - 7 F 944/00
    Das Interesse der Beteiligten ist nicht gleichbedeutend mit ihrer Zustimmung; es kann selbst dann gegeben sein, wenn die überwiegende Anzahl der Grundeigentümer, gemessen an der Fläche des in Aussicht genommenen Verfahrensgebietes, der Einleitung der Flurbereinigung widerspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1968 - IV C 104.65 - a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 11 B 46.92 -, Agrarrecht 1993, 321; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 1994 - 7 S 1429/93 - zitiert nach JURIS).

    Entscheidend ist, ob das objektive Interesse der Teilnehmer an den geplanten Maßnahmen die überwiegende Fläche des Verfahrensgebietes betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 11 B 46.92 - Agrarrecht 1993, 321); dies ist hier, soweit es um die Verbesserung der Agrarstruktur und die Beseitigung landeskultureller Schäden geht, der Fall.

  • BVerwG, 29.03.1968 - IV C 104.65

    Bereinigungsbedürftigkeit eines in eine Flurbereinigung einbezogenen Gebiets -

    Auszug aus OVG Thüringen, 17.01.2002 - 7 F 944/00
    Ob das Interesse der Beteiligten vorliegt, ist vom Gericht in vollem Umfang nachzuprüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1968 - IV C 104.65 -, NJW 1968, 1737 = BVerwGE 29, 257).

    Das Interesse der Beteiligten ist nicht gleichbedeutend mit ihrer Zustimmung; es kann selbst dann gegeben sein, wenn die überwiegende Anzahl der Grundeigentümer, gemessen an der Fläche des in Aussicht genommenen Verfahrensgebietes, der Einleitung der Flurbereinigung widerspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1968 - IV C 104.65 - a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 11 B 46.92 -, Agrarrecht 1993, 321; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 1994 - 7 S 1429/93 - zitiert nach JURIS).

  • VGH Hessen, 25.01.1972 - III F 67/69
    Auszug aus OVG Thüringen, 17.01.2002 - 7 F 944/00
    Durch diese Vorschrift hat der Gesetzgeber dem Fall Rechnung tragen wollen, dass die öffentliche Bekanntmachung in mehreren Gemeinden zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 25. Januar 1972 - III F 67/69 -, RzF - 8 - zu § 5 FlurbG).

    Die Monatsfrist zur Einlegung seines Widerspruchs endete für den Kläger gemäß § 115 Abs. 2 FlurbG i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 19. Juni 2000, denn der Flurbereinigungsbeschluss vom 25. April 2000 war im "Ronneburger Anzeiger" vom 19. Mai 2000 bekannt gegeben worden (vgl. zur Fristberechnung auch VGH Kassel, Urteil vom 25. Januar 1972 - III F 67/69 -, RzF - 8 - zu § 5 FlurbG).

  • BVerwG, 26.10.1966 - IV B 291.65
    Auszug aus OVG Thüringen, 17.01.2002 - 7 F 944/00
    Überdies ist die Abgrenzung eines Flurbereinigungsgebietes nur dann rechtswidrig, wenn sie erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsraum und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgeht oder sich als gänzlich ungeeignet erweist, den Flurbereinigungserfolg zu fördern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1966 - IV B 291.65 -, RzF - 7 - zu § 4 FlurbG).
  • OVG Niedersachsen, 05.03.1998 - 15 K 2819/96

    Flurbereinigungsverfahren wegen Naturschutzmaßnahmen; Flurbereinigungsverfahren,

    Auszug aus OVG Thüringen, 17.01.2002 - 7 F 944/00
    Die Vorschrift gilt auch für die Anordnung eines Verfahrens nach § 86 Abs. 1 FlurbG; dies folgt aus der rechtlich notwendigen Privatnützigkeit eines jeden Flurbereinigungsverfahrens (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 5. März 1998 - 15 K 2819/96 - Agrarrecht 2000, S. 274).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.1994 - 7 S 1429/93

    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Flurbereinigung

    Auszug aus OVG Thüringen, 17.01.2002 - 7 F 944/00
    Das Interesse der Beteiligten ist nicht gleichbedeutend mit ihrer Zustimmung; es kann selbst dann gegeben sein, wenn die überwiegende Anzahl der Grundeigentümer, gemessen an der Fläche des in Aussicht genommenen Verfahrensgebietes, der Einleitung der Flurbereinigung widerspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1968 - IV C 104.65 - a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 11 B 46.92 -, Agrarrecht 1993, 321; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 1994 - 7 S 1429/93 - zitiert nach JURIS).
  • BVerwG, 08.09.1988 - 5 C 8.85

    Landeskultur - Landentwicklung - Förderung - Zweitflurbereinigung - Vereinfachte

    Auszug aus OVG Thüringen, 17.01.2002 - 7 F 944/00
    Jedenfalls seit der Neufassung des § 86 FlurbG findet § 40 FlurbG auch im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Anwendung mit der Folge, dass die Flurbereinigungsbehörde dem Träger der Maßnahme Land in verhältnismäßig geringem Umfang bereitstellen kann (vgl. BT-Drucks. 12/7909, S. 8; Seehusen/Schwede, a. a. O., § 86, Rdnr. 3), ohne dass dadurch der Anspruch des Teilnehmers auf wertgleiche Abfindung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) berührt würde; entgegenstehende Aussagen in dem zur früheren Rechtslage ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 1988 - 5 C 8.85 - (RzF - 13 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG a. F.) sind daher überholt (vgl. Seehusen/Schwede, a. a. O., § 86, Rdnr. 3).
  • BVerwG, 07.05.1965 - IV C 78.65

    Inhalt der Abfindungsbeschwerde nach § 59 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

  • BVerwG, 29.11.1978 - 5 B 21.75

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Voraussetzungen der Nachsichtgewährung

  • VGH Bayern, 03.03.2022 - 13 A 21.1148

    Zur Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung der Ausführungsanordnung nach §

    Für sog. auswärtige Beteiligte, die ihren Wohnsitz weder im Verfahrensgebiet noch in den angrenzenden Gemeinden haben, gelten die öffentlichen Bekanntmachungen ebenso (OVG Berlin-Bbg, B.v. 29.1.2010 - OVG 70 S 2.09 - juris Rn. 18; OVG Brandenburg, B.v. 17.4.2003 - 8 D 18/00.G - RdL 2003, 188 - juris Rn. 3; ThürOVG, U.v. 17.1.2002 - 7 F 944/00 - RdL 2002, 275 - juris Rn. 24; Wingerter in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 110 Rn. 7).

    Da auf dem Gebiet des Flurbereinigungsrechts nicht nur das Verwaltungsverfahren, sondern auch das gerichtliche Verfahren beschleunigt durchzuführen ist, hat das Gericht in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung nach § 134 FlurbG vorliegen und ist nicht an die Entscheidung der Behörde zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs gebunden (vgl. BVerwG, B.v. 12.2.1963 - I B 141.61 - BVerwGE 15, 271 - RzF 3 zu § 134 Abs. 2 FlurbG - juris Rn. 16; U.v. 7.5.1965 - IV C 78.65 - BVerwGE 21, 93 ff. - RzF 4 zu § 59 Abs. 2 FlurbG - juris; B.v. 29.11.1978 - 5 B 21.75 - RzF 30 zu § 134 Abs. 2 FlurbG; siehe zum Ganzen: ThürOVG, U.v. 17.1.2002 - 7 F 944/00 - RdL 2002, 275 - juris Rn. 27; Mayr in Wingerter/Mayr a.a.O. § 142 Rn. 5).

    Denn es gehört gerade für einen auswärts wohnhaften Beteiligten zur ordnungsgemäßen Verwaltung eines Grundstücks bzw. von Grundstücksrechten, hinreichende Vorkehrungen zu treffen, damit ihn ausreichende Informationen über alle seine Grundstücke bzw. jene Grundstücke, an denen er Rechte innehat, betreffenden Maßnahmen - insbesondere örtliche Bekanntmachungen - so rechtzeitig erreichen, dass er evtl. hierdurch in Gang gesetzte Fristen einhalten kann (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1998 - 11 C 6.97 - RdL 1998, 240 - juris Rn. 22; NdsOVG, U.v. 16.2.2016 - 15 KF 16/15 - RdL 2016, 211 - juris Rn. 50; U.v. 4.3.1982 - F OVG A 17/81 - RzF 31 zu § 134 Abs. 2 FlurbG; OVG Berlin-Bbg, B.v. 29.1.2010 - OVG 70 S 2.09 - juris Rn. 20; ThürOVG, U.v. 17.1.2002 - 7 F 944/00 - RdL 2002, 275 - juris Rn. 28; OVG NW, U.v. 14.6.1985 - 9 G 31.82 - RzF 33 zu § 134 Abs. 2 FlurbG - juris; Wingerter in Wingerter/Mayr a.a.O. § 134 Rn. 5 m.w.N.).

  • OVG Thüringen, 20.10.2009 - 7 F 761/07

    Agrarordnung, Flurbereinigung; Zur notwendigen Privatnützigkeit bei der Anordnung

    Dementsprechend hat die Rechtsprechung ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren etwa mit dem Ziel der Schaffung eines Naturschutzgebiets oder eines "Landschaftsparks" in Fällen als zulässig angesehen, in denen das für die jeweilige Maßnahme erforderliche Land der öffentlichen Hand oder einem anderen Träger bereits weitgehend zur Verfügung stand (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 18.06.1998 - 11 B 28.98 -, RdL 1998, 209 = juris Rdn. 12; vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 17.01.2002 - 7 F 944/00 -, RdL 2002, 275 = juris Rdn. 40).
  • VGH Bayern, 16.07.2009 - 13 A 08.2589

    Gegenstandswert für ein Widerspruchsverfahren gegen einen

    Der Ansatz des Auffanggegenstandswerts von 5.000 Euro in Verfahren mit einem Flurbereinigungsbeschluss als Streitgegenstand entspricht im Übrigen auch der herrschenden Meinung und der ständigen Rechtssprechung des erkennenden Senats (siehe z.B. zuletzt BayVGH vom 12.3.2009 Az. 13 A 08.2738; BVerwG vom 9.8.2007 BVerwG 9 B 13.07; OVG RhPf vom 4.6.2008 Az. 9 C 11309/07 - juris Rn. 45; vom 27.9.2006 Az. 9 C 10441/06 - juris Rn. 26; ThOVG vom 17.1.2002 Az. 7 F 944/00 - juris Rn. 51; Wingerter in Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. Aufl. 2008, Rd.Nr. 23 zu § 147).
  • OVG Sachsen, 29.01.2018 - 7 C 5/17

    Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens; Feststellung des

    Eine ordnungsgemäße Verwaltung umfasst eine solche Vorsorge, weil Grundstücke vielfältigen Planungen ausgesetzt sind, in deren Rahmen die Rechtsstellung des Grundeigentümers berührende örtliche öffentliche Bekanntmachungen stattfinden, so dass mit solchen Bekanntmachungen gerechnet werden muss (ThürOVG, Urt. v. 17. Januar 2002 - 7 F 944/00 -, juris Rn. 28; OVG NRW, Urt. v. 14. Juni 1985 - 9 G 31/82 -, juris Ls. 1).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.11.2009 - 2 K 61/07

    Bodenschätzung im Wege der Nachschätzung

    Der Senat hat den Auffangwert festgesetzt, da keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, welche wirtschaftliche Bedeutung die Sache für die Klägerin hat (vgl. auch ThürOVG, Urt. v. 17.01.2002, 7 F 944/00, RdL 2002, 275 für das Flurbereinigungsverfahren).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2010 - 70 S 2.09

    Bodenordnungsverfahren; kombiniertes Verfahren; vorläufige Besitzregelung;

    Denn die öffentliche Bekanntmachung gilt auch für die Beteiligten, deren Grundstücke im Gebiet der Gemeinden liegen, für die die Regelung öffentlich bekannt gemacht ist; somit ist auch für den Beginn der Widerspruchsfrist hierauf abzustellen (Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. Auflage, § 110 Rz. 7 m.w.N.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2003 - 8 D 18/00.G -, RdL 2003, 188 ff. und ThürOVG, Urteil vom 17. Januar 2002 - 7 F 944/00 -, RdL 2002, 275; so im Ergebnis offensichtlich auch BVerwG, Urteil vom 29. April 1998 - 11 C 6/97 -, juris Rz. 22).
  • OVG Brandenburg, 17.04.2003 - 8 D 18/00

    Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses

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